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Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich (Nr. 2)
NLMR 3/2012-EGMR
13.2.2004 ein Artikel, in dem eine sensiblere Vorgehens- sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstim-
weise der Justiz gefordert wurde, wobei insbesondere mig).
Richter und Expertinnen zu Wort kamen. Zwei der Arti-
kel waren mit Fotos von Christian illustriert, auf denen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
er mit verzweifeltem Gesichtsausdruck zu sehen war,
sein voller Name wurde wiederholt genannt.
Es ist unbestritten, dass die Urteile, mit denen Christi-
an Entschädigungen zugesprochen wurden, Eingriffe in
das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung darstel-
len. Diese waren in § 7 MedienG gesetzlich vorgesehen
3. Die Verfahren gegen die Medieninhaberinnen
Der von seiner Mutter vertretene Christian beantrag- und dienten dem legitimen Ziel des Schutzes des guten
te Entschädigungen nach § 7 und § 8a MedienG, da er Rufs und der Rechte anderer.
durch die Veröffentlichungen, in denen sein voller Name
Die vorliegende Angelegenheit bezieht sich einerseits
genannt wurde und die mit Fotos illustriert waren, in auf das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der Pres-
seinen durch diese Bestimmungen geschützten Rech- se, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffent-
ten verletzt worden sei.
lichem Interesse in Bezug auf laufende Gerichtsverfah-
Das LG für Strafsachen Wien gab den Anträgen am ren und über die Art, wie Entscheidungen der Gerichte
19.10.2004 statt. Es verurteilte die Medieninhaberin der vollstreckt werden, zu informieren und andererseits
Kronen Zeitung zur Zahlung einer Entschädigung von auf die positive Verpflichtung des Staates nach Art. 8
€ 136.000,– und jene des Kurier zur Zahlung einer Ent- EMRK, die Privatsphäre von Personen, insbesondere
schädigung von € 20.000,–. Beiden Medienunterneh- von Minderjährigen, zu schützen, die von solchen Ver-
men wurde die Urteilsveröffentlichung und die Kost- fahren betroffen sind. Bei der Vergewisserung, ob die
entragung auferlegt. Durch die Veröffentlichungen, die Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den beiden
Details aus dem Sorgerechtsverfahren enthielten, den geschützten Werten getroffen haben, die in derartigen
vollen Namen des Kindes offenbarten und mit Fotos Fällen in Konflikt miteinander geraten können – der
illustriert waren, die es mit verzweifeltem Gesichtsaus- durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungs-
druck zeigten, hatten die beiden Bf. seinen höchstper- freiheit und dem in Art. 8 EMRK enthaltenen Recht auf
sönlichen Lebensbereich in einer Weise dargestellt, Achtung des Privatlebens – muss der GH das öffentliche
die geeignet war, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustel- Interesse an der Veröffentlichung und die Notwendig-
len. Außerdem habe die Bekanntgabe seiner Identität keit, das Privatleben zu schützen, gegeneinander abwä-
auch gegen § 7a MedienG verstoßen, da Christian W. gen. Die Abwägung individueller Interessen, die sich
Opfer einer Straftat sei. Das LG anerkannte zwar einen widersprechen können, ist eine schwierige Angelegen-
direkten Zusammenhang zwischen dem Gegenstand heit und den Konventionsstaaten muss in dieser Hin-
der Berichterstattung und dem öffentlichen Interesse sicht ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wer-
wegen der harschen Kritik am Verhalten der Justizbeam- den.
ten, die versucht hatten, die Sorgerechtsentscheidung
Im vorliegenden Fall veröffentlichten die Kronen Zei-
zu vollstrecken. Diesem Interesse hätte jedoch auch tung bzw. der Kurier im Jänner und Februar 2004 eine
ohne Veröffentlichung von Fotos des Kindes und seines Serie von Artikeln, in denen die Identität von Christian
vollen Namens entsprochen werden können.
und Details über sein Familienleben bzw. seine Gesund-
In teilweiser Stattgebung von Berufungen der Medien- heit und seinen Gefühlszustand enthüllt wurden. Sie
inhaberinnen behob das OLG Wien die Urteile insofern, waren mit Fotos illustriert, auf denen Christian nicht
als ein Verstoß gegen § 7a MedienG festgestellt wor- unkenntlich gemacht war und die ihn in einem Zustand
den war. Daraufhin wurden die Entschädigungen auf des Schmerzes und der Verzweiflung zeigten.
€ 130.000,– bzw. € 9.000,– herabgesetzt.
Nach Ansicht des GH waren die Gründe, die das LG
für Strafsachen Wien für die Verurteilungen heranzog
und die vom OLG Wien bestätigt wurden, ohne Zweifel
relevant in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprü-
fung nach Art. 10 Abs. 2 EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob
Rechtsausführungen
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK sie auch ausreichend waren.
(Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) durch ihre Verur-
In Fällen wie dem vorliegenden hat der GH die Posi-
teilung zur Zahlung von Entschädigungen.
tion der von der Veröffentlichung betroffenen Person
herangezogen und berücksichtigt, ob sie eine Person
des öffentlichen Lebens ist oder sonstwie die Bühne der
Öffentlichkeit betreten hat. Ein weiterer wichtiger Fak-
I. Zulässigkeit
Die Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegrün- tor ist, ob die Artikel oder Fotos zu einer Debatte von all-
det. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig gemeinem Interesse beitrugen.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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