Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
15/05/08 Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 58364/00)
RECHTSSACHE L. ./. DEUTSCHLAND
(Beschwerde Nr. 58364/00)
URTEIL
STRAßBURG
15. Mai 2008
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache L. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus
Peer Lorenzen, Präsident
Snejana Botoucharova
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre, Richter
Nina Dethloff, Richterin ad hoc
sowie der Kanzlerin der Sektion, Frau C. Westerdiek,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 22. April 2008
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:
VERFAHREN
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 58364/00) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige H. E. L. („der Beschwerdeführer") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention") am 25. Februar 2000 erhoben hat.
2. Der Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt Rixe aus Bielefeld vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, Artikel 8 der Konvention sei wegen der Weigerung der Familiengerichte, ihm ein Umgangsrecht mit seinem nichtehelichen Kind einzuräumen, sowie aufgrund des unfairen Charakters des Verfahrens verletzt worden. Ebenso sei Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der überlangen Verfahrensdauer verletzt worden.
4. Am 31. Mai 2007 wurde den Parteien im Anschluss an einen Schriftwechsel eine gütliche Einigung im Sinne von Artikel 38 Abs.1 Buchstabe b der Konvention vorgeschlagen. Am 12. Juli 2007 hat die Regierung mit einer förmlichen Erklärung der vorgeschlagenen gütlichen Einigung zugestimmt. Am 26. Juli 2007 hat der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gerichtshof mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag ablehne.
SACHVERHALT
5 .Der Beschwerdeführer wurde 1954 geboren und ist in B. wohnhaft.
6. Der Beschwerdeführer ist der biologische Vater einer am 24. März 1989 geborenen Tochter. Bei ihrer Geburt war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Dies ist sie weiterhin.
7. Ab März 1991 begann die Mutter des Kindes, die Kontakte zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer, die bis zu dieser Zeit bestanden hatten, deren genaue Intensität und Häufigkeit jedoch weder vor den innerstaatlichen Gerichten noch dem Gerichtshof nachgewiesen werden konnten, einzuschränken. Seit März 1993 untersagten die Mutter des Kindes und ihr Ehemann jeglichen Kontakt. Der Beschwerdeführer hatte dennoch in der Folgezeit Kontakt mit seiner Tochter.
A. Die Umstände des Falles
1. Verfahren vor den Zivilgerichten
8. Am 9. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Köln, den Eltern des Kindes aufzugeben, ihm ein Umgangsrecht einzuräumen.
9. Nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Eltern des Kindes wies das Gericht den Antrag am 25. Januar 1994 zurück. Das Gesetz sehe nämlich ein solches Umgangsrecht nicht vor, weil das Kind als aus der Ehe der Kindesmutter mit ihrem Ehemann hervorgegangen gelte. Daher bestünden, selbst wenn der Beschwerdeführer der Erzeuger des Kindes sei, keine Rechtsverbindungen zwischen den beiden. Da das Kind nicht nichtehelich geboren sei, könne der Beschwerdeführer auch nicht § 1711 BGB geltend machen.
Der einzige ihm offenstehende Weg im deutschen Recht sei zu beweisen, dass die Eltern des Kindes ihre elterlichen Rechtre missbrauchen, diese Situation sei in § 1666 BGB vorgesehen. Das war hier nicht der Fall. Die Entscheidung der Eltern, jeglichen Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind erst einzuschränken und dann zu untersagen, sei nicht als missbräuchlich anzusehen, selbst wenn persönliche Erwägungen der Eltern hinsichtlich des Beschwerdeführers wahrscheinlich ihre Entscheidung beeinflusst hätten, sondern sei Ausdruck des Umgangsbestimmungsrechts der Eltern.
Das Amtsgericht stellte im Übrigen heraus, dass das Kind in dem zu berücksichtigenden Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren alt war, d.h. sich in einem Alter befand, in dem ein Kind eine Identifizierung in seiner Familie findet. Während dieser Zeit gelte es zumindest für den Augenblick zu vermeiden, dass es wegen der Anwesenheit zweier Väter Identifikationsprobleme bekomme.
10. Mit Beschluss vom 5. September 1995 bestätigte das Landgericht ohne mündliche Verhandlung den Beschluss des Amtsgerichts. § 1711 Abs. 2 BGB beziehe sich lediglich auf Väter nichtehelicher Kinder und sei folglich im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das Landgericht untersuchte die Sache auch im Lichte des Artikels 8 der Konvention und stellte die vorrangige Bedeutung des Wohls des betroffenen Kindes heraus, die der Europäische Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen dem Kindeswohl zugemessen hatten. Es führte weiter aus, dass im Augenblick keine Veranlassung bestehe, das Kind persönlich anzuhören noch ein Sachverständigengutachten einzuholen, was sich später jedoch als notwendig erweisen könnte.
11. Am 14. Juni 1996 erklärte das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Es vertrat nämlich die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechtsmittel gewährt werden könnten als Vätern von nichtehelichen Kindern, denen § 63 a FGG (siehe Rdnr. 15) lediglich das Rechtsmittel der Berufung vor dem Landgericht einräume. Es gelangte zu dem Schluss, dass es trotz der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, sofern sie das Umgangsrecht mit einem nichtehelichen Kind anders regele als das Umgangsrecht mit einem ehelichen Kind, bei seiner Auffassung bleibe, dass die Bestimmung noch verfassungsgemäß sei.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
12. Am 15. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 28. November 2000 unterrichtete das Bundesverfassungsgericht ihn von seiner Absicht, die Verfassungsbeschwerde bestimmten staatlichen Instanzen, Einrichtungen und Vereinigungen zur Kenntnis zu bringen, für die der Gegenstand der Beschwerde von Interesse sei.
13. Mit Beschluss vom 9. April 2003 hob der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die ergangenen Entscheidungen auf und verwies die Sache an die Zivilgerichte zurück.
Es stellte zunächst fest, dass § 1711 Abs. 2 BGB a.F. an sich nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Unter Berücksichtigung des Schutzes, den Artikel 6 GG auch der Beziehung zwischen einem Kind und seinem biologischen Vater einräume, hätte § 1711 Abs. 2 BGB dahin gehend ausgelegt werden müssen, dass ein biologischer, aber nicht rechtlicher Vater, der jedoch eine Beziehung zu seinem Kind aufgebaut habe, die Befugnis zum Umgang mit seinem Kind erhalten könne, wenn dieser dem Wohl des Kindes diene. Im vorliegenden Fall habe die Klage des Beschwerdeführers nicht darauf abgezielt, die Stellung des rechtlichen Vaters eingeräumt zu erhalten, sondern lediglich auf die Möglichkeit, sein Kind zu sehen. Die Zivilgerichte hätten daher den von Art. 6 GG dem Beschwerdeführer gebotenen Schutz verkannt. Da sie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit die Vaterrolle für das Kind eingenommen und somit eine Beziehung zu diesem aufgebaut habe, keine Bedeutung beigemessen hätten, hätten sie es daher versäumt, § 1711 Abs. 2 BGB verfassungskonform auszulegen. Die Auffassung vertretend, diese Bestimmung sei auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar, hätten sie nicht die Frage geprüft, ob das Umgangsrecht dem Kindeswohl diene.
Das Bundesverfassungsgericht hob ebenfalls hervor, dass § 1711 Abs. 2 BGB im Jahr 1998 im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform aufgehoben worden sei. Da es die Gerichtsentscheidungen aufhebe und die Sache an das zuständige Familiengericht zurückverweise, könne diese Norm nicht mehr angewendet werden. Nun sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts durch den Zeitablauf nicht hinfällig geworden. Zwar könnte der bislang verweigerte Umgang nicht nachgeholt, jedoch für die Zukunft Umgang eingeräumt werden, da das 1989 geborene Kind noch weit von der Volljährigkeit entfernt sei. Die Gerichte hätten insofern zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des neuen Gesetzes ein Umgangsrecht erhalten könne. Daher sei in Erfahrung zu bringen, ob der neue § 1685 BGB, der an die Stelle des früheren § 1711 Abs.2 BGB getreten sei, einem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater ein Umgangsrecht einräume oder versage. Bejahendenfalls könne das Bundesverfassungsgericht sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Gerichtsentscheidungen beschränken. Wenn dagegen ein Umgangsrecht auch nicht aufgrund des neuen Gesetzes gewährt werden könne, reiche diese Feststellung nicht aus, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sein Recht zu erhalten. Nun sei dies mit dem neuen § 1685 BGB der Fall gewesen: nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers durfte dieser Paragraf nicht so ausgelegt werden, als zähle er einen biologischen, aber nicht rechtlichen Vater zu den Personen, denen ein Umgangsrecht eingeräumt werden könne. Daher müsse der neue § 1685 als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, vor dem 30. April 2004 ein neues Gesetz zu verkünden. Jedes vor den Familiengerichten anhängige Verfahren solle ausgesetzt werden.
3. Ereignisse im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
14. Am 10. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, ihm ein Umgangsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung einzuräumen. Einem Bericht des Jugendamtes zufolge wisse das Kind seit 2003 (damals war es 14 Jahre alt), dass der Beschwerdeführer sein biologischer Vater sei, es wünsche jedoch keinen Kontakt zu ihm. Am 30. April 2004 trat der neue § 1685 BGB in Kraft. In diesem Jahr fanden drei Verhandlungen sowie eine Anhörung des Kindes statt. Am 15. Oktober 2004 stimmte der Beschwerdeführer einer Aussetzung des Verfahrens zu, da seine Tochter erklärt hatte, ihn nicht sehen zu wollen. Am 24. März 2007 wurde sie volljährig.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis
a. Einschlägige Gesetzesbestimmungen
15. Die Gesetzesbestimmungen über Sorge- und Umgangsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Sie sind mehrfach abgeändert und zahlreiche von ihnen sind mit der Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.
Der bis zum 30. Juni 1998 in Kraft befindliche § 1711 BGB sah unter anderem vor, dass derjenige, dem die Personensorge zustand, den Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem leiblichen Vater bestimmte. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes diente, konnte das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zustand.
§ 1685 BGB in der vom 1. Juli 1998 bis zum 29. April 2004 in Kraft befindlichen Fassung bestimmte, dass Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind hatten, wenn dieser dem Wohl des Kindes diente. Gleiches galt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten oder Lebensgefährten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.
In seiner seit dem 30. April 2004 in Kraft befindlichen Fassung, die im Nachgang zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 eingeführt wurde, erweitert § 1685 BGB nunmehr die Möglichkeit, jeder engen Bezugsperson des Kindes, die tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen hat, ein Umgangsrecht einzuräumen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat.
§ 63 FGG schloss in seiner zum Zeitpunkt der Handlungen in Kraft befindlichen Fassung (bis zu seiner Aufhebung durch die Reform) eine weitere Beschwerde bei Verfahren aus, die ein Umgangsrecht eines Vaters zu seinem nichtehelich geborenen Kind betrafen.
2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
16. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verletzung eines der im Grundgesetz garantierten Rechte fest, nimmt es in aller Regel keine Prüfung der Frage vor, ob andere Rechte verletzt wurden (siehe z.B. die Entscheidungen vom 4. März 1998 (Az. 2 BvR 118/98), vom 6. August 2002 (Az. 2 BvR 2357/00), vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 894/01), vom 8. Dezember 2004 (Az. 2 BvR 52/02), vom 18. Juli 2006 (Az. 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04) und vom 22. November 2007 (Az. 1 BvR 2218/06).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEZÜGLICH DER RÜGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1, ARTIKEL 8 UND 14 DER KONVENTION
17. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 8 der Konvention und beschwert sich über die Weigerung der Zivilgerichte, ihm ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen. Er bringt ferner eine Reihe von Rügen bezüglich des unfairen Charakters des Verfahrens und der diskriminierenden Behandlung, die er im Vergleich mit anderen Kindesvätern erfahren habe, vor. Er beruft sich auf die Artikel 6 Abs. 1, 8 und 14 der Konvention.
18. Die Regierung behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. April 2003 die behaupteten Verletzungen im Wesentlichen anerkannt und wiedergutgemacht. Es hat in der Tat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben, die zu der vorliegenden Beschwerde geführt haben. Der Beschwerdeführer könne daher nicht vorgeben, Opfer dieser Verletzungen geworden zu sein.
19. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Opfereigenschaft nicht erloschen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Tat nicht die Verletzung eines durch die Konvention garantierten Rechts festgestellt, während die Verletzung eines solchen Rechts vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege des verfassungsmäßigen Grundsatzes des Rechtsstaats geltend gemacht werden kann. Es habe auch nicht die Verletzung bestimmter Verfahrensrechte anerkannt, insbesondere das Fehlen einer Anhörung des Kindes, eines Sachverständigengutachtens zum Kindeswohl, einer Stellungnahme des Jugendamtes und eines Verfahrenspflegers. Auch habe es sich nicht zu der vom Beschwerdeführer gerügten Diskriminierung geäußert, nicht nur im Vergleich zu Vätern nichtehelicher Kinder, sondern auch im Vergleich zu anderen Vätern oder einer fehlenden weiteren Beschwerde beim Oberlandesgericht in seinem Falle. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Gerichtshof diese Rügen in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 13. Juni 2002 für zulässig erklärt hat.
20. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach Art. 34 EMRK,
„[Der Gerichtshof] (...) von jeder natürlichen Person,(...) die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden [kann].“
Nach seiner ständigen Rechtsprechung reicht eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers grundsätzlich für den Wegfall der Opfereigenschaft nur dann aus, wenn die nationalen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (Dalban ./. Rumänien [GK], Nr. 28114/95, Rdnr. 44, CEDH 1999-VI, und H. ./. Deutschland Nr. 11057/02, Rdnr. 69, vom 8. April 2004).
21. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass, obwohl das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich erklärt habe, sich auf Artikel 8 der Konvention zu stützen, aus der klaren Formulierung seines Urteils vom 9. April 2003 hervorgehe, dass es mindestens im Wesentlichen die Verletzung dieses Artikels anerkannt habe (Hostein ./:Frankreich, Nr. 76450/01, Rdnr.42, vom 18. Juli 2006, G. ./.Deutschland, Nr.66491/01, Rdnr.47, vom 5. Oktober 2006 und B. ./. Deutschland (Entsch.) Nr. 71436/01, vom 26 Juni 2007).
22. Im Hinblick auf die Frage, ob die behaupteten Verletzungen wieder gut gemacht wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht die zum Nachteil des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an die Familiengerichte verwiesen hat. Diese sollten die Klage des Beschwerdeführers vollständig überprüfen. Der Gerichtshof ist daher der Meinung, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatz als eine angemessene Wiedergutmachung der behaupteten Verletzungen angesehen werden kann (Freimanis und Līdums ./. Lettland, Nrn. 73443/01 und 74860/01, Rdnr. 72, 9. Februar 2006, und Brinzevich ./. Russland (Entsch.), Nr. 6822/04, 11. Dezember 2007 mit weiteren Nachweisen). Die Besonderheit des Einzelfalls ist, dass die Rückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht unwirksam blieb, denn die Familiengerichte waren an der Prüfung der Klage des Beschwerdeführers gehindert. In der Tat wurde das Verfahren nach Aufhebung von § 1711 Abs. 2 BGB und in Erwartung des Inkrafttretens der neuen Fassung des § 1685 BGB am 30. April 2004 ausgesetzt; bei seiner Wiederaufnahme wandte sich die seinerzeit fünfzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers gegen das Umgangsrecht. Daher war die Unmöglichkeit, ein Umgangsrecht auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu beantragen, der Dauer des Gesetzgebungsprozesses geschuldet und aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiedergutmachungscharakter des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Umgangsrechte nicht mehr nachgeholt werden können. Gleichwohl steht ihm nicht zu, darüber zu spekulieren, ob nach der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Auslegung des § 1711 Abs. 2 BGB die Familiengerichte dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht eingeräumt hätten oder nicht, unter Beachtung, dass einerseits Kind und Vater eine Beziehung aufgebaut hatten und andererseits das Umgangsrecht im Interesse des Kindes lag. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens nicht die Frage beeinflussen kann, ob der Beschwerdeführer weiterhin die Opfereigenschaft besitzt, sondern nur unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention zu verstehen ist.
23. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Opfereigenschaft nicht allein deswegen behalten könne, weil das Bundesverfassungsgericht sich nicht zu den anderen von ihm erhobenen Rügen geäußert hat. Er ist der Auffassung, dass die Verweisung der Sache an die Familiengerichte im Hinblick auf eine vollständige Überprüfung der Klage des Beschwerdeführers diese Rügen mindestens implizit umfasst. Aufgrund der Umstände der Sache sollte in der Tat dem Fehlen einer eindeutigen Antwort des Bundesverfassungsgerichts auf die Beschwerden des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden und dies umso weniger, als sich aus seiner Rechtsprechung ergibt, dass es bei der Feststellung einer Verletzung eines durch das Grundgesetz garantierten Grundrechts in der Regel davon Abstand nehmen wird, die Prüfung der Verfassungsbeschwerde unter anderen Aspekten weiterzuführen (siehe Rdnr. 16).
24. Daher ist der Gerichtshof aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr als Opfer der behaupteten Verletzungen ausgeben kann.
II. BEZÜGLICH DER RÜGE BETREFFEND DIE DAUER DES VERFAHRENS
25. Der Beschwerdeführer behauptet ebenfalls, dass die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen maßgeblicher Passus wie folgt lautet, überschritten hat:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.
26. Mit Schreiben vom 7. November 2007 hat die Regierung beantragt, die Sache im Register zu streichen und die folgende Erklärung abgegeben:
Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten unter dem 26. Juli 2007 ablehnen ließ.
„Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention verletzt wurden. Insbesondere wird ausdrücklich anerkannt, dass die Dauer der streitgegenständlichen Verfahren vor den Fachgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Bundesverfassungsgericht nicht mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Hinsichtlich der Verletzung von Art. 8 EMRK wird auf die Aussagen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat hier bereits implizit eine Verletzung der Konvention anerkannt.
Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers in Höhe von 10.800,-- EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o.g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Der Betrag würde zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund dieser Erklärung entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Einen Betrag von 10.800,-- EUR hält die Bundesregierung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen für angemessen.
Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 37 Abs. 1c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der genannten Verletzungen sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 10.800,-- EUR durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“
27. Der Beschwerdeführer beantragt vor dem Gerichtshof, den Antrag der Regierung zurückzuweisen. Einerseits habe die Regierung eine Verletzung der Verfahrensdauer unter dem Blickwinkel von Artikel 8 der Konvention nicht anerkannt. Andererseits sei der vorgeschlagene Betrag zu niedrig aufgrund der Tatsache, dass die Dauer des Verfahrens eine vollständige Zerstörung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nach sich gezogen habe. Unter Bezugnahme auf das Urteil N. ./.Deutschland Nr. 39547/98, Rdnr. 45, CEDH 2003‑IV (Auszüge) betont der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht es nicht für gut erachtet habe, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die ihm ermöglicht habe, seine Verbindung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten.
28. Der Gerichtshof bemerkt zunächst, dass die Parteien sich nicht über die Modalitäten einer gütlichen Einigung verständigen konnten. Er weist darauf hin, dass die im Rahmen von gütlichen Einigungen geführten Verhandlungen aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich sind. Artikel 62 Absatz 2 der Verfahrensordnung bestimmt diesbezüglich zudem, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen.
29. Der Gerichtshof geht daher nur von der Erklärung aus, welche die Regierung am 7. November 2007 außerhalb des Rahmens der Verhandlungen im Hinblick auf die Erzielung einer gütlichen Einigung abgegeben hat.
30. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme einer der Schlussfolgerungen geben, die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c dieser Bestimmung aufgeführt sind. Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ermöglicht dem Gerichtshof insbesondere die Streichung einer Beschwerde im Register, wenn
„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“
Artikel 37 Absätze 1 in fine bestimmt:
„Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“
31. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es unter bestimmten Umständen angezeigt sein kann, nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention eine Sache auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung im Register zu streichen, selbst wenn der Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Sache wünscht. Gleichwohl wird aufgrund der besonderen Umstände der Sache die Feststellung ermöglicht, ob eine einseitige Erklärung eine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs bietet, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention anerkannt sind, keine Fortführung der Prüfung der Beschwerde erfordert (Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Nr. 26307/95, Rdnr. 75, CEDH 2004‑III, Van Houten ./. Niederlande (Streichung), Nr. 25149/03, Rdnr. 33, CEDH 2005‑IX, Schwedische Transportangestelltengewerkschaft ./. Schweden (Streichung), Nr. 53507/99, Rdnr. 24, 18. Juli 2004, Kalanyos und andere ./. Rumänien Nr. 57884/00, Rdnr. 25, 26. April 2007, Stark und andere ./. Finnland (Streichung), Nr. 39559/02, Rdnr. 23, 9. Oktober 2007).
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rechtssache nur die überlange Dauer eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention betrifft. Er hatte bereits bei zahlreichen Urteilen und Entscheidungen Gelegenheit, Art und Umfang der Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Entscheidung über die „Streitigkeiten in Bezug auf die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb „angemessener Frist“ genauer zu bestimmen (siehe unter vielen anderen Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, CEDH 2000‑VII), ebenfalls in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland (siehe S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, CEDH 2006‑..., und O. ./. Deutschland (Entsch.) (Streichung), Nr. 31384/02, 11. September 2007, mit weiteren Nachweisen), und auch in familienrechtlichen Sachen (siehe unter anderen o.a. Rechtssache N., N. ./. Deutschland, Nr. 39741/02, 12. Juli 2007, und S. ./. Deutschland, Nr. 76680/01, 10. Mai 2007 mit weiteren Nachweisen).
33. Im vorliegenden Fall erkennt die Regierung in ihrer Erklärung an, dass die Dauer des streitigen Zivilverfahrens die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten hat und schlägt vor, 10.800 EUR als Entschädigung für (immateriellen und materiellen) Schaden sowie Kosten und Auslagen zu zahlen.
34. Daraus schließt der Gerichtshof angesichts der besonderen Umstände der Rechtssache sowie im Hinblick auf seine gefestigte Rechtsprechung, derzufolge sorge- und umgangsrechtliche Verfahren eine besonders zügige Erledigung verlangen (siehe z. B. Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, Rdnr. 110, CEDH 2000‑VIII, und Voleský ./. Tschechische Republik, Nr. 63267/00, Rdnr.102, 29. Juni 2004), dass eine weitere Überprüfung dieser Rüge nicht gerechtfertigt ist. Er ist ferner überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, eine weitere Prüfung der Rüge nicht erfordert (Artikel 37 Absatz 1 in fine).
35. Folglich ist die Rechtssache im Register zu streichen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Er beschließt, dass sich der Beschwerdeführer nicht länger als Opfer der behaupteten Verletzungen im Sinne der Artikel 6 Abs. 1, 8 und 14 der Konvention ausgeben darf, mit Ausnahme der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer;
2. Er nimmt die einseitige Erklärung der Regierung hinsichtlich der Rüge in Bezug auf die Verfahrensdauer zur Kenntnis;
3. Er beschließt, die Sache im Übrigen aus dem Register zu streichen.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 15. Mai 2008 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Claudia WESTERDIEK | Peer Lorenzen |
Kanzlerin | Präsident |