NLMR 3/2012-EGMR  
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2012/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de  
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.  
Sachverhalt  
Die beiden Urteile betreffen die Berichterstattung über tian schrie und widersetzte sich, woraufhin die Gerichts-  
einen Sorgerechtsstreit in zwei österreichischen Tages- vollzieher den Vollstreckungsversuch abbrachen. Auch  
zeitungen.  
über diese Szenen wurde in den Medien berichtet, nach-  
dem einige Journalisten und Fotografen an den Ort des  
Geschehens geeilt waren.  
1. Zum Hintergrund  
Nachdem Christian von seinem Vater ins Salzburger  
Nachdem sich die Eltern von Christian W. getrennt hat- Landeskrankenhaus gebracht worden war, um etwaige  
ten, entbrannte ein Streit um das Sorgerecht. Während Verletzungen durch die Justizbeamten feststellen zu las-  
das Verfahren anhängig war, lebte Christian entgegen sen, konnte er am 28.1.2004 durch ein Ablenkungsma-  
einer einstweiligen Verfügung bei seinem Vater U. W. növer von seinem Vater getrennt und der Mutter über-  
Im Dezember 2003 wurde dessen Antrag, der Mutter die geben werden. Er lebt seither mit ihr in Schweden. Auch  
Obsorge zu entziehen und auf ihn zu übertragen, abge- über diese Phase der Ereignisse wurde in den Medien  
wiesen.  
Es wurden mehrere Versuche unternommen, diese  
berichtet.  
Entscheidung zu vollstrecken. Die österreichischen Zei-  
tungen berichteten darüber, da U. W. regelmäßig Jour-  
2. Die Artikel in den Zeitungen  
nalisten informierte. Ein erster Vollstreckungsversuch In der Kronen Zeitung erschienen im Jänner und Februar  
scheiterte am 23.12.2003, weil sich U. W. und Christi- 2004 13 Artikel über das »Familiendrama«. Darin wurde  
an versteckten. Daraufhin wurde vom Gericht eine Ver- detailliert und unter Nennung des vollen Namens von  
handlung anberaumt, bei der das Kind an die Mutter Christian über den Obsorgestreit und vor allem über die  
übergeben werden sollte. Nachdem der Vater nicht zur gescheiterten Versuche berichtet, die als »unmensch-  
Verhandlung erschienen war, ordnete der Richter die lich« bezeichnete gerichtliche Entscheidung zu voll-  
zwangsweise Vorführung von Christian an. Als diese Ent- strecken, sowie die »allgemeine Empörung« über die  
scheidung von Gerichtsvollziehern vollstreckt werden Vorgangsweise der Justiz wiedergegeben. Die Artikel  
sollte, verbarrikadierte sich Christian in seiner Volks- waren mit zahlreichen Fotos von Christian illustriert,  
schule. Da die einschreitenden Polizisten keine Gewalt auf denen er in einem Zustand der Verzweiflung und des  
anwenden wollten, scheiterte auch dieser Versuch. Über Schmerzes zu sehen war.  
dieses Ereignis wurde in den Medien berichtet, die von  
Christians Vater informiert worden waren.  
In der Tageszeitung Kurier erschienen drei Artikel über  
den »Fall Christian«. Am 29.1.2004 wurde berichtet, wie  
Nach weiteren erfolglosen Versuchen versuchten das Kind unter aufsehenerregenden Umständen wieder  
Gerichtsvollzieher am 26.1.2004, Christian an sich zu in die Obhut seiner Mutter gelangt war. Am folgenden  
nehmen, als sie ihn in Begleitung einer Babysitterin in Tag berichtete die Zeitung, dass nun auch ein Obsorge-  
einem Auto vor dem Haus seines Vaters antrafen. Chris- streit um seinen Bruder drohe. Schließlich erschien am  
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Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich (Nr. 2)  
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13.2.2004 ein Artikel, in dem eine sensiblere Vorgehens- sind, müssen sie für zulässig erklärt werden (einstim-  
weise der Justiz gefordert wurde, wobei insbesondere mig).  
Richter und Expertinnen zu Wort kamen. Zwei der Arti-  
kel waren mit Fotos von Christian illustriert, auf denen  
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK  
er mit verzweifeltem Gesichtsausdruck zu sehen war,  
sein voller Name wurde wiederholt genannt.  
Es ist unbestritten, dass die Urteile, mit denen Christi-  
an Entschädigungen zugesprochen wurden, Eingriffe in  
das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung darstel-  
len. Diese waren in § 7 MedienG gesetzlich vorgesehen  
3. Die Verfahren gegen die Medieninhaberinnen  
Der von seiner Mutter vertretene Christian beantrag- und dienten dem legitimen Ziel des Schutzes des guten  
te Entschädigungen nach § 7 und § 8a MedienG, da er Rufs und der Rechte anderer.  
durch die Veröffentlichungen, in denen sein voller Name  
Die vorliegende Angelegenheit bezieht sich einerseits  
genannt wurde und die mit Fotos illustriert waren, in auf das durch Art. 10 EMRK geschützte Recht der Pres-  
seinen durch diese Bestimmungen geschützten Rech- se, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffent-  
ten verletzt worden sei.  
lichem Interesse in Bezug auf laufende Gerichtsverfah-  
Das LG für Strafsachen Wien gab den Anträgen am ren und über die Art, wie Entscheidungen der Gerichte  
19.10.2004 statt. Es verurteilte die Medieninhaberin der vollstreckt werden, zu informieren und andererseits  
Kronen Zeitung zur Zahlung einer Entschädigung von auf die positive Verpflichtung des Staates nach Art. 8  
€ 136.000,– und jene des Kurier zur Zahlung einer Ent- EMRK, die Privatsphäre von Personen, insbesondere  
schädigung von € 20.000,–. Beiden Medienunterneh- von Minderjährigen, zu schützen, die von solchen Ver-  
men wurde die Urteilsveröffentlichung und die Kost- fahren betroffen sind. Bei der Vergewisserung, ob die  
entragung auferlegt. Durch die Veröffentlichungen, die Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den beiden  
Details aus dem Sorgerechtsverfahren enthielten, den geschützten Werten getroffen haben, die in derartigen  
vollen Namen des Kindes offenbarten und mit Fotos Fällen in Konflikt miteinander geraten können – der  
illustriert waren, die es mit verzweifeltem Gesichtsaus- durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungs-  
druck zeigten, hatten die beiden Bf. seinen höchstper- freiheit und dem in Art. 8 EMRK enthaltenen Recht auf  
sönlichen Lebensbereich in einer Weise dargestellt, Achtung des Privatlebens – muss der GH das öffentliche  
die geeignet war, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustel- Interesse an der Veröffentlichung und die Notwendig-  
len. Außerdem habe die Bekanntgabe seiner Identität keit, das Privatleben zu schützen, gegeneinander abwä-  
auch gegen § 7a MedienG verstoßen, da Christian W. gen. Die Abwägung individueller Interessen, die sich  
Opfer einer Straftat sei. Das LG anerkannte zwar einen widersprechen können, ist eine schwierige Angelegen-  
direkten Zusammenhang zwischen dem Gegenstand heit und den Konventionsstaaten muss in dieser Hin-  
der Berichterstattung und dem öffentlichen Interesse sicht ein weiter Ermessensspielraum zugestanden wer-  
wegen der harschen Kritik am Verhalten der Justizbeam- den.  
ten, die versucht hatten, die Sorgerechtsentscheidung  
Im vorliegenden Fall veröffentlichten die Kronen Zei-  
zu vollstrecken. Diesem Interesse hätte jedoch auch tung bzw. der Kurier im Jänner und Februar 2004 eine  
ohne Veröffentlichung von Fotos des Kindes und seines Serie von Artikeln, in denen die Identität von Christian  
vollen Namens entsprochen werden können.  
und Details über sein Familienleben bzw. seine Gesund-  
In teilweiser Stattgebung von Berufungen der Medien- heit und seinen Gefühlszustand enthüllt wurden. Sie  
inhaberinnen behob das OLG Wien die Urteile insofern, waren mit Fotos illustriert, auf denen Christian nicht  
als ein Verstoß gegen § 7a MedienG festgestellt wor- unkenntlich gemacht war und die ihn in einem Zustand  
den war. Daraufhin wurden die Entschädigungen auf des Schmerzes und der Verzweiflung zeigten.  
€ 130.000,– bzw. € 9.000,– herabgesetzt.  
Nach Ansicht des GH waren die Gründe, die das LG  
für Strafsachen Wien für die Verurteilungen heranzog  
und die vom OLG Wien bestätigt wurden, ohne Zweifel  
relevant in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprü-  
fung nach Art. 10 Abs. 2 EMRK. Es bleibt zu prüfen, ob  
Rechtsausführungen  
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK sie auch ausreichend waren.  
(Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) durch ihre Verur-  
In Fällen wie dem vorliegenden hat der GH die Posi-  
teilung zur Zahlung von Entschädigungen.  
tion der von der Veröffentlichung betroffenen Person  
herangezogen und berücksichtigt, ob sie eine Person  
des öffentlichen Lebens ist oder sonstwie die Bühne der  
Öffentlichkeit betreten hat. Ein weiterer wichtiger Fak-  
I. Zulässigkeit  
Die Beschwerden sind nicht offensichtlich unbegrün- tor ist, ob die Artikel oder Fotos zu einer Debatte von all-  
det. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig gemeinem Interesse beitrugen.  
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Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich (Nr. 2)  
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Christian ist weder eine Person des öffentlichen ten Verbreitung der Zeitung einen schwerwiegenden  
Lebens noch hat er die Bühne der Öffentlichkeit betre- Eingriff darstellen.  
ten, indem er Opfer eines Sorgerechtsstreits zwischen  
seinen Eltern wurde, der erhebliche öffentliche Auf- € 130.000,– außergewöhnlich hoch. Die Bf. berichtete in  
merksamkeit erregte. 13 Artikeln über den Fall, wobei sie jedes Mal Informati-  
Im Fall Krone Verlag GmbH ist die Entschädigung mit  
Die Artikel betrafen eine Angelegenheit von öffent- onen über den engsten Privatbereich Christians wieder-  
lichem Interesse, nämlich die angemessene Vollstre- holte, intime Details aus seinem Leben, seinen Gefühls-  
ckung von Obsorgeentscheidungen und die Frage, ob zustand und seine Gesundheit offenlegte und wiederholt  
und in welchem Maße dabei Gewalt angewendet werden Fotos abdruckte. Auch wenn diese Fakten bereits öffent-  
darf oder soll. Eine solche Angelegenheit kann Anlass lich bekannt geworden waren, war ihre häufige Wieder-  
für eine öffentliche Debatte geben, was hier auch tat- holung ab einem bestimmten Punkt geeignet, ein Klima  
sächlich der Fall war. Da aber weder Christian selbst der ständigen Belästigung zu schaffen, das in der betrof-  
noch seine Eltern Personen des öffentlichen Lebens fenen Person ein starkes Gefühl des Eindringens in ihr  
waren oder zuvor die öffentliche Sphäre betreten hat- Privatleben oder gar der Verfolgung auslösen konnte.  
ten, kann nicht angenommen werden, dass die Offen-  
legung seiner Identität für das Verständnis der Beson- besonders weite Verbreitung der Kronen Zeitung.  
derheiten des Falls notwendig gewesen wäre. In diesem Schließlich ist zu prüfen, ob im innerstaatlichen  
Ein weiteres zu berücksichtigendes Element ist die  
Zusammenhang merkt der GH an, dass die Bf. über alle Recht angemessene und wirksame Sicherungen gegen  
Details des Falls berichten hätten dürfen, insbesondere unverhältnismäßige Entschädigungen bestanden. Dazu  
hinsichtlich der problematischen Versuche, die Obsor- stellt der GH fest, dass § 7 Abs. 1 MedienG einen Höchst-  
geentscheidung zu vollstrecken, jedoch nicht die Iden- betrag von € 20.000,– als Entschädigung in einem Ein-  
tität von Christian offenlegen und intimste Details über zelfall vorsieht. § 6 Abs. 1 MedienG enthält klare Richt-  
ihn veröffentlichen oder ein Foto abdrucken, auf dem er linien für die Festsetzung der Entschädigung und sieht  
erkannt werden konnte.  
unter anderem vor, dass die wirtschaftliche Existenz  
Der GH ist nicht überzeugt vom Argument der Bf., die des Medieninhabers nicht gefährdet werden darf. Diese  
Veröffentlichung der Fotos, die den Schmerz im Gesicht Sicherungen sind angemessen und verhindern effektiv  
von Christian zeigten, wäre notwendig gewesen, um die unverhältnismäßige Entschädigungen. Die zugespro-  
Glaubwürdigkeit der Geschichte sicherzustellen. Die chene Entschädigung war daher unter den Umständen  
Veröffentlichung von Fotos und Artikeln, deren einzi- des vorliegenden Falls nicht unverhältnismäßig.  
ger Zweck darin besteht, die Neugier einer bestimmten  
Im Ergebnis handelte der Staat in beiden Fällen im  
Leserschaft über Details aus dem Privatleben einer Per- Rahmen seines Ermessensspielraums, als er Entschädi-  
son des öffentlichen Lebens zu befriedigen, trägt nicht gungen für das Eindringen in das Privatleben von Chris-  
zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem tian durch die Bf. zugesprochen hat. Die Einschränkung  
Interesse bei, auch wenn die Person allgemein bekannt der Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. beruhte auf rele-  
ist. Unter solchen Umständen muss die Meinungsäuße- vanten und ausreichenden Gründen und war verhältnis-  
rungsfreiheit enger ausgelegt werden. Diese Überlegun- mäßig zu den verfolgten Zielen.  
gen gelten auch in Hinblick auf Personen, die wie Chris-  
tian keine Personen des öffentlichen Lebens sind.  
Auf der anderen Seite steht außer Zweifel, dass die  
Bewahrung der intimsten Sphäre des Lebens eines  
Jugendlichen, der Opfer eines Sorgerechtsstreits wurde  
und nicht selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, ange-  
sichts seiner verletzlichen Position besonderen Schutz  
verdient.  
Daher hat keine Verletzung von Art. 10 EMRK stattge-  
funden (einstimmig).  
Der GH muss weiters prüfen, ob die Eingriffe in das  
Recht der Bf. auf Verbreitung von Information verhält-  
nismäßig waren. Die Bf. wurden nicht in Strafverfahren  
zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern zur Zahlung von  
Entschädigungen für die Beeinträchtigung, die eine Per-  
son durch das Eindringen in ihr Privatleben erlitten hat.  
Im Fall Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH  
erscheint der Betrag von € 9.000,– angemessen ange-  
sichts der Länge und des Inhalts der drei Artikel, die auf-  
grund der veröffentlichten Details und der Fotos sowie  
der verletzlichen Situation von Christian sowie der wei-  
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