Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
16/07/09 Rechtssache D.E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1126/05)
RECHTSSACHE D.E. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 1126/05)
URTEIL
STRASSBURG
16. Juli 2009
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache D.E. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit
Peer Lorenzen, Präsident,
Rait Maruste,
Karel Jungwiert,
Renate Jaeger,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska, Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 23. Juni 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1126/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D.E. („der Beschwerdeführer“), am 27. Dezember 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Kammerpräsident hat dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben, seinen Namen nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn K. D. Deumeland vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 13. November 2007 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
4. Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist in B., Ungarn, wohnhaft.
1. Hintergrund des Sachverhalts
5. Der Beschwerdeführer war als Unternehmensberater tätig. Er war bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Mülheim versichert (im Folgenden „die Berufsgenossenschaft“).
6. Von 1982 bis 1987 lebte und arbeitete er in Räumen, deren Wände und Decken mit Holz vertäfelt waren, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden war. Während dieser Zeit traten bei dem Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen und Atemprobleme auf.
7. 1986 stellte der medizinische Dienst der Berufsgenossenschaft seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 1986 fest. Ein Internist teilte der Berufsgenossenschaft mit, dass der Beschwerdeführer vermutlich an einer Holzschutzmittelallergie leide.
8. Der Beschwerdeführer gab anschließend seine berufliche Tätigkeit auf, zog aus den betreffenden Räumen aus und verzog später nach Ungarn.
2. Verwaltungsverfahren
9. Der Beschwerdeführer stellte dann einen Antrag auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung.
10. Im Verlauf dieses Verwaltungsverfahrens wurde eine Reihe von Sachverständigengutachten und –stellungnahmen eingeholt.
11. Am 25. Oktober 1990 wies die Berufsgenossenschaft seinen Antrag zurück.
12. Am 19. November 1990 wies die Widerspruchsstelle der Berufsgenossenschaft seinen Widerspruch zurück.
3. Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg
13. Am 19. Dezember 1990 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Duisburg Klage auf Anerkennung seiner Erkrankungen als Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung. Er kündigte einen weiteren Schriftsatz an.
14. Am 30. Juli 1991 legte der Beschwerdeführer diesen Schriftsatz vor, nachdem er vier Erinnerungen vom Sozialgericht erhalten hatte.
15. Von August 1991 bis August 1992 reichten die Berufsgenossenschaft und der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Schriftsätze und zusätzliche Unterlagen ein.
16. Am 3. August 1992 setzte das Sozialgericht den Termin zunächst auf den 19. August 1992 und dann – auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Terminsverlegung hin – auf den 26. Oktober 1992 fest. Bei dem Termin vereinbarten die Parteien, dass Prof. Dr. S. vom Institut für Hygiene und Mikrobiologie der Universität Bochum mit einem Sachverständigengutachten beauftragt werden solle.
17. Am 10. Dezember 1992 bestellte das Sozialgericht den Sachverständigen.
18. Im Juli 1993 teilte der Sachverständige nach einer Erinnerung durch das Sozialgericht mit, die Erstellung des Gutachtens werde infolge seiner Arbeitsüberlastung sowie aus gesundheitlichen Gründen erst im Dezember 1993 erfolgen.
19. Im Laufe des Jahres 1994 setzte das Sozialgericht dem Sachverständigen zweimal eine Frist für die Vorlage seines Gutachtens; die zweite Frist wurde zweimal verlängert, weil sich der Sachverständige einer Operation unterziehen musste. Im Februar und März 1995 drohte das Gericht dem Sachverständigen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 Euro an, wenn er die Vorlage des Gutachtens erneut versäume.
20. Am 30. März 1995 legte Prof. Dr. S. sein Gutachten vor. Die Akten sandte er im Mai zurück.
21. Am 21. August 1995 nahm die Berufsgenossenschaft nach einer Verlängerung der vom Sozialgericht gesetzten Frist und einer Erinnerung Stellung zu dem Sachverständigengutachten.
22. Anschließend setzte das Gericht den Beschwerdeführer von seiner Absicht in Kenntnis, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
23. Im Dezember 1995 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten vor.
24. Im Januar 1996 forderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Akten an, weil ein weiteres Verfahren betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers bei ihm anhängig war. Die Akten wurden im Mai 1996 zurückgesandt.
25. Im Juli 1996 setzte das Sozialgericht die Parteien erneut von seiner Absicht in Kenntnis, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer willigte in eine Untersuchung durch Dr. Sch., einem Spezialisten für Umweltmedizin, ein.
26. Am 20. November 1996 bezahlte er den Kostenvorschuss, den das Gericht am 4. September 1996 gefordert hatte.
27. Am 4. April 1997 legte Dr. Sch. sein Gutachten vor.
28. Das Sozialgericht setzte der Berufsgenossenschaft eine Frist von acht Wochen zur weiteren Stellungnahme. Am 10. Dezember 1997 legte die Berufsgenossenschaft die Stellungnahme vor, nachdem sie im November eine Erinnerung vom Gericht erhalten hatte.
29. Am 8. Januar 1998 hob das Sozialgericht den Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 25. Oktober 1990 auf und stellte fest, dass das hirnorganische Psychosyndrom des Beschwerdeführers, das mit Störungen der Konzentration und der Merkfähigkeit verbunden war, Folge einer Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung sei.
4. Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
30. Am 20. Februar 1998 legte die Berufsgenossenschaft Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Im April 1998 legte sie die Berufungsbegründung sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme vor.
31. Am 29. Juni 1998 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Berufung, nachdem er eine Erinnerung vom Gericht erhalten hatte und ihm Akteneinsicht gewährt worden war. Zwischen August 1998 und Januar 1999 reichte er weitere Schriftsätze ein.
32. Am 5. Februar 1999 beraumte das Landessozialgericht eine mündliche Verhandlung für den 10. März 1999 an. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Terminsverlegung hin hob das Gericht den Termin auf.
33. Am 3. Mai 1999 teilte das Landessozialgericht den Parteien mit, dass es ein weiteres Sachverständigengutachten sowie eine Untersuchung des Beschwerdeführers für erforderlich erachte. Ferner forderte es beim Beschwerdeführer Informationen zu dessen Krankheitsgeschichte an.
34. Im August 1999 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Erinnerung des Gerichts an die Vorlage der angeforderten Unterlagen, dass der Postweg in Ungarn üblicherweise etwa 3 Wochen dauere, und bat um eine Fristverlängerung für die Vorlage der Unterlagen.
35. Anschließend erinnerte das Gericht den Beschwerdeführer erneut an die Vorlage der angeforderten Unterlagen und setzte ihm eine Frist. Außerdem lehnte es seine Bitte, seine Untersuchung in Ungarn durchzuführen, ab.
36. Am 12. Januar 2000 beauftragte es Dr. D. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens bis zum 12. Mai 2000.
37. Am 10. August 2000 legte Dr. D. sein Gutachten vor, nachdem er im Mai eine Erinnerung vom Gericht erhalten hatte.
38. Am 3. November 2000 legte die Berufsgenossenschaft eine weitere Stellungnahme vor, der eine weitere medizinische Stellungnahme von Dr. S. beigefügt war.
39. Im November 2000 und Januar 2001 forderte das Landessozialgericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. D. sowie weitere Informationen vom Beschwerdeführer und dessen ungarischem Arzt an.
40. Im April und Juni 2001 legte die Berufsgenossenschaft weitere Unterlagen vor, die teilweise ausdrücklich vom Gericht angefordert worden waren.
41. Am 26. Juli 2001 beauftragte das Landessozialgericht Dr. K. mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach Aktenlage.
42. Im August 2001 erklärte der Beschwerdeführer, er sei immer bereit gewesen, sich untersuchen zu lassen. Das Gericht ergänzte seine Entscheidung daher entsprechend.
43. Am 10. September 2001 legte Dr. K. ein nach Aktenlage erstelltes Gutachten vor.
44. Im Oktober 2001 erschien der Beschwerdeführer nicht zu einem Termin mit dem Sachverständigen, weil er offenbar verzogen war.
45. Es folgte eine Reihe von Schriftsätzen, insbesondere des Beschwerdeführers. Das Sachverständigengutachten wurde von ihm stark kritisiert. Im Januar 2002 gestand der Sachverständige ein, dass sein Gutachten zum Teil auf Befunden bezüglich einer anderen Person beruhte. Der Beschwerdeführer beantragte sodann Akteneinsicht.
46. Am 20. März 2002 legte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vor und übersandte die vom Gericht am 3. Mai 1999 angeforderten Unterlagen.
47. Mit ihrer Erwiderung vom 16. April 2002 legte die Berufsgenossenschaft eine weitere Stellungnahme von Dr. S. vor. Der Beschwerdeführer griff diesen Vortrag an.
48. Im Juni 2002 fragte das Gericht den Beschwerdeführer, ob er bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Im Juli 2002 bat der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Mitteilungsfrist.
49. Am 30. September 2002 beauftragte das Landessozialgericht nach einer Reihe von Schriftsätzen und Verfügungen Dr. P., einen weiteren Sachverständigen für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, sowie Prof. F. mit der Erstellung ergänzender Gutachten.
50. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu dem Untersuchungstermin am 22. Oktober 2002. Als Erklärung gab er erneut an, dass der Postweg in Ungarn oft ca. 3 Wochen dauere.
51. Am 13. November 2002 lehnte er Dr. P. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Am 29. Januar 2003 lehnte das Gericht das Befangenheitsgesuch ab.
52. Am 23. Februar 2003 weigerte sich der Beschwerdeführer, sich einer Untersuchung zu unterziehen.
53. Das Gericht ordnete zunächst an, dass das Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu erstellen sei, und entschied dann aufgrund des vom Beschwerdeführer hiergegen eingelegten Widerspruchs, dass kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen sei.
54. Am 16. Mai 2003 wurde der für den 21. Mai 2003 anberaumte Termin auf Antrag des Beschwerdeführers auf den 11. Juni 2003 verlegt.
55. Am 11. Juni 2003 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts vom 8. Januar 1998 auf, wies die Klage des Beschwerdeführers ab und ließ die Revision nicht zu.
5. Verfahren vor dem Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht
56. Am 11. September 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
57. Am 11. März 2004 verwarf das Bundessozialgericht seine Nichtzulassungsbeschwerde, weil er sie nicht hinreichend substantiiert habe.
58. Am 28. Juni 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
59. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
60. Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.
61. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum im November 1990 begann, als der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung vom 25. Oktober 1990 einlegte (das genaue Datum ist nicht bekannt, da die Beschwerdestelle aber am 19. November 1990 über den Widerspruch entschied, kann davon ausgegangen werden, dass ihn der Beschwerdeführer Anfang November einlegte), und am 28 Juni 2004 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endete. Folglich dauerte das Verfahren, das das vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren und vier gerichtliche Instanzen umfasste, 13 Jahre und fast 8 Monate.
A. Zulässigkeit
62. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
63. Der Beschwerdeführer behauptete, die Behörden hätten das Verfahren absichtlich verzögert. Er stützte sich dabei insbesondere auf die verspätet vorgelegten Stellungnahmen der Berufsgenossenschaft, seine verspätete Benachrichtigung von dem Urteil des Landessozialgerichts sowie angeblich durch den Wechsel der Berichterstatter verursachte Verzögerungen. Er führte darüber hinaus die zeitaufwändige und seiner Meinung nach überflüssige Einholung weiterer Sachverständigengutachten an und brachte in diesem Zusammenhang auch vor, er sei zur Zustimmung gedrängt worden. Der Beschwerdeführer widersprach schließlich auch dem Vorbringen der Regierung, dass sein Umzug nach Ungarn zu Verzögerungen geführt habe, und argumentierte in diesem Zusammenhang, die Behörden hätten ihren Schriftverkehr an seinen Verfahrensbevollmächtigen richten können.
64. Die Regierung trug vor, dass das Verfahren zwar tatsächlich sehr lange gedauert habe, die erforderliche angemessene Frist jedoch nicht überschritten worden sei. Sie hob hervor, dass die Rechtssache ungewöhnlich komplex sei und die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Einwirkungen durch ein Holzschutzmittel im Niedrigdosisbereich und Gesundheitsbeeinträchtigungen zur maßgeblichen Zeit in Deutschland zutiefst umstritten gewesen sei. Sie wies ebenfalls darauf hin, dass es auf diesem Gebiet nur wenige hochspezialisierte und folglich überlastete Fachleute gebe und dass die Parteien dennoch vereinbart hätten, speziell Prof. S. zu beauftragen. Die Gerichte hätten alle gerichtlichen Mittel erschöpft, um das Verfahren durch Erinnerungen, Fristsetzungen und das Androhen von Ordnungsgeldern zu beschleunigen. Ferner habe der Beschwerdeführer entscheidend zur Dauer des Verfahrens beigetragen, indem er seine Klagebegründung verspätet eingereicht habe, die Verlegung von Terminen beantragt habe, Stellungnahmen – insbesondere z.B. die angeforderten und relevanten medizinischen Unterlagen – verspätet vorgelegt und einen Kostenvorschuss verspätet gezahlt habe, nicht in vollem Umfang mit den Behörden zusammengearbeitet habe und sich geweigert habe, sich untersuchen zu lassen. Ferner sei das Verfahren wegen seines Umzugs nach Ungarn in die Länge gezogen worden - nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unzureichende Informationen gegeben habe und aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Schriftverkehr. Schließlich betonte sie, dass durch den Wechsel der Berichterstatter keine Verzögerungen verursacht worden seien.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
65. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
66. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers als eine Berufserkrankung einzustufen sei, was entscheidend davon abhing, ob der Beschwerdeführer beruflich bedingt Holzschutzmitteln exponiert war und ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Exposition und seinen Erkrankungen bestand.
67. Der Gerichtshof erkennt daher an, dass das Verfahren von erheblicher Komplexität war und dass sich die Sozialgerichte mit schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen auseinanderzusetzen hatten. Der Gerichtshof akzeptiert auch die Erklärung der Regierung, dass nur wenige Fachleute mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt werden konnten und dass diese zu unterschiedlichen Auffassungen zu der betreffenden Frage gelangten.
68. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass er durch verspätete Einreichungen und Äußerungen erhebliche Verzögerungen verursacht hat. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere, dass er seine Klage beim Sozialgericht erst sieben Monate nach Klageerhebung begründete und die vom Landessozialgericht am 5. Mai 1999 angeforderten Unterlagen zu seiner Krankheitsgeschichte erst im März 2003 vorlegte. Ferner stellt er fest, dass erhebliche Verzögerungen dadurch verursacht wurden, dass sich der Beschwerdeführer zunächst bereit erklärte, sich untersuchen zu lassen, dann aber zu zwei Terminen bei unterschiedlichen Sachverständigen in Deutschland nicht erschien und sich schließlich gänzlich weigerte, sich untersuchen zu lassen, und ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen stellte. Weitere Verzögerungen des sozialgerichtlichen Verfahrens waren auf die mehrfache Beantragung von Terminsverlegungen, auf Schwierigkeiten mit dem Schriftverkehr aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Ungarn und auf die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses für ein Sachverständigengutachten zurückzuführen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der Beschwerdeführer eindeutig zu Verzögerungen von insgesamt fast vier Jahren beigetragen hat.
69. Im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren sieben Jahre allein beim Sozialgericht und weitere fünf Jahre beim Landessozialgericht anhängig war. Die lange Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht wurde größtenteils durch den Sachverständigen Prof. S. verursacht, der sein Gutachten erst nach zwei Jahren und drei Monaten vorlegte. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es in Fällen, in denen die Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen erforderlich ist, den innerstaatlichen Gerichten obliegt sicherzustellen, dass das Verfahren nicht übermäßig in die Länge gezogen wird (siehe u.a. V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45181/99, Randnr. 39, 4. April 2002). Er nimmt zur Kenntnis, dass das Sozialgericht in der vorliegenden Rechtssache Prof. S. mehrere Fristen zur Vorlage seines Gutachtens setzte und schließlich auch die Verhängung eines Ordnungsgelds androhte. Dennoch stellt er fest, dass sich das Sozialgericht nur zögernd nach dem Fortschreiten des Gutachtens erkundigte und das wiederholte Fristversäumnis seitens des Sachverständigen keine weiteren Konsequenzen nach sich zog. Darüber hinaus wurden auch nach Vorlage des Gutachten keine echten Anstrengungen unternommen, um das Verfahren wesentlich voranzutreiben; das Sozialgericht wartete lediglich die Rücksendung der Akten und die Stellungnahme des Beschwerdeführers ab und leitete die Akten dann, ohne Ablichtungen anzufertigen, an das Landessozialgericht weiter, wo sie ein halbes Jahr verblieben (es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Ausgang dieses Verfahrens von Bedeutung für das hier in Rede stehende Verfahren war). Überdies vergingen nach der Vorlage des zweiten Sachverständigengutachtens mehrere Monate, bis das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft an die Vorlage einer Stellungnahme erinnerte. Auch das Landessozialgericht unterließ es zumindest teilweise, das Verfahren hinreichend voranzutreiben. Dieses Gericht wartete zum Teil ebenfalls nur die Stellungnahmen der Parteien ab; ferner hob es auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Terminsverlegung hin den Termin einfach auf und gab nur zögernd das erste Sachverständigengutachten in Auftrag. Was das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass beide Instanzen innerhalb eines Jahres entschieden. Somit wurden durch diese Gerichte keine Verzögerungen verursacht.
70. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Interessen des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass es um die Anerkennung seiner Erkrankungen als Berufskrankheit – eine Voraussetzung für die Zahlung einer Rente - ging. Der Gerichtshof erkennt daher an, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer von einiger Bedeutung war.
71. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass insbesondere in Anbetracht der Gesamtdauer des Verfahrens und der unterbliebenen Anstrengungen der Behörden, das Verfahren wesentlich voranzutreiben, die Verfahrensdauer in der vorliegenden Rechtssache überlang war und das Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht erfüllte. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
72. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
73. Der Beschwerdeführer machte immateriellen Schaden geltend. Er stellte den Betrag zwar ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtshofs, verwies jedoch auf einen ähnlichen Fall, in dem der Gerichtshof 20.000 Euro zugesprochen hatte.
74. Die Regierung stellte die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs.
75. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 1.500 Euro zu.
B. Kosten und Auslagen
76. Der Beschwerdeführer verlangte auch 10.306 Euro für Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten (Anwaltsgebühren, Reisekosten, Telefon- und Bürokosten), sowie 4.000 Euro für die Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof. Bezüglich der letztgenannten Kosten legte er keine Belege vor.
77. Die Regierung behauptete, die in Bezug auf die Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens geltend gemachten Kosten könnten nicht der Verfahrensdauer zugerechnet werden. Zu der entsprechenden Forderung des Beschwerdeführers bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof äußerte sie sich nicht.
78. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die für das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Kosten und Auslagen entstanden waren, um die durch die überlange Verfahrensdauer verursachte konkrete Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, ECHR 2006-...), hält er es nicht für unangemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 250 Euro zuzusprechen. In Bezug auf die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten spricht der Gerichtshof im Hinblick auf seine Rechtsprechung und in Ermangelung entsprechender Nachweise keinen Betrag zu.
C. Verzugszinsen
79. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Rüge bezüglich der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. (a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
(i) 1.500 Euro (eintausendfünfhundert Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;
(ii) 250 Euro (zweihundertfünfzig Euro) für Kosten und Auslagen;
(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;
(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juli 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek | Peer Lorenzen |
Kanzlerin | Präsident |