Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

08/10/09 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 47757/06)

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 47757/06)

 

 

 

 

 

U R T E I L

 

 

STRASSBURG

 

8. Oktober 2009

 

 

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


 

In der Rechtssache S. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Renate Jaeger,
 Karel Jungwiert,
 Rait Maruste,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska,

 Zdravka Kalaydjieva,
 sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 15. September 2009,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 47757/06) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige M. S. („die Beschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 22. November 2006 erhoben hat.

 

2. Die Beschwerdeführerin wird von R. Battenstein, Rechtsanwalt in D.üsseldorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Der Präsident der Fünften Sektion hat am 13. November 2008 beschlossen, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. In Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention ist ferner beschlossen worden, dass die Kammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Rechtssache zeitgleich entscheidet.

 

 

 

 

 

 

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

4. Die Beschwerdeführerin ist in L. wohnhaft.

 

A. Der Hintergrund des Falles

5. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war von 1952 bis 1977 in einer Gießerei beschäftigt. Er ist am 23. Juli 1978 an den Folgen eines Larynxkarzinoms verstorben.

 

6. Nachdem bei den Gießereibeschäftigten mehrere Fälle von Krebserkrankungen diagnostiziert worden waren, unterrichtete die Gießerei am 9. September 1984 die insbesondere für die Anerkennung und Übernahme von Berufskrankheiten zuständige Berufsgenossenschaft wegen des Verdachts einer Berufskrankheit u.a. im Falle des Ehegatten der Beschwerdeführerin, wobei die Erkrankung möglicherweise durch Wirkstoffe verursacht worden ist, mit denen die Beschäftigten in Kontakt gekommen sind. Die Berufsgenossenschaft stellte Nachforschungen an und gab mehrere Sachverständigengutachten in Auftrag, die alle zu dem Schluss gelangten, dass die Krebserkrankung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht durch die beruflichen Tätigkeiten sondern durch Alkohol- und Nikotinmissbrauch verursacht worden ist.

 

7. Am 26. Juni 1987 wies die Berufsgenossenschaft den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Gewährung einer entsprechenden Hinterbliebenenrente zurück.

B. Das Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg

8. Am 7. Juli 1987 rief die Beschwerdeführerin das Sozialgericht Würzburg an.

 

9. Bis September 1988 tauschten die Parteien die ersten Stellungnahmen aus.

 

10. Daneben wurden im November 1988 in zwei gleichgelagerten Pilotverfahren Messungen in den Fertigungshallen der Gießerei unter Bedingungen vorgenommen, wie sie vor zwanzig Jahren bestanden hatten. Bis Dezember 1990 wurden mehrere – technische wie ärztliche – Gutachten in diesen Pilotverfahren in Auftrag gegeben.

 

11. Am 27. Februar 1991 gab das mit der Sache befasste Sozialgericht in Anbetracht des Stands der Pilotverfahren ein Sachverständigengutachten in Auftrag.

 

12. Am 29. September 1993 ging das Gutachten bei Gericht ein; darin wurden die Schlussfolgerungen, die die Sachverständigen im Verwaltungsvorverfahren getroffen hatten, bestätigt.

 

13. Das Sozialgericht berücksichtigte ferner ein anderes – von der Berufsgenossenschaft vorgelegtes – Gutachten betreffend das Vorkommen bestimmter Kohlenwasserstoffe und deren Einwirkung auf die Gesundheit der Beschäftigten. In seinem Gutachten vom 22. Mai 1995 stellte der Sachverständige fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über zehn Jahre einer extrem hohen Benzo(a)pyren-Konzentration ausgesetzt war, dass aber keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vorlagen, dass diese Exposition mit der vom Gesetzgeber geforderten Wahrscheinlichkeit zu Karzinomen führen würde.

 

14. In einer mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 5. Juli 1995 ging der Sachverständige auf seine Schlussfolgerungen ein und die Beschwerdeführerin beantragte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen („Gutachter des Vertrauens“) gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Weil der ursprünglich von der Beschwerdeführerin beauftragte Sachverständige nicht zur Verfügung stand, wurde im September 1997 ein anderer Gutachter ihres Vertrauens bestellt.

 

15. Am 1. Oktober 1998 ging das Gutachten des Vertrauensgutachters beim Sozialgericht ein. Er gab an, die Rachenkrebserkrankung sei grundsätzlich auf einen exzessiven Alkohol- und Nikotinmissbrauch zurückzuführen. Allerdings seien die Stoffe, denen der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, ebenfalls geeignet, diese Krebserkrankung zu verursachen.

 

16. Das Sozialgericht wies am 19. Januar 1999 nach einer mündlichen Verhandlung die Klage der Beschwerdeführerin ab (siehe oben Rdnr. 7). Es stützte sich auf die im Laufe des Verfahrens erstellten Gutachten sowie auf eine Publikation eines Sachverständigenausschusses und war der Ansicht, dass in Anbetracht der Umstände des Falles kein hinreichender Nachweis dafür vorliege, dass die Exposition des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber den in Rede stehenden Stoffen die Krebserkrankung verursacht hat. Somit könne nicht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden.

C. Das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht

17. Am 24. März 1999 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein.

 

18. Am 29. Juni 2001 nahm das Bayerische Landessozialgericht die Bearbeitung des Falles auf.

 

19. Nachdem es ein ergänzendes Gutachten eingeholt und das Ergebnis eines Gutachtens des ärztlichen Sachverständigenbeirats abgewartet hatte, wies es die Berufung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2004 zurück. Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

 

D. Das Verfahren vor dem Bundessozialgericht

20. Die Beschwerdeführerin erhob am 10. Februar 2005 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht. Sie fügte ihrer Beschwerde eine Kopie der Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 bei, die sie dem Landessozialgericht übermittelt hatte. Am 12. April 2005 legte sie eine ergänzende Stellungnahme vor.

 

21. Am 28. Dezember 2005 erklärte das Bundessozialgericht die Beschwerde für unzulässig, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Es wies daraufhin, dass, soweit die Klägerin die Dauer des Verfahrens (siebzehneinhalb Jahre) beanstande, die gegen Artikel 6 der Konvention verstoße, die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben könne, weil nicht ersichtlich sei, dass die überlange Verfahrensdauer den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen beeinflusst habe. Im Übrigen führte es aus, dass durch die Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts der Verstoß gegen Artikel 6 der Konvention nicht geheilt, sondern das Verfahren im Gegenteil weiter verlängert worden wäre. Es vertrat ferner die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig sei oder inwieweit das Urteil des Landessozialgerichts vom Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 1981 abweiche.

 

 

E. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

22. Am 16. Februar 2006 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die in ihrer Sache ergangenen gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen.

 

23. Am 3. Mai 2006 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an mit der Begründung, dass nicht eindeutig zu klären sei, ob die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft hat, weil sie nicht alle erforderlichen Stellungnahmen übermittelt hat.

 

II.  DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

24. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Gericht einen vom Betroffenen benannten Arzt gutachtlich anhören muss („Gutachter des Vertrauens“). Das Sozialgericht kann einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

RECHTLCHE WÜRDIGUNG

I.  ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

25. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Dauer des Verfahrens verletze den Grundsatz der „angemessenen First“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention mit folgendem Wortlaut:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

A. Zur Zulässigkeit

26. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

B. Zur Hauptsache

1. Der zu berücksichtigende Zeitraum

a) Das Vorbringen der Parteien

 

27. Die Beschwerdeführerin behauptet, der zu berücksichtigende Zeitraum habe 1984 begonnen, nachdem die Berufsgenossenschaft zum ersten Mal mit der Sache befasst worden sei.

 

28. Die Regierung ist der Ansicht, der zu prüfende Verfahrenszeitraum habe am 7. Juli 1987 begonnen, als die Beschwerdeführerin das Sozialgericht angerufen habe.

 

b) Würdigung des Gerichtshofs

29. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum mangels eines Verwaltungsvorverfahrens am 7. Juli 1987 mit der Klageerhebung begann. Das Verfahren wurde vor den Sozialgerichten am 28. Dezember 2005 mit Urteil des Bundessozialgerichts abgeschlossen. Es hat demnach fast achtzehneinhalb Jahre vor den Sozialgerichten gedauert. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dauerte zweieinhalb Monate.

 

 

2. Die Verfahrensdauer

a) Das Vorbringen der Parteien

30. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Verfahren sei nicht komplex gewesen, weil es dabei um das – nach ihrer Ansicht bekannte – verstärkte Risiko einer Erkrankung der Atemwege bedingt durch die Arbeit in einer Gießerei ging.

 

31. Die Regierung argumentiert, die Sache sei komplex und schwierig gewesen. Nach ihrer Ansicht müsste berücksichtigt werden, dass die Nachforschungen mit großem Aufwand verbunden waren: Nicht nur, weil seit dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin schon bei Beginn des Verfahrens zehn Jahre vergangen waren, sondern weil die Produktionsbedingungen und -methoden sich zwischenzeitlich stark verändert hatten. Die Regierung legt dar, man habe deshalb im Rahmen zwei gleichartiger Pilotverfahren Messungen in den Fertigungshallen der Gießerei unter Bedingungen durchführen müssen, wie sie vor zwanzig Jahren bestanden hatten, und das Sozialgericht habe somit den Ausgang dieser Pilotverfahren abwarten müssen.

 

32. Außerdem verweist die Regierung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin. Ihr zufolge ist die Verzögerung von einem Jahr und sieben Monaten auf den Antrag der Betroffenen zurückzuführen, die Ergebnisse einer groß angelegten Gießereistudie abzuwarten, und die Verzögerung von drei Jahren und drei Monaten auf ihren Antrag zur Anhörung eines Vertrauensgutachters. Eine weitere Verzögerung von einem Jahr und zwei Monaten sei ihr zuzurechnen, weil sie dem Ruhen des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zugestimmt habe, um das Ergebnis eines Gutachtens des ärztlichen Sachverständigenbeirats abzuwarten. Die Regierung unterstreicht schließlich, die Beschwerdeführerin habe dreimal die Verlegung der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht beantragt, wodurch ihr zufolge eine Verzögerung von fünf Monaten verursacht wurde.

 

b) Würdigung des Gerichtshofs

33. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).

 

34. Im vorliegenden Fall räumt der Gerichtshof ein, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies. Er ist insbesondere der Meinung, dass die Messungen, die im Rahmen von zwei gleichgelagerten Pilotverfahren in den Fertigungshallen der Gießerei unter Bedingungen durchgeführt wurden, wie sie vor zwanzig Jahren bestanden hatten, einen erheblichen Aufwand darstellten.

 

35. Was das Verhalten der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass sie die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Gutachter ihres Vertrauens in Einklang mit § 109 des Sozialgerichtsgesetzes beantragt hat. Diesbezüglich ruft der Gerichtshof in Erinnerung, einem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, ein gesetzlich vorgesehenes Recht in Anspruch genommen zu haben. Wenn im vorliegenden Fall die aufgrund dieses Antrags verursachte Dauer – nahezu drei Jahre und drei Monate (Rdnr. 32) – dem Sozialgericht nicht angelastet werden könne, so sei die Beschwerdeführerin hierfür genauso wenig verantwortlich zu machen. Insoweit die Regierung auf die Rechtssache N. ./. Deutschland (Nr. 27250/02, Rdnr. 104, 29. Juni 2006) verweist, stellt der Gerichtshof fest, es habe sich um ein zivilgerichtliches Verfahren im Sinne der Zivilprozessordnung gehandelt, die ein solches Recht nicht vorsieht, und der Betroffene habe in dieser Sache – anders als die Beschwerdeführerin in der vorliegenden – eine Vielzahl an Anträgen gestellt. Angesichts der Verfahrensdauer von achtzehneinhalb Jahren erscheinen die anderen Verzögerungen, die der Beschwerdeführerin von der Regierung angelastet werden, weniger gravierend. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, das Verhalten der Parteien entbinde die Gerichte nicht davon, das nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention erforderliche zügige Verfahren sicherzustellen (Berlin ./. Luxemburg, Nr. 44978/98, Rdnr. 58, 15. Juli 2003).

 

36. Was das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, das Verfahren sei elf Jahre und sechs Monate vor dem Sozialgericht anhängig gewesen. Angesichts der Umstände des Falles ist er insoweit der Ansicht, dass die Entscheidung des Sozialgerichts, den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten, nicht unangemessen erscheint (siehe sinngemäß K. ./. Deutschland, Nr. 75204/01, Rdnr. 35, 5. Oktober 2006). Außerdem stellt der Gerichtshof fest, die Sache sei nur zweieinhalb Monate vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewesen. Andererseits hebt der Gerichtshof hervor, dass die Verzögerung von zwei Jahren und zwei Monaten darauf zurückzuführen ist, dass die Sache vor dem Landessozialgericht anhängig war, ohne dass dieses Nachforschungen in die Wege geleitet habe.

 

37. Schließlich ist er der Auffassung, dass der Rechtsstreit von gewisser Bedeutung für die Beschwerdeführerin war, weil es in ihrem Fall darum ging, eine zusätzliche Versorgung durch eine Hinterbliebenenrente sicherzustellen.

 

38. Nach Prüfung aller dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen und angesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung, ist der Gerichtshof der Meinung, dass im vorliegenden Fall die Dauer des streitigen Verfahrens übermäßig lang ist und dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ nicht entspricht.

 

Demnach ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.

 

II.  ZU DEN ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN

39. Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention rügt die Beschwerdeführerin ferner die Parteilichkeit der mit ihrer Sache befassten Richter und die daraus resultierende mangelnde Fairness des Verfahrens. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung genommen hat mit der Begründung, sie habe die Unterlagen nicht beigefügt, die für die Prüfung der Begründetheit ihrer Beschwerde unerlässlich waren. Er erinnert daran, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden ist, wenn der Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, weil der Betroffene die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Formvorschriften nicht beachtet hat (Fáber ./. Tschechische Republik, Nr. 35883/02, Rdnr. 54, 17. Mai 2005). Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, die vernünftigerweise von ihr zu erwarten war, um dem Erfordernis der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.

III.  ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

40. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

41. Die Beschwerdeführerin verlangt 50.000 EUR wegen immateriellen Schadens und 40% des Jahresgehalts ihres Ehegatten ab 1980 als Schadensersatz.

 

42. Die Regierung bestreitet diese Ansprüche.

 

43. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er ist hingegen der Auffassung, dass die Feststellung der Verletzung nicht ausreicht, um den von ihr erlittenen immateriellen Schaden wieder gutzumachen, und billigt ihr auf einer gerechten Grundlage hierfür 14.000 EUR zu.

B. Kosten und Auslagen

44. Die Beschwerdeführerin verlangt ebenfalls 3.382,70 EUR wegen der entstandenen Kosten und Auslagen.

 

45. Die Regierung bestreitet diese Ansprüche.

 

46. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Angesichts der vorerwähnten Kriterien stellt der Gerichtshof in der vorliegenden Sache fest, aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, welche Kosten ihr vor den innerstaatlichen Gerichten und vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die festgestellte Verletzung entstanden sind. Er billigt demnach hierfür keinen Betrag zu.

C. Verzugszinsen

47. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

 

Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge aufgrund der übermäßigen Verfahrensdauer für zulässig und im Übrigen für unzulässig.

 

2.  Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.

 

3.  Er entscheidet, dass

a)  der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 14.000 (vierzehntausend) EUR wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;

b)  dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten;

 

 

4.  Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

 

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 8. Oktober 2009 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident