Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

11/06/09 Rechtssache E.D. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 17878/04)

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE E. D. ./. DEUTSCHLAND

(Individualbeschwerde Nr. 17878/04)

 

 

 

URTEIL

 

 

 

STRASSBURG

 

11. Juni 2009

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 


In der Rechtssache E. D. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Rait Maruste,
 Karel Jungwiert,
 Mark Villiger,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska,
 Zdravka Kalaydjieva,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

 

nach nicht öffentlicher Beratung am 19. Mai 2009

 

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

 

1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17878/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau E. D. („die Beschwerdeführerin“), am 15. Mai 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann, Herrn H.-J. D., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3.  Am 9. Januar 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).

 

4. Da Richterin Renate Jäger, die für Deutschland gewählte Richterin, sich in der Sache für befangen erklärt hat (Artikel 28 der Verfahrensordnung der Gerichtshofs), teilte die beschwerdegegnerische Regierung dem Gerichtshof am 7. Februar 2008 gemäß Artikel 29 Abs. 1a mit, dass sie einen anderen gewählten Richter benannt hat, nämlich Richter Mark Villiger.

SACHVERHALT

I.  DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5.  Die 1936 geborene Beschwerdeführerin ist in H. wohnhaft.

 

6. Im fraglichen Zeitraum war sie als praktische Ärztin in H. tätig.

A) Verwaltungsverfahren

7. Der Prüfungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg kürzte nach Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, unten) am 31. August 1993 das Honorar der Beschwerdeführerin für Eingehende Untersuchungen im Quartal I/1993 um 15 %. Er führte aus, dass das für ihre Eingehenden Untersuchungen verlangte Honorar den Fachgruppen-durchschnitt um 72% überschritten habe und somit Unwirtschaftlichkeit vermutet werde; die Beschwerdeführerin habe diese Vermutung nicht widerlegen können. Statt 33.200 Euro stand der Beschwerdeführerin daher ein gekürztes Quartalshonorar in Höhe von 32.200 Euro zu.

 

8. Mit Schreiben vom 8. November 1993 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein.

 

9. Der Beschwerdeausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg („der Beschwerdeausschuss“) wies ihren Widerspruch am 20. Oktober 1994 zurück. Er war auch der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit durch Nachweis von Praxisbesonderheiten oder von damit verbundenen Einsparungen, die das für die Eingehenden Untersuchungen verlangte Honorar rechtfertigten, nicht habe widerlegen können. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 25. Januar 1995 zugestellt.

B) Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg

 

10. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1995 erhob die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Hamburg Klage.

 

11. Am 8. März 1995 forderte das Gericht den Beschwerdeausschuss zur Stellungnahme auf.

 

12. Im April 1995 bat die AOK Hamburg, eine gesetzliche Krankenkasse, um Beiladung.

 

13. Am 4. Juli 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht, einen Verhandlungstermin nicht vor Mitte September 1995 anzusetzen.

 

14. Am 9. August 1995 beantragte der Beschwerdeausschuss nach einer Erinnerung des Gerichts die Abweisung der Klage und nahm auf die in seinem Beschluss dargelegten Gründe Bezug. Gleichzeitig bat er um Einräumung einer längeren Frist für eine weitere Stellungnahme.

 

15. Am 5. September 1995 wurden die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg und die gesetzlichen Krankenkassen durch Beschluss des Gerichts beigeladen.

 

16. Am 3. Juni 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht, zwischen dem 24. Juni und 19. Juli 1996 keinen Verhandlungstermin anzusetzen.

 

17. Am 30. Mai 1997 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 1997.

 

18. In der Sitzung am 17. September 1997 gab das Gericht dem Beschwerdeausschuss auf, weitere Auskünfte zu Honorarkürzungen bei der Beschwerdeführerin in früheren Quartalen zu erteilen.

 

19. Am 5. November 1997 legte der Beschwerdeausschuss die erbetenen Informationen vor.

 

20. In ihrer Erwiderung vom 13. Februar 1998 beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Tatsachenfeststellung. Sie rügte auch die Verfahrensdauer.

 

21. Im März 1998 stellte das Gericht weitere Stellungnahmen des Beschwerdeausschusses und der beigeladenen Parteien anheim.

 

22. Im April 1998 reichte der Beschwerdeausschuss seinen Schriftsatz ein.

 

23. Am 23. Juni 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht, den Verhandlungs-termin nicht vor dem 15. September 1998 anzusetzen.

 

24. Am 7. Juli 1998 bestimmte das Gericht den Verhandlungstermin auf den 7. Oktober 1998. Die AOK, eine weitere Krankenkasse, ein Landesverband der Krankenkassen sowie die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg waren beigeladen.

 

25. Am 7. Oktober 1998 wies das Gericht die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es befand, dass der Beschwerdeausschuss seiner Pflicht zur Klarstellung nachgekommen sei. Das Gericht bestätigte auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung der Unwirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Eingehenden Untersuchungen nicht widerlegt habe.

C) Verfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg

 

26. Mit Schriftsatz vom 13. November 1998 legte die Beschwerdeführerin beim Landesozialgericht Hamburg Berufung ein.

 

27. Am 2. März 1999 reichte der Beschwerdeausschuss die Berufungserwiderung ein.

 

28. Am 29. April 1999 stellte das Gericht diesen Schriftsatz der Beschwerdeführerin und den beigeladenen Parteien zu.

 

29. Am 27. Juli 1999 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht, den Verhandlungs-termin nicht vor Mitte September 1999 anzusetzen.

 

30. Von Ende November bis Mitte Dezember 1999 zog das Gericht in ein anderes Gebäude um.

 

31. Im April 2000 beantragten die von der Beschwerdeführerin neu bevollmächtigten Rechtsanwälte Akteneinsicht.

 

32. Nach Erinnerung der Anwälte vom 4. Juli 2000 verfügte das Gericht, dass sie zunächst die Prozessvollmacht vorlegen sollten.

 

33. Am 24. Juli 2000 bat die Beschwerdeführerin das Gericht, den Verhandlungstermin nicht vor Ende September anzuberaumen.

 

34. Am 31. Juli 2000 legten die Anwälte der Beschwerdeführerin die Prozessvollmacht vor.

 

35. Nach Verfügung vom 21. September 2000 wurde am 2. Oktober 2000 Akteneinsicht gewährt.

 

36. Am 6. November 2000 teilten die Anwälte der Beschwerdeführerin auf Anfrage des Gerichts mit, dass ihre Mandantin weitere Stellungnahmen abgeben wolle.

 

37. Nach zwei Erinnerungen des Gerichts zeigten die Anwälte diesem im März 2001 an, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertreten.

 

38. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beschwerdeführerin im Juni 2001 mit, dass ein weiterer Vortrag folgen werde und sie im August 2001 im Urlaub sei.

 

39. Am 18. Juni 2001 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Schriftsatz mit Beweisanträgen ein.

 

40. Am selben Tag bat das Gericht die Parteien mitzuteilen, ob sie mit einer Einzelrichterentscheidung einverstanden seien.

 

41. Mit Schreiben vom 4. September 2001 verweigerte die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis.

 

42. Am 20. Dezember 2001 beraumte das Gericht den Verhandlungstermin auf den 27. März 2002 an.

 

43. Am 22. Februar 2002 bat die Beschwerdeführerin das Gericht um Verschiebung des Termins, weil sie sich operieren lassen müsse. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie ihre Klage ein Jahr lang nicht betreiben.

 

44. Am 20. Januar 2003 bestimmte das Gericht den Verhandlungstermin auf den 4. Februar 2003.

 

45. Das Landessozialgericht Hamburg wies ihre Berufung am 4. Februar 2003 zurück. Darüber hinaus legte es den Gegenstandswert auf 1.000,- Euro fest und ließ die Revision nicht zu.

D) Verfahren vor dem Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht
 

46. Am 30. März 2003 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 

47. Das Bundessozialgericht verwarf diese Beschwerde am 11. September 2003.

 

48.  Am 17. Oktober 2003 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde.

 

49. Am 25. November 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungs-beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

A) Untätigkeitsklage

 

50. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmt:

„(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. ...

 

(2) Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

 

B) Vergütung der kassenärztlichen Vertragsärzte

 

51. Die Vergütung der kassenärztlichen Vertragsärzte erfolgt nicht unmittelbar zwischen dem Arzt und dem Kassenpatienten oder dem Arzt und der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten, sondern zwischen dem Arzt und der regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Der Arzt stellt die von ihm erbrachten Leistungen quartalsweise in Rechnung; diese entsprechen wertmäßig einer bestimmten Anzahl von Punkten, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab, EBM, aufgeführt sind. Das tatsächlich gezahlte Honorar hängt von der Höhe des Betrags ab, den die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten hat, sowie von weiteren Faktoren wie Praxisbudgets und Fallgruppendurchschnitten.

 

52. Um eine angemessene Aufteilung der (begrenzten) finanziellen Mittel sicherzustellen, prüft der Beschwerdeausschuss bei der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung, dem drei Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und drei Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen angehören, die Wirtschaftlichkeit der Vertragsärzte durch Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit und Effektivität der erbrachten Leistungen sowie deren Übereinstimmung mit den anerkannten Qualitätsstandards und deren Angemessenheit im Hinblick auf die verursachten Kosten (§ 106 Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V). Nach § 106 Abs. 3 SGB V können darüber hinaus, insbesondere für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit, Honorarkürzungen vorgenommen werden.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

53.  Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

 

54  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

A)  Zulässigkeit

 

55.  Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Rüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Es sei ihr möglich gewesen, im Vorverfahren Untätigkeitsklage gemäß § 88 des Sozialgesetzbuchs anhängig zu machen, mit der sie die Dauer dieses Verfahrens wirksam hätte anfechten können.

 

56.  Die Beschwerdeführerin bestritt diese Auffassung.

 

57. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeausschuss den Widerspruch der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1994, ungefähr elf Monate nach ihrer Widerspruchseinlegung am 8. November 1993, zurückwies. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums (siehe, im Gegensatz dazu Rechtssache Glüsen ./ Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03, Randnrn. 13-15 und 67, 10. Januar 2008) und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin durch eine Untätigkeitsklage eine Kontrollinstanz vorenthalten worden wäre und sie einen (möglicherweise günstigen) Beschluss des Beschwerdeausschusses verwirkt hätte, was in von der Beschwerdeführerin vor diesem Ausschuss betriebenen früheren Verfahren auch geschehen war, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache die Erhebung einer derartigen Klage von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden konnte.

 

58. Daraus folgt, dass dieser Einwand der Regierung zurückzuweisen ist.

 

59.  Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist überdies auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B) Begründetheit

1.  Maßgeblicher Zeitraum

 

60. Der Gerichtshof stellt fest, dass der maßgebliche Zeitraum am 8. November 1993 mit der Widerspruchseinlegung durch die Beschwerdeführerin begann und am 25. November 2003 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Folglich dauerte das Verfahren zehn Jahre und siebzehn Tage, wobei ein zwingend vorgeschriebenes Widerspruchsverfahren und vier gerichtliche Instanzen durchlaufen wurden.

2. Angemessenheit der Verfahrensdauer

a) Die Vorbringen der Parteien

61. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die gesamte Dauer des Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Sie betonte, dass die Regierung eine plausible Erklärung für die Jahre 1995 bis 1997 schuldig geblieben sei. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass ihre Erkrankung zu einer Verzögerung von einem Jahr geführt habe. Ihres Erachtens hatten ihre wiederholten Anträge, in den Sommerferien nicht zu terminieren, jedoch nicht zu der langen Ver-fahrensdauer beigetragen; sie bezweckten vielmehr, dem Verfahren reibungslos Fortgang zu geben. Die Beschwerdeführerin räumte auch ein, dass die Rechtssache von einer gewissen Komplexität war.

 

62. Die Regierung trug vor, dass die Rechtssache komplex war, weil die Vergütung der kassenärztlichen Vertragsärzte sehr kompliziert geregelt sei. Sie wies auch darauf hin, dass im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren eine Vielzahl von Personen und Körperschaften, die beizuladen waren, beteiligt war.

 

63. Die Regierung war überdies der Auffassung, dass ein Zeitraum von zwei Jahren und acht Monaten eindeutig der Beschwerdeführerin anzulasten sei. Sie führte insoweit insbesondere die zahlreichen und wiederholten Anträge der Beschwerdeführerin, in den Sommerferien keinen Verhandlungstermin anzuberaumen, die Nichtvorlage der von ihrem Anwalt angekündigten weiteren Stellungnahmen und ihre verspätete Reaktion auf den Vorschlag, eine Einzelrichterentscheidung ergehen zu lassen, sowie ihre Erkrankung an.

 

64. Hinsichtlich des Verhaltens der Behörden räumte die Regierung ein, dass eine Verzögerung von mehreren Monaten auf den Umzug des Landessozialgerichts in ein neues Gebäude zurückzuführen war.

 

65. Die Regierung wies schließlich darauf hin, dass das Verfahren für die Beschwerdeführerin nur von geringer Bedeutung gewesen sei, weil der streitige Betrag lediglich 1.000 Euro betrug, sie aber eine Vergütung in Höhe von 32.200 Euro erhalten hatte.

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

66.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).

 

67. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die Kürzung des Quartalshonorars der Beschwerdeführerin für das Jahr 1993 wegen Unwirt-schaftlichkeit gerechtfertigt war; diese Frage wird in einem komplexen Verfahren unter Anwendung recht komplizierter Vorschriften geprüft. Er merkt ferner an, dass etliche Körperschaften von den Sozialgerichten beigeladen wurden. Der Gerichtshof stimmt daher mit den Parteien dahingehend überein, dass die Rechtssache rechtlich und sachlich von einer gewissen Komplexität war.

68. Hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin verweist der Gerichtshof zunächst auf die vorstehende Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten war, Untätigkeitsklage beim Sozialgericht anhängig zu machen (siehe Randnr. 57, oben). Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass die Beschwerdeführerin die nationalen Gerichte zwar mehrfach bat, im Sommer keinen Verhandlungstermin anzuberaumen, es aber nicht ersichtlich ist, dass die Gerichte in dieser Zeit überhaupt terminieren wollten. Die Regierung hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Das Sozialgericht hat den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nur 1998 berücksichtigt; insoweit ist ihr eine Verzögerung von etwa einem Monat zuzurechnen. Weitere Verzögerungen von insgesamt fast zwei Jahren wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landessozialgericht verursacht, weil sie die Prozessvollmacht, ihre angekündigte Stellungnahme und ihre Erklärung zu einer Einzelrichterentscheidung verspätet vorgelegt hat, und schließlich auch weil sie erkrankte.

 

69. Sich dem Verhalten der nationalen Behörden zuwendend, merkt der Gerichtshof insbesondere an, dass es mehr als zweieinhalb Jahre gedauert hat, bis die erste mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg stattfand - in der das Gericht überdies lediglich feststellte, dass weitere Informationen erforderlich seien - und dass die endgültige Entscheidung erst nach einem weiteren Jahr erging. Die Regierung hat sich zu diesen erheblichen Phasen der Untätigkeit, die anscheinend in erster Linie auf die hohe Arbeitsbelastung des Beschwerdeausschusses zurückzuführen waren, nicht geäußert. Insbesondere hat das Sozialgericht bis auf eine Erinnerung im August 1995 offenbar keine Fristen gesetzt, um den Fortgang des Verfahrens zu sichern. Erhebliche Verzögerungen von mehr als 18 Monaten sind auch durch das Landessozialgericht verursacht worden, insbesondere aufgrund des Umzugs des Gerichts und verspäteter Gewährung von Akteneinsicht.

 

70. Im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache für die Beschwerdeführerin ging es in diesem Verfahren zwar um eine Kürzung ihres Quartalshonorars für die Eingehenden Untersuchungen um lediglich 15 % (dies entspricht 1.000 Euro); allerdings wurde ihr eine Vergütung in Höhe von 32.200 Euro für das erste Quartal des Jahres 1993 zugesprochen. Insoweit stimmt der Gerichtshof mit der Regierung dahingehend überein, dass die Rechtssache keiner besonderen Förderung bedurfte.

 

71. Bei Würdigung der Umstände des Falls insgesamt und insbesondere in Anbetracht der Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens bei dem Sozialgericht Hamburg ist der Gerichtshof gleichwohl der Auffassung, dass die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.

II. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN

 

72. Die Beschwerdeführerin rügte ferner nach Artikel 6 der Konvention, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei, und beanstandete nach Artikel 8 sowie Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 die Kürzung ihres Quartalshonorars im Jahre 1993.

 

73.  Der Gerichtshof hat die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die Rügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

74.  Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A)  Schaden

 

75. Die Beschwerdeführerin verlangte 1.000 Euro für materiellen und 20.000 Euro für immateriellen Schaden.

 

76. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen und trug insbesondere vor, dass der materielle Schaden nicht durch die Verfahrensverzögerung entstanden sei.

77. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten materiellen Schadens merkt der Gerichtshof an, dass der behauptete Schaden mit dem Ausgang des Verfahrens in Zusammenhang stand und folglich nicht aufgrund der Dauer des Verfahrens an sich entstanden ist. Insoweit weist er diesen Anspruch ab.

 

78..  Der Gerichtshof ist hingegen der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr unter dieser Rubrik 500 Euro zu.

 

B)  Kosten und Auslagen

79. Die Beschwerdeführerin verlangte auch 1.160 Euro für Rechtsanwaltsgebühren in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht.

 

80. Die Regierung wandte sich gegen die Erstattung dieser Kosten und wies unter anderem darauf hin, dass sie nicht durch die Verfahrensdauer entstanden seien.

 

81. Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass diese Kosten nicht mit der von ihm festgestellten Verletzung zusammenhängen. Somit weist er die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen zurück.

C)  Verzugszinsen

82. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT ENTSCHIEDEN:

 

1.  Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wurde für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

 

2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;

 

3. 

a)  der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 500 EUR (fünfhundert Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen;

 

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

 

4.  Im Übrigen wurden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

 

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11. Juni 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident