Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
13/11/08 Rechtssache O. gegen DEUTSCHLAND (Nr. 1) (Individualbeschwerde Nr. 10597/03)
RECHTSSACHE O. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 1)
(Individualbeschwerde Nr. 10597/03)
URTEIL
STRASSBURG
13. November 2008
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache O. ./. Deutschland (Nr. 1)
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Rait Maruste, Präsident,
Karel Jungwiert,
Volodymyr Butkevych,
Renate Jaeger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva, ,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 14. Oktober 2008
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 10597/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr M. O. („der Beschwerdeführer“), am 20. März 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde anfangs von Herrn B. Schreiber, Rechtsanwalt in Köln, und später von Herrn U. Sommer, Rechtsanwalt in Köln, sowie Herrn G. Widmaier, Rechtsanwalt in Karlsruhe, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, vertreten.
3. Nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens unangemessen lang gewesen sei und das deutsche Recht keine hinreichende Entschädigung für den Schaden vorsehe, der ihm durch die überlange Verfahrensdauer entstanden sei.
4. Am 14. November 2006 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde auch entschieden, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
5. Der 1950 geborene Beschwerdeführer ist in B. G., Deutschland, wohnhaft. In den 1970er Jahren nahm er als Sprinter an den Olympischen Spielen teil und von 1986 bis 1993 war er Präsident eines Fußballclubs, der in der Bundesliga spielte.
1.. Ermittlungsverfahren
6. Der Beschwerdeführer war seit 1982 Alleinaktionär und alleiniger Vorstand der Firma D. Aktiengesellschaft, die sich mit dem Verkauf von Wohnungen befasste.
7. Mit Schreiben vom 19. Februar 1987, das dem Beschwerdeführer am selben Tag zuging, wurde der Beschwerdeführer vom Polizeipräsidenten in Köln zur Vernehmung wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die D.-AG vorgeladen. Hierdurch erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von den gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen.
8. Am 24. Mai und 19. August 1988 verband die Staatsanwaltschaft Köln verschiedene gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs eingeleitete Verfahren, die zum Teil von anderen Staatsanwaltschaften an sie abgegeben worden waren (Az. 110 Js 24/88).
9. Im Februar 1989 wurden Gerichtsbeschlüsse, die im Oktober 1988 und Februar 1989 ergangen waren und die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, der Wohnungen der vier Mitbeschuldigten sowie der Räumlichkeiten der von ihnen geführten Gesellschaften und mehrerer Banken genehmigten, vollzogen; dabei wurden viele Unterlagen beschlagnahmt.
10. Im Februar 1990 legte die Polizei der Staatsanwaltschaft eine Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sowie die Aussagen zahlreicher Zeugen vor, die mit Hilfe eines auf dem Postweg übersandten Fragebogens befragt worden waren.
11. Zwischen dem 5. Oktober und 6. Dezember 1990 wurden weitere Durchsuchungsbeschlüsse, u. a. gegen den Beschwerdeführer und seine Gesellschaft, vollzogen.
12. Nachdem das Polizeipräsidium Köln seit Dezember 1990 zehn Zeugen vernommen hatte, sandte es der Staatsanwaltschaft die Akten mit einem Vermerk über das Ergebnis der dortigen Ermittlungen am 27. August 1992 zurück.
13. Nach zweimaliger Vernehmung des Beschwerdeführers und gescheiterten Verhandlungen mit der Verteidigung zwecks Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO (siehe Rdnr. 37, unten) erhob die Staatsanwaltschaft Köln (in einer 460 Seiten langen Anklageschrift) am 28. Juli 1994 Anklage gegen den Beschwerdeführer zum Landgericht Köln. Sie beschuldigte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in 74 Fällen des Betrugs und Betrugsversuchs im besonders schweren Fall, begangen in der Zeit zwischen September 1984 und November 1986 jeweils in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten G. und D. Dem Beschwerdeführer als Vorstand der D.-AG wurde vorgeworfen, er habe Anleger dazu verleitet, Wohnungen zu einem Preis zu kaufen, der weit über ihrem Verkehrswert lag. Laut Anklageschrift hatte der Beschwerdeführer die Anleger zum Kauf der Wohnungen bewogen, indem er sie über den wahren Wert der Wohnungen täuschte und ihnen insbesondere mündlich zusagte, die Wohnungen, sollten die Anleger dies wünschen, nach zwei Jahren zurückzukaufen; er habe aber nie beabsichtigt, sich an diese Zusage zu halten.
2. Verfahren vor dem Landgericht Köln
14. Am 21. November 1994 eröffnete das Landgericht Köln das Hauptverfahren gegen den im gesamten Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wegen schweren Betrugs und Betrugsversuchs in 67 Fällen.
15. Am 1. Juni, 1. September und 1. Dezember 1995 und am 1. März 1996 vermerkte der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts, dass wegen zweier weiterer Verfahren, die beim Landgericht anhängig und vorrangig zu erledigen seien, weil sich die betreffenden Angeklagten in Untersuchungshaft befänden, eine Terminierung in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht möglich sei.
16. Am 13. Juni 1996 beauftragte das Landgericht Köln sieben Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten über den Verkehrswert von 68 Wohnungen zu dem Zeitpunkt, als sie von den Anlegern gekauft wurden. Die Gutachten wurden dem Landgericht in der Zeit zwischen dem 19. Juli 1996 und dem 20. März 1997 vorgelegt.
17. Am 21. März, 21. August und 21. November 1997 sowie am 20. Februar, 6. Mai und 24. Juni 1998 vermerkte der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts, dass wegen Terminen in anderen Verfahren, die vorrangig zu erledigen seien, weil sich die betreffenden Angeklagten in Untersuchungshaft befänden, insbesondere Terminen in den Verfahren gegen F. u. a., gegen L. und S. und gegen Fe., eine Terminierung in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht möglich sei.
18. Am 27. Juli 1998 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren gegen ihn wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, hilfsweise nach § 153a StPO und Erfüllung einer entsprechenden Einstellungsvoraussetzung.
19. Wie vom Landgericht vorgeschlagen, verhandelten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft anschließend bis zum 3. Dezember 1998 über eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags (siehe § 153a StPO, Rdnr. 37, unten). Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.
20. Vom 13. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 verhandelte das Landgericht an 44 Tagen und vernahm an diesen Tagen 48 Zeugen und zwei Sachverständige. Es wies darauf hin, dass das Verfahren seines Erachtens für eine Einstellung nach § 153a StPO geeignet sei, Staatsanwaltschaft und Verteidigung aber eine Einigung nicht erzielen könnten.
21. Am 21. Juni 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO (siehe Rdnr. 38, unten), da die überlange Verfahrensdauer ein Verfahrenshindernis sei.
22. Am 4. Oktober 1999 stellte das Landgericht Köln, nachdem es die Parteien angehört hatte, das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO ein. Es entschied, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last fielen (siehe Rdnr. 39, unten). Das Gericht stellte fest, dass die Dauer des Verfahrens ein Verfahrenshindernis darstelle, da bei einer Fortführung des Verfahrens ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorläge.
23. Das Landgericht befand, dass es nicht möglich sei, ein Urteil zeitnah und vor Eintritt der Verjährung aller Straftaten im November 2001 zu fällen. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sei unklar, ob der Beschwerdeführer zu verurteilen oder freizusprechen sein würde. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Beschwerdeführer des Betrugs schuldig gesprochen würde, so könne seine Schuld nicht als übermäßig groß angesehen werden, zumal die Anleger, die die Wohnungen gekauft hätten, die Steuervorteile, die sie mit ihrer Investition erlangen wollten, auch tatsächlich erhalten hätten.
24. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls stellte das Landgericht fest, dass die bisherige Dauer des Verfahrens seit Bekanntgabe der Ermittlungen gegenüber dem Beschwerdeführer und die noch zu erwartende weitere Verfahrendauer überlang seien und gegen das Recht auf eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist, wie es durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot sowie durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantiert sei, verstießen. Deshalb sei die Einstellung des Verfahrens geboten. Ursächlich für die Länge des bereits seit mehr als 12 1/2 Jahren andauernden Verfahrens seien strukturelle Probleme bei der Kölner Staatsanwaltschaft und beim Landgericht Köln, die personell unterbesetzt seien. Durch den Beschwerdeführer seien Verfahrensverzögerungen nicht verursacht worden. Das Verfahren sei zwar ziemlich komplex, doch sei dies keine ausreichende Erklärung für seine Dauer. Das laufende Verfahren sei für den Beschwerdeführer eine Belastung, weil in der Presse über den Fall mehrfach und zum Teil polemisch berichtet worden sei und sich dies nachteilig auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt habe.
25. Das Landgericht stellte fest, dass die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könne, weil dies zunächst die Verurteilung des Beschwerdeführers voraussetze. Der Beschwerdeführer könne aber nicht mehr verurteilt werden, weil bei einer Fortführung des Verfahrens ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorläge. Hinzu komme, dass dann, wenn das Verfahren zu einem Freispruch des Beschwerdeführers führen würde, keine Möglichkeit mehr gegeben wäre, die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
26. Am 25. Oktober 2000 hob der Bundesgerichtshof, der damit dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft folgte, das Urteil des Landgerichts Köln auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Bonn. Er befand, dass er nicht umfassend prüfen könne, ob sich hier aus der Verletzung des Grundsatzes der Verhandlung innerhalb angemessener Frist ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergebe.
27. Nachdem er die Parteien in mündlicher Verhandlung angehört hatte, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz zum Eintritt eines Verfahrenshindernisses führen könne.
28. Wie der Bundesgerichtshof ausführte, lag in der vorliegenden Rechtssache ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vor. Die auf die Organisation im Bereich der Justiz zurückzuführende Dauer des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens sei überlang gewesen und nicht durch den Beschwerdeführer verursacht worden. Das Landgericht Köln habe jedoch die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers nicht hinreichend festgestellt. Aufgrund des Fehlens solcher Feststellungen sei es dem Bundesgerichtshof nicht möglich zu beurteilen, ob der Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention so schwer sei, dass er weder im Rahmen der Strafzumessung noch durch Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder 153a StPO (siehe Rdnrn. 36 - 37, unten) ausgeglichen werden könne und folglich ein Verfahrenshindernis sei. Nach dem Akteninhalt und in der Annahme einer zügigen Sachbehandlung durch das Landgericht Bonn erscheine eine Berücksichtigung des Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bei der Strafzumessung durchaus noch möglich.
29. Im Januar 2001 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (siehe 5. unten).
4. Verfahren vor dem Landgericht Bonn
30. Am 30. November 2001 sprach das Landgericht Bonn den Beschwerdeführer nach 43 Verhandlungstagen frei. Es entschied, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last fielen. Darüber hinaus befand es, dass der Beschwerdeführer für Schäden, die aufgrund der Durchsuchungen seiner Wohnung und der Beschlagnahme seines Eigentums entstanden seien, nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, StrEG, (siehe Rdnrn. 41–43, unten) zu entschädigen sei.
31. Nachdem es 94 Zeugen vernommen hatte, stellte das Landgericht Bonn fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht des Betrugs schuldig gemacht habe, da die Erwerber der Wohnungen von ihm oder auf seine Veranlassung hin durch seine Mitarbeiter nicht über deren wahren Wert oder durch Abgabe einer verbindlichen Rückkaufgarantie für die Wohnungen getäuscht worden seien.
32. Am 4. Februar 2002, nachdem die Staatsanwaltschaft Köln die Revision zurückgenommen hatte, wurde das Urteil rechtskräftig.
5. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
33. Am 11. Januar 2001 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs. Er brachte insbesondere vor, dass durch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Bonn und die Fortsetzung des Verfahrens trotz der Tatsache, dass sein Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist während des gesamten Verfahrens missachtet worden sei, sein Recht auf ein faires Verfahren weiter verletzt werde. Er trug ferner vor, er habe nach dem Urteil des Landgerichts Bonn trotz seines Freispruchs durch die überlange Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens einen materiellen und immateriellen Schaden erlitten. Das deutsche Recht sehe diesbezüglich keine angemessene Entschädigung vor.
34. Nachdem es auf Antrag des Beschwerdeführers das Ruhen des Verfahrens vom 22. November 2001 bis zum 15. März 2002 angeordnet hatte, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 24. September 2002 ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Es führte dazu aus, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer nach seinem Freispruch kein berechtigtes Interesse mehr an einer Feststellung habe, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs seine grundgesetzlich garantierten Rechte verletzt habe.
35. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mehr beschwert sei, da das Strafverfahren gegen ihn durch einen rechtskräftigen Freispruch beendet worden sei. Sollte die Verfassungsbeschwerde begründet sein, so wäre die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs verursachte Grundrechtsverletzung in ihren Auswirkungen für den Beschwerdeführer nicht besonders belastend. Ein Verstoß gegen seine Grundrechte liege in erster Linie in der Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser Entscheidung habe das Strafverfahren zwar noch mehr als weitere sechs Monate angedauert, dann aber mit seinem Freispruch und somit seiner Rehabilitierung geendet. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil in aller Deutlichkeit festgestellt, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahrens einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstelle. Wegen der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts habe sich der Bundesgerichtshof lediglich nicht in der Lage gesehen, die rechtliche Konsequenz daraus zu ziehen und festzustellen, dass ein Verfahrenshindernis der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehe, obgleich es erstmalig aufgezeigt habe, dass dies eine mögliche Folge eines Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 sei.
II. DAS Einschlägige innerstaatliche Recht
1. Bestimmungen über die Einstellung von Strafverfahren
36. § 153 StPO regelt die Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen Geringfügigkeit. Nach dieser Vorschrift kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Vergehen), und wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ist die Anklage bereits erhoben, so kann das Gericht das Verfahren nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 153 Abs. 2).
37. Nach § 153a Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Straftaten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, im Ermittlungsstadium mit Zustimmung des Beschuldigten von der Strafverfolgung absehen, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt. Diese Auflagen müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld des Beschuldigten darf ihnen nicht entgegenstehen. Zu diesen Auflagen gehört insbesondere die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse. Unter bestimmten Umständen ist die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts erforderlich. Ist die Anklage bei diesem Gericht bereits erhoben, so kann dieses unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten das Verfahren einstellen (§ 153a Abs. 2).
38. Nach § 260 Abs. 3 StPO ist die Einstellung des Verfahrens in einem Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
2. Bestimmungen über Kosten, Auslagen und Entschädigung für durch Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verursachte Schäden, soweit der Angeschuldigte anschließend freigesprochen wird.
a) Bestimmungen der Strafprozessordnung
39. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die Kosten des Strafverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, wenn der Angeschuldigte freigesprochen wird, das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Gemäß § 467 Abs. 3 StPO kann das Gericht es ablehnen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeschuldigte nur deshalb einer Verurteilung entgangen ist, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
40. § 464a Abs. 2 StPO bestimmt, dass zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten (Ziff. 1), und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind (Ziff. 2), gehören. § 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, ZSEG, in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestimmt in Absatz 2 Satz 1, dass die Entschädigung von Zeugen für ihren Verdienstausfall für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro beträgt. Insbesondere nach § 91 Abs. 2 ZPO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten. Vor dem 1. Jul 2004 waren die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO, festgelegt. Rechtsanwalt und Mandant konnten jedoch eine höhere als die nach der BRAGO anfallende Vergütung vereinbaren (siehe § 3).
b) Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, StrEG
41. Die Entschädigung für Schäden, die durch unrechtmäßige Strafverfolgung entstanden sind, ist im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, StrEG, geregelt.
42. Nach § 2 StrEG hat ein Angeschuldigter, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt, insbesondere Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die durch bestimmte konkret aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen eingetreten sind. Zu den Strafverfolgungsmaßnahmen, für die eine Entschädigung zugesprochen werden kann, gehören insbesondere die Untersuchungshaft sowie die Durchsuchung und Beschlagnahme von Eigentum.
43. Nach § 7 Abs. 1 StrEG ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme entstandene Vermögensschaden Gegenstand der Entschädigung, im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Staatskasse entschädigungspflichtig ist, ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 StrEG).
c) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Grundgesetzes
44. Nach Artikel 34 GG i. V. m. § 839 BGB besteht für eine Person Anspruch auf staatliche Entschädigung wegen eines Schadens, der aus der Verletzung einer einem Beamten obliegenden Amtspflicht entstanden ist. Diese Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn die Amtspflicht beim Erlass eines Urteils in einer Rechtssache verletzt wird und die Verletzung in einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung besteht.
45. Einem Betroffenen wird nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB Schadensersatz gewährt. Nach § 253 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung konnte eine Entschädigung für einen Nichtvermögensschaden nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gewährt werden. In diesem Zusammenhang sah § 847 Abs. 1 BGB, der bis zum selben Tag in Kraft war, eine Entschädigung für immaterielle Schäden nur im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung vor. Der neue Paragraph 253 Abs. 2 BGB, der seit dem 1. August 2002 in Kraft ist und § 847 BGB ersetzt hat, enthält keine Änderungen, die für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Angelegenheiten relevant wären.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
46. Der Beschwerdeführer rügte die überlange Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Er machte eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention geltend, der soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
47. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A) Zulässigkeit
48. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerde ratione personae mit der Konvention unvereinbar sei (Artikel 35 Abs. 3 i. V. m. Artikel 34 Satz 1 der Konvention), weil der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen könne, Opfer einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention zu sein.
49. Der Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er trug vor, er habe nach deutschem Recht nicht hinreichend für den Schaden, der durch die überlange Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens entstanden sei, entschädigt werden können.
50. Nach Auffassung des Gerichtshofs steht die Frage, ob die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 der Konvention entfallen ist, in engem Zusammenhang mit den Fragen, die seine Rüge gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Verfahrensdauer aufwirft. Er stellt insbesondere fest, dass die Frage, ob dem Beschwerdeführer angemessene Wiedergutmachung geleistet wurde, um einer Verletzung des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention abzuhelfen, von dem Ausmaß dieser Verletzung abhängt (siehe Rechtssachen E. ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Individualbeschwerde Nr. 51, S. 32, Rdnr. 70; und D. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65745/01, Rdnr. 103, 10. November 2005).
Diese Frage wird daher mit der Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde verbunden.
51. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
1. Angemessenheit der Verfahrensdauer
52. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens, das vom Zeitpunkt seiner Ladung zur polizeilichen Vernehmung im Februar 1987 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 24. September 2002 gedauert habe, eindeutig überlang gewesen sei.
53. Die Regierung räumte unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2000 ein, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens nicht dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 entsprochen habe.
54. Der Gerichtshof stellt fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 19. Februar 1987 begann, als dem Beschwerdeführer der gegen ihn vorliegende Tatverdacht von der Polizei offiziell mitgeteilt wurde. Er endete am 24. September 2002 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; eine Verfassungsbeschwerde galt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, als wirksames Rechtsmittel, mit dem er die überlange Dauer des Strafverfahrens hätte rügen können (vgl. u. a. Rechtssache U. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, Rdnr. 26, 10. Februar 2005). Somit dauerte das Verfahren im Ermittlungsstadium und in drei Rechtszügen einschließlich einer Zurückverweisung mehr als fünfzehn Jahre und sieben Monate.
55. Der Gerichtshof stellt im Hinblick auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien (siehe Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43 EGMR 2000-VII) fest, dass das ziemlich komplexe Verfahren gegen den Beschwerdeführer im Ermittlungsstadium (das siebeneinhalb Jahre dauerte) und von dem Landgericht Köln, das zwischen dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses und der Terminierung der Hauptverhandlung etwa vier Jahre verstreichen ließ, unangemessen verzögert worden ist. Diese erheblichen Verfahrensverzögerungen waren nicht dem Beschwerdeführer, auf dessen Geschäftstätigkeit das laufende Verfahren sich nachteilig auswirkte, sondern den Ermittlungsbehörden und dem Landgericht in Köln, die personell unterbesetzt waren, zuzurechnen.
56. Daher teilt der Gerichtshof nicht nur die Auffassung, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers nicht innerhalb der gebotenen Frist im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 verhandelt worden ist, sondern stellt fest, dass die Verfahrensdauer eindeutig überlang war.
2. Wegfall der Opfereigenschaft
a) Die Stellungnahmen der Parteien
i) Die Regierung
57. Nach Auffassung der Regierung konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr geltend machen, Opfer einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu sein. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht hätten ausdrücklich festgestellt, dass dieser Artikel durch die Verfahrensdauer verletzt worden sei.
58. Überdies habe der Beschwerdeführer einen angemessenen Ausgleich für diese Konventionsverletzung erlangt. Erstens seien durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 2001 nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach § 467 Abs. 1 StPO (siehe Rdnr. 39, oben) der Staatskasse auferlegt worden. Der Beschwerdeführer habe in vorliegender Rechtssache bisher insgesamt 7.292,75 Euro nebst Zinsen als Ersatz für seine notwendigen Auslagen erhalten. Diese umfassten insbesondere die nach der BRAGO festgelegten Gebühren und Auslagen des Verteidigers der freigesprochenen Person sowie den Verdienstausfall und die Reisekosten, die der obsiegenden Partei durch Ladungen der Ermittlungsbehörden und der Gerichte entstanden sind. Es sei angemessen, die Rechtsanwaltsgebühren lediglich in der in der BRAGO festgelegten Höhe zu erstatten und nicht die höheren Gebühren zu ersetzen, die ein Mandant aufgrund einer Vergütungsvereinbarung tatsächlich entrichtet habe.
59. Zweitens sei es ebenso angemessen, für Verdienstausfall nur bis zu einem Betrag von höchstens 13 Euro pro Stunde zu entschädigen (siehe § 464a Abs. 2 Ziff. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 ZSEG, siehe Rdnr. 40, oben). Selbst wenn dieser Betrag den tatsächlichen Verdienstausfall höherer Einkommensbezieher möglicherweise nicht decke, entspreche es der staatsbürgerlichen Pflicht eines jeden Bürgers, sich als Angeklagter dem Strafverfahren zu stellen.
60. Drittens habe der Beschwerdeführer durch den Freispruch des Landgerichts Bonn vom 30. November 2001 Wiedergutmachung erhalten.
61. Viertens habe der Beschwerdeführer seine weiteren Ansprüche gegen die Staatskasse nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Entschädigung für die aufgrund der Durchsuchungen seiner Wohnung und der Beschlagnahme seines Privateigentums entstandenen Vermögensschäden sei ihm im Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. November 2001 dem Grunde nach zugesprochen worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 2, 7 und 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG (siehe Rdnrn. 41 - 43, oben) innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet. Überdies habe er es versäumt, gegen das betreffende Bundesland vor der zwischenzeitlich wohl eingetretenen Verjährung seines Anspruchs Amtshaftungsklage nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 des Grundgesetzes siehe Rdnrn. 44 - 45, oben) zu erheben. In einem solchen Verfahren hätte er Ersatz für Vermögensschäden, wie z. B. Verdienstausfall, erhalten können, wenn er nachgewiesen hätte, dass diese dadurch entstanden seien, dass die Gerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, selbst wenn diese Verzögerung auf Personalmangel zurückzuführen war. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er einen immateriellen Schaden erlitten habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Wiedergutmachung nicht ergriffen habe, könne den Fortfall der Opfereigenschaft nicht hindern.
ii) Der Beschwerdeführer
62. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 nicht verloren. Er erkannte zwar an, dass keines der mit seiner Rechtssache befassten deutschen Gerichte die überlange Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens bestritten habe, rügte aber, dass sie es versäumt hätten, die von den Ermittlungsbehörden und Gerichten verursachten Verzögerungen ausführlich darzulegen.
63. Überdies sei er für die materiellen und immateriellen Schäden, die er infolge der überlangen Verfahrensdauer erlitten habe, nicht hinreichend entschädigt worden. Das deutsche Recht und die Rechtsprechung der nationalen Gerichte sähen keine Rechtsbehelfe zur Erlangung einer derartigen Entschädigung vor. Im Hinblick auf den Ersatz seiner notwendigen Auslagen nach § 467 StPO rügte der Beschwerdeführer erstens, dass ihm das tatsächlich gezahlte Anwaltshonorar nicht erstattet worden sei. Er habe nur die Beträge erhalten, die nach der BRAGO zu entrichten gewesen wären. Rechtsanwälte und Mandanten seien jedoch nicht an diese Gebührenordnung gebunden und vereinbarten in der Praxis oftmals eine erheblich höhere Vergütung.
64. Zweitens ließen das deutsche Recht und die deutsche Praxis keine angemessene Entschädigung für seinen Verdienstausfall zu. Er habe mehrere tausend Stunden für das Studium der umfangreichen Akte, die Vorbereitung seiner Verteidigung und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen aufgewendet. Sein Antrag auf Erstattung seines tatsächlichen Verdienstausfalls sei gleichwohl abgewiesen worden, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er sein Geschäft trotz des Zeitverlustes nicht habe führen können. Darüber hinaus entspreche der Entschädigungshöchstsatz von etwa 13 Euro pro Stunde ganz und gar nicht dem von ihm zur maßgeblichen Zeit bezogenen Einkommen von mehreren Tausend Euro pro Stunde. Jedenfalls seien diese Beträge nur im Hinblick auf seinen Freispruch und nicht wegen der überlangen Verfahrensdauer entrichtet worden.
65. Da er drittens durch das Verfahren finanziell und persönlich ruiniert sei, halte er den Ansatz, er habe allein durch den letztendlich ergangenen Freispruch hinreichend Genugtuung erhalten, für zynisch.
66. Hinsichtlich des vierten Arguments der Regierung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen angemeldet habe. Dieses Gesetz sehe eine Entschädigung nur für materiellen Schaden vor, wie er durch die Durchsuchungen seiner Wohnräume entstanden sei, nicht jedoch einen Ersatz für Schaden, der sich aus der Verfahrensdauer ergeben habe. Im Hinblick auf den Erhalt einer derartigen Entschädigung hätte er auch mit einer Amtshaftungsklage nach § 839 StPO i. V. m. Artikel 34 GG keinen Erfolg gehabt. Er hätte nicht beweisen können, dass die Verfahrensverzögerungen durch Verschulden einer bestimmten Person verursacht worden seien.
b) Würdigung durch den Gerichtshof
i) Allgemeine Grundsätze
67. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht schon für sich genommen die Eigenschaft als „Opfer“ einer Konventionsverletzung aberkennt, sofern die nationalen Behörden die Konventionsverletzung nicht ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssachen Eckle, a. a. O. S. 30-31, Rdnr. 66; Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846, Rdnr. 36; und Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Rdnr. 44, EGMR 1999-VI).
68. Was die einem Beschwerdeführer zu leistende Wiedergutmachung anbelangt, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumständen des Falls abhängt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen es um eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 wegen überlanger Verfahrensdauer geht, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass ein Ausgleich insbesondere durch eine deutliche und messbare Minderung der Freiheitsstrafe der schuldig gesprochenen Person gewährt werden könnte (siehe u. a. Rechtssachen Eckle, a. a. O., S. 31, 38, Rdnrn. 67, 87; Beck ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 26390/95, Rdnrn. 27-29, 26. Juni 2001; D., a. a. O., Rdnrn. 100-104; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 186, EGMR 2006-V). Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer kann auch je nach der in Rede stehenden Dauer geeignet sein, einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 angemessen zu beheben (siehe u. a. Rechtssachen Eckle, a. a. O., S. 39, Rdnr. 94; und S. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005).
69. Andererseits wird die Frage, ob die Opfereigenschaft eines Beschwerdeführers nach innerstaatlicher Zahlung eines Geldbetrags als Entschädigung für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen Schaden weggefallen ist, insbesondere davon abhängen, ob die damit geleistete Wiedergutmachung im Hinblick auf die Zubilligung einer gerechten Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention angemessen und ausreichend war (siehe Rechtssachen Jensen und Rasmussen ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52620/99, 20. März 2003; Normann ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44704/98, 14. Juni 2001; und Scordino, a. a. O., Rdnrn. 181, 202). Zwar verlangt die bisherige Rechtsprechung nicht, dass die nationalen Behörden denselben Betrag als Entschädigung zusprechen, den der Gerichtshof nach Artikel 41 wahrscheinlich zubilligen würde; gleichwohl darf die Höhe der innerstaatlich zugebilligten gerechten Entschädigung unter den besonderen Umständen des Falls nicht offensichtlich unangemessen sein (siehe Rechtssachen Horváthová ./. Slowakei, Individualbeschwerde Nr. 74456/01, Rdnr.32, 17. Mai 2005, und Scordino, a. a. O., Rdnrn. 202 ff.). Somit kann etwa mit der Befreiung des Betroffenen von den Gerichtskosten wie den Anwaltsgebühren, die er andernfalls hätte entrichten müssen, wegen der überlangen Verfahrensdauer im Hinblick auf die gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention angemessene und ausreichende Wiedergutmachung geleistet werden (siehe Rechtssachen Normann, a. a. O.; Ohlen ./. Dänemark (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 63214/00, Rdnrn. 29-31, 24. Februar 2005; und Hansen und andere ./. Dänemark (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 26194/03, 29. Mai 2006).
ii) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
70. Der Gerichtshof merkt an, dass das Landgericht Köln im Urteil vom 4. Oktober 1999 und der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 2000 ausdrücklich festgestellt haben, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens, die den nationalen Behörden zuzurechnen war, nicht dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Art. 6 Abs. 1 entsprochen habe. Diese Feststellung wurde im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2002 bestätigt. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die nationalen Behörden die fragliche Konventionsverletzung ausdrücklich anerkannt haben.
71. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer angemessene Wiedergutmachung für die überlange Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens geleistet worden ist, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die nationalen Gerichte in vorliegender Rechtssache nicht in der Lage waren, durch Minderung seiner Strafe Abhilfe zu schaffen, weil sie ihn von dem Anklagevorwurf freigesprochen haben. Überdies wurde das Urteil des Landgerichts Köln, mit dem das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt wurde, anschließend vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Der Gerichtshof muss deshalb prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von der Regierung behauptet wird, im Hinblick auf die Zubilligung einer gerechten Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention innerstaatlich auf andere Weise angemessen und hinreichend für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen Schaden entschädigt worden ist.
72. Der Gerichtshof merkt an, dass die Regierung erstens vorbrachte, dass dem Beschwerdeführer für die Verletzung des Gebots der angemessenen Frist Wiedergutmachung geleistet worden sei, weil das Landgericht Bonn die Erstattung des Verteidigerhonorars angeordnet habe. Ihm seien etwa 7.300 Euro zugeflossen nebst den entsprechenden Zinsen, die alle notwendigen Auslagen umfassen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Zahlung dieser Auslagen von dem Landgericht nach §§ 467 Abs. 1 und 464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 ZPO und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung angeordnet wurde (siehe Rdnrn. 39-40, oben). Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Beschwerdeführer nur die Gebühren erstattet worden waren, auf die sein Anwalt nach diesen Bestimmungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Anspruch gehabt hätte, und ihm nicht die erheblich höhere Vergütung ersetzt worden war, die er seinem Anwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung geleistet haben soll. Gleichwohl sind nach § 467 Abs. 1 StPO, soweit der Angeschuldigte freigesprochen ist, nur dessen notwendige Auslagen wie Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten. Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers lediglich die Folge seines Freispruchs war, der allein aus tatsächlichen Gründen ergangen war, die nicht mit der Verfahrensdauer in Zusammenhang standen. Daher wurde dem Beschwerdeführer keine Wiedergutmachung geleistet, weil er allein wegen der überlangen Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens von Gebühren befreit worden wäre, die er andernfalls hätte entrichten müssen (vgl. Rechtssachen Normann, a. a. O. und im Gegensatz dazu Hansen u. a., a. a. O., sowie Ohlen u. a,. a. a. O., Rdnrn. 28-31).
73. Die Regierung trug zweitens vor, dass dem Beschwerdeführer durch die Erstattung seines Verdienstausfalls in Höhe von maximal 13 Euro für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit für die Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention Wiedergutmachung geleistet worden sei. Der Gerichtshof merkt an, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Entschädigung nach §§ 467 Abs. 1 und 464a Abs. 2 Ziff. 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 ZSEG (siehe Rdnrn. 39-40, oben) gezahlt wurde. Somit waren diese Zahlungen ebenso wie die erstatteten Auslagen gleichermaßen nur eine Folge des Freispruchs des Beschwerdeführers und leisteten ihm keine Wiedergutmachung für die überlange Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens.
74. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Regierung drittens behauptete, der Beschwerdeführer habe durch den Freispruch des Landgerichts Bonn Genugtuung erhalten. Wie zuvor (unter Rdnr. 72) festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch freigesprochen, weil er des Betrugs für nicht schuldig befunden worden war, also aus Gründen, die mit der überlangen Verfahrendauer ganz und gar nicht zusammenhingen. Daher wirkte sein Freispruch sich auch nicht auf seinen Status als Opfer einer Verletzung von Artikel 6 aus.
75. Die Regierung trug viertens vor, dass der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 verloren habe, weil er ihm zur Wiedergutmachung der Konventionsverletzung zur Verfügung stehende weitere Rechtsbehelfe nicht in Anspruch genommen habe. Er hätte einen Entschädigungsantrag nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stellen und auch in einem Amtshaftungsverfahren einen Entschädigungsanspruch gegen das betreffende Bundesland geltend machen sollen. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass es bei der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 6 verloren hat, jedoch darauf ankommt, ob er tatsächlich für den durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen Schaden als solchen angemessen entschädigt worden ist (vgl. ,z. B., Rechtssache G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66491/01, Rdnr. 49, 5. Oktober 2006); dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls durch die Stellung eines Entschädigungsantrags nach §§ 2 und 7 Abs. 1 StrEG (siehe Rdnrn. 41-43 oben) nur einen Ersatz für die materiellen Schäden erlangen können, die infolge der Durchsuchungen seiner Räumlichkeiten und der Beschlagnahme seines Eigentums entstanden waren, und dies nur deshalb, weil er später freigesprochen wurde. Daher war dieser Rechtsbehelf auch nicht geeignet, ihm Abhilfe für die überlange Verfahrensdauer zu verschaffen. Was das Amtshaftungsverfahren gegen das betreffende Bundesland betrifft (siehe Rdnrn. 44-45 oben), nimmt der Gerichtshof auf seine Feststellungen im Sürmeli-Urteil Bezug, nach denen ein solches Verfahren nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann, mit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Dauer von Zivilverfahren erlangt werden kann (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [Gk], Individualbeschwerde Nr.75529/01, Rdnrn. 113-114, EGMR 2006 VIII; sowie G., a. a. O., Rdnrn. 49-50; und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 67-68, 11. Januar 2007). Insbesondere könnten die zuständigen Gerichte eine Entschädigung für immateriellen Schaden nicht zusprechen, obwohl die Beschwerdeführer in Rechtssachen betreffend die Dauer zivilrechtlicher Verfahren vor allem einen Schaden dieser Art erleiden (siehe Rechtssachen S., a. a. O., Rdnrn. 113-114, sowie Hartman ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99, Rdnr. 68, EGMR 2003-VIII, und Scordino a. a. O. Rdnr. 204). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Feststellungen in Fällen wie dem hier vorliegenden sinngemäß auch auf die Dauer strafrechtlicher Verfahren anwendbar sind, in denen durch eine Entschädigungszahlung Wiedergutmachung geleistet werden soll. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Regierung keine neuen Gründe für die Entscheidungen der nationalen Gerichte vorgebracht hat, die es rechtfertigen würden, von den Feststellungen abzuweichen, die in den oben genannten Urteilen getroffen wurden.
76. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Opfer einer Verletzung des Gebots der angemessenen Frist im Sinne von Artikel 34 der Konvention nicht verloren hat. Der Gerichtshof weist daher die entsprechende prozessuale Einrede der Regierung zurück und stellt fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt worden ist.
II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
77. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A) Schaden
78. Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden. Hinsichtlich des Vermögensschadens machte er geltend, dass die Dauer des Verfahrens, das seinen Ruf beschädigt habe, durch das er fortwährend Kunden und Personal verloren habe und aufgrund dessen mehrere Banken die Geschäftsverbindungen gekappt hätten, dazu geführt habe, dass ihm Gewinne in beträchtlicher Höhe entgangen seien und seine Firma, die D.-AG, 2002 zahlungsunfähig geworden sei. Der Beschwerdeführer brachte, ohne Belege vorzulegen, vor, dass der verursachte enorme Vermögensschaden nicht genau beziffert werden könne. Da die D.-AG zu Beginn des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens im Jahre 1986 mehr als sieben Millionen DM Umsatzerlöse erzielt habe, schätze er den entstandenen Schaden auf sieben Millionen DM pro Jahr; diese Einkünfte hätte er ansonsten erzielt. Somit sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von mehreren Tausend DM pro Stunde entstanden.
79. Bezüglich des immateriellen Schadens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er finanziell ruiniert und sein Ruf im beruflichen wie im privaten Umfeld in nicht wieder gutzumachender Weise beschädigt sei. Die überlange Dauer des gegen ihn geführten ungerechtfertigten Strafverfahrens habe für ihn eine sehr große psychische Belastung dargestellt. Da er überdies in Deutschland eine bekannte Persönlichkeit sei und die Staatsanwaltschaft entsprechende Vorkehrungen getroffen habe, hätten die Medien regelmäßig über das gegen ihn geführte Strafverfahren berichtet, und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich im gerichtlichen Verfahren sofort zu rehabilitieren. Er überließ es dem Gerichtshof, den entstandenen Gesamtschaden abzuschätzen und eine angemessene Entschädigungssumme festzulegen.
80. Die Regierung hob hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass zwischen der Verfahrensdauer und etwaigen entgangenen Gewinnen oder der Insolvenz der D.-AG ein Kausalzusammenhang bestehe. Es sei reine Spekulation, dass die Schädigung seines Rufs durch das Verfahren zu seinem finanziellen Ruin geführt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass ihm ein Verdienstausfall in Höhe von mehreren Tausend DM pro Stunde entstanden sei und er einen immateriellen Schaden erlitten habe.
81. Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des materiellen Schadens angeht, schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die Dauer des gegen ihn wegen der Betrugsvorwürfe geführten Strafverfahrens, das mit seiner Geschäftstätigkeit für die D.-AG zusammenhing und mit seinem Freispruch endete, dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer Gewinnausfälle entstanden, die er nicht erlitten hätte, wenn das Verfahren mit demselben Ausgang früher abgeschlossen worden wäre. Jedoch ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung des ihm zur Verfügung stehenden Materials nicht in der Lage, die Höhe des dem Beschwerdeführer entstandenen Schadens auch nur ungefähr abzuschätzen, und stellt fest, dass er über die Schadenshöhe nicht spekulieren kann. Daher kann dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden.
82. Was den immateriellen Schaden angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter der eindeutig überlangen Dauer des Strafverfahrens, das mit seinem Freispruch endete, zweifellos sehr gelitten hat. Überdies ist davon auszugehen, dass er durch das gegen ihn eingeleitete Verfahren übermäßig belastet wurde. Er merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Landgericht Köln anerkannt hatte, dass in der Presse über den Fall mehrfach und zum Teil polemisch berichtet worden sei und sich dies nachteilig auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt habe (siehe Rdnr. 24, oben). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 15.000 Euro zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer zu
B) Kosten und Auslagen
83. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, ohne Belege für seine Ansprüche vorzulegen, dass er in dem Verfahren vor den nationalen Gerichten mehr als 500.000 Euro Gebühren an einen seiner Anwälte gezahlt habe, die auf Honorarvereinbarungen von 100 bis 250 Euro pro Arbeitsstunde und 2.500 Euro pro Verhandlungstag beruhten.
84. Die Regierung betonte, dass nur solche Verteidigerkosten ersetzt werden könnten, die angemessen und nicht durch das Verfahren an sich, sondern allein durch dessen Dauer entstanden seien, und der Beschwerdeführer keinen der Beträge, die er seinem Verteidiger gezahlt habe, substantiiert dargelegt habe.
85. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Zwar hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die genaue Höhe der Kosten und Auslagen, die ihm nur durch die lange Verfahrensdauer entstanden waren, substantiiert darzulegen; der Gerichtshof merkt aber an, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anträge gestellt und an Verhandlungen teilgenommen hat, mit denen das Verfahren aufgrund seiner Dauer eingestellt werden sollte, sowie Verfassungsbeschwerde erhoben hat, in der er die überlange Verfahrensdauer rügte. Der Gerichtshof erkennt überdies an, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die über eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für den Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe Rechtssachen Bouilly ./. Frankreich (Nr. 1), Individualbeschwerde Nr. 38952/97, Rdnr. 33, 7. Dezember 1999, und Sürmeli, a. a. O., Rdnr. 148). Unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der vorbezeichneten Kriterien hält der Gerichtshof es daher für angemessen, dem Beschwerdeführer 5.000 Euro einschließlich Mehrwertsteuer für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer keine Forderung bezüglich der ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen gestellt hat, spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.
C) Verzugszinsen
86. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die prozessuale Einrede der Regierung, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers entfallen ist, wird mit der Hauptsache verbunden, aber nach Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen;
2. die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
3. Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden;
4.
a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) für immateriellen Schaden und 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, zu zahlen;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
5. im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. November 2008 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia WESTERDIEK | Rait Maruste |
Kanzlerin | Präsident |