Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
12/06/08 Rechtssache E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 26771/03)
RECHTSSACHE E. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 26771/03)
URTEIL
STRASSBURG
12. Juni 2008
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache E. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Peer Lorenzen, Präsident,
Karel Jungwiert,
Volodymyr Butkevych,
Renate Jaeger,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. Mai 2008
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 26771/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein serbischer Staatsangehöriger, Herr R. E. („der Beschwerdeführer“), am 12. August 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, war vertreten durch Frau F. Weber, Rechtsanwältin in Berlin. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass sein Fall nicht - wie nach Artikel 6 der Konvention garantiert - von einem „unparteiischen Gericht“ verhandelt worden sei, weil die im Hauptverfahren in seiner Sache mitwirkenden Schöffen befangen gewesen seien, nachdem ihnen eine Abschrift des Teils der Anklageschrift überlassen worden sei, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enthielt.
4. Am 21. Juni 2007 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.
5. Die Regierung der Republik Serbien erklärte, nachdem sie über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), dass sie dieses Recht nicht ausüben wolle.
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
6. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.
A) Das Ermittlungsverfahren
7. Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 1999 wegen des Verdachts, an der Einschleusung jugoslawischer Staatsangehöriger nach Deutschland beteiligt gewesen zu sein, verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
8. Im ersten Teil ihrer (insgesamt 641-seitigen) Anklageschrift vom 11. Mai 2000 (S. 1-81) schilderte die Staatsanwaltschaft Berlin die dem Beschwerdeführer sowie fünf weiteren Angeklagten, darunter seine Schwester, zur Last gelegten Taten (Anklagesatz, vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung unter Rdnr. 27, unten). Die Angeklagten wurden beschuldigt, zwischen 1997 und 1999 in zahlreichen Fällen gewerbs- und bandenmäßig Menschenhandel verübt zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Schwester wurden ferner der Verabredung zur Begehung eines Raubes beschuldigt.
9. In dem Teil der Anklageschrift, in dem das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt ist (vgl. § 200 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung unter Rdnr. 28, unten), legte die Staatsanwaltschaft ausführlich den genauen Hergang in Bezug auf jeden einzelnen Vorwurf des Menschenhandels dar und fasste die Zeugenaussagen sowie den Inhalt der abgehörten Telefongespräche, welche die Beschuldigungen beweisen sollten, zusammen (S. 253-636 der Anklageschrift). Sie vertrat u. a. die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen fiktiven Arbeitsvertrag mit seiner Schwester geschlossen habe, um vorgeben zu können, er verfüge über ein legales Einkommen zur Unterstützung seiner Familie. Ferner müsse bei der Bemessung der Strafe des Beschwerdeführers strafverschärfend berücksichtigt werden, dass er seine kleinen Kinder in seine kriminellen Handlungen verwickelt habe.
B) Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin
10. Am 30. Oktober 2000 eröffnete das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Angeklagte, darunter seine Schwester, die Hauptverhandlung. Die große Strafkammer des Gerichts setzte sich aus drei Richtern und zwei Schöffen zusammen. An den Sitzungen nahmen ebenfalls ein Ergänzungsrichter und zwei Ergänzungsschöffen teil.
Die Staatsanwaltschaft verlas in dieser Sitzung den Anklagesatz gegen den Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten (siehe § 243 Abs. 3 Strafprozessordnung unter Rdnr. 33, unten).
11. Am 4. Dezember 2000 trennte das Landgericht das Verfahren gegen die Schwester des Beschwerdeführers von dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ab, nachdem diese ein Geständnis abgelegt hatte. Die Sitzungen in beiden Verfahren fanden weiterhin mit denselben Richtern und Schöffen statt.
12. Im Verlauf des abgetrennten Verfahrens gegen die Schwester des Beschwerdeführers wurden die Schöffen und die Ergänzungsschöffen am 5. Februar 2001 über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen alle (sechs) Angeklagten in Kenntnis gesetzt, indem ihnen eine Abschrift dieses Teils der Anklageschrift ausgehändigt wurde, die sie außerhalb der Hauptverhandlung lesen sollten. Die Richter des Landgerichts hatten es als notwendig erachtet, den Schöffen die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen zur Kenntnis zu geben, weil die Schwester des Beschwerdeführers erklärt hatte, sie räume die darin dargelegten Taten einschließlich der Tatausführung im Wesentlichen ein; eine darüber hinausgehende Einlassung wollte sie allerdings nicht abgeben. Das Landgericht verurteilte die Schwester des Beschwerdeführers anschließend aufgrund ihres Geständnisses wegen gewerbs- und bandenmäßigen Menschenhandels in zahlreichen Fällen.
13. In der Hauptverhandlung am 8. Februar 2001, dem fünfzehnten Termin in der Sache des Beschwerdeführers vor dem Landgericht, teilte dieses ihm mit, dass den ehrenamtlichen Richtern Abschriften des Teils der Anklageschrift überlassen worden seien, der die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in dem Verfahren gegen seine Schwester enthielt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer gegen die beiden Schöffen und die beiden Ergänzungsschöffen einen Befangenheitsantrag. Er trug vor, dass es den Schöffen nunmehr nicht mehr möglich sei, unbefangen der Beweisaufnahme zu folgen, da sie von der gesamten vorläufigen Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hätten. Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (siehe Rdnr. 32, unten) verbiete ausdrücklich, den Schöffen das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugänglich zu machen.
14. Daraufhin gaben die vier Schöffen am 19. Februar 2001 gesonderte förmliche schriftliche Erklärungen mit identischem Wortlaut ab. Sie erklärten, die Schwester des Beschwerdeführers habe in dem gegen sie geführten Verfahren zugegeben, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe, wie sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dargelegt worden seien, begründet seien. Die anwaltlich vertretene Schwester des Beschwerdeführers habe sich einverstanden erklärt, dass den Schöffen der Inhalt dieses Ergebnisses durch Aushändigung einer Abschrift dieses Teils der Anklageschrift zur Kenntnis gegeben werde, und sie hätten diese gelesen.
15. Die Schöffen erklärten ferner, sie seien vor der Übergabe der Abschrift dieses Schriftstücks vom Kammervorsitzenden darüber aufgeklärt worden, dass dieser Teil der Anklageschrift normalerweise den Schöffen nicht zugänglich gemacht werde, weil er die Auffassung der Staatsanwaltschaft am Ende des Ermittlungsverfahrens wiedergebe und nicht mit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung verwechselt werden dürfe. Überdies habe der Vorsitzende sie darauf hingewiesen, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester getrennt voneinander zu würdigen seien. Dessen seien sie sich bewusst, und sie seien in der Lage, zwischen der jeweiligen Beweisaufnahme in den beiden Verfahren zu unterscheiden; auch wüssten sie, dass das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das ihnen in dem Verfahren gegen die Schwester des Beschwerdeführers zur Kenntnis gegeben worden sei, keinen Einfluss auf die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren habe. Aus diesen Gründen seien sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befangen. Sie erklärten ferner, dass es sich bei diesen schriftlichen Stellungnahmen um ihre persönlichen Erklärungen handele.
16. Am 19. Februar 2001 wiesen die drei Richter des Landgerichts den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Bei verständiger Würdigung der Sache bestehe kein Grund, der Zweifel an der Unparteilichkeit der Schöffen rechtfertigen würde (vgl. § 24 Abs. 2 und § 31 Strafprozessordnung unter Rdnr. 30, unten). Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung der Strafgerichte und im juristischen Schrifttum vertretenen abweichenden Auffassungen bezüglich der Frage, ob Schöffen Kenntnis des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen haben dürfen (siehe Rdnr. 35, unten) vertraten sie die Auffassung, dass § 249 Abs. 2 Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 34, unten) die Kenntnisnahme der betreffenden Akteninhalte durch die Schöffen voraussetze. Wie die Schöffen in ihren auf die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers hin abgegebenen Erklärungen dargelegt hätten, sei ihnen aufgrund der Aufklärung durch die Richter bewusst gewesen, dass die Abschrift des Teils der Anklageschrift, in dem das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergegeben werde, die Sichtweise der Anklagebehörde enthalten habe. Die Schöffen hätten verstanden, dass dieses Schriftstück nicht mit den für das spätere Urteil einzig maßgeblichen Ergebnissen der Hauptverhandlung verwechselt werden dürfe. Deshalb habe aus der Sicht des Angeklagten kein Anlass zu der Sorge bestanden, die Schöffen könnten das Lesen des betreffenden Schriftstücks als Teil des gegen ihn gerichteten Verfahrens auffassen.
17. Am 26. Februar 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen die drei Richter. Er machte geltend, sie hätten seine Besorgnis, dass die Schöffen nicht mehr unparteiisch seien und dass die schriftlichen Erklärungen der Schöffen vom Vorsitzenden Richter formuliert worden seien, nicht berücksichtigt. Das Gericht verwarf diesen Antrag am selben Tage und führte zur Begründung an, dass er im Wesentlichen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 19. Februar 2001 sei, gegen die beim Landgericht jedoch kein Rechtsmittel gegeben sei.
18. Im Verlauf der insgesamt 42 Verhandlungstermine verlas das Landgericht zahlreiche Tonband-Protokolle von abgehörten Telefongesprächen, die in Albanien aufgezeichnet und ins Deutsche übersetzt worden waren, vernahm eine große Zahl an zum Teil vom Beschwerdeführer benannten Zeugen und befragte zwei Sachverständige zur Frage seiner geistigen Verfassung.
19. Am 8. Oktober 2001 sprach das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Verabredung zur Begehung eines Raubs frei und verurteilte ihn u. a. wegen banden- und gewerbsmäßigen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Es befand, dass sich der Beschwerdeführer an zahlreichen Menschenhandelsdelikten beteiligt hatte, indem er Pässe von den Personen, die von anderen Bandenmitgliedern nach Deutschland eingeschleust worden seien, verwahrt und ausgehändigt habe. Seine Feststellungen stützte es auf die Einlassungen des Beschwerdeführers, der eingeräumt habe, gemeinsam mit seiner Schwester Pässe verwahrt und ausgehändigt zu haben. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die Aussagen eines Polizeibeamten, der über die Erkenntnisse aus der Überwachung der Telefongespräche berichtet habe, die vom Telefon des Beschwerdeführers und vom Telefon des Cafés, das er mit seiner Schwester betrieben habe, aus geführt worden seien. Überdies habe ein Zeuge, der nach Deutschland eingeschleust worden sei, ausgesagt, dass er seinen Pass im Café des Beschwerdeführers abgeholt habe. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung habe die Polizei 450 jugoslawische Pässe gefunden. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht strafmildernd, dass der Beschwerdeführer auch in der Absicht gehandelt habe, seinen Landsleuten zu helfen, die nach der ethnischen Verfolgung von Einwohnern albanischer Herkunft im Kosovo zu Flüchtlingen geworden seien.
20. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Haft entlassen.
C) . Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
21. Am 29. Januar 2002 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er behauptete, dass die an der Entscheidungsfindung in seiner Sache mitwirkenden Schöffen befangen gewesen seien. Er brachte vor, § 249 Abs. 2 Strafprozessordnung gestatte nur, Schöffen als Beweismittel dienende Schriftstücke zur Kenntnis zu bringen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen seien jedoch keine Schriftstücke im Sinne dieses Artikels. Gemäß Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren sei es ausdrücklich verboten, Schöffen diesen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis zur bringen. Dass die Schöffen nicht in der Lage seien, zwischen dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dem Verfahren gegen seine Schwester zu unterscheiden, werde durch die Tatsache verdeutlicht, dass selbst in dem von den Richtern verfassten Urteil die beiden gesonderten Verfahren vermischt worden seien (weil sie die falsche Person als Angeklagten bezeichnet hätten).
22. Ferner behauptete der Beschwerdeführer, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere habe es die aufgezeichneten Telefongespräche in der Hauptverhandlung nicht abgespielt und stattdessen lediglich einen Polizeibeamten zu deren Inhalt befragt. Zudem habe das Landgericht relevante Erörterungen eines Sachverständigen zu dem kulturellen Hintergrund und der Situation im Kosovo unberücksichtigt gelassen.
23. Am 26. November 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung als unbegründet.
D) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
24. Am 6. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen vor dem Bundesgerichtshof machte er geltend, sein Prozess vor dem Landgericht Berlin sei nicht fair gewesen und sein durch das Grundgesetz garantiertes Recht auf Freiheit sei verletzt worden.
25. Am 13. Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
E) Die weitere Haft des Beschwerdeführers
26. Aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft verbüßte der Beschwerdeführer ab dem 31. Oktober 2003 seine Restfreiheitsstrafe. Im Dezember 2004 wurde er erneut aus der Haft entlassen, nachdem seine Restfreiheitsstrafe ausgesetzt worden war.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS
A) Die Anklageschrift
27. § 200 Strafprozessordnung regelt den Inhalt der Anklageschrift. Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 hat die Anklageschrift den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). Ferner sind in ihr die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben (§ 200 Abs. 1 Satz 2).
28. Nach § 200 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung wird in der Anklageschrift auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt.
B) Bestimmungen über Schöffen
29. Die großen Strafkammern der Landgerichte sind einschließlich des Vorsitzenden mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). Nach § 30 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz üben die Schöffen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter aus.
30. Nach § 24 Abs. 2 Strafprozessordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Vorschrift gilt entsprechend für Schöffen (§ 31 Abs. 1 Strafprozessordnung).
31. Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren enthalten Empfehlungen für die Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Verfahrensführung, insbesondere im Strafverfahren. Diese Richtlinien sind keine gesetzlichen Vorschriften, sondern verwaltungsinterne Richtlinien, auf die sich die Justizminister der Länder verständigt haben.
32. Nr. 126 Abs. 3 dieser Richtlinien sieht vor, dass die Anklageschrift den Schöffen nicht zugänglich gemacht werden darf. Ihnen kann jedoch, namentlich in Verfahren mit einem umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt, für die Dauer der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes nach dessen Verlesung überlassen werden.
C) Bestimmungen über die Führung der Hauptverhandlung
33. § 243 Strafprozessordnung regelt den Ablauf der Hauptverhandlung. Nachdem der Vorsitzende festgestellt hat, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind und er den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse vernommen hat (Abs.1 und 2), verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz (Abs. 3).
34. Nach § 249 Abs. 1 Strafprozessordnung werden Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen. Gemäß § 249 Abs. 2 Strafprozessordnung kann von der Verlesung abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten (sogenanntes Selbstleseverfahren).
D) Rechtsprechung zu der Frage, ob Schöffen Kenntnis des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen haben dürfen
35. In seinem Urteil vom 26. März 1997 (3 StR 421/96, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Strafsenat) (BGHSt), Bd. 43, S. 36 ff., Rdnr. 38-39) wies der Bundesgerichtshof erneut auf Folgendes hin:
„Die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen ist - ebenso wie für die beisitzenden Berufsrichter - gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat sich bisher, soweit ersichtlich, nur mit dem Sonderfall der Überlassung einer schriftlichen Darstellung der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Ermittlungen an die Schöffen befasst und sie für unzulässig erklärt. Das Reichsgericht hat hierzu unter Berufung auf den sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Willen des Gesetzgebers ausgeführt, dass eine solche Überlassung den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zuwiderlaufe, weil bei Schöffen die Gefahr bestehe, dass sich ihre Eindrücke aus dieser Darstellung mit denen aus der Hauptverhandlung vermischen könnten, während die Berufsrichter im allgemeinen aufgrund ihrer Schulung und beruflichen Erfahrung zwischen beiden Erkenntnisquellen unterscheiden könnten (RGSt 69, 120, 124). Der Bundesgerichtshof ist bisher dieser Rechtsauffassung gefolgt (BGHSt 5, 261 ff.; [...] BGHSt 13, 73 ff., [...] JR 1987, 389). Jedoch hat der 1. Strafsenat in einem obiter dictum Bedenken geäußert, dieser Rechtsprechung weiter zu folgen, weil die im Gesetz nicht vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern nicht überzeugend begründbar sei. Auch den Laienrichtern, die dazu berufen sind, alle schwierigen Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichtern zu entscheiden, dürfe unbedenklich zugetraut werden, Sinn und Bedeutung der Anklageschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1960 - 1 StR 648/59).
Demgegenüber hält die heute herrschende Meinung in der Literatur die Gewährung von Akteneinsicht für Schöffen [...] für zulässig, [...]
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an die Schöffen noch aufrechterhalten werden kann, oder ob den Bedenken des 1. Strafsenats (aaO) und der ablehnenden Meinung in der Literatur der Vorzug zu geben ist, wozu er allerdings neigt. Jedenfalls hält er die Überlassung von Tonbandprotokollen als Hilfsmittel zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme über abgehörte Telefongespräche in der Hauptverhandlung für zulässig. Er kann dies [...] entscheiden, weil es sich bei der Überlassung solcher Unterlagen um einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt als bei der Kenntnisnahme des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen handelt, bei dem die Bewertung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft im Vordergrund steht.“
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION WEGEN PARTEILICHKEIT DES LANDGERICHTS
36. Der Beschwerdeführer rügte, dass sein Fall nicht von einem „unparteiischen Gericht“ verhandelt worden sei, weil die im Hauptverfahren in seiner Sache mitwirkenden Schöffen befangen gewesen seien, nachdem ihnen eine Abschrift des Teils der Anklageschrift überlassen worden sei, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wiedergegeben habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“
37. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A) Zulässigkeit
38. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
39. Der Beschwerdeführer trug vor, dass seine Besorgnis hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schöffen sachlich gerechtfertigt gewesen sei, weil diesen das von der Staatsanwaltschaft verfasste wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das ihre Beweiswürdigung und die Bewertung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts enthalten habe, zur Kenntnis gegeben worden sei. Nicht nur durch Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, sondern insbesondere die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde bestätigt, dass bei Schöffen die Gefahr der rechtswidrigen Beeinflussung durch die vorläufige Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft und demnach der Voreingenommenheit gegen einen Angeklagten bestehe, wenn sie vor oder während der Hauptverhandlung diesen Teil der Anklageschrift zur Kenntnis nähmen. Auch in umfangreichen Verfahren könne den Schöffen daher - wie wiederum durch Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren bestätigt - nur eine Abschrift des Anklagesatzes überlassen werden.
40. Darüber hinaus war die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft laut Vorbringen des Beschwerdeführers in vorliegender Rechtssache parteiisch. Diese Würdigung, in der die Staatsanwaltschaft die Gründe darlegte, aus denen der Angeklagte im Sinne der Anklage verurteilt werden sollte, habe die Schöffen erheblich beeinflusst und sei daher mit tendenziöser Berichterstattung der Medien über Strafverfahren nicht vergleichbar, obwohl diese auch zu einer Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren führen könne. Obwohl die Schöffen von den Richtern belehrt worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ehrenamtlichen Richter in der Lage gewesen seien, die gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester geführten Strafverfahren auseinander zu halten. Dies werde dadurch belegt, dass sogar die Richter in ihrem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Urteil die verschiedenen Angeklagten miteinander verwechselt und die Beweiswürdigung in den beiden Verfahren vermengt hätten. Daher hätte das Gericht das allgemein gehaltene Geständnis der Schwester des Beschwerdeführers durch Beweiserhebung in der Hauptverhandlung in ihrer Sache überprüfen müssen und den Schöffen keine Abschrift des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen überlassen dürfen.
41. Nach Auffassung der Regierung war die Befürchtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schöffen weder subjektiv noch objektiv gerechtfertigt. Sie trug vor, dass Schöffen im Strafverfahren aufgrund ihrer Stellung grundsätzlich von dem Inhalt der gesamten Verfahrensakte Kenntnis nehmen dürften; dadurch werde keine Frage der Parteilichkeit aufgeworfen. Laienrichter seien Richtern in der Hauptverhandlung gleichgestellt. Es gebe keine gesetzliche Regelung, welche der Überlassung einer vollständigen Abschrift der Anklageschrift an die Schöffen entgegensteht. Vielmehr setze die Ausübung ihres Amtes mit gleichem Stimmrecht (siehe § 30 Gerichtsverfassungsgesetz) den gleichen Informationsstand von Schöffen und Richtern voraus. Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren enthalte nur Empfehlungen, die für die Gerichte nicht bindend seien und von denen die Staatsanwaltschaft wegen der Besonderheit des Einzelfalls abweichen könne. Schließlich werde auch davon ausgegangen, dass Schöffen in der Lage seien, ihre Überzeugungen in anderen Fällen, z. B. bei tendenziöser Berichterstattung der Medien über das Verfahren oder in Fällen eines später zutage tretenden Verwertungsverbots, ausschließlich aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen zulässigen Beweise zu gewinnen.
42. Die Regierung trug ferner vor, dass die Überlassung einer Abschrift der gesamten Anklageschrift an die Schöffen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache wegen der Komplexität des Verfahrens jedenfalls geboten war. Überdies habe die Schwester des Beschwerdeführers ein Geständnis abgelegt und dabei auf den Inhalt der Anklageschrift lediglich pauschal Bezug genommen. Der Inhalt der Anklageschrift musste daher in die Hauptverhandlung in ihrer Sache eingeführt werden. Anstatt die gesamte Anklageschrift in öffentlicher Verhandlung zu verlesen, sei dies durch Überlassung einer Abschrift an die Schöffen erfolgt, um diese bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Da die Richter die Schöffen darüber belehrt hätten, dass der wesentliche Teil der Ermittlungen die Auffassung der Staatsanwaltschaft darstelle und nicht als Grundlage für das Urteil in der Sache des Beschwerdeführers angesehen werden könne, hätten diese die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die ehrenamtlichen Richter zu befähigen, zwischen den beiden Verfahren zu trennen. Mithin seien die Schöffen sich der Tatsache bewusst gewesen, dass in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer allein die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung maßgeblich war.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
43. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 anhand eines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines objektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind, zu prüfen ist (siehe Rechtssachen Fey ./. Österreich, Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A Band 255-A, S. 12, Rdnr. 28; Saraiva de Carvalho ./. Portugal, Urteil vom 22. April 1994, Serie A Band 286-B, S. 38, Rdnr. 33; und Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34130/96, Rdnr. 40, EGMR 2000-VI ).
44. Im Hinblick auf den subjektiven Ansatz stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die persönliche Unparteilichkeit der Schöffen nicht angezweifelt hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie persönlich voreingenommen gegen ihn verfahren haben.
45. Beim objektiven Ansatz, angewandt auf ein als Kammer erkennendes Organ, muss festgestellt werden, ob es - abgesehen von dem persönlichen Verhalten der Mitglieder dieses Spruchkörpers - feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein. Folglich ist bei der Entscheidung darüber, ob in einem konkreten Fall berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein bestimmter Spruchkörper parteiisch ist, der Standpunkt der Parteien, die die Unparteilichkeit rügen, zwar wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe u. a. Rechtssachen Morel, a. a. O., Rdnr. 42; Kyprianou ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 73797/01, Rdnr. 118, EGMR 2005-XIII; und Lindon, Otchakovsky-Laurens und July ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 21279/02 und 36448/02, Rdnr. 77, EGMR 2007-...).
46. Der Gerichtshof stellt fest, dass er in vorliegender Rechtssache zunächst prüfen muss, ob wie von dem Beschwerdeführer angenommen, die gewählte Verfahrensweise, den Schöffen das von der Staatsanwaltschaft abgefasste wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, das die Sichtweise der Anklagebehörde enthielt, zugänglich zu machen, rechtswidrig war oder einer für ihn nachteiligen so radikalen oder ungewöhnlichen Abweichung von der üblichen Praxis in Strafverfahren gleichkam, dass davon auszugehen ist, dass sie aus eben diesem Grund sachlich gerechtfertigte Befürchtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Gerichts hervorruft (siehe sinngemäß Rechtssache Academy Trading Ltd. u. a. /. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 30342/96, Rdnr. 46, 4. April 2000).
47. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Frage der Einsicht der Schöffen in die Verfahrensakte (die die gesamte Anklageschrift enthält) durch die Strafprozessordnung nicht geregelt ist. § 30 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt, dass die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter ausüben; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern und Schöffen ist somit nicht vorgesehen. Zwar äußerte der Bundesgerichtshof kürzlich Zweifel daran, ob er künftig an der bisherigen Spruchpraxis festhalten werde, hat aber in seiner ständigen Rechtsprechung bis in die 80iger Jahre festgestellt, dass die Überlassung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an die Schöffen gegen die Strafprozessordnung verstoße, weil bei Schöffen die Gefahr bestehe, dass sich der Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, das die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft wiedergibt, mit dem Stoff der Hauptverhandlung vermische. Ebenso darf nach Nr. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren dieser Teil der Anklageschrift Schöffen nicht zugänglich gemacht werden.
48. In vorliegender Rechtssache wurde der fragliche Teil der Anklageschrift den Schöffen zugänglich gemacht, die auch an dem Verfahren gegen die Schwester des Beschwerdeführers mitgewirkt haben, das nach ihrem Geständnis zur Beschleunigung des gegen sie geführten Verfahrens von dem Verfahren des Beschwerdeführers abgetrennt worden war. Überdies sollte den Schöffen mit dieser Überlassung nicht die Würdigung der vorliegenden Beweise durch die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben werden, sondern sie sollten in der erforderlichen Weise über den genauen Inhalt eines im Rahmen der Hauptverhandlung selbst abgelegten Geständnisses informiert werden: Die Schwester des Beschwerdeführers hatte die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen beschriebenen Straftaten zwar pauschal eingeräumt, eine darüber hinaus gehende Einlassung wollte sie allerdings nicht abgeben. Daher musste in der Hauptverhandlung der vollständige Inhalt ihres Geständnisses, das sie durch bloßen Verweis auf einen Teil der Anklageschrift abgelegt hatte, geklärt werden. Normalerweise geschieht dies durch Verlesen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in öffentlicher Verhandlung. Die Angaben wurden nicht verlesen, sondern die Schöffen lasen sie selbst. Sie waren die einzigen Verfahrensbeteiligten, die noch keine vollständige Abschrift der Anklageschrift erhalten hatten.
49. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die gewählte Verfahrensweise, den gerügten Teil der Anklageschrift zugänglich zu machen, im Rahmen dieses Verfahrens sachlich nicht gerechtfertigt war.
50. Der Gerichtshof prüft ferner, ob sachlich gerechtfertigte Gründe für die Befürchtung des Beschwerdeführers vorlagen, dass die Schöffen sich durch diese Verfahrensweise bereits in einem frühen Stadium des Hauptverfahrens in seiner Sache eine vorgefasste Meinung hinsichtlich seiner Schuld gebildet hätten. Er weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die genaue vorherige Kenntnisnahme der Verfahrensakte durch einen Richter allein bei ihm keine Voreingenommenheit, aufgrund deren er bei der Entscheidung in der Hauptsache nicht als unbefangen angesehen werden dürfte, nach sich zieht (siehe Rechtssachen Saraiva de Carvalho, a. a. O., S. 39, Rdnr. 38, und Morel a. a. O., Rdnr. 45).
51. Unter den Umständen des Falls war die Unparteilichkeit der Schöffen durch hinreichende Schutzvorkehrungen gewährleistet (vgl. auch Rechtssachen Ekeberg u. a. ./. Norwegen, Individualbeschwerden Nrn. 11106/04, 11108/04, 11116/04, 11311/04 und 13276/04, Rdnr. 48, 31. Juli 2007). Aus den Erklärungen, die die Schöffen auf die gegen sie gerichteten Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers hin abgegeben hatten, ergibt sich, dass der Kammervorsitzende sie vor der Übergabe der Abschrift über die Art des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aufgeklärt hatte. Sie hatten verstanden, dass die darin enthaltene Sichtweise der Staatsanwaltschaft nicht dem in der Rechtssache des Beschwerdeführers zu erlassenden Urteil zugrunde gelegt wird, für das allein die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung maßgeblich ist. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Schöffen seit dem fünfzehnten Termin in der Sache des Beschwerdeführers von dem gerügten Teil der Anklageschrift Kenntnis hatten und anschließend über zwanzig weitere Sitzungen stattfanden, in denen Beweise erhoben wurden, ehe das Landgericht sein Urteil in der Rechtssache des Beschwerdeführers erlassen hat. Aufgrund dessen liegt es nahe, dass die Schöffen die abschließende Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers anhand der vorgelegten Beweismittel und der in den Verhandlungen gehörten Argumente vorgenommen haben.
52. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit des Landgerichts, das, vorab in derselben Zusammensetzung seine Schwester, eine Mittäterin, verurteilt hatte, nicht in Zweifel gezogen hat.
53. Daher kann die Besorgnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schöffen nicht als objektiv gerechtfertigt angesehen werden. Mithin hat der Gerichtshof nicht festzustellen, ob derartige Befürchtungen berechtigterweise nur auf die beiden Schöffen abstellen konnten, die abschließend an der Entscheidungsfindung in der Sache des Beschwerdeführers mitwirkten, oder sich auch auf die beiden Ergänzungsschöffen beziehen konnten, die an dem gesamten Hauptverfahren beteiligt waren. Er müsse überdies nicht über die allgemeine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entscheiden, ob Schöffen nicht vielmehr Richtern gleichgestellt werden sollten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ihre Kenntnis von der gesamten Anklageschrift keine Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründet.
54. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.
II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
55. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass ihm vor dem Landgericht Berlin kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden sei. Dieses Gericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, jede einzelne der zahlreichen gegen ihn erhobenen Beschuldigungen des Menschenhandels angemessen zu prüfen; überdies habe es den Grundsatz der kontradiktorischen Beweisaufnahme verletzt, insbesondere weil es die Aufzeichnungen der abgehörten Telefongespräche in der Verhandlung nicht angehört und relevante Erörterungen eines Sachverständigen nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe das Landgericht auch die in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung verletzt, indem es seine Überzeugung von seiner Schuld aus anderen Quellen hergeleitet habe als aus der Beweisaufnahme in der Verhandlung selbst. Überdies verstoße die Anordnung der Staatsanwaltschaft, seine Restfreiheitsstrafe zu verbüßen, gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention, denn seine Verurteilung sei aufgrund eines unfairen Verfahrens durch ein parteiisches Gericht erfolgt.
56. Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt wird, diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.
57. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Rüge wegen der Parteilichkeit des Landgerichts wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. Juni 2008 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia WESTERDIEK | Peer Lorenzen |
Kanzlerin | Präsident |