Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

11/06/09 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Nr.2) (Individualbeschwerde Nr. 71972/01)

 

 

 

RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 2)

 

(Individualbeschwerde Nr. 71972/01)

 

 

 

U R T E I L

Diese Version wurde gemäß Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am

13. Oktober 2009 berichtigt.

 

STRASSBURG

 

11. Juni 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 


In der Rechtssache M. ./. Deutschland (Nr. 2),

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Rait Maruste,
 Karel Jungwiert,
 Mark Villiger,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska,
 Zdravka Kalaydjieva, Richter,

sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 19. Mai 2009,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 71972/01) zugrunde, die der polnische[1] Staatsangehörige T. M. („der Beschwerdeführer") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention") am 12. Dezember 2000 erhoben hat.

 

2. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, wurde zunächst von Herrn Hermelinski, Rechtsanwalt in Warschau, und danach von Frau Klaer, Rechts- anwältin in München, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundes-ministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Am 15. Mai 2003 hat der Gerichtshof beschlossen, die Beschwerde der Regierung zu übermitteln. Am 7.Okotber 2008 hat der Gerichtshof unter Berufung auf Artikel 54 A Absatz 3 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention entschieden, die Zulässigkeit und Begründetheit der Sache zeitgleich zu prüfen.

 

4. Infolge der Ablehnung der für Deutschland gewählten Richterin Fr. R. Jaeger (Artikel 28) hat die Regierung den für Liechtenstein gewählten Richter, Herrn M. Villiger, benannt, um an ihrer Stelle als Richter mitzuwirken (Artikel 27 Absatz 2 der Konvention und Artikel 29 Absatz 1 der Verfahrensordnung).

 

5. Nachdem die polnische Regierung am 10. Oktober 2008 von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren bekundet.

 

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

 

6. Der Beschwerdeführer wurde 1955 geboren und ist in M. wohnhaft.

 

A. Der Hintergrund des Falles

 

7. Nachdem der Beschwerdeführer Polen aufgrund seiner Unterstützung der Gewerk-schaft Solidarnosc im Jahr 1981 verlassen hatte, reiste er nach Frankreich, wo ihm poli-tisches Asyl gewährt wurde und wo er als Redakteur beim amerikanischen Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (nachstehend als „RFE/RL“ bezeichnet) tätig war. Seit dem 16. März 1983 war er für denselben Rundfunksender in München tätig.

 

8. Am 17. Februar 1988 kündigte RFE dem Beschwerdeführer wegen krankheitsbedingter Ausfälle ordentlich zum 30. Juni 1988. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung vor dem Arbeitsgericht München im Wege einer Kündigungsschutzklage angefochten (Az. 22 Ca 2079/88). Am 27. Juli 1988 wies das Gericht die Klage ab. Der Beschwerdeführer legte Beru-fung ein. Im Lauf des Verfahrens beantragte RFE/RL die gerichtliche Auflösung des Arbeits-verhältnisses des Betroffenen wegen der polemischen Äußerungen seines Rechtsbeistands. Am 18. Dezember 1989 änderte das Landesarbeitsgericht München das Urteil des Arbeits-gerichts ab. Am 16. August 1991 hob das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.

 

Am 7. Juni 1996 hob dieses die Kündigung auf und sprach die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung aus. Obwohl die Beschwerden des Be-schwerdeführers zum Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgericht nicht erfolgreich waren, führte seine Nichtigkeitsklage dazu, dass das Landesarbeitsgerichts am 28. September 1998 sein Urteil vom 7. Juni 1996 mit der Begründung aufhob, die Besetzung der Kammer sei nicht vorschriftsmäßig gewesen. Am 2. Dezember 1999 hob das Bundesarbeitsgericht das letztgenannte Urteil gänzlich und dasjenige vom 7. Juni 1996 insoweit auf, als es die ge-richtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses betraf, und verwies diese Frage an das Lan-desarbeitsgericht zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 erklärte dieses, dass das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde, und billigte dem Be-schwerdeführer eine Abfindung von ca. 50.000 EUR zu. Am 7. März 2002 wies das Bundes-arbeitsgericht in letzter Instanz den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab, weil die von RFE/RL vorgebrachten Gründe (die polemischen Äußerungen) mehr als zehn Jahre danach nicht mehr vorlagen.

 

9. Dieses Verfahren lag dem am 27. März 2002 rechtskräftig gewordenen Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland vom 18. Oktober 2001 (Nr. 42505/98) zugrunde, mit dem der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention hinsichtlich der Dauer dieses Verfahrens festgestellt und dem Beschwerdeführer Beträge von 15.000 DM (ca. 7.500 EUR) wegen des immateriellen Schadens und von 5.000 DM (ca. 3.800 EUR) für Kosten und Auslagen zugesprochen hat.

B. Das streitgegenständliche Verfahren (Geschäftszeichen 22 Ca 6244/90)

1. Das Verfahren bis zur Aussetzung

10. Am 23. Mai 1990 erhob der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht München eine Klage auf Weiterbeschäftigung.

 

11. Am 30. August 1990 reichte der Beschwerdeführer eine Klageerweiterung ein und forderte die Zahlung seiner Gehälter durch den Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990 in einer Gesamthöhe von ca. 93.000 EUR. Er machte eben-falls Forderungen in Bezug auf seine Rentenansprüche für den Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 30. November 1990 geltend.

 

12. Mit Teilurteil vom 10. Oktober 1990 wies das Arbeitsgericht die Klage des Beschwer-deführers auf Weiterbeschäftigung ab. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht setzte das Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens bezüglich der Kündigung und der gerichtlichen Vertragsauflösung aus und bestätigte das Teilurteil am 3. Dezember 2002. Die Beschwerden des Beschwerdeführers vor dem Bundes-arbeits- und Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg. Dieser Teil des Verfahrens (Az. 6(9) Sa 868/90) liegt einer gesonderten Individualbeschwerde des Beschwerdeführer (Nr. 3863/06) zugrunde.

 

13. Am 19. November 1990 und 18. Januar 1991 formulierte der Beschwerdeführer seine Anträge neu.

 

14. Am 19. Juni 1991 setzte das Arbeitsgericht das Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Rechtsstreits über die Kündigungsschutzklage aus.

 

15. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 15. Juli 1991 Beschwerde ein.

 

16. Am 26. August 1991 teilte das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer mit, es würde diese Beschwerde nicht annehmen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegen (Az. 6 Ta 125/91). Es gab an, dass angesichts dessen, dass die Begründetheit der Klage vor allem von der Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 17. Februar 1988 abhänge, das Gericht, wenn es den Rechtsstreit nicht aussetzen würde, den gesamten umfangreichen Kündigungsschutzprozess im Rahmen des vorliegen-den Rechtsstreits nochmals führen müsste. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Kündigungsschutzprozesses wäre eine Aussetzung unsinnig. Das vorliegende Verfahren sei in der Tat äußerst zeitaufwendig und könne vor Abschluss des Kündigungsschutzprozesses kaum beendet werden, sollte auch die Kündigungsschutzproblematik einbezogen werden.

 

17. Das Landesarbeitsgericht fragte beim Beschwerdeführer an, ob er angesichts der neuen Sachlage mit einer Verfahrensaussetzung einverstanden sei, d.h. nachdem das Bun-desarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 1989 aufgehoben hatte (siehe oben).

 

18. Mit Schreiben vom 17. September 1991 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle seine Beschwerde vom 15. Juli 1991 „wegen der geänderten Verhältnisse“ zurücknehmen.

 

2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens

 

19. Am 5. März 2000 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter der 22. Kammer wegen Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter erklärte, der Rechtsstreit zum Kündigungsschutz sei noch anhängig und es gäbe keinen Grund, die Aussetzung zu beenden. Das Ablehnungsgesuch wurde am 16. März 2000 abgewiesen.

 

20. Am 22. April 2000 rief der Beschwerdeführer das Landesarbeitsgericht an (Az. 6 Ta 283/00) und beantragte, es möge den Aussetzungsbeschluss vom 19. Juni 1991 aufheben und den Fortgang des Verfahrens anordnen.

 

21. Mit Beschluss vom 12. Juni 2001 hob das Landesarbeitsgericht den Beschluss vom 19. Juni 1991 auf, um dem Erstgericht im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vom 22. April 2000 Gelegenheit zu geben, über die Fortsetzung dieses Verfahrens neu zu entscheiden.

 

22. Mit Beschluss vom 24. Januar 2002 setzte das Arbeitsgericht den Parteien eine Frist, um sich zur Absicht des Gerichts zu äußern, den Rechtsstreit erneut bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers auszusetzen. Nach Auffassung des Gerichts würde der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich der Zahlung der Gehälter an den Beschwerdeführer in der Tat sehr eng von der Frage abhängen, ob das Landesarbeits-gericht das Arbeitsverhältnis der Parteien zu Recht mit Ablauf des 30. Juni 1988 aufgelöst hat oder nicht. Es fügte hinzu, dass das Bundesarbeitsgericht im Übrigen Mitte März 2002 über das Auflösungsurteil des Landesarbeitsgerichts entscheiden werde.

 

23. Am 18. Februar 2002 beschwerte sich der Beschwerdeführer vor dem Arbeitsgericht unter Hinweis darauf, dass die Zahlungsansprüche seit mehr als 11 Jahren fällig seien und dass ferner nach Feststellung der Unwirksamkeit seiner Kündigung durch das Landesar-beitsgericht am 7. Juni 1996 - dieses Urteil ist seit dem 3. Juli 1997 rechtskräftig - seiner Forderung hätte stattgegeben werden müssen. Er berief sich ebenfalls auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention.

 

24. Am 21. Mai 2002 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Präsidentin des Arbeitsgerichts und bat darum, sie möge den Fortgang des Verfahrens anordnen.

 

25. Am 5. August 2002 unterbreitete das Arbeitsgericht den Parteien im Anschluss an eine mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur gütlichen Beilegung.

 

26. Am 21. Oktober 2002 erließ das Arbeitsgericht ein Teilanerkenntnisurteil und verur-teilte RFE/RL, dem Beschwerdeführer 87.676,33 EUR abzüglich 25.056,83 EUR, d.h. die Gehälter des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 31. August 1990 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst 4% Zinsen ab dem 1. September 1990, zu zahlen. Es legte dar, ein neuer Termin werde nach Rechtskraft dieses Urteils von Amts wegen bestimmt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

 

27. Am 1. August 2003 leitete der Beschwerdeführer ein Verfahren zwecks Vollstreckung dieses Urteils (Az. 22 Ca 20060/03) ein, das vom Arbeitsgericht aufgrund der Klage von RFE/RL vorläufig ausgesetzt wurde. Im Lauf dieses Verfahrens lehnte der Beschwerdeführer den mit der Sache befassten Richter ab. Das Ablehnungsgesuch wurde abgewiesen. Am 9. Juni 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwer-deführers nicht zur Entscheidung an (Az. 1 BvR 1069/04).

 

28. Am 23. Februar und 20. April 2004 beschwerte sich der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Arbeitsgerichts über die Untätigkeit des mit der strittigen Rechtssache befassten Richters. Die Präsidentin antwortete am 22. April 2004, für ein Einschreiten auf dem Dienstweg lägen keine Gründe vor. Der fragliche Richter habe plausible Gründe für die Handhabung des Verfahrens mit Az. 22 Ca 6244/90 dargelegt. Bezüglich des Verfahrens mit Az. 22 Ca 20060/03 sei keine Verzögerung festzustellen.

 

29. Das Verfahren im Hinblick auf den verbleibenden Teil der Forderung des Beschwer-deführers (nach Ansicht der Regierung ca. 13.000 EUR, dem Beschwerdeführer zufolge 35.000 EUR) ist immer noch anhängig.

 

II.  DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

 

30. Nach § 148 der Zivilprozessordnung, der gemäß § 46 Absatz 2 des Arbeitsgerichts-gesetzes auf das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht anwendbar ist, kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen anhängigen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung ganz (oder zum Teil) für den Ausgang des vor ihm anhängigen Verfahrens maßgeblich ist. Nach § 150 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine angeordnete Aussetzung wieder aufheben.

RECHTLCHE WÜRDIGUNG

I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

31. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe den Grundsatz der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

 

32. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung

 

33. Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt am 30. August 1990; soweit das Verfahren mit dem Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2002 noch nicht abgeschlossen wurde, dauert es weiterhin vor diesem Gericht an. Die Dauer des Verfahrens beträgt folglich bis zum heutigen Tag 19 Jahre in einem Rechtszug.

A. Zur Zulässigkeit

 

1. Die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

 

34. Die Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend. Sie behauptet insbesondere, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

 

35. Der Beschwerdeführer erwidert, die Verfassungsbeschwerde könne nicht als ein wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden, der im Hinblick auf Artikel 35 Absatz 1 der Konvention auszuschöpfen ist.

 

36. Der Gerichtshof erinnert daran, er habe bereits festgestellt, dass die Verfassungs-beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die übermäßige Dauer eines noch anhängigen Zivilverfahrens (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-...) oder im Übrigen eines bereits abgeschlos-senen Zivilverfahrens (H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-68, 11. Januar 2007) zu rügen. Daher ist diese Einrede zurückzuweisen.

2. Der Opferstatus

 

37. Die Regierung behauptet ferner, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr als Opfer einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention bezeichnen. Da der Gerichts-hof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Tat bereits eine Verletzung bezüglich der Dauer des Verfahrens mit Aktenzeichen 22 Ca 2079/88 festgestellt hat, sei dem Beschwer-deführer bereits eine gerechte Entschädigung zuteil geworden. Die Anerkennung einer Verletzung in der vorliegenden Rechtssache, die von dem anderen Verfahren abhänge, würde zu einer doppelten Sanktionierung führen.

 

38. Der Beschwerdeführer erwidert, die in der Rechtssache Nr. 42505/98 zugebilligte Entschädigung würde die vorliegende Individualbeschwerde nicht betreffen und könne demnach nicht berücksichtigt werden.

 

39. Der Gerichtshof stellt fest, dass sein Urteil vom 18. Oktober 2001 ein Verfahren betraf, das sich von diesem Individualbeschwerdeverfahren unterschied, so dass dem Beschwerde-führer somit seine Opfereigenschaft im vorliegenden Fall nicht abgesprochen werden könne. Diese Einrede ist demnach auch zurückzuweisen.

 

40. Der Gerichtshof kann keinen anderen Grund für die Unzulässigkeit erkennen.

B. Zur Hauptsache

 

41. Die Regierung macht geltend, die Dauer des Verfahrens sei grundsätzlich darauf zurückzuführen, dass die Sache vom Kündigungsschutzverfahren abhing. Die Sache sei komplex gewesen, und zwar einerseits wegen der vom Beschwerdeführer im Lauf des Ver-fahrens geänderten Forderungen und andererseits wegen der Vielzahl der (im Zusam-menhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren stehenden) vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren sowie der daraus resultierenden diversen Gerichtsent-scheidungen. Die Regierung ist außerdem der Ansicht, der Beschwerdeführer habe, indem er seine gegen den Verfahrensaussetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde zurück-genommen und eine erneute Beschwerde erst am 22. April 2000 erhoben habe, d.h. erst nach acht Jahren und sechs Monaten, zur Dauer des Verfahrens beigetragen.

 

42. Der Beschwerdeführer erwidert insbesondere, er sei verpflichtet gewesen, neue Forderungen im Lauf des Verfahrens geltend zu machen, um zu verhindern, dass diese der Verjährung unterliegen. Er weist die These der Regierung bezüglich der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht zurück, weil es zunächst Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts sei, dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird. Danach hätte das Landesarbeitsgericht jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnen können, was ihm nach § 150 der Zivilprozessordnung (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) zustehe.

 

43. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Ver-fahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Dostál ./. Tschechische Republik, Nr. 52859/99, Rdnr. 179, 25. Mai 2004). Er erinnert auch daran, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine besondere Eile geboten ist (Ruotolo ./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Bd. 230-D, Rdnr. 17, o.a. Rechtssache M., Rdnr. 55).

 

44. Der Gerichtshof räumt ein, dass das Verfahren eine gewisse Komplexität aufweist. Er stellt aber fest, die Regierung habe nicht nachgewiesen, inwiefern die zusätzlichen For-derungen des Beschwerdeführers und die anderen vom ihm angestrengten arbeitsrecht-lichen Verfahren das Arbeitsgericht daran gehindert haben, insbesondere über den verblei-benden Teil der Klage des Beschwerdeführers zu entscheiden, nachdem das Teilanerkenntnisurteil vom 21. Oktober 2002 ergangen ist.

 

45. Was das Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, so ist der Gerichtshof der Ansicht, man könne ihm nicht vorwerfen, dass er seine Beschwerde vor dem Landesar-beitsgericht vom 15. Juli 1991 angesichts der Argumentation des Arbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26. August 1991 und der anschließenden Anfrage[2] des Landesarbeitsgerichts zurückgenommen hat (Rdnrn. 16-17). Vor dem Hintergrund des Be-schlusses des Arbeitsgerichts vom 24. Januar 2002 (siehe Rdnr. 22) könne man ihm im Übrigen auch nicht vorwerfen, den Fortgang der Sache nicht zu einem früheren Zeitpunkt beantragt zu haben. Hinsichtlich der Dauer des Kündigungsschutzverfahrens, das dem Beschluss zur Aussetzung dieses Verfahrens zugrunde lag, erinnert der Gerichtshof daran, er sei der Meinung gewesen, dass die vom Beschwerdeführer verursachten Verzögerungen angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens nicht entscheidend waren (o.a. Rechtssache M., Rdnr. 52). Der Beschwerdeführer hat demnach nicht entscheidend zur Dauer des vorliegenden Verfahrens beigetragen.

 

46. Was das Verhalten der Arbeitsgerichte anbelangt, hebt der Gerichtshof hervor, dass das Verfahren in Erwartung des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens zwischen 1991 und 2002 ausgesetzt war. Als Begründung hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung unterstrichen, dass es, sollte das Verfahren von ihm nicht ausgesetzt werden, verpflichtet sei, die Begründetheit der Kündigung im Rahmen des vor ihm anhängigen Verfahrens erneut zu prüfen. Selbst wenn diese Argumentation nicht unangemessen erscheint und den mit dieser Sache befassten Richtern des Arbeitsgerichts folglich nicht angelastet werden könne, ist festzuhalten, dass die festgestellten Verzögerungen gleichwohl von den Arbeitsgerichten unter Verletzung des Artikels 6 der Konvention verursacht worden sind (siehe o.a. Rechts-sache M., Rdnrn. 53 und 56). Nach Ansicht des Gerichtshofs entkräftet somit die Tatsache, dass die Dauer dieses Verfahrens zum Teil durch den Beschluss bedingt ist, die Prüfung der Sache auszusetzen, nicht deren unverhältnismäßigen Charakter, sondern muss im Rahmen des Artikels 41 der Konvention berücksichtigt werden.

 

47. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Arbeitsgericht einige Monate nach Ab-schluss des Kündigungsschutzverfahrens mit seinem Teilanerkenntnisurteil vom 21. Oktober 2002 zwar über einen Teil der Forderungen des Beschwerdeführers entschieden hat, der verbleibende Teil der Klage jedoch immer noch anhängig ist. Die Regierung hat aber keine Erklärung abgegeben, die geeignet wäre, diese Dauer von sieben Jahren zu rechtfertigen, obwohl eine besondere Zügigkeit deshalb geboten gewesen ist, weil es sich um eine arbeits-rechtliche Streitigkeit handelte und das Verfahren bereits seit ca. zwölf Jahren anhängig war (H., Nr. 57249, Rdnr. 49, 31. Juli 2003).

 

48. Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.

II.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1

 

49. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 aufgrund der Dauer des Verfahrens. Der einschlägige Passus dieses Artikels lautet wie folgt:

 

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums (...).

50. Die Regierung behauptet, das Arbeitsgericht habe die durch die Verfahrensdauer bedingten verzögerten Zahlungen berücksichtigt, als es dem Beschwerdeführer die Zinsen zusprach. Sollten ihm im Lauf des Verfahrens bezüglich des verbleibenden Teils seiner Forderung weitere Geldbeträge zugesprochen werden, seien diese grundsätzlich mit Verzugszinsen zu versehen.

 

51. Der Beschwerdeführer bestreitet die Argumente der Regierung.

 

A. Die mit dem Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Geldbeträge

 

52. Was die Geldbeträge anbelangt, die dem Beschwerdeführer mit Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2002 zugesprochen wurden, und unter Berücksich-tigung seiner Schlussfolgerungen in Randnummer 48 ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese Rüge zwar für zulässig zu erklären ist, er aber keine Notwendigkeit sieht, diese gesondert zu prüfen (siehe Varipati ./. Griechenland, Nr. 38459/97, Rdnr. 32, 26. Oktober 1999, Bečvář und Bečvářová ./. Tschechische Republik, Nr. 58358/00, Rdnr. 55, 14. Dezember 2004, oder Bogucki ./. Polen, Nr. 49961/99, Rdnr. 33, 15. November 2005).

B. Der verbleibende Teil der Klage

 

53. Was den verbleibenden Teil der Klage des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren immer noch vor dem Arbeitsgericht anhängig ist. Man kann demnach im jetzigen Stadium nicht von einem Recht auf Eigentum sprechen und es steht dem Gerichtshof nicht zu, über den Ausgang dieses Verfahrens zu spekulieren (Schmidtová ./. Tschechische Republik, Nr. 48568/99, Rdnr. 74, 22. Juli 2003, M. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 42505/98, 28. September 2000).

 

54. Dieser Teil der Rüge erscheint demnach verfrüht und ist in Anwendung des Artikels 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen.

 

III.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION

 

55. Der Beschwerdeführer rügt auch die Tatsache, es gäbe in Deutschland kein Gericht, an das man sich wenden könne, um sich über die übermäßige Verfahrensdauer zu beschweren. Er beruft sich auf Artikel 13 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

“Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben (...)“

 

56. Die Regierung bestreitet diese These. Sie behauptet, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, einerseits vor dem Landesarbeitsgericht die Aufhebung des Beschlusses zur Verfahrensaussetzung zu beantragen und andererseits eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

A. Zur Zulässigkeit

 

57. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass diese Rüge mit der Rüge wegen der Dauer zusammenhängt, die im Vorstehenden geprüft wurde und somit für unzulässig zu erklären ist.

B. Zur Hauptsache

 

58. Was die Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde anbelangt, um sich über die Dauer eines Zivilverfahrens im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu beschweren, so stellt der Gerichtshof fest, dass die Argumente der Regierung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgewiesen worden sind (siehe o.a. Sürmeli, Rdnr. 108), und er sich nicht veranlasst sieht, im vorliegenden Fall eine andere Schlussfolgerung zu ziehen (Rdnr. 36).

 

59. Bezüglich des Rechtsbehelfs zum Landesarbeitsgericht zwecks Aufhebung der Verfahrensaussetzung erinnert der Gerichtshof daran, dass die den Rechtssuchenden nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, um sich wegen der Dauer eines Verfahrens zu beschweren, im Sinne des Artikels 13 der Konvention dann „wirksam“ sind, wenn sie das Auftreten oder die Fortsetzung der behaupteten Verletzung unterbinden oder dem Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe wegen jeglicher bereits eingetretenen Verletzung bieten können. Eine Beschwerde ist folglich wirksam, sobald sie es ermöglicht, entweder die befassten Gerichte zu einer früheren Entscheidungsfindung zu veranlassen oder dem Rechtssuchenden für die bereits beanstandeten Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (Mifsud ./. Frankreich (Entsch.) [GK], Nr. 57220/00, Rdnr. 17, CEDH 2002-VIII). Die Wirksamkeit einer solchen Beschwerde hängt aber nicht von der Gewissheit ab, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer erfolgreich endet, sondern bedeutet lediglich die Eröffnung eines Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, um eine Rüge in der Sache zu prüfen (Bohucký. /.Slowakei, Nr. 16988/02, Rdnr. 43, 23. Oktober 2007, Sadura ./. Polen, Nr. 35382/06, Rdnr. 47, 1. Juli 2008, und Zaremba ./. Polen (Entsch.), Nr. 38019/07, 9. Dezember 2008).

 

60. Der Gerichtshof stellt fest, dass die von der Regierung geltend gemachte Beschwerde gestattet, die Begründetheit der Entscheidung zur Aussetzung eines Verfahrens zu kontrollieren und somit grundsätzlich als ein Rechtsbehelf erachtet werden kann, um ein ausgesetztes Verfahren zu beschleunigen. Angesichts der Argumente jedoch, die vom Arbeitsgericht vorgebracht wurden, um die Verfahrensaussetzung zu rechtfertigen (siehe Rdnr. 45), und in denen eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem endgültigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nicht denkbar sei, ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass ein solcher Rechtsbehelf unter den gegebenen Umständen wirksamer Natur war. Die Absicht des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die erneute Aussetzung des Verfahrens trotz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die Wiederaufnahme des Verfahrens einige Monate vorher anzuordnen (siehe Rdnr. 22), dürfte diese Feststellung bestätigen. Der Gerichtshof stellt im Übrigen fest, dieser Rechts-behelf hätte keinen Einfluss auf das strittige Verfahren nach Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens im März 2002 gehabt.

 

61. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat die Regierung demnach nicht nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, um sich über die überlange Verfahrensdauer zu beschweren.

 

Daher ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.

 

IV.  ZU DEN ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN

 

62. Der Beschwerdeführer bringt schließlich Rügen auf der Grundlage von Artikel 14 der Konvention allein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor.

 

63. Angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, kann der Gerichtshof eine Verletzung der nach der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkennen.

 

Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.

 

V.  ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

 

64. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

65. Der Beschwerdeführer fordert 35.000 Euro (EUR) für den materiellen Schaden. Dieser Betrag würde den seit 20 Jahren fälligen Zahlungen entsprechen, die dem verbleibenden Teil seiner Klage vor dem Arbeitsgericht zugrunde liegen. Hinsichtlich des immateriellen Schadens überlässt der Beschwerdeführer die Entscheidung dem Ermessen des Gerichtshofs und verweist auf die Besonderheiten der Rechtssache.

 

66. Die Regierung bestreitet den Kausalzusammenhang zwischen den Forderungen aufgrund des materiellen Schadens und der Dauer des Verfahrens. Bezüglich des imma-teriellen Schadens unterstreicht die Regierung, dass die festgestellten Verzögerungen zum Teil dem Verhalten des Beschwerdeführers anzulasten sind.

 

67. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verletzungen und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit einen imma-teriellen Schaden erlitten. In diesem Zusammenhang möchte er unterstreichen, dass, inso-weit die festgestellte Dauer durch die Aussetzung des strittigen Verfahrens in Erwartung des Abschlusses des Kündigungsschutzverfahrens im März 2002 verursacht wurde, die Fest-stellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung darstellt. Was hin-gegen den Zeitraum seit diesem Datum bis zum heutigen Tag anbelangt, so erachtet der Gerichtshof, dass die Feststellung einer Verletzung nicht ausreichend ist. Auf einer gerechten Grundlage billigt er ihm hierfür 8.000 EUR zu.

 

B. Kosten und Auslagen

68. Der Beschwerdeführer hat 2.500 polnische Złoty (PLN) in Form von Anwaltsgebühren für seinen ersten Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Hermelinski (dies entspricht ca. 540 EUR im November 2003) und 1.300 EUR (später 1.500 EUR) für seine zweite Bevollmächtigte, Rechtsanwältin Klaer, gefordert.

 

Außerdem fordert er die Erstattung der eigenen Kosten bedingt durch die Abfassung seiner Klageschrift und anderer Stellungnahmen und Schreiben an den Gerichtshof (1.000 EUR) sowie der Rechtsbehelfe zum Landesarbeitsgericht München (600 EUR), die Er-stattung der Kosten für Reisen nach Warschau zwecks Unterredung mit seinem ersten Bevollmächtigen (723 EUR) und nach Straßburg zwecks Einsichtnahme in seine Akte beim Gerichtshof (229,80 EUR) sowie der Übersetzungskosten (597,02 EUR), der Portogebühren (43,24 EUR), der Ausgaben für Ablichtungen (58,65 EUR), Telefax-Sendungen an den Gerichtshof (10 EUR), Schreibmaterial (20 EUR) und den Kauf von Büchern, um seine Beschwerde vorzubereiten (217 PLN).

 

69. Die Regierung hebt hervor, es gäbe keine Belege für die Kosten des zweiten Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, und behauptet, diese seien jedenfalls zu hoch angesetzt. Sie widerspricht ferner der Erstattung der Kosten bezüglich der Abfassung von Stellungnahmen und Schreiben durch den Beschwerdeführer selbst (keine Belege) und der Reisekosten (keine Notwendigkeit).

 

70. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich ange-fallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien erachtet er den Betrag von 1.650 EUR wegen des Verfah-rens vor dem Gerichtshof für angemessen und billigt dem Beschwerdeführer diesen Betrag abzüglich der hierfür im Wege der Prozesskostenhilfe bereits zugesprochenen Beträge (850 EUR) zu. Was die anderen geforderten Beträge anbelangt, stellt er fest, der Beschwerde-führer habe deren Bedarf für das Verfahren vor dem Gerichtshof nicht nachgewiesen oder keine entsprechenden Belege innerhalb der hierfür gesetzten Fristen vorgelegt, weshalb diese zurückzuweisen sind.

 

C. Verzugszinsen

71. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

 

1.  Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge wegen der überlangen Verfahrens-dauer, der Rüge auf der Grundlage des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 hinsichtlich der Dauer des Verfahrens betreffend die mit dem Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2002 zugebilligten Beträge und der Rüge des Fehlens einer diesbezüglichen wirksamen Beschwerde für zulässig und im Übrigen für unzulässig.

 

2.  Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.

 

3.  Er entscheidet, dass keine Notwendigkeit besteht, die Rüge auf der Grundlage von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen.

 

4.  Er entscheidet, dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist.

 

5.  Er entscheidet, dass

a)  der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Mona-ten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, 8.000 (achttausend) EUR wegen des immateriellen Schadens und 1.650 (eintausendsechshundertfünfzig) EUR für Kosten und Auslagen abzüglich 850 (achthundertfünfzig) EUR, die hierbei bereits als Prozesskostenhilfe gezahlt wurden, sowie jeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat;

b)  diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank entspricht, welcher um drei Prozentpunkte erhöht wird.

 

6.  Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

 

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 11. Juni 2009 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident

 

 

 


[1] Berichtigt am 13. Oktober 2009: „deutsche“ wurde ersetzt durch „polnische“

[2] Berichtigt am 13. Oktober 2009: „telefonischen“ wurde gestrichen