Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
21/01/10 Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerden Nrn. 42402/05 und 42423/05)
RECHTSSACHE W. ./. DEUTSCHLAND
Individualbeschwerden Nrn. 42402/05 und 42423/05
URTEIL
STRASSBURG
21. Januar 2010
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache W. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit
Peer Lorenzen, Präsident,
Renate Jaeger,
Karel Jungwiert,
Rait Maruste,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska,
Zdravka Kalaydjieva, Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 15. Dezember 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lagen zwei Individualbeschwerden (Nrn. 42402/05 und 42423/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr W. („der Beschwerdeführer“), am 7. und 8 November 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 29. Januar 2008 entschied der Gerichtshof, die Individualbeschwerden zu verbinden, erklärte sie in Teilen für unzulässig und beschloss, der Regierung die Rügen wegen der Dauer des Sorgerechtsverfahrens und der insoweit fehlenden Rechtsbehelfe zu übermitteln. Er hat weiter entschieden, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerden gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
4. Der 1935 geborene Beschwerdeführer ist in H., D., wohnhaft.
5. Der Beschwerdeführer und Frau W.-L. (geboren 1965) heirateten im Mai 1994. Ihr Sohn P. wurde am 30. November 1994 geboren. Der Beschwerdeführer nahm darüber hinaus den Sohn von Frau W.-L., J. M., der am 19. April 1991 geboren wurde, als Kind an. Seit der Trennung der Ehegatten im Mai 1997 leben beide Kinder bei Frau W.-L. Der Beschwerdeführer ging dann mit einer anderen Frau, Frau N., eine Beziehung ein. Sie bekamen im Jahre 1998 eine Tochter (A.).
1. Verfahren vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe)
a) Der erste Verfahrensabschnitt (Richter R.)
6. Am 13. Januar 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Winsen (Luhe) die Scheidung. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 1998 beantragte er die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder, J. M. und P. Am 27. Februar 1998 beantragte seine Ehefrau, Frau W.-L. die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder.
7. Im März und April 1998 forderte das Amtsgericht (Richter R.) die Parteien und ihre Versicherungsträger auf, alle für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Juli 1998 lagen die angeforderten Auskünfte dem Gericht vor.
8. Am 14. September 1998 legte das Jugendamt Harburg einen Bericht vor. Es brachte vor, dass Frau W.-L. und der Beschwerdeführer angesichts ihrer andauernden Streitereien nicht in der Lage seien, die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam auszuüben.
9. Am 18. September 1998 fand vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Anschließend gaben die Parteien ihre Stellungnahme zu dem Unterhaltsantrag von
Frau W.-L. ab, den sie erst in der Verhandlung gestellt hatte.
10. In zwei Aktenvermerken vom 14. Januar bzw. 16. März 1999 gab der Amtsrichter an, dass er das vorliegende Verfahren angesichts seiner gestiegenen Arbeitsbelastung derzeit nicht fördern könne.
11. Am 7. April 1999 bestätigte das Jugendamt Harburg, dass es den Parteien nicht möglich sei, Absprachen hinsichtlich der Kinder zu treffen, und drängte das Gericht, zügig zu entscheiden.
12. Am 17. Mai 1999 bzw. 21. Juni 1999 lehnte das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Anträge des Beschwerdeführers, u. a. vom 1. Juni 1999 unter Hinweis auf § 623 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO - siehe Randnr. 48 unten) ab, das Scheidungsverfahren von den Folgesachen, insbesondere Sorgerecht und Unterhalt, abzutrennen und über seinen Scheidungsantrag vorab zu entscheiden. Es stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 628 ZPO nicht gegeben seien (siehe Randnr. 49 unten). Eine außerordentliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens habe nicht vorgelegen. Diese sei grundsätzlich erst bei einer Verfahrensdauer von über zwei Jahren gegeben. Darüber hinaus bedeute eine gleichzeitige Entscheidung über die Scheidung und alle Folgesachen für den Beschwerdeführer auch keine unzumutbare Härte.
13. Am 28. Juni 1999 weigerte sich der Beschwerdeführer, die Kinder nach einem Umgangstermin zur Mutter zurückzubringen, und verschwand mit ihnen.
14. Nachdem es am 16. Juli 1999 in Anwesenheit der Parteien eine Anhörung betreffend den Scheidungsantrag des Beschwerdeführers und alle Folgesachen durchgeführt hatte, übertrug das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vom 20. Juli 1999
Frau W.-L. das alleinige Sorgerecht für J. M. und P. und wies den Beschwerdeführer an, die Kinder unverzüglich an die Mutter herauszugeben. Das Gericht hatte den Beschwerdeführer gebeten, die Kinder zu der Verhandlung mitzubringen; er hatte dieser Aufforderung aber nicht Folge geleistet.
15. Am 27. August 1999 setzte das Gericht den für diesen Tag anberaumten Termin zur Verkündung seiner Entscheidung ab und beraumte stattdessen einen weiteren Verhand-lungstermin an, da es der Auffassung war, dass beide Kinder im Hinblick auf die zwischen-zeitlichen Geschehnisse nochmals zur elterlichen Sorge angehört werden sollten.
16. Am 5. Oktober 1999 legte der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde ein und stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Amtsgericht R.; er brachte vor, dieser habe das Verfahren verschleppt und sich bei der Verhandlung am 16. Juli 1999 als parteiisch erwiesen, da er missbilligt habe, dass er die Kinder nicht zu ihrer Mutter zurück-gebracht habe.
17. Am 4. November 1999 erklärte das Oberlandesgericht Celle den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers für gerechtfertigt und bezog sich dabei auf die Ausführungen von Richter R. vom 13. Oktober 1999. Dieser hatte erklärt, dass er sich nach den haltlosen Vorwürfen des Beschwerdeführers nicht mehr zu einer unvoreingenommenen Leitung des Verfahrens in der Lage sehe. Mit Entscheidung vom selben Tag und nach einem Schriftsatz-wechsel der Parteien wies das Gericht auch die sofortige Beschwerde des Beschwerde-führers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche Frau W.-L. im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige elterliche Sorge übertragen worden war, und die Anordnung, dass er die Kinder an die Mutter herauszugeben habe, zurück.
18. Am 11. November 1999 brachte der Beschwerdeführer die Kinder zu ihrer Mutter zurück.
b) Der zweite Verfahrensabschnitt (Richter D.)
19. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1999 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Verfahrensbeschleunigung.
20. Am 22. März 2000 führte der Richter am Amtsgericht D., dem der Fall zugewiesen worden war, eine (auf den 7. Februar 2000 anberaumte) Verhandlung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 16. Juli 1999 durch. Am 19. April 2000 entschied der Richter, dass nur Richter R. befugt sei, das Protokoll zu ändern.
21. Am 11. Mai 2000 stellte der Beschwerdeführer den gerichtlichen Antrag, u. a. das Scheidungsverfahren von den Verfahren über die Folgesachen abzutrennen. Später zog er seinen Antrag auf Abtrennung des Verfahrens zurück.
22. Am 16. Oktober 2000 entschied das Amtsgericht nach einer weiteren Verhandlung über die Frage der Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 16. Juli 1999, dass es zu einer Protokollberichtigung nicht befugt sei.
23. Am 28. Dezember 2000 gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer auf, zusätzliche Unterlagen bezüglich seines Einkommens vorzulegen. Der Beschwerdeführer übersandte dem Gericht die angeforderten Unterlagen am 22. Februar 2001.
24. Am 5. April 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht den Antrag, auch den Zugewinnausgleich im Verbund mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen.
25. Am 3. Mai 2001 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Celle Untätigkeitsbeschwerde ein; diese wurde am 16. Mai 2001 ergänzend begründet.
26. Am 12. Juli 2001 wies das Oberlandesgericht Celle die Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, da das Rechtsmittel nicht statthaft sei. Ein solcher außergewöhnlicher Rechtsbehelf könne statthaft sein, wenn ein Gericht das Verfahren in einer Weise zum Stillstand kommen lasse, die auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufe. Das Gericht räumte ein, dass das Verfahren seit Dezember 1999 zögerlich bearbeitet worden und lediglich durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28. Dezember 2000 gefördert worden sei. Eine Entscheidung darüber, ob diese Vorgehensweise einer völligen Untätigkeit gleichkomme, sei jedoch nicht mehr erforderlich. Das Gericht habe inzwischen für den 15. August 2001 einen Verhandlungstermin anberaumt, und der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Abtrennung des Scheidungsverfahrens von den Verfahren über die Folgesachen zurückgenommen.
Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsbeschwerde seien somit nicht mehr gegeben.
27. Am 15. August 2001 führte das Amtsgericht eine Verhandlung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugewinnausgleich und seinen erneuten Antrag auf Abtrennung des Scheidungsverfahrens von den Folgesachen durch.
28. Am 7. September 2001 erließ das Amtsgericht ein Teilurteil bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugewinnausgleich. Darin wurde Frau W.-L. aufgefordert, dem Beschwerdeführer Auskunft über den Stand ihres Vermögens im Februar 1998 zu erteilen.
29. Am 23. Oktober 2001 wies das Amtsgericht den auf §§ 628 und 623 Abs. 2 ZPO gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2001 auf Abtrennung des Scheidungsverfahrens von den Folgesachen zurück. Der Beschwerdeführer hatte vorge-bracht, er wolle die Scheidung vorab erwirken, um wieder heiraten und seine neue Familie finanziell absichern zu können. Gestützt auf § 628 ZPO stellte das Gericht fest, dass die Ablehnung der Verfahrensabtrennung die Entscheidung über den Scheidungsantrag verzögert habe. Dies stelle jedoch für den Beschwerdeführer keine unzumutbare Härte dar, da er die Verzögerungen verursacht habe. Durch die Einlegung einer unbegründeten Straf-anzeige und einer unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter R. habe er diesen veranlasst, sich für befangen zu erklären. Nach einem Richterwechsel habe er seine unbegründeten Anträge auf Protokollberichtigung weiterverfolgt. Dann habe er einen Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt, was zu einer in der Dauer nicht absehbaren weiteren Verlängerung des Verfahrens geführt habe.
30. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 legte der Beschwerdeführer gegen das Teil-urteil vom 7. September 2001 Berufung ein, die er am 27. November 2001 zurücknahm.
31. Am 11. Januar 2002 verwarf das Oberlandesgericht Celle eine am 16. Dezember 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2001 vom Beschwerdeführer eingelegte außerordentliche Beschwerde als unzulässig, da gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde gegeben sei. Selbst unter der Annahme, dass eine solche Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft sei, wäre sie unbegründet.
c) Der dritte Verfahrensabschnitt (Richter Ro. und Richterin E.)
32. Zwischen April und Juni 2002 wurde der Fall Richter Ro. zugewiesen, der im April 2002 darauf hinwies, dass er in Anbetracht des Bearbeitungsrückstandes bei dem Gericht das Verfahren derzeit nicht fördern könne. Seit Juli 2002 war Richterin E. mit dem Fall befasst.
33. Am 27. Oktober 2002 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Celle weitere Untätigkeitsbeschwerde gegen das Amtsgericht ein. Das Oberlandesgericht Celle erklärte die Beschwerde des Beschwerdeführers anschließend für erledigt, weil das Amtsgericht inzwischen einen Verhandlungstermin anberaumt habe.
34. Am 12. Dezember 2002 teilte die Richterin am Amtsgericht E. dem Beschwerdeführer mit, dass Verzögerungen bei der Bearbeitung des umfangreichen Verfahrens in Anbetracht des Bearbeitungsrückstandes bei dem Gericht nicht zu vermeiden seien.
35. Am 2. Januar 2003 änderte der Beschwerdeführer seinen Klageantrag ab; Frau W.-L. gab daraufhin eine schriftliche Stellungnahme ab.
36. Am 20. März 2003 hörte das Amtsgericht J. M. an.
37. Am 18. und 23. April sowie am 26. Mai 2003 machte der Beschwerdeführer Ausfü-hrungen zum Sorgerecht für die beiden Kinder.
38. Am 30. August 2003 führte das Amtsgericht eine weitere Verhandlung über den Scheidungsantrag, zum Sorgerecht und Zugewinnausgleich sowie Unterhalt durch.
39. Am 15. Mai 2003 hörte das Amtsgericht P. an.
40. Mit Urteil vom 8. Juli 2003 sprach das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Scheidung der Parteien aus und übertrug Frau W.-L. die alleinige elterliche Sorge für J. M. und P. Dies garantiere ihnen Kontinuität und entspreche ihrem Wohl, da die Kinder in den letzten sechs Jahren bei der Mutter gelebt und sich an ihrem jetzigen Wohnort ein gefestigtes soziales Umfeld aufgebaut hätten. Das Gericht entschied darüber hinaus über den Versorgungs-ausgleich sowie den vom Beschwerdeführer für Frau W.-L. und die beiden Kinder zu zahlenden Unterhalt und legte den Betrag fest, den Frau W.-L. im Wege des Zugewinn-ausgleichs dem Beschwerdeführer zu entrichten hatte.
2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle
41. Am 11. August 2003 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Entscheidungen zur elterlichen Sorge, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich ein. Am 17. Oktober 2003 reichte er eine ausführliche Begründung seiner Berufung ein.
42. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Celle nach münd-licher Verhandlung vom 13. Januar 2004 die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Unter Bestätigung der vom Amtsgericht dargelegten Gründe stellte es insbesondere fest, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für J. M. und P. an Frau W.-L. dem Wohl der Kinder entsprach.
3. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
43. Am 1. März 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 8. Juli 2003 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Januar 2004 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
44. Am 21. April 2005 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde (Az.: 1 BvR 510/04) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Das Verfassungsgericht befand insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge der überlangen Verfahrensdauer für unzulässig. Da das Verfahren vor den Familiengerichten beendet worden sei, habe der Beschwerdeführer an einer Entscheidung des Verfassungsgerichts kein rechtliches Interesse mehr.
45. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 9. Mai 2005 zugestellt.
II. DAS Einschlägige innerstaatliche Recht
46. Die Verfahrensregeln für Scheidungsverfahren und Folgesachen sind in §§ 622 ff. ZPO niedergelegt.
47. Soweit für den Fall der Ehescheidung eine Entscheidung über Unterhaltszahlungen, den Versorgungsausgleich oder den Zugewinnausgleich zu treffen ist und einer der Ehegatten rechtzeitig eine Entscheidung über diese Fragen begehrt, hat das Gericht hierüber gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln (Folgesachen). Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, entscheidet das Gericht gleichzeitig über die Folgesachen (§ 623 Abs. 1 ZPO).
48. Der Antrag eines Ehegatten auf Gewährung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, wenn er rechtzeitig anhängig gemacht wurde, ebenfalls eine Folgesache dar. Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht eine solche Folgesache jedoch von der Scheidungssache abtrennen (§ 623 Abs. 2 ZPO).
49. Nach § 628 ZPO kann das Gericht einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über Folgesachen insbesondere dann stattgeben, wenn die Entscheidung über den Scheidungsantrag aufgrund der Pflicht des Gerichts, über Folgesachen gleichzeitig zu entscheiden, so stark verzögert würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen eine unzumutbare Härte darstellen würde.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
50. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer des Sorgerechtsverfahrens, die sich auf etwa sieben Jahre und vier Monate belief, überlang gewesen sei und dazu geführt habe, dass Frau W.-L. aus Kontinuitätsgründen die elterliche Sorge für seine Söhne übertragen worden sei. Er berief sich auf die Artikel 6 und 8 der Konvention.
51. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rüge allein nach Artikel 6 Abs. 1 zu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
A) Zulässigkeit
52. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
53. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das in Rede stehende Verfahren im Vergleich zu anderen Sorgerechtsverfahren nicht sehr komplex gewesen sei. Das Amtsgericht habe das Verfahren um insgesamt etwa 27,5 Monate erheblich verzögert, weil es u. a. seine nach Artikel 623 Abs. 2 ZPO gestellten Anträge vom 1. Juni 1999 und 9. August 2001, das Scheidungsverfahren von den Folgesachen abzutrennen, dem Scheidungsantrag stattzugeben sowie über das Sorgerecht zügiger zu entscheiden, rechtswidrig abgewiesen habe. Richter D. habe im Jahr 2000 nur Verfahrensfragen behandelt und sich nicht mit der Hauptsache befasst. Die anschließenden Wechsel der Richter, denen die Rechtssache zugewiesen wurde, hätten zu einer weiteren Verfah-rensverzögerung geführt.
54. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, das Verfahren selbst nicht verzögert zu haben. Die Tatsache, dass er die Kinder nicht zum Verhandlungstermin am 16. Juli 1999 mitge-bracht hatte, begründete er damit, nicht gewusst zu haben, dass er dazu verpflichtet war. Darüber hinaus habe er in dem Verfahren berechtigte Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen dürfen. Als er am 5. April 2001 seinen Antrag auf Durchführung des Zugewinn-ausgleichs im Verbund mit dem Scheidungsverfahren gestellt habe, hätte das Verfahren längst abgeschlossen sein müssen.
55. Die Regierung räumte ein, dass das Sorgerechtsverfahren ziemlich lange gedauert habe. Das Verfahren sei besonders komplex gewesen, weil die Parteien sich gegenseitig schweres Fehlverhalten vorgeworfen hätten. Es seien bestimmte Verfahrensverzögerungen eingetreten, insbesondere zwischen November 1998 und Mai 1999 wegen der erheblichen Arbeitsbelastung des Amtsgerichts und zwischen dem 7. Februar und 27. Dezember 2000, weil das Amtsgericht die Begründetheit der Anträge der Parteien sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Protokolls einer früheren Verhandlung nicht geprüft habe. Überdies sei das Verfahren von April 2002 bis Februar 2003 nicht immer gefördert worden. Das Amtsgericht habe jedoch bereits am 20. Juli 1999 eine vorläufige Sorgerechts-entscheidung getroffen, die später im Hauptverfahren bestätigt worden sei.
56. Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren nicht nur durch zahlreiche Anträge, Schriftsätze und unbegründete Beschwerden erheblich verzögert habe. Er habe die Kinder 1999 vorenthalten und damit ihre von dem Amtsgericht in Aussicht genommene persönliche Anhörung am 16. Juli 1999 vereitelt und mit offensichtlich unbegründeten Vorwürfen die Selbstablehnung durch Richter R. herbeigeführt. Darüber hinaus habe er erst am 5. April 2001 den Antrag gestellt, auch den Zugewinnausgleich im Verbund mit dem Scheidungsverfahren durchzuführen, der die vorgeschriebene gemein-schaftliche Entscheidung zum Sorgerecht hinauszögerte. Überdies habe er keinen Antrag nach § 623 Abs. 2 ZPO, das Sorgerechtsverfahren von der Scheidungssache abzutrennen, gestellt. Er habe sich vor dem Amtsgericht zwar teilweise auf diese Bestimmung berufen; seine Anträge hätten aber nur eine frühzeitige Ehescheidung und keine vorgezogene Entscheidung über das Sorgerecht zum Ziel gehabt.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
57. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens-dauer nach den Umständen des Falls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen kann, besondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 33158/96, Randnr. 18, EGMR 1999-I).
58. Nach Auffassung des Gerichtshofs begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 15. Januar 1998, als der Beschwerdeführer das Sorgerecht für J. M. und P. beantragte, und endete am 9. Mai 2005, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt wurde. Das Verfahren dauerte somit mehr als sieben Jahre und drei Monate und erstreckte sich über drei Instanzen.
59. Nach Ansicht des Gerichtshofs war das Sorgerechtsverfahren ziemlich komplex, weil die Parteien verfeindet waren und infolgedessen etliche Schriftsätze eingereicht wurden. Das Verfahren wurde den nationalen Gerichten jedoch erschwert und die Sorgerechts-entscheidung verzögert, weil die nationalen Gerichte gemäß § 622 ff. ZPO (siehe Randnrn.46 - 47 oben) ihre Sorgerechtsentscheidung im Verbund mit dem Scheidungs-ausspruch und allen Folgesachen erließen.
60. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er zu den Verzögerungen des Sorgerechtsverfahrens teilweise beigetragen hat, insbesondere weil er mit J. M. und P. verschwunden war und es abgelehnt hatte, dem Ersuchen, des Amtsgerichts zu entsprechen, sie zu dem Termin im Juli 1999 mitzubringen. Darüber hinaus hat er durch Stellung seines Antrags, den Zugewinnausgleich erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium durchzuführen, die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts verzögert, die es gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch und allen Folge-sachen hatte treffen wollen. Zudem wurde das Verfahren dadurch in die Länge gezogen, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts eingelegt hatte, die er anschließend zurücknahm. Der Gerichtshof ist mit Blick auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers an das Amtsgericht vom 1. Juni 1999 und 9. August 2001 (siehe Randnrn. 12 und 29 oben) überdies überzeugt, dass er einen Antrag unter Bezugnahme auf § 623 Abs. 2 ZPO gestellt hat. Damit hatte er das Amtsgericht in die Lage versetzt, das Sorgerechtsverfahren von der Scheidungssache abzutrennen. Aus der Formulierung und Begründung seiner Anträge wurde aber deutlich, dass er eine frühzeitige Ehescheidung herbeiführen wollte und dieses Ziel allein mit einer gesonderten Sorgerechtsentscheidung wohl nicht erreicht worden wäre.
61. Im Hinblick auf das Verhalten der nationalen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht und das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zwar angemessen gefördert haben, es aber mehr als fünf Jahre und fünf Monate beim Amtsgericht anhängig war. Wie die Regierung im Wesentlichen selbst eingeräumt hat, hatte sich das Verfahren nach dem Termin im September 1998 bis Mai 1999 in der ersten Instanz verzögert und war zwischen November 1999 und Dezember 2000 in der Hauptsache nicht geprüft worden. Überdies war das Verfahren nach zweimaligem Wechsel des Richters, dem die Rechtssache zugewiesen wurde, von Januar 2002 bis März 2003 nicht gefördert worden. Wie bereits erwähnt, wurde darüber hinaus allein die Sorgerechtsentscheidung dadurch verzögert, dass das Amtsgericht gemäß der Zivilprozessordnung die Scheidung im Verbund mit allen Folgesachen aussprach. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der Verpflichtung nachzukommen, innerhalb einer angemessenen Frist in der Sache zu verhandeln (siehe u. v. a. Rechtssachen Süßmann ./. Deutschland, 16. September 1996, Randnr. 55, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996‑IV; Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Randnr. 183, EGMR 2006‑V; und Cocchiarella ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 64886/01, Randnr. 74, EGMR 2006‑V). Der Gerichtshof erkennt an, dass eine Entscheidung über die Ehescheidung im Verbund grundsätzlich im Interesse der Rechtspflege liegen kann. Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass wegen der Sorgerechtsentscheidung besondere Zügigkeit geboten war (vgl. u. a. Rechtssachen Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Randnr. 110, EGMR 2000‑VIII, und N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Randnr. 39, EGMR 2003‑IV (auszugsweise)), weil die überlange Dauer von Sorgerechtsverfahren aus Kontinuitätsgründen zu einer faktischen Sorgerechtsentscheidung führen kann. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen entsprach die Dauer des Sorgerechtsverfahrens nicht dem Erfordernis der „angemessenen Frist“.
62. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
63. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass ihm nach innerstaatlichem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die unangemessene Dauer des Sorgerechtsverfahrens zu rügen. Insoweit berief er sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
A) Zulässigkeit
64. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge, die mit der Rüge verbunden ist, über die oben entschieden wurde, nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie ebenfalls für zulässig zu erklären.
B) Begründetheit
65. Der Beschwerdeführer nahm auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, EGMR 2006‑VII) Bezug, dass es nach deutschem Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Beanstandung der Dauer von Zivilverfahren gebe. Deutschland habe dieses Urteil durch Einführung eines wirksamen vorbeugenden oder kompensatorischen Rechtsbehelfs bisher nicht umgesetzt. Insbesondere sei es ihm nicht möglich gewesen, vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesverfassungsgericht Abhilfe zu erlangen.
66. Die Regierung räumte ein, dass ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Rüge der Dauer von Zivilverfahren noch nicht geschaffen worden sei. Deutschland müsse insoweit immer noch das Urteil des Gerichtshofs in der Beschwerdesache S. (a. a. O.) vom 8. Juni 2006 umsetzen. Allerdings bestehe zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag über die Ausgestaltung eines derartigen Rechtsbehelfs noch Beratungsbedarf. Wie von Frau Bundeskanzlerin Merkel anlässlich ihres Besuchs beim Gerichtshof im April 2008 bestätigt, würden die Arbeiten an einem derartigen Rechtsbehelf intensiv weiterverfolgt.
67. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer nationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Rechtssache Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Randnr. 156, EGMR 2000-XI). Mit Blick auf das deutsche Recht befand er, dass kein wirksamer Rechts-behelf zur Verfügung stand, mit dem der überlangen Dauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren (siehe Rechtssache S. a. a. O., Randnrn. 103 ff.) und abgeschlossener Zivilverfahren (siehe Rechtssache Herbst./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Randnrn. 63 ff., 11. Januar 2007) angemessen abgeholfen werden konnte.
68. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und in Anbetracht seiner Rechtsprechung kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht kein effektiver Rechtsbehelf für eine wirksame Beschwerde nach Artikel 6 in Bezug auf die unangemessene Dauer des Sorgerechtsverfahrens zur Verfügung stand. Er nimmt das Vorbringen der Regierung zum Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines wirksamen Rechtbehelfs im Hinblick auf die Umsetzung früherer Urteile des Gerichtshofs zur Kenntnis. Dieses Verfahren ist nunmehr seit geraumer Zeit im Gange. Der Gerichtshof ermuntert den beschwerdegegnerischen Staat erneut (siehe Rechtssachen S. a. a. O., Randnrn. 136-139, und Bähnk ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 10732/05, Randnr. 45, 9. Oktober 2008), zügig ein Gesetz zur Einführung eines wirksamen Rechtsbehelfs zu verabschieden, der geeignet ist, angemessene Abhilfe für die überlange Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen, damit er seiner Verpflichtung aus Artikel 46 der Konvention nachkommt.
69. Folglich ist Artikel 13 verletzt worden.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
70. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
71. Der Beschwerdeführer forderte mindestens 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er trug vor, dass die Dauer des Sorgerechts-verfahrens, in dem er über den Ausgang im Ungewissen gewesen sei und das besondere Zügigkeit erfordert habe, sowie der fehlende Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung ihm erhebliches Leiden verursacht hätten. Darüber hinaus sei Deutschland seiner Ver-pflichtung aus Artikel 1 der Konvention, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechts-sache Kudła (a. a. O.) rechtzeitig umzusetzen, nicht nachgekommen. Daher solle der zugesprochene Betrag über dem liegen, der in der Regel aus generalpräventiven Gründen zugebilligt wird.
72. Die Regierung hat sich zu der Forderung des Beschwerdeführers nicht geäußert.
73. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 4.500 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.
B) Kosten und Auslagen
74. Der Beschwerdeführer, der seinen Anspruch durch Belege begründete, verlangte ferner 2.861,18 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Anwaltsgebühren und Auslagen, die vor den nationalen Gerichten in dem bei dem Oberlandesgericht Celle im Mai 2001 wegen Untätigkeit angestrengten Verfahren sowie in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungs-gericht entstanden waren. Weiterhin forderte er 3.365.56 Euro (einschließlich Mehrwert-steuer) für Kosten vor dem Gerichtshof, die für seine Rügen nach Artikel 6 und 13 angefallen waren. Diese setzten sich aus 3.118.22 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Anwalts-gebühren und Auslagen sowie 247.34 Euro für Kopier- und Portokosten, die dem Be-schwerdeführer persönlich entstanden waren, zusammen.
75. Die Regierung hat sich dazu nicht geäußert.
76. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Infor-mationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 5.000 Euro zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten und Auslagen zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.
C) Verzugszinsen
77. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerden werden im Übrigen für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;
4.
a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
i) 4.500 Euro (viertausendfünfhundert Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
ii) 5.000 Euro (fünftausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. Januar 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek | Peer Lorenzen |
Kanzlerin | Präsident |