Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

05/03/09 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 7634/05)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 7634/05)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

 

STRASSBURG

 

5. März 2009

 

 

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


 

In der Rechtssache B. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Rait Maruste,
 Karel Jungwiert,
 Renate Jaeger,
 Mark Villiger,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

 

nach nicht öffentlicher Beratung am 10. Februar 2009,

 

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 7634/05) gegen die Bundes­republik Deutschland zugrunde, die von einer italienischen Staatsangehörigen, Frau M. G. B. („die Beschwerdeführerin“), am 25. Februar 2005 nach Artikel 34 der Kon­vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Ge­richtshof erhoben wurde.

 

2. Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn H. Sievers, Rechtsanwalt in Berlin, vertre­ten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Am 20. Februar 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).

 

4. Der italienischen Regierung wurde gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Konvention sowie Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Gelegenheit gegeben, von ihrem Recht auf Beteiligung an dem Verfahren Gebrauch zu machen; sie hat jedoch nicht den Wunsch geäußert, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

SACHVERHALT

DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

5. Die Beschwerdeführerin wurde in C. S. M., Italien, geboren und lebt in B.

 

6. Am 11. November 1998 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Nierentrans­plantation in der Charité-Universitätsmedizin Berlin.

 

Als es nach der Operation zu Komplikationen kam, musste die transplantierte Niere wie­der entfernt werden, und die Beschwerdeführerin wurde erneut operiert.

 

7. Am 9. Mai 2001 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Charité-Universitätsmedizin Berlin Klage auf Arzthaftung wegen der fehlgeschlagenen Nierentransplantation. Sie bean­tragte insbesondere, das Gericht möge ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zusprechen und feststellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, für sämtliche bei ihr künftig eintretenden Gesundheitsschäden (einschließlich latenter Schäden) sowie für alle Belastungen oder Nachteile, die Folgen des behaupteten Kunstfehlers der Beklagten seien, aufzukommen.

 

8. Am 16. Oktober 2001 ordnete das Landgericht Berlin die Einholung eines urologi­schen Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob die Beklagte aufgrund der behaup­teten unzureichenden postoperativen Nachsorge das Harnleiterleck zu spät erkannt habe. Am 15. November 2001 beauftragte das Landgericht den ersten Sachverständigen, der dem Gericht am 5. Dezember 2001 mitteilte, dass er das Gutachten nicht erstellen könne.

 

9. Am 22. Januar 2002 bat das Landgericht die Ärztekammer Niedersachsen um Benen­nung eines Gutachters. Am 28. März 2002 beauftragte das Landgericht einen zweiten Sachverständigen und setzte ihm eine Frist von drei Monaten für die Fertigstellung seines Gutachtens. In der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2003 richtete das Gericht drei Sachstandsanfragen an den Sachverständigen. Am 29. April 2003 forderte es ihn auf, das Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben, und kündigte für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihn an.

 

 10. Am 26. August 2003 verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld gegen den zwei­ten Sachverständigen, entzog ihm den Auftrag und bestellte einen dritten Sachverständigen. Am 13. Oktober 2003 setzte das Gericht ihm für die Erstellung seines Gutachtens eine Frist von sechs Monaten. Am 24. November 2003 forderte das Landgericht die Beschwerdeführe­rin auf, einen weiteren Vorschuss auf die Gutachterkosten zu leisten; am 19. Dezember 2003 zahlte die Beschwerdeführerin diesen Vorschuss. Am 23. und 30. September 2004 verlän­gerte das Landgericht die Frist für die Fertigstellung des Gutachtens bis zum 17. November 2004, nachdem der Gutachter dem Gericht mitgeteilt hatte, dass ihm ein Mitarbeiter, der mit der Vorbereitung des Gutachtens betraut gewesen sei, unerwartet nicht mehr zur Verfügung stehe. Am 6. Dezember 2004 ging das auf den 12. November 2004 datierte Gutachten beim Landgericht ein. Der Sachverständige stellte für die Erstellung seines Gutachtens 28 Ar­beitsstunden in Rechnung.

 

11.  Am 4. Februar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht Frist­ver­längerung für ihre Stellungnahme zu dem Gutachten.

 

Am 22. Februar 2005 reichte sie ihre Stellungnahme ein.

 

12. Am 10. Mai 2005 wies das Landgericht nach mündlicher Verhandlung die Klage der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

 

13. Das Urteil wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2005 zugestellt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

 

14. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer unvereinbar gewesen sei mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, das wie folgt lautet:

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrecht­lichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemesse­ner Frist verhandelt wird.“

 

15. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 9. Mai 2001, als die Beschwerde­führerin Klage beim Landgericht erhob, und endete am 27. Mai 2005, als der Beschwerde­führerin das Urteil des Landgerichts zugestellt wurde. Der Zeitraum erstreckt sich also über vier Jahre und drei Wochen in einer Instanz.

A. Zulässigkeit

 

16. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Vorbringen vor dem Gerichtshof

17. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die Dauer des Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe, zumal das Verfah­ren erhebliche Auswirkungen auf ihren Lebensunterhalt gehabt habe. Das Landgericht habe zur langen Verfahrensdauer u.a. dadurch beigetragen, dass es dem dritten Sachverständi­gen für die Erstellung seines Gutachtens eine lange Frist von sechs Monaten gewährt und erst vier Monate nach Ablauf dieser Frist eine Sachstandsanfrage an den Sachverständigen gerichtet habe.

 

18. Die Regierung machte geltend, dass zwischen den Parteien allein eine tatsächliche Frage streitig gewesen sei, die nach Einholung des Sachverständigengutachtens habe ge­klärt werden können. Sie wies außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch von ihr beantragte Fristverlängerungen zu geringfügigen Verzögerungen in einer Größenordnung von etwa zweieinhalb Monaten beigetragen habe.

 

19. Die Regierung räumte ein, dass das Landgericht zu erheblichen Verfahrensverzö­gerungen beigetragen habe, weil es die für die Bestellung des zweiten Sachverständigen erforderlichen Schritte nicht unverzüglich unternommen habe. Das Landgericht habe es fer­ner versäumt, den zweiten Sachverständigen nach Ablauf der Dreimonatsfrist wirkungsvoll zur Abgabe seines Gutachtens zu bewegen. Letztlich hätte das Landgericht die Verfahrens­dauer auch verkürzen können, wenn es den Parteien für ihre Stellungnahmen bezüglich der Bestellung des dritten Sachverständigen kürzere Fristen gesetzt hätte. Die Regierung be­hauptete jedoch, dass eine kürzere Frist für den dritten Sachverständigen und eine frühere Sachstandsanfrage nicht zur schnelleren Erstellung des Gutachtens geführt hätten, denn eine Frist von drei Monaten habe sich bereits bei dem zweiten Sachverständigen als nicht ausreichend erwiesen. Außerdem habe der dritte Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens mehr Zeit benötigt, weil sein Mitarbeiter unerwartet nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin erkannte die Regierung an, dass das Verfahren für sie von erheblichem persönlichem Interesse war.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

20. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens­dauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Krite­rien zu beurteilen ist: Komplexität der Rechtssache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

 

21. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Arzthaftungsklage der Beschwerdeführerin keine besonders komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen aufgeworfen hat. Zwischen den Parteien war nur eine tatsächliche Frage streitig, die durch ein einziges Sachverständigen­gutachten geklärt werden konnte.

 

22. Bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist der Gerichtshof ebenso wie die Parteien der Auffassung, dass nur eine geringfügige Verzögerung von nicht mehr als zwei­einhalb Monaten darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin für weitere Stel­lungnahmen Fristverlängerungen beantragte und den verlangten weiteren Vorschuss auf die Gutachterkosten erst nach vier Wochen zahlte.

 

23. Was das Verhalten der Behörden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass Verfahrens­verzögerungen mehrfach durch Untätigkeit der Sachverständigen verursacht wurden; sie erstellten ihre Gutachten entweder überhaupt nicht oder gaben sie nicht fristgerecht ab. In Rechtssachen, in denen sich die Mitarbeit eines Sachverständigen als notwendig erweist, ist es jedoch Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, dafür zu sorgen, dass das Verfahren nicht übermäßig verzögert wird (siehe u.a. V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45181/99, Rdnr. 39, 4. April 2002, und Martins Moreira ./. Portugal, Urteil vom 26. Oktober 1988, Rdnr. 60, Serie A Band 143). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht die Ärztekammer erst einen Monat und drei Wochen, nachdem der erste Sachverständige dem Gericht mitgeteilt hatte, dass er nicht zur Verfü­gung steht, um Angabe eines neuen Sachverständigen bat. Ferner wartete das Landgericht nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Gutachtens des (zweiten) Sachverständigen rund vier Monate ab, ehe es eine Sachstandsanfrage an ihn richtete. Statt dem Sachverständigen eine kurze Frist zur Abgabe seines Gutachtens zu setzen, richtete es zunächst weitere fruchtlose Erinnerungen an ihn, bis es ihm schließlich eine Frist von sechs Wochen setzte. Selbst nachdem diese Frist am 10. Juni 2003 abgelaufen war, wartete das Landgericht mit der Abberufung des zweiten Sachverständigen noch bis zum 26. August 2003. Was die Verfahrensführung in Bezug auf den dritten Sachverständigen angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeitraum von sechs Monaten für die Erstellung eines Gutachtens, für das nicht mehr als 28 Arbeitsstunden erforderlich waren, in Anbetracht der besonderen Um­stände der vorliegenden Rechtssache, insbesondere der beträchtlichen Zeit, die bereits bis der Beauftragung des dritten Sachverständigen verstrichen war, als überlang erscheint. Der Gerichtshof ist unter diesen Umständen der Auffassung, dass das Landgericht das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt hat.

 

24. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführerin stellt der Gerichts­hof fest, dass es in dem Verfahren der Beschwerdeführerin um eine Arzthaftungsklage auf Schadenersatz nach einer missglückten Nierentransplantation ging.

 

Ziel des Verfahrens war, Wiedergutmachung für die infolge der missglückten Operation erlittenen Schmerzen zu erlangen. Der Gerichtshof ist daher ebenso wie die Parteien der Auffassung, dass das Verfahren für die Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung war.

 

25. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffas­sung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.

 

Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.

II. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN

 

26. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 der Konvention den Ausgang ihres Arzt­haftungsverfahrens.

 

27. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Rechtsbehelfe gegen die beanstandete Entscheidung nicht in Anspruch genommen hat. Insbesondere erhob sie keine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.

 

28. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention we­gen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

29. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Ge­richtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

 

30. Die Beschwerdeführerin erhob Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schä­den.

A. Schaden

 

31. Die Beschwerdeführerin begehrte Entschädigung für immaterielle Schäden.

 

Insbesondere machte sie 3.000 Euro (EUR) für den Kummer und die Frustration geltend, die sie wegen der langen Dauer des Verfahrens erfahren habe. Außerdem forderte sie 10.000 EUR Schmerzensgeld für die missglückte Nierentransplantation.

 

32. Die Regierung stellte die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs.

 

33. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem in Bezug auf die missglückte Nierentransplantation behaupteten imma­teriellen Schaden feststellen und weist diese Forderung daher zurück. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der Verfahrensdauer einen immate­riellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihr unter die­ser Rubrik 3.000 EUR zu.

 

B. Kosten und Auslagen

 

34. Die Beschwerdeführerin machte unter dieser Rubrik keine Forderung geltend; folglich spricht der Gerichtshof diesbezüglich keinen Betrag zu.

 

C. Verzugszinsen

 

35. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Die Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbe­schwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

 

2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;

 

3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, in Bezug auf immaterielle Schäden 3.000 EUR (dreitausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls bei ihr zu berechnender Steuern zu zahlen;

 

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spit­zenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

 

4. im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. März 2009 nach Artikel 77 Ab­sätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident