Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
26/03/09 Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20271/05)
RECHTSSACHE V. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 20271/05)
URTEIL
STRASSBURG
26. März 2009
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache V. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Rait Maruste,
Karel Jungwiert,
Renate Jaeger,
Mark Villiger,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva,
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 3. März 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20271/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr A. A. V. („der Beschwerdeführer“), am 2. Juni 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 29. Januar 2008 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig und entschied, der Regierung die Rüge wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er beschloss auch, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4. Der 1935 geborene Beschwerdeführer ist in N. wohnhaft.
1. Hintergrund der Rechtssache
5. Von 1952 bis Mai 1991 war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer tätig.
Am 10. Mai 1991 wurde bei ihm eine Rückenerkrankung (Bandscheibendegeneration) diagnostiziert, woraufhin er seine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer aufgab.
2. Verwaltungsverfahren
6. Am 11. Februar 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung einen Antrag auf Anerkennung seiner Rückenerkrankung als Berufskrankheit, um sich besondere Rentenansprüche zu sichern.
7. Am 4. Januar 1996 stellte die Berufsgenossenschaft fest, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht um eine Berufskrankheit handele.
8. Am 23. Januar 1996 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, den die Berufsgenossenschaft nach weiteren internen Ermittlungen am 4. September 1996 zurückwies.
3. Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf
9. Am 2. Oktober 1996 erhob der Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer Berufskrankheit.
10. Am 15. Januar 1998 bestimmte das Sozialgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Februar 1998.
11. Am 11. Februar 1998 wies es die Klage des Beschwerdeführers ab, weil nicht erwiesen sei, dass bei ihm eine Berufskrankheit vorliege.
12. Das Urteil wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 13. März 1998 zugestellt.
4. Verfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
13. Am 26. März 1998 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung ein, reichte aber die Berufungsbegründung nicht ein. Nach zweimaliger Erinnerung im April und Juli 1998 ging die Berufungsbegründung des Beschwerdeführers am 10. November 1998 bei dem Gericht ein.
14. Am 17. November 1998 führte das Landessozialgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der es entschied, weitere Ermittlungen vorzunehmen.
15. Zwischen dem 23. November 1998 und 23. März 1999 nahm das Landessozialgericht Einsicht in die vom Versorgungsamt Düsseldorf beigezogene Schwerbehindertenakte des Beschwerdeführers und zog auch den Bericht des Technischen Aufsichtsdiensts der Beklagten sowie verschiedene Berichte und Atteste der Ärzte des Beschwerdeführers hinzu.
16. Am 26. März 1999 holte das Landessozialgericht ein Gutachten des orthopädischen Sachverständigen S. ein, das am 20. Mai 1999 erstattet wurde; dem Gutachten zufolge war die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht durch seine Tätigkeit als LKW-Fahrer verursacht worden.
17. Am 14. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG - siehe Randnr. 44, unten) ein neues, durch einen anderen Sachverständigen zu erstattendes ärztliches Gutachten. Er stellte dem Sachverständigen S. auch ergänzende Fragen, die am 23. Juli 1999 beantwortet wurden.
18. Am 25. August 1999 holte das Landessozialgericht ein Gutachten von dem arbeitsmedizinischen Sachverständigen B-A. ein.
19. Am 17. September 1999 forderte das Landessozialgericht den Beschwerdeführer auf, einen weiteren Vorschuss zu zahlen, um die Kosten für von B.-A. als notwendig erachtete ergänzende Untersuchungen zu decken. Der Beschwerdeführer leistete diesen Vorschuss am 14. Oktober 1999.
20. Am 15. Dezember 1999 sagte der Beschwerdeführer seinen für diesen Tag mit B.-A. vereinbarten Termin ab.
21. Am 22. März 2000 erstattete B-A. ein Gutachten und stellte fest, dass bei dem Beschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliege.
22. Am 5. Juli 2000 bat das Landessozialgericht S. um eine ergänzende Stellungnahme zu den Ergebnissen des Gutachtens von B.-A., der diese am 2. August 2000 abgab.
23. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers nach § 109 SGG um einen von B.-A. zu erstattenden ergänzenden Bericht ordnete das Landessozialgericht am 13. September 2000 die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von B.-A. an.
24. In der Zeit vom 13. November 2000 bis 13. Februar 2001 erinnerte das Gericht B.-A. dreimal an die Abgabe seiner Stellungnahme und setzte ihm eine Frist bis zum 15. März 2001. Am 15. Februar 2001 gab B.-A. seine Stellungnahme ab.
25. Am 26. April 2001 wurde S. gebeten, sich zu den ergänzenden Ausführungen von B.-A. einzulassen. Er gab seine Stellungnahme am 22. Mai 2001 ab.
26. Am 9. Juli 2001 bestimmte das Landessozialgericht Termin zur Berufungsverhandlung auf den 18. September 2001. In der Verhandlung ordnete das Gericht eine weitere Beweisaufnahme an.
27. Am 8. September 2001 legte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ihres Technischen Aufsichtsdiensts vor, mit dem die Schlussfolgerungen von B.-A. zurückgewiesen wurden.
28. Am 18. Oktober 2001 ordnete das Landessozialgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens des Facharztes für Chirurgie, B., an, der sein Gutachten am 19. November 2001 erstattete.
29. Am 22. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer u. a. die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG.
30. Am 27. Februar 2002 ordnete das Landessozialgericht von Amts wegen die Einholung eines ärztlichen Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen V. an.
31. Im März und April 2002 erinnerte das Landessozialgericht V. an seinen Gutachtenauftrag. Daraufhin teilte V. dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seinen für den 26. April 2002 vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe und dieser auf den 20. Juni 2002 habe verschoben werden müssen. Das Gutachten von V. vom 12. August 2002 ging am 3. September 2002 beim Landessozialgericht ein.
32. In der Zeit vom 27. September 2002 bis 20. Februar 2003 bat der Beschwerdeführer das Gericht siebenmal um Verlängerung der Frist für die Abgabe seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten von V.
33. Am 5. Mai 2003 gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ab und reichte ein orthopädisches Privatgutachten ein, zu dem B. am 9. Juni 2003 Stellung nahm.
34. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 26. August 2003 mit, dass er beabsichtige, ein weiteres Privatgutachten einzuholen.
35. Am 22. September 2003 führte das Landessozialgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der der Anwalt des Beschwerdeführers um eine zweiwöchige Fristverlängerung bat, um sich zur Weiterführung des Verfahrens äußern zu können.
36. Am 27. Oktober 2003 beauftragte der Beschwerdeführer einen neuen Bevollmächtigten, der das Gericht am 2. Dezember 2003 um Akteneinsicht bat.
37. Am 12. Dezember 2003 verlegte das Landessozialgericht den für den 16. Dezember 2003 anberaumten Termin, weil der Anwalt des Beschwerdeführers die Verfahrensakte nicht zurückgereicht hatte.
38. Nach mündlicher Verhandlung wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 zurück. In Anbetracht dessen, dass die relevanten Fragen durch die Sachverständigen B., S. und V. hinreichend geprüft worden seien, hielt es das Landessozialgericht nicht für erforderlich, dem Antrag des Beschwerdeführers auf weiteren Sachverständigenbeweis nachzukommen.
39. Das Urteil wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 12. Mai 2004 zugestellt.
5. Verfahren vor dem Bundessozialgericht
40. Am 8. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer beim Bundessozialgericht einen Antrag auf Zulassung der Revision, der am 7. September 2004 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 15. September 2004 zugestellt.
6. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
41. Am 14. Oktober 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Am 19. November 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2324/04). Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2004 zugestellt.
7. Überprüfungsverfahren
42. Zu einem nicht genannten Zeitpunkt bat der Beschwerdeführer die Berufsgenossenschaft, ihre Bescheide vom 4. Januar und 4. September 1996 nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zurückzunehmen (siehe Randnr. 45, unten). An einem unbekannten Datum lehnte die Berufsgenossenschaft seinen Antrag ab.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
1. Untätigkeitsklage
43. Nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Antragsteller nicht verpflichtet, den Ausgang des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens abzuwarten, und können unmittelbar beim Sozialgericht Klage erheben, wenn die Verwaltungsbehörden es ohne zureichenden Grund versäumen, innerhalb angemessener Frist - in der Regel drei Monate - über den Widerspruch zu entscheiden.
2. Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen
44. Nach § 109 SGG kann der Versicherte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verlangen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn durch die Zulassung das Verfahren verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Die Einholung des Sachverständigen-gutachtens kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt.
3. Antrag auf Überprüfung
45. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestimmt, dass, soweit Sozialleistungen aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht erbracht worden sind, die zuständige Behörde diesen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen hat. In diesen Fällen werden die Sozialleistungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Stellung des Antrags auf Überprüfung erbracht.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
46. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des verwaltungsrechtlichen und des sozialgerichtlichen Verfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
47. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A) Zulässigkeit
1. Anwendbarkeit von Artikel 6 auf das Verwaltungsverfahren
48. Die Regierung, die auf die Entscheidungen des Gerichtshofs u. a. im Urteil König (siehe Rechtssache K. ./. Deutschland, 28. Juni 1978, Randnr. 98, Serie A Bd. 27) verwies, trug vor, dass der Zeitraum zwischen der Antragstellung bei der Berufs-genossenschaft durch den Beschwerdeführer am 11. Februar 1993 und der Widerspruchs-einlegung am 23. Januar 1996 nicht von Art. 6 Abs. 1 der Konvention erfasst werde, da es sich hierbei um ein rein behördliches Verwaltungsverfahren gehandelt habe.
49. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das seinem Widerspruch vorangegangene Verwaltungsverfahren sehr wohl anwendbar sei.
50. Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass ein „Rechtsstreit“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erst am 23. Januar 1996 entstanden ist, als der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft Widerspruch einlegte (siehe u. a. Rechtssachen J../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Randnr. 40, 20. Dezember 2001; und König, a. a. O. Randnr. 98).
51. Folglich ist die Rüge der Verfahrensdauer, soweit sie sich auf das dem Widerspruch des Beschwerdeführers vorangegangene Verwaltungsverfahren, also den Zeitraum vom 11. Februar 1993 bis 4. Januar 1996, bezieht, im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen.
2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
52. Die Regierung führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG (siehe Randnr. 43, oben) zu erheben, die der Gerichtshof im Hinblick auf die Rüge der Dauer von Verwaltungsverfahren als wirksamen Rechtsbehelf angesehen hat (siehe Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03, Randnr. 67, 10. Januar 2008). Daher habe der relevante Zeitraum erst am 2. Oktober 1996, als der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhob, begonnen.
53. Der Gerichtshof merkt an, dass die Berufsgenossenschaft den Widerspruch des Beschwerdeführers am 4. September 1996, d. h. acht Monate nach seiner Widerspruchs-einlegung am 23. Januar 1996, zurückwies. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums (siehe, im Gegensatz dazu Rechtssache Glüsen, a. a. O. Randnrn. 13-15 und 67) und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer durch eine Untätigkeitsklage einen (möglicherweise günstigen) Bescheid der Berufsgenossenschaft verwirkt hätte, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass von dem Beschwerdeführer die Erhebung einer derartigen Klage in der vorliegenden Rechtssache nicht erwartet werden konnte.
54. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung insoweit zurückzuweisen ist.
3. Schlussfolgerung
55. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
1. Maßgeblicher Zeitraum
56. Der Gerichtshof stellt fest, dass der maßgebliche Zeitraum am 23. Januar 1996 mit der Widerspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer begann und am 3. Dezember 2004 mit der Zustellung der endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers endete. Folglich dauerte das Verfahren etwa acht Jahre und zehn Monate für das vorgeschriebene verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren und vier gerichtliche Instanzen.
2. Angemessenheit der Verfahrensdauer
Vorbringen vor dem Gerichtshof
57. Der Beschwerdeführer, der den von der Regierung geschilderten Sachverhalt nicht bestritt, brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang gedauert habe. Die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf sei nicht gerechtfertigt, weil das Gericht keinen Beweis erhoben habe. Nach Stellung seines Rentenantrags im Jahre 1993 hätten die Behörden und Gerichte für die Einholung des ersten Sachverständigengutachtens sieben Jahre benötigt. Ihm sei auch die Beantragung weiterer Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen nicht anzulasten, als S., B. und V. nachteilige Gutachten erstattet hatten. Schließlich habe die Verfahrensdauer ihn in der Möglichkeit beschränkt, seine Rentenan-sprüche aufgrund eines Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X durchzusetzen, weil diese Bestimmung vorsehe, dass Sozialleistungen rückwirkend für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Antragstellung erbracht werden.
58. Die Regierung war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls nicht unangemessen war. Der Gegenstand des Klageverfahrens habe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen, die umfangreiche und zeitaufwendige Ermittlungen sowie die Einholung von insgesamt vier Sachverständigengutachten - eines auf Antrag des Beschwerdeführers - erforderlich gemacht hätten.
59. Die Regierung wies darauf hin, dass die nationalen Gerichte keine Phasen der Untätigkeit zu vertreten hätten. Soweit die Verzögerungen den Sachverständigen oder Parteien zuzurechnen seien, habe das Landessozialgericht sich mittels Erinnerung an die fristgerechte Abgabe ihrer Gutachten und Stellungnahmen stets um Förderung des Verfahrens bemüht. Überdies sei das Landessozialgericht gemäß § 109 SGG verpflichtet gewesen, von B.-A. ein Gutachten einzuholen und ihn gutachtlich zu hören.
60. Die Regierung betonte, dass ein Zeitraum von mindestens einem Jahr und elf Monaten auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war, weil er seine Berufungsbegründung, seine Stellungnahmen zu den Sachverständigengutachten und die erforderlichen Röntgenbilder verspätet eingereicht habe. Darüber hinaus habe er den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten von B.-A. verspätet eingezahlt und Termine mit zwei Sachverständigen nicht wahrgenommen; dadurch sei die Gutachtenerstellung zwangsläufig verzögert worden. Des Weiteren habe er angesichts der für ihn negativen Ergebnisse der erfolgten Begutachtungen immer wieder beantragt, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, und insoweit eine noch längere Dauer des Verfahrens in Kauf genommen.
61. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Sache für die Interessen des Beschwerdeführers merkte die Regierung an, dass die nationalen Behörden festgestellt hätten, dass dieser keinen Anspruch auf die beantragte Rente habe. Durch die Verfahrensdauer seien auch seine Rentenansprüche aufgrund eines Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X nicht beschnitten worden, weil dieser Antrag das Wiederaufgreifen des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens betraf und somit einen anderen Gegenstand als das vorliegende Verfahren.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
62. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist, und zwar der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).
63. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass das Verfahren die Frage betraf, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers als Berufskrankheit einzustufen sei, die somit besondere Rentenansprüche begründet hätte.
64. Er erkennt an, dass dieses Verfahren von erheblicher Komplexität war. Die Sozialgerichte mussten sich mit der schwierigen Frage auseinandersetzen, ob zwischen den Belastungen, denen der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz ausgesetzt war, und seiner Rückenerkrankung ein Kausalzusammenhang bestand. Die Komplexität dieser Frage wird durch die von den vier beigezogenen Sachverständigen geäußerten unterschiedlichen Auffassungen belegt. Die Beweiswürdigung wurde auch dadurch erschwert, dass die nationalen Gerichte die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von fast vierzig Jahren berücksichtigen mussten; dazu bedurfte es zahlreicher Nachforschungen in Bezug auf seine früheren Arbeitgeber und über seine Krankengeschichte.
65. Was das Verhalten des Beschwerdeführers selbst betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass er während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht nach § 109 SGG zwei Anträge auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellte. Dieser Antrag bewirkte eine Verzögerung von mehreren Monaten. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass dem Beschwerdeführer die vollständige Erschöpfung der ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zwar nicht angelastet werden kann, sein Verhalten aber eine objektive Tatsache darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob die „angemessene Frist“ überschritten worden ist, zu berücksichtigen ist (siehe Rechtssachen Lesar ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 66824/01, Randnr. 30, 30. November 2006; und Girardi ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50064/99, Randnr. 56, 11 Dezember 2003).
66. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer seine Berufungs-begründung über sechs Monate nach gerichtlicher Anforderung bei dem Landessozialgericht eingereicht hatte. Überdies nahm er seine Termine bei zwei der medizinischen Sach-verständigen, B.-A. und V., nicht wahr und verzögerte das Verfahren somit um drei Monate. Der Beschwerdeführer benötigte für eine Stellungnahme zu dem Gutachten von V. acht Monate und eineinhalb Monate für eine Einlassung zu dem Gutachten von B. Schließlich kam es durch den Wechsel des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die verspätete Einzahlung des Vorschusses auf die Sachverständigengebühren und die verspätete Rücksendung der Röntgenbilder an das Gericht zu einer Verzögerung von etwa fünf Monaten und zwei Wochen. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist daher ein Zeitraum von insgesamt zwei Jahren auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.
67. Im Hinblick auf das Verhalten der nationalen Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren etwa ein Jahr und fünf Monate bei dem Sozialgericht anhängig war, das die Klage des Beschwerdeführers ohne Einholung von Sachverständigenbeweisen abwies; hingegen dauerte das Verfahren vor dem Landessozialgericht einschließlich der dem Beschwerdeführer anzulastenden zweijährigen Verzögerung sechs Jahre und einen Monat. Die Dauer des Verfahrens vor dem Landessozialgericht war vor allem auf die umfangreichen Ermittlungen des Gerichts zu der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und zu der eventuellen beruflichen Gefährdung, der er ausgesetzt war, sowie auf die Erhebung und Würdigung des maßgeblichen Sachverständigenbeweises zurückzuführen.
68. Hinsichtlich der Anzahl der beigezogenen Sachverständigen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die nationalen Gerichte eher als der Gerichtshof in der Lage sind, die Notwendigkeit von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Gleichwohl entbindet die gebotene Einholung von Sachverständigengutachten die nationalen Gerichte nicht von der Pflicht sicherzustellen, dass das Erfordernis der angemessenen Frist nach Artikel 6 der Konvention erfüllt ist (siehe Rechtssache Glüsen a. a. O. Randnr. 83).
69. In der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Landessozialgericht es für erforderlich hielt, vier ärztliche Sachverständige verschiedener Fachrichtungen (einschließlich eines auf Antrag des Beschwerdeführers) zu bestellen. Er stellt ferner fest, dass das Landessozialgericht in diesem Zusammenhang keine nennenswerten Phasen der Untätigkeit zu vertreten hatte. Insbesondere holte es das von dem Beschwerdeführer nach § 109 SGG beantragte Sachverständigengutachten zügig ein (siehe demgegenüber Rechtssache Glüsen, a. a. O., Randnr. 82). Überdies war es bemüht, das Verfahren durch Fristsetzungen oder - falls nötig - Erinnerung an die Sachverständigen zur Vorlage ihrer Stellungnahmen oder Gutachten zu beschleunigen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sogar die Bestellung weiterer Sachverständiger erwirken wollte, ist der Gerichtshof schließlich der Auffassung, dass das Landessozialgericht nicht zu viele Sachverständige beigezogen hat.
70. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht die bei ihnen anhängigen Verfahren zügig durchgeführt haben.
71. Was die Bedeutung der Sache für die Interessen des Beschwerdeführers betrifft, erkennt der Gerichtshof an, dass die Dauer des in Rede stehenden Verfahrens für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte mit sich gebracht hat, weil er mit der beanspruchten Rente seine Lebenshaltungskosten zumindest teilweise bestreiten wollte. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass die Verfahrensdauer seine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren beschnitten habe, merkt der Gerichtshof jedoch an, dass die Berufsgenossenschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Rücknahme ihrer früheren Bescheide abwies. Mithin erfüllte der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für eine rückwirkende Zahlung der strittigen Rente und war somit von der von ihm genannten vierjährigen Verjährungsfrist nicht betroffen. Der von dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf ist daher unbegründet.
72. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Gesamtdauer des Verfahrens in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache, insbesondere der hohen Komplexität der Materie und der durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführten erheblichen Verzögerungen, noch als angemessen angesehen werden kann.
73. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. März 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
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