Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
08/10/09 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 37820/06)
RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 37820/06)
URTEIL
STRASSBURG
8. Oktober 2009
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache K. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Renate Jaeger,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefevre,
Zdravka Kalaydjieva
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 15. September 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 37820/06) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau C. K. („die Beschwerdeführerin“), am 18. September 2006 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn W.P. Lange, Rechtsanwalt in Dortmund, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 14. Januar 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
4. Die 1941 geborene Beschwerdeführerin ist in D. wohnhaft.
5. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
A. Hintergrund der Rechtssache
6. 1992 übertrugen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann der Nichte der Beschwerdeführerin eine Eigentumswohnung. In dem notariellen Vertrag vereinbarten sie eine Leibrente in Höhe von 400 DM und einen „Kaufpreis“ von 53.000 DM. Vor Abfassung des notariellen Vertrages hatten die Parteien darüber hinaus vereinbart, dass die Nichte die Wohnung nicht an Dritte weiterverkaufen dürfe.
7. Nachdem sich das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechtert hatte, verkaufte die Nichte der Beschwerdeführerin 1995 die Wohnung. Daher widerriefen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im März 1996 die Eigentumsübertragung, die sie als Schenkung betrachtet hatten, wegen groben Undanks der Empfängerin.
B. Verfahren vor den Landgerichten Dortmund und Hagen
8. Am 9. Januar 1997 machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Landgericht Dortmund gegen die Nichte einen Anspruch auf Zahlung von 137.000 DM geltend.
9. Nachdem die Nichte gerügt hatte, das Gericht sei für die Prüfung der Rechtssache nicht zuständig, wurde die Rechtssache bei einem Termin am 18. April 1997 an das Landgericht Hagen verwiesen, das den Parteien mitteilte, sie müssten sich durch einen beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (wie in § 78 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung vorgesehen, s. u.).
10. Am 24. November 1997 meldete sich der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beauftragte Rechtsanwalt zum ersten Mal bei Gericht. Daraufhin bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Februar 1998.
11. Nach dieser Verhandlung beschloss das Gericht am 4. März 1998, den Wert der Wohnung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
12. Nachdem die Parteien weitere von dem Sachverständigen angeforderte Informationen übermittelt hatten und eine Besichtigung der Wohnung durchgeführt worden war, erstattete der Sachverständige am 6. November 1998 sein Gutachten.
13. Nach dem Eingang der Stellungnahmen der Parteien zu diesem Gutachten bestimmte das Gericht Termin auf den 24. Februar 1999. Dazu wurde auch der Sachverständige geladen. Da dieser verhindert war, musste der Termin auf den 24. März 1999 verschoben werden.
14. Mit Beschluss vom 28. April 1999 entschied das Landgericht Hagen, dass die Nichte 81.479,34 DM an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu zahlen habe.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
C. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm
15. Am 4. Juni 1999 legte die Nichte Berufung ein. Im September 1999 reichte sie nach einer Fristverlängerung ihre Berufungsbegründung ein.
16. Am 24. September 1999 bestimmte das Oberlandesgericht Hamm – mit Hilfe einer bei diesem Gericht eingerichteten besonderen Terminierungsstelle – Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Februar 2000. Dies war der erste Termin, zu dem die Vertreter beider Parteien verfügbar waren. Außerdem setzte das Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Stellungnahmefrist.
17. Im Januar 2000 legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Anschlussberufung ein.
18. Bei der Verhandlung vom 18. Februar 2000 schlossen die Parteien einen Vergleich.
19. Am 5. April 2000 widerrief die Nichte den Vergleich.
20. Daher beraumte das Oberlandesgericht Hamm auf den 25. August 2000 einen neuen Verhandlungstermin an. Wieder hatte kein früherer Termin gefunden werden können, zu dem die Vertreter beider Parteien hätten erscheinen können. Aufgrund der Verhinderung eines auf Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns geladenen Zeugen musste der Termin auf den 21. November 2000 verschoben werden.
21. Im Termin unterbreitete das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag.
Am 28. Dezember 2000 verweigerten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr Einverständnis.
22. Daher beraumte das Gericht einen neuen Verhandlungstermin auf den 17. August 2001 an. Wieder war dies der erste Termin, zu dem die Vertreter der Parteien verfügbar waren. Wegen Verhinderung eines von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann benannten Zeugen musste der Verhandlungstermin im April 2001 auf den 20. November 2001 verschoben werden. Es folgten weitere Stellungnahmen beider Parteien, die teilweise vom Gericht angefordert worden waren.
23. In dem Termin beschloss das Gericht, ein Sachverständigengutachten zum Wert der Leibrente einzuholen. Nachdem die Beschwerdeführerin den erforderlichen Vorschuss gezahlt hatte, beauftragte das Gericht den Sachverständigen.
24. Am 31. Mai 2002 legte der Sachverständige sein Gutachten vor.
25. Am 28. Juni 2002 beraumte das Gericht einen Verhandlungstermin auf den 5. November 2002 an. Wieder war es unmöglich gewesen, einen früheren Termin festzusetzen. Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen.
26. Am 5. November 2002 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der Nichte zurück.
D. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
27. Am 8. Januar 2003 erhob die Nichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach einer Fristverlängerung reichte sie am 19. Mai 2003 die Beschwerdebegründung ein.
28. Am 3. Dezember 2003 gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Stellungnahme ab, die sie im Juni angekündigt hatten.
29. Am 17. Februar 2004 ließ der Bundesgerichtshof die Revision zu.
30. Im Juni 2004 fand eine Güteverhandlung statt.
31. Am 14. Dezember 2004 hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom 5. November 2002 auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Hamm. Es befand, dass die Übertragung zwar zu Recht als teilweise Schenkung betrachtet worden sei, das Oberlandesgericht Hamm aber nicht dargelegt habe, dass die Nichte sich des groben Undanks schuldig gemacht habe.
E. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nach der Zurückverweisung
32. Am 25. Februar 2005 forderte das Oberlandesgericht Hamm die Parteien auf, ihre Stellungnahmen zur Frage des groben Undanks einzureichen, was diese im April 2005 taten.
33. Am 3. Mai 2005 wurde eine mündliche Verhandlung auf den 31.März 2005 anberaumt. An diesem Tag schlossen die Parteien einen Vergleich.
34. Am 2. Juni 2005 widerriefen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Vergleich.
35. Am 30. August 2005 hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. April 1999 teilweise auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ab. Es befand, dass die Nichte der Beschwerdeführerin nicht in grobem Undank gehandelt habe, als sie die Wohnung verkaufte. Es ließ auch die Revision nicht zu.
F. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
36. Im Oktober 2005 und Januar 2006 begründeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
37. Im Februar und März 2006 erfolgte die Beantwortung durch die Nichte.
38. Am 13. Juni 2006 lehnte der Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision ab.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
39. Nach § 78 der deutschen Zivilprozessordnung – in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung - durften bei einem bestimmten Land- oder Oberlandesgericht zugelassene Anwälte nur vor diesem Gericht auftreten. Seit dem 1. August 2002 gibt es diese Einschränkungen nicht mehr und die Rechtsanwälte können vor jedem deutschen Oberlandesgericht auftreten, unabhängig vom Ort ihrer Zulassung.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
40. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
41. Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.
42. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 9. Januar 1997, als die Beschwerdeführerin Klage beim Landgericht Dortmund erhob, und endete am 13. Juni 2006, als der Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision ablehnte. Somit dauerte das Verfahren etwa 9 Jahre und 5 Monate in drei Rechtszügen, einschließlich einer Zurückverweisung.
A. Zulässigkeit
43. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Hauptsache
44. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Dauer des gesamten Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Zum Schriftsatz der Bundesregierung hat sie keine weitere Stellungnahme abgegeben.
45. Die Regierung brachte vor, die Rechtssache habe eine gewisse Schwierigkeit aufgewiesen und die Verzögerungen seien teilweise klar der Beschwerdeführerin anzulasten. Dabei berief sie sich insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben habe, dass ihr Rechtsanwalt sich erst fast elf Monate nach Klageerhebung an das Gericht gewandt habe und dass Verhandlungstermine wegen Verhinderung von Zeugen, die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann benannt worden seien, hätten verschoben werden müssen.
46. Die Regierung brachte darüber hinaus vor, dass die von den Behörden verursachten Verzögerungen nur zu einem geringeren Teil zur Gesamtverfahrensdauer beigetragen hätten. Sie wies darauf hin, dass die Gerichte in erster Linie versucht hätten, die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs zu ermutigen. Schließlich brachte sie vor, dass die mit der Terminierung beauftragte Stelle beim Oberlandesgericht etwaige Verzögerungen, die durch die Tatsache verursacht worden seien, dass nur wenige Anwälte vor dem Oberlandesgericht hätten auftreten dürfen, minimiert habe.
47. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
48. Der Gerichtshof stellt fest, dass das in Rede stehende Verfahren die Frage betraf, ob die Übertragung der Wohnung eine teilweise Schenkung gewesen sei, welche die Beschwerdeführerin wegen groben Undanks ihrer Nichte wirksam widerrufen habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache keine außergewöhnlich komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen aufgeworfen hat.
49. Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht die gesamte Verfahrenslänge erklären kann, obwohl es gewisse Verzögerungen verursacht hat – insbesondere im ersten Jahr nach der Klageerhebung (siehe Rdnr. 8 – 10) und aufgrund der Tatsache, dass Termine zur mündlichen Verhandlung zweimal verschoben werden mussten, weil von der Beschwerdeführerin benannte Zeugen nicht erscheinen konnten.
50. Er stellt jedoch fest, dass – unbeschadet der Bemühungen um einen Vergleich – ziemlich beträchtliche Verzögerungen den innerstaatlichen Gerichten anzulasten sind. Diesbezüglich stellt er insbesondere fest, dass die zwei von den Gerichten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sich aus rechtlichen Gründen als unnötig erwiesen haben und dass es das Oberlandesgericht Hamm regelmäßig versäumte, Verhandlungen unverzüglich anzuberaumen (siehe Rdnr. 16, 20, 22 und 25). In Bezug auf diesen letztgenannten Punkt darf der Gerichtshof bemerken, dass die Verzögerungen im Zusammenhang mit der Terminsbestimmung, die durch die ehemalige Anforderung, sich von einem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, verursacht wurden, als Teil des Organisationssystems klar dem Staat anzulasten sind – ungeachtet der Versuche des Gerichts, sie zu minimieren.
51. Bei Würdigung der Umstände der Rechtssache insgesamt und insbesondere in Anbetracht der durch das Oberlandesgericht Hamm verursachten Verzögerungen stellt der Gerichtshof daher fest, dass in dem vorliegenden Fall eine überlange Verfahrensdauer vorlag, die dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Demnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. WEITERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNG
52. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auch, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei.
53. Der Gerichtshof stellt unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
54. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
55. Die Beschwerdeführerin hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihr diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 8. Oktober 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek | Peer Lorenzen |
Kanzlerin | Präsident |