Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

25/03/10 Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 40601/05)

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE M. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 40601/05)

 

 

 

 

 

U R T E I L

 

 

 

STRASSBURG

 

25. März 2010

 

 

 

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 


In der Rechtssache M. /. Deutschland,

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Renate Jaeger,
 Karel Jungwiert,
 Rait Maruste,
 Mark Villiger,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska, Richterinnen und Richter,
und von Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

 

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 2. März 2010,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 40601/05) zugrunde, die der jordanische Staatsangehörige M. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 7. November 2005 erhoben hat.

 

2. Der Beschwerdeführer wird von Rechtsanwalt Reinhard Marx aus Frankfurt am Main vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

 

3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, seine Ausweisung nach Jordanien habe Artikel 8 der Konvention verletzt.

 

 

4. Am 16. Dezember 2008 hat der Präsident der Fünften Sektion beschlossen, der Regierung die Beschwerde zu übermitteln. In Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 der Konvention ist ferner beschlossen worden, dass die Kammer über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Rechtssache zeitgleich entscheidet.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

5. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 1981 in F. (im Folgenden als „F.“ bezeichnet) geboren. Seine Eltern sind jordanische Staatsangehörige und stammen aus der Region von Dschenin im Westjordanland. Sein (1993 verstorbener) Vater war Anfang der sechziger Jahre nach Deutschland ausgewandert. Seine (1999 eingebürgerte) Mutter war ihrem Ehemann 1978 nachgezogen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland, gegen den Dritten ist eine Ausweisungsverfügung ergangen, er lebt seit Oktober 2004 in Amman in Jordanien.

 

6. Der Beschwerdeführer hat seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht. Er begann zwei Ausbildungen, die er nach drei bzw. fünf Monaten abbrach. Im Januar 1992 erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer von fünf Jahren. Am 25. Juni 1997 erteilten ihm die Verwaltungsbehörden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt am 26. Oktober 1999 eine Einbürgerungszusicherung, mit der dem Beschwerdeführer die Einbürgerung für den Fall zugesagt wurde, dass der Verlust der jordanischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Diese bis zum 30. Oktober 2000 geltende Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die Sach- und Rechtslage des Beschwerdeführers, insbesondere die persönlichen Verhältnisse nicht ändern.

A. Die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers

7. Im Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren geführt, weil er das Opfer mit einer Bierflasche geschlagen und mit einer Schreckschusspistole auf das Opfer geschossen hatte. Der Beschwerdeführer hatte die Handlungen teilweise eingeräumt. Über den Ausgang dieses Verfahrens ist nichts bekannt. Ein Ermittlungsverfahren wegen mehrerer Ladendiebstähle wurde in Anbetracht der Straftaten, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischer Erpressung führten, eingestellt (Randnummer 9).

 

8. Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt nahm am 18. Dezember 1997 davon Abstand, die gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleiteten Ermittlungsverfahren fortzuführen, weil dieser sich bemüht hatte, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen.

 

9. Am 28. April 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Strafgericht hob hervor, der Beschwerdeführer habe nach einer Auseinandersetzung in einer S-Bahnstation dem Opfer einen 3cm langen Messerstich in den Bauch versetzt. Es warnte den Beschwerdeführer davor, künftig ein Messer mit sich zu führen, und legte dar, dass bereits die Bedrohung eines anderen Menschen mit einer solchen Waffe zum Widerruf der Strafaussetzung führen dürfte.

 

10. Am 22. Juni 1998 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Köperverletzung in Anbetracht der Straftaten ein, die zu dessen strafrechtlicher Verurteilung vom 14. Juli 1998 führten (Randziffer 11 unten).

 

11. Am 14. Juli 1998 verurteilte das Amtsgericht in Frankfurt den Beschwerdeführer wegen Diebstahls und Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In dieser Strafe war die vorausgegangene Verurteilung einbezogen worden. Die zur Last gelegten Straftaten sind zwischen November 1997 und Februar 1998 begangen worden. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der Beschwerdeführer das Opfer im Lauf eines Streits in einer S-Bahnstation aufgefordert, sich mit ihm zu schlagen. Da dieses sich weigerte, hatte er es verfolgt und ihm einen Messerstich in den Oberarm versetzt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handlungen bereits wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich verfolgt worden ist, was ihn aber nicht davon abhalten konnte, erneut Taten gleicher Art zu begehen. Es hob hervor, das Opfer habe nur deshalb keine schwereren (Rücken-) Verletzungen erlitten, weil dieses sich in dem Augenblick, als der Beschwerdeführer ihm einen Messerstich versetzen wollte, plötzlich umgedreht habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers stellte es fest, dieser habe die Taten in vollem Umfang eingeräumt, stehe seit längerem in Kontakt mit einer Sozialarbeiterin und es sei bei ihm eine Verhaltensänderung festzustellen.

 

12. Am 29. März 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Ableistung von zwanzig Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Bei dieser Gelegenheit wurde er ausdrücklich über die Folgen einer erneuten Verurteilung belehrt.

 

13. Zwischen Mai und Juli 2000 beging der Beschwerdeführer fünf Straftaten, nämlich (gefährliche) Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung, deretwegen er am 13. Februar 2001 zu einer unbedingten Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Bei dieser Strafe fanden die anlässlich der beiden vorangegangenen Verurteilungen verhängten Strafen Berücksichtigung. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der Beschwerdeführer unter anderem eines der Opfer, eine junge Frau, die er bei einem Straßenfest in Frankfurt getroffen hatte, aufgefordert, ihm eine Telefonnummer zu geben. Da diese sich weigerte und ihm gegenüber eine obszöne Geste machte, hatte der Beschwerdeführer sie beschimpft und ins Gesicht geschlagen, sie danach gegen eine Schaufensterscheibe geschleudert und einer Freundin des Opfers, die eingeschritten war, einen heftigen Tritt in den Unterleib versetzt. Danach hatte der Beschwerdeführer das Opfer heftig mit der Faust auf ihr rechtes Auge geschlagen. Die durch diesen Schlag verursachten Verletzungen erforderten mehrere ärztliche Eingriffe.

 

Bei der Bemessung der Strafe hob das Strafgericht hervor, der Beschwerdeführer habe diese neuen Straftaten im Laufe der Bewährungsfrist begangen und die Schwere der Taten habe sich gesteigert. Außerdem habe die in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 1998 ausgesprochene Warnung bezüglich der Gefahr eines Widerrufs seiner Bewährung den Beschwerdeführer nicht bremsen können, der nicht in der Lage sei, seine Aggressionen zu zügeln, und seine Gewalttätigkeit zu Lasten Anderer auslebe. Das Gericht führte aus, dass es eine Strafe unter drei Jahren festgesetzt hatte, um dem Beschwerdeführer – zumindest theoretisch – eine Ausweisungsverfügung zu ersparen.

B. Das Ausweisungsverfahren

1. Das Eilverfahren und die Abschiebungen des Beschwerdeführers

14. Am 19. März 2002 verfügte die Stadt Wiesbaden die Ausweisung des Beschwerdeführers mit unbefristeter Wirkung und ordnete seine Abschiebung nach Jordanien an. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar auf Integrationsprobleme in Jordanien stoße, das ihm als Land teilweise fremd sei, das er nur von drei Urlaubsaufenthalten kenne und dessen Sprache er nur bedingt beherrsche, diese Schwierigkeiten jedoch im Falle der Abschiebung eines Ausländers nach einem langen Aufenthalt im Aufnahmestaat typisch seien. Sie fügte hinzu, dass seine Integration, da ein Halbbruder des Beschwerdeführers in Jordanien lebe, leichter sein dürfte als für Ausländer, die keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Heimatland haben.

 

15. Am 13. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung zurück. Sie hob insbesondere hervor, der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, so gut arabisch zu sprechen, wie ein Russe oder Pole deutsch spreche, der sich seit zwei Jahren in Deutschland aufhalte. Nach Ansicht des Gerichts durfte dies zur Orientierung des Beschwerdeführers in Jordanien ausreichen, zumal dort zwei Halbbrüder aus jeweils erster Ehe seiner Eltern lebten. Im Übrigen könne, da der Beschwerdeführer keine weiteren Aspekte geltend gemacht habe, die auch eine unzulängliche Beherrschung des Arabischen unter Beweis stellen, davon ausgegangen werden, dass diese Sprache innerhalb der Familie gesprochen worden und dem Beschwerdeführer nicht völlig fremd gewesen sei. Unzulängliche schriftliche Sprachkompetenzen des Arabischen würden kein Hindernis für eine Abschiebung darstellen.

 

16. Am 14. Juni 2002 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von dem Beschwerdeführer am Vortag erhobene Beschwerde zurück.

 

17. An demselben Tag wurde er aus der Haft entlassen und nach Jordanien abgeschoben.

 

18. Am 7. Oktober 2002 kehrte er heimlich und ohne Wissen seines Anwalts nach Deutschland zurück. Ein erneuter Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde von diesem Gericht und anschließend vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

 

19. Am 7. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und zur Verbüßung der Reststrafe in Haft genommen. Am 26. Oktober 2004 wurde er wegen unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Strafgericht stellte u.a. fest, der Beschwerdeführer spreche akzentfrei Deutsch und beherrsche die arabische Sprache nur schlecht. Seine illegale Rückkehr sei mangels Bindungen zu Jordanien menschlich zwar nachvollziehbar, seine Abschiebung habe er aber selbst verschuldet. Als erwachsener Mann könne ihm das Leben in einem fremden Land zugemutet werden.

 

20. Am 24. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Jordanien abgeschoben. Er lebt zurzeit mit einem Bruder, dessen Ausweisung im Oktober 2004 ebenfalls verfügt worden war, in einer Wohnung in Amman.

2. Das Hauptverfahren

a. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

21. Im Anschluss an die Zurückweisung seines Widerspruchs am 26. August 2002 durch das Regierungspräsidium Darmstadt strengte der Beschwerdeführer das Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden an.

 

22. Im Verlauf dieses Verfahrens legte er zwei eidesstattliche Versicherungen vor, eine von seiner Mutter und eine andere von T., einer Beschäftigten der Jugendberatung, die ihn seit einiger Zeit betreute.

 

23. In ihrer Versicherung vom 2. September 2002 schilderte T. die Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer und sein Bruder W. wegen ihrer unzulänglichen Beherrschung der arabischen Sprache in der Jordanischen Botschaft in Deutschland begegnet seien. Der Bruder sei nicht in der Lage gewesen, mit dem Bediensteten der Botschaft zu sprechen, und man habe der Mutter vorgeworfen, ihre Muttersprache nicht an ihre Kinder weitergegeben zu haben. T. erklärte auch, dass sie sich vom 13. bis zum 18. August 2002 in Amman aufgehalten habe. Ihren Ausführungen zufolge ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ohne seine Mutter zu leben, insbesondere die Behördengänge wegen seines Passes zu unternehmen oder ein Taxi in der Innenstadt Ammans zu nehmen, um zu seiner am Stadtrand gelegenen Wohnung zu gelangen. T. merkte auch an, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers diesen nicht unterstütze, dass die Mutter des Beschwerdeführers hierzu nicht über ausreichende Mittel verfüge und dass der Beschwerdeführer selbst wegen seiner fehlenden Arabischkenntnisse keine Arbeitsmöglichkeiten habe. In ihrer Versicherung vom 28. Oktober 2002 bestätigte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie sich in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer nach Jordanien abgeschoben worden sei, in Amman in Urlaub befunden habe. Sie erklärte, dass sie mit dem Sohn ihres ersten Ehemannes, den sie nur zweimal in ihrem Leben gesehen und zu dem sie auch kein gutes Verhältnis habe, Kontakt aufgenommen hatte. Da sie sich um die Angelegenheiten ihres Sohnes habe kümmern müssen, der nicht in der Lage gewesen sei, diese selbst zu regeln, sei sie schließlich erst am 15. Oktober 2002 nach Deutschland zurückgekehrt.

 

24. In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004 hörte das Verwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers und T. an. Dem Verwaltungsgericht zufolge hatte die Mutter angegeben, dass ihre sieben Geschwister alle mit ihren Familien in der Nähe von Dschenin im Westjordanland leben, ebenso ihr ältester Sohn aus ihrer ersten Ehe. Von ihren vier Söhnen aus ihrer zweiten Ehe, die alle in Deutschland lebten, arbeite einer, zwei seien in Haft und der Jüngste sei arbeitslos. Sie erklärte, dass ihr Mann Alkoholiker gewesen sei und sie geschlagen habe. Innerhalb der Familie hätten sie mit dem Beschwerdeführer bis zu dessen dritten Lebensjahr arabisch gesprochen. Danach hätten die Kinder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene den Kindergarten besucht habe, deutsch mit ihr und untereinander gesprochen, während sie selbst weiterhin arabisch mit ihnen gesprochen habe.

 

25. Mit Urteil vom 3. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Es stellte heraus, dass es sich angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren und des Fehlens besonderer Umstände um eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes (Randnummer 33 unten) handele, zumal die Strafe nur einen Monat unter der Schwelle von drei Jahren geblieben sei, die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes zu einer Ist-Ausweisung führe. Es führte auch aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren sei, kein besonderer Umstand im Sinne des § 47 Abs. 2 sei, dass dieser Aspekt bereits bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes Berücksichtigung gefunden habe, dem zufolge ein Ausländer besonderen Schutz genießt, so dass die Ausweisung nicht mehr die Regel sei, sondern im Ermessen der Verwaltung liege.

 

26. Das Verwaltungsgericht betonte die Schwere der begangenen Straftaten und wies darauf hin, dass sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers mit den weiteren Verurteilungen verstärkt habe. Es wies daraufhin, dass Jordanien zwar ein nahezu unbekanntes Land für den Beschwerdeführer sei, dies jedoch auch keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Der Erklärung der Mutter zufolge hat der Beschwerdeführer in seinen ersten Lebensjahren arabisch mit seinen Eltern gesprochen und sie selbst habe weiterhin mit ihm in dieser Sprache gesprochen. Das Gericht war daher der Meinung, dass der Betroffene folglich über so viel Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, dass er diese versteht und sich im Alltagsleben in dieser Sprache – wenn auch holprig und weniger flüssig – artikulieren kann. Die von T. bei ihrem Aufenthalt in Amman gemachte Beobachtung, dass die Mutter für den Beschwerdeführer das Wort ergriffen habe, hielt das Verwaltungsgericht für eine vorübergehende Situation. Angesichts seiner schulischen Leistungen und seiner geistigen Fähigkeiten stehe außer Zweifel, dass der 23-jährige Beschwerdeführer in der Lage sei, sich in das kulturelle und ökonomische Umfeld in Jordanien zu integrieren. Es sei ihm im Übrigen zuzumuten, dass er sich im Bedarfsfall an seinen Halbbruder wendet, auch wenn, wie die Mutter vorgetragen hatte, er sich nicht gern etwas von diesem sagen lässt. Schließlich meinte das Gericht, dass dem Beschwerdeführer trotz der schwierigen familiären Verhältnisse, die er in seiner Kinder- und Jugendzeit erlebt habe und die außerdem von den Verwaltungsbehörden berücksichtigt worden seien, hätte klar gewesen sein müssen, dass seine kriminellen Handlungen, die fast schon als exzessiv zu nennen seien, zu drastischen Konsequenzen führen würden, zu denen nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch ausländerrechtliche Maßnahmen zählten. Das Verwaltungsgericht legte dar, dass der Beschwerdeführer zwar faktisch als Inländer zu betrachten sei, jedoch weiterhin dem Ausländerrecht unterliege.

 

27. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Ausweisung Artikel 8 der Konvention nicht entgegenstehe. Die Ausweisung eines Ausländers könne zwar den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen, insbesondere wenn es sich um einen Ausländer der zweiten Generation handele, jedoch sei dies nur unter außergewöhnlichen Umständen der Fall, die vorliegend nicht gegeben seien. Es bestünde weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten durch den Beschwerdeführer. Dem Gericht erschien es eher zufällig, dass das Opfer der Straftat, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers im April 1998 führte, nicht seinen Verletzungen erlegen ist. So hätte auch das Opfer der Straftat, derentwegen er im Juli 1998 verurteilt worden ist, einen noch schwereren körperlichen Schaden davontragen können. Das letzte Opfer des Betroffenen musste sich schließlich mehreren operativen Eingriffen unterziehen und es bestand die Gefahr dauerhafter Folgen für die Augen. Das Gericht konnte dabei nicht den Optimismus von T. teilen, die keine Gefahr sah, dass der Beschwerdeführer weitere Taten begeht. Für das Gericht hatten das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers und insbesondere der Kontakt mit zwei von seinen Brüdern hingegen eher einen destabilisierenden Einfluss auf ihn, so dass wenig Hoffnung bestand, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit Sicherheit in Jordanien zurechtfinden werde und er vielleicht mehr Möglichkeiten hätte, dort ein ruhigeres Leben als in Deutschland unter den derzeitigen Lebensbedingungen zu führen. Neben den Anfangsschwierigkeiten könne nämlich dieser Neustart in einem Umfeld, das ihm stärker zu verstehen gebe, dass Gewaltanwendung nicht akzeptiert werde, vorteilhaft für den Beschwerdeführer sein.

 

28. Das Verwaltungsgericht fügte hinzu, dass die Verwaltungsbehörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hätten. Deren Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keine schutzwürdigen Bindungen habe, sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht verheiratet und habe keine Kinder in Deutschland. Zwar lebten seine Mutter und seine drei Brüder in Deutschland und seien zum Teil eingebürgert, doch erscheine der volljährige Beschwerdeführer, der im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte sei, hingegen nicht auf die Hilfe und Unterstützung seiner Mutter angewiesen, die im Übrigen den Betroffenen nicht von strafbaren Handlungen habe abhalten können, ebenso wenig wie seine Geschwister, die ihrerseits eher in der Gefahr stehend seien, weiterhin Kontakt zum kriminellen Milieu aufrechtzuerhalten. Trotz seiner Fähigkeiten und der Betreuung von T. sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Ausbildung zu Ende zu führen. Die Teilnahme an einer Ausbildung zum Tischler während seiner Haft ändere nichts an dieser Feststellung, da es sich als viel schwieriger erweisen könne, ein Ausbildungsverhältnis oder eine Arbeit in Freiheit als während des Strafvollzugs auszuüben, bei dem das Leben stark reglementiert sei. In Bezug auf die Beherrschung der arabischen Sprache verweist das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2002.

b. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

29. Am 10. September 2004 stellte der Beschwerdeführer beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Berufung. In seinem Antrag gab er an, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass er in der Lage sei, sich in arabischer Sprache zu verständigen und sich rasch diese Sprache anzueignen, in Anbetracht der Versicherungen seiner Mutter und von T. Zweifel hervorrufen würde. Er war auch der Meinung, dass die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts bezüglich seiner Bindungen an Jordanien und insbesondere der Anwesenheit seines Halbbruders in Amman nicht den Aussagen seiner Mutter entsprachen. Er vertrat die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Versicherungen einseitig gewürdigt hat.

 

30. Mit Beschluss vom 22. März 2005 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Versicherungen von T. und seiner Mutter beanstandete, hatte der Verwaltungsgerichtshof die von diesen geltend gemachten Aspekte berücksichtigt und war zu einer zutreffenden oder – zumindest – vertretbaren Schussfolgerung gelangt. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, dass T., die nicht arabisch sprach, nur Zeugin der Schwierigkeiten geworden sei, denen der Beschwerdeführer bei der Verständigung in dieser Sprache und durch die Tatsache, dass er seine Mutter das Gespräch hat führen lassen, begegnet sei. Dies belege nicht, dass der Beschwerdeführer kein arabisch verstehe oder dass er es überhaupt nicht spreche. Wie das Verwaltungsgericht vertrat auch der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass aufgrund der schulischen Leistungen des Betroffenen im Zeitpunkt der Zurückweisung seines Widerspruchs (22 Jahre) und des Gebrauchs der arabischen Sprache in seinen ersten Lebensjahren davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Fähigkeiten besitze, um sich in der in dem Land seiner Staatsangehörigkeit gesprochenen Sprache hinlängliche Kenntnisse anzueignen. Er bestätigte auch die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Halbbruders des Beschwerdeführers und merkte an, dass ihr Verhältnis zwar nicht gut sei, jedoch von dem Betroffenen erwartet werden könne, dass er sich um die Hilfe seines Halbbruders bemühe und seine Antipathien im Hinblick auf seine Integration in Jordanien zurückstelle.

c. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

31. Am 28. April 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (2 BvR 669/05). Er erinnerte daran, dass keine wirklichen Bindungen zum Staat Jordanien bestünden, der nur sein formaler Herkunftsstaat sei und zu dem er keine Beziehung habe. Er beanstandete auch die unzutreffende Würdigung der Versicherungen seiner Mutter und von T. durch die Verwaltungsgerichte. Er sei im Übrigen wegen seiner mangelhaften Arabischkenntnisse nach seiner Abschiebung im Jahr 2002 wieder nach Deutschland zurückgekommen. Der Beschwerdeführer behauptete, dass eine Sprache, die er nach seinem dritten Lebensjahr nicht mehr benutzt habe, ihm im Erwachsenenalter nicht als ‚Verkehrssprache’ dienen könne, um in einer fremden Umgebung zu überleben. Er stellte schließlich heraus, dass die Ausweisung eines im Inland geborenen Ausländers eine besonders sorgfältige Ermittlung der betroffenen Belange und einer sorgfältigen Abwägung zwischen diesen verlange und dass die Ausweisung nicht, wie es das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall getan habe, durch zwingende Erfordernisse der Verteidigung der Ordnung gerechtfertigt werden könne.

 

32. Am 10. August 2005 hat eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.

 

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

A. Die Bestimmungen über die Ausweisung von Ausländern

33. Der einschlägige Passus des § 47 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, das zum Zeitpunkt der Geschehnisse in Kraft war, lautet wie folgt:

 

„(1). Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er wegen (...) vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt (...) worden ist (...).

(2). Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (...).

(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. (...)“.

 

§ 48 des Ausländergesetzes bestimmt insbesondere, dass ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie in den Fällen des § 47 Abs. 1 vorliegen, ausgewiesen werden kann.

 

In den §§ 53, 54 und 56 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wird der Wortlaut des § 47 Abs. 1 und 2 und § 48 des Ausländergesetzes im Wesentlichen übernommen.

 

 

B. Die Bestimmungen über die Einschränkung der Wirkungen einer Ausweisungsmaßnahme

34. § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der im Wesentlichen den Wortlaut des § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes übernimmt (siehe Y. ./. Deutschland, Nr. 52853/99, Rdnr. 27, 17. April 2003), sieht insbesondere vor, dass ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten darf. Dem Ausländer wird selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Auf Antrag werden die Wirkungen einer solchen Maßnahme in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise des Ausländers.

 

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 konnte ein Ausländer seinen Antrag auf Befristung bei seiner Anhörung über die Ausweisung stellen. Im Falle der Befristung einer Ausweisungsmaßnahme sollte der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass die von dieser Maßnahme ausgehenden Wirkungen erneut unbefristet entstehen, wenn er nach der Ausweisung abgeschoben oder erneut ausgewiesen oder abgeschoben wird. Die Entscheidung über die Befristung konnte zurückgestellt werden, bis die Frist zwecks Ausreise aus dem deutschen Hoheitsgebiet abgelaufen ist oder ein Nachweis über die freiwillige Ausreise vorliegt (siehe Ziffer 8.2.3.2 und 8.2.3.3). Die (neue) Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom Juli 2009 (die vom Bundesrat am 18. September 2009 verabschiedet wurde) übernimmt im Wesentlichen den vorgenannten Wortlaut im Passus zu § 11 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 11.1.3.3 und 11.1.3.4). Ziffer 11.1.3 legt dar, dass die Notwendigkeit, bereits mit Erlass einer Ausweisung deren Wirkungen zu befristen, sich weder aus Gemeinschafts- noch aus Konventionsrecht ergibt.

 

2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts

35. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. August 2004 zwei Grundsatzentscheidungen in Sachen Ausweisung von Unionsbürgern und von türkischen Staatsangehörigen erlassen, die Berechtigte im Sinne der Beschlüsse des Assoziationsrates EWG-Türkei sind. In den beiden Rechtssachen behandelte das Gericht u.a. die Frage der Notwendigkeit einer von Amts wegen zu prüfenden Befristung der Ausweisungsmaßnahme im Hinblick auf Artikel 8 der Konvention (unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil in der Sache Y. ./. Deutschland, Nr. 52853/99, 17. April 2003). In der ersten Sache (Az. 1 C 30.02) betreffend die Ausweisung eines portugiesischen Staatsangehörigen aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen war es der Auffassung, dass eine unbefristete Ausweisung des Betroffenen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblichen Bedenken begegnen würde (Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Sache Calfa, Rs. C 348/96, vom 19. Januar 1999). Es fügte hinzu, dass, auch wenn der Betroffene nicht freizügigkeitsberechtigt sein sollte, vom Gericht zu prüfen ist, ob eine Ausweisung ohne Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt. In der anderen Rechtssache (Az. 1 C 29.02) betreffend die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, hat es unterstrichen, die Ausweisung des Betroffenen habe nicht deshalb gegen Grundrechte verstoßen, weil sie ohne Befristung verfügt worden war. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, seiner familiären Situation und seiner nach wie vor vorhandenen Beziehungen zur Türkei würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Befristung von Amts wegen gebieten. Dieselbe Argumentation ist in einem Urteil vom 15. März 2005 (Az. 1 C 2.04) enthalten.

 

36. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 (2 BvR 304/07) hat ein mit drei Richtern besetzter Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (betreffend ein Verfahren zwecks Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus dem Jahr 2006) aufgehoben und u.a. ausgeführt, dass die Befristung der Ausweisungswirkungen nur eines von mehreren Kriterien bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gemäß Artikel 8 der Konvention ist. Da es sich um einen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen serbischen Staatsangehörigen handele, der keine durch die Konvention geschützten familiären Bindungen habe, habe das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verliert. Sollte sich erweisen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens durch die Ausweisung schwerwiegend beeinträchtigt wird, müssten die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben. Das Bundesverfassungsgericht fuhr fort, dass in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisungsmaßnahme nicht durch eine Befristung erreicht werden könne, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen in Deutschland eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsehe und der Wegfall des Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes daher ohne praktische Wirkung bleibe.

 

 

III. EINSCHLÄGIGE INTERNATIONALE RECHTSINSTRUMENTE

37. Die Empfehlung Rec(2000) 15 des Ministerkomitees über den sicheren Aufenthalt von langjährigen Einwanderern führt insbesondere aus:

„4. In Bezug auf den Schutz vor Ausweisung

a) Jeder Ausweisungsbeschluss für einen langjährigen Einwanderer sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der anwendbaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die folgenden Kriterien berücksichtigen:

- das persönliche Verhalten des Betroffenen;

- die Aufenthaltsdauer;

- die Folgen für den Einwanderer und seine Familie;

- die zwischen dem Einwanderer und seiner Familie und dem Herkunftsland bestehende Verbindung.

b) In Anwendung des unter Ziffer 4 Buchstabe a) niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Mitgliedstaaten die Dauer oder Art des Aufenthalts sowie die Schwere des vom langjährigen Einwanderer begangenen Delikts gebührend berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, dass der langjährige Einwanderer nicht ausgewiesen werden darf:

- nach fünf Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Strafaussetzung verurteilt wurde;

- nach zehn Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ohne Strafaussetzung verurteilt wurde.

Nach zwanzig Aufenthaltsjahren sollte ein langjähriger Einwanderer nicht mehr ausgewiesen werden können.

c) Die langjährigen Einwanderer, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geboren oder dort vor ihrem zehnten Lebensjahr aufgenommen wurden und dort ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach ihrem achtzehnten Lebensjahr nicht ausgewiesen werden dürfen.

Gegen minderjährige langjährige Einwanderer kann grundsätzlich keine Ausweisungsmaßnahme getroffen werden.

d) Auf jeden Fall sollte jeder Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, einen langjährigen Einwanderer auszuweisen, wenn dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates darstellt.”

 

Andere einschlägige internationale Texte sind in dem genannten Urteil Maslov, Rdnrn. 33-44, aufgeführt.

RECHTLCHE WÜRDIGUNG

I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

38. Der Beschwerdeführer rügt seine Abschiebung nach Jordanien. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„(1)  Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...)

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten (...) oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

 

39. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung

A. Zur Zulässigkeit

40. Die Regierung behauptet, die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die fehlende Befristung der Ausweisungsverfügung rügt. Der Beschwerdeführer habe in der Tat nie einen Antrag auf Befristung gestellt, was nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Randnummer 34 oben) möglich sei, und daher insoweit den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft.

 

41. Der Beschwerdeführer bestreitet diese These.

 

42. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Frage im Rahmen der Prüfung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung zu prüfen ist (siehe o.a. Sache Maslov, Rdnr. 98) und fügt sie der Hauptsache bei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf diese Rüge kein weiterer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

B. Zur Hauptsache

1. Die Argumente der Parteien

a.  Der Beschwerdeführer

43. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine gesamten familiären Beziehungen und sozialen Bindungen in Deutschland begründet seien und Jordanien nur das Land sei, das ihm einen Reisepass ausgestellt habe. Er unterstreicht, er spreche kaum arabisch, weil er mit seiner Mutter stets deutsch gesprochen habe. Die unzureichende Beherrschung dieser Sprache sei im Übrigen die Ursache für Probleme gewesen, die er bei der Botschaft Jordaniens in Deutschland gehabt habe. Die Versicherungen seiner Mutter und von T. hätten diese Defizite unter Beweis gestellt. Nach seiner ersten Abschiebung nach Jordanien habe seine Mutter die notwendigen Dinge selbst erledigt, weil er nicht einmal in der Lage gewesen sei, einem Taxifahrer die korrekte Anschrift anzugeben. Er fügt hinzu, dass er keine schriftliche Sprachkompetenz im Arabischen habe.

 

44. Was seine Bindungen zu Jordanien anbelangt, so hebt der Beschwerdeführer hervor, dass die Geschwister seiner Mutter, auf die sich die Regierung bezieht, weiterhin in Dschenin im Westjordanland leben, wohin ihm die Einreise von der Palästinensischen Autonomiebehörde versagt wird. Nach seiner zweiten Abschiebung habe man ihm den jordanischen Reisepass weggenommen und ihm einen palästinensischen Ersatzpass ausgestellt, der es ihm nicht gestatte, einer Erwerbstätigkeit in Jordanien nachzugehen. Der einzige in Jordanien lebende Bekannte sei sein Halbbruder aus der ersten Ehe seines verstorbenen Vaters, den er aber nicht kenne. Derjenige Bruder, gegen den ebenfalls eine Verfügung zwecks Abschiebung aus Deutschland vom Oktober 2004 vorliegt, lebe zwar mit ihm in Jordanien zusammen, habe aber die gleichen Schwierigkeiten wie er. Seine Anwesenheit könne demnach in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Sie würden nur dank der finanziellen Unterstützung ihrer Mutter in Jordanien leben, die ihre Rentenansprüche an eine Bank abgetreten habe und übrigens erkrankt und bei ihrem ältesten Sohn in Deutschland eingezogen sei. Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass den Verwaltungsbehörden all diese Umstände bekannt waren, als sie ihre Entscheidung trafen.

 

 45. Was die strafrechtlichen Verurteilungen anbelangt, so gesteht der Beschwerdeführer zwar ein, dass sie eine gewisse Schwere haben, weist aber auf die Tatsache hin, dass er zum Zeitpunkt der Handlungen Minderjähriger oder Heranwachsender und von der häuslichen Gewalt seines Vaters geprägt gewesen sei. Er habe seit Juli 2000 keine Straftaten mehr begangen. Die letzte Verurteilung wegen illegaler Einreise könne hier keine Beachtung finden, denn er sei nach Deutschland zurückgekehrt, weil ihm in Jordanien jegliche Perspektive fehle.

b. Die Regierung

46. Die Regierung stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und fließend Deutsch spricht, in Deutschland aber nicht vollständig integriert ist. Er sei einerseits unverheiratet und kinderlos und seine sozialen Beziehungen im Gastland würden sich auf diejenigen zu seiner Mutter, den Brüdern und seiner ihn betreuenden Sozialarbeiterin beschränken. Seine familiären Bindungen, insbesondere zu zwei Brüdern, hätten übrigens nicht dazu beigetragen, dieses Verhalten zu ändern. Andererseits habe der Beschwerdeführer, nachdem er zwei Ausbildungen abgebrochen hatte, nur mit Mühe eine Berufsausbildung beendet und auch nur, weil er sich in Haft befand.

 

47. Was die Sprachkenntnisse anbelangt, so unterstreicht die Regierung, der Beschwerdeführer habe bis zum Besuch des Kindergartens zu Hause ausschließlich arabisch gesprochen und seine Mutter habe weiterhin in der Muttersprache mit ihrem Sohn kommuniziert. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, so gut arabisch zu sprechen, wie ein Russe oder Pole deutsch spreche, der sich seit zwei Jahren in dem Land aufhält. Schließlich sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich verständlich zu machen, zumal er seit seiner erneuten Abschiebung im Juli 2006 in Jordanien lebe. Hinsichtlich seiner Bindungen zu Jordanien legt die Regierung dar, dass sieben Geschwister der Mutter und zwei Halbbrüder aus der jeweils ersten Ehe der Eltern weiterhin dort leben. Außerdem lebe der ältere Bruder, gegen den ebenfalls eine Ausweisungsverfügung vorliegt, seit Oktober 2004 in Jordanien. Die Regierung ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei Bedarf an diese Personen zu wenden.

 

48. Die Regierung unterstreicht, dass der Beschwerdeführer wegen schwerer Delikte verurteilt worden ist und ein erhebliches Aggressionspotential erkenn ließ, selbst im Laufe der Bewährungszeit. Weder der Widerruf der Bewährung noch die Aussetzung seines Einbürgerungsantrags oder die Gefahr der Ausweisung hätten ihn davon abgehalten, sein kriminelles Verhalten fortzuführen.

 

49. Die Regierung behauptet sodann, die fehlende Befristung der Wirkungen der Verfügung zur Ausweisung des Beschwerdeführers könne nicht Gegenstand der hiesigen Beschwerde sein, weil der Beschwerdeführer nie einen solchen Antrag gestellt habe. Eine unbefristete Ausweisung sei nicht in jedem Fall an sich unverhältnismäßig. Die Situation des Beschwerdeführers würde sich von derjenigen des Betroffenen in der Rechtssache K. ./. Deutschland (Nr. 32231/02, 27. Oktober 2005) unterscheiden.

2. Die Würdigung des Gerichtshofs

50. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte und vollzogene Ausweisung einen Eingriff in die Ausübung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines „Privat- und Familienlebens“ darstellt (Maslov ./. Österreich [GK], Nr. 1638/03, Rdnrn. 61-64, 23. Juni 2008).

 

51. Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 8 der Konvention, es sei denn, er ist unter dem Blickwinkel des Absatzes 2 dieses Artikels gerechtfertigt, d.h. wenn er „gesetzlich vorgesehen ist“, eines oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Ziele verfolgt oder „in einer demokratischen Gesellschaft notwenig“ ist, um dieses Ziel oder diese Ziele zu erreichen.

 

a. „Gesetzlich vorgesehen“

52. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung eine Grundlage nach innerstaatlichem Recht hatte, nämlich § 47 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes (Randnummer 33).

 

b. Legitimes Ziel

53. Es wird nicht bestritten, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die „Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten“.

 

 

c. „Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“

54. Was die Frage anbelangt, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, so erinnert der Gerichtshof daran, dass er die einschlägigen Kriterien hierzu in seinem Urteil Üner ./. Niederlande [GK], Nr. 46410/99, Rdnrn. 54-58, CEDH 2006-XII) zusammengefasst hat. In dem o.a. Urteil des Gerichtshofs in der Sache Maslov, Rdnrn. 71-76, hat er diese Kriterien spezifiziert und angeführt:

„71. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die auszuweisende Person ein junger Erwachsener ist, der noch keine eigene Familie gegründet hat, gelten als einschlägige Kriterien:

- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

- die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er auszuweisen ist;

- die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit;

- die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat.

 

72. Der Gerichtshof stellt auch klar, dass das Alter der betroffenen Person bei der Anwendung einiger dieser Kriterien eine Rolle spielen kann. So ist bei der Beurteilung der Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftat zu prüfen, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat (...).

 

73. Außerdem ist bei der Prüfung der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er auszuweisen ist, und der Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland die Situation offenkundig nicht dieselbe, je nachdem ob der Betroffene bereits als Kind oder in jugendlichem Alter in das Land gekommen ist oder sogar hier geboren wurde oder erst als Erwachsener hierher kam. Diese Differenzierung ergibt sich auch aus verschiedenen Instrumenten des Europarats, insbesondere aus den Empfehlungen Rec(2001) 15 und Rec(2002) 4 des Ministerkomitees (...).

 

75. Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es sich um einen langjährigen Einwanderer handelt, der den größten - wenn nicht den gesamten - Teil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht hat, und daher zur Rechtfertigung der Ausweisung sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden müssen; dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene die für die Ausweisung maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher begangen hat.“

 

55. Was die Art und Schwere der begangenen Straftaten anbelangt, hebt der Gerichtshof zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde und dass diese Delikte von erheblicher Schwere und Gewalttätigkeit geprägt waren. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, das Verwaltungsgericht habe unterstrichen, dass die jeweiligen Opfer dieser Delikte schwerere Schäden hätten erleiden beziehungsweise in einem Fall ihren Verletzungen hätten erliegen können. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine im Laufe seiner Verurteilungen gesteigerte kriminelle Energie erkennen lassen. Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass seine ersten Verurteilungen zwar Straftaten betreffen, die er als (sechzehn Jahre alter) Minderjähriger begangen hat, die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht im Februar 2001 aber eine Reihe von Straftaten betrifft, die er im Alter von neunzehn Jahren begangen hat. Es mag zwar zutreffen, dass das Amtsgericht dennoch eine unbedingte Jugendstrafe verhängt hat, gleichwohl kann nicht erachtet werden, dass es sich hierbei um in der Jugendzeit begangene Delikte handelt (Onur ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07, Rdnr. 55, 17. Februar 2009, Grant ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 10606/07, Rdnr. 40, 8. Januar 2009, Yesufa ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 7347/08, 26. Januar 2010 und zum Beweis des Gegenteils o.a. Maslov, Rdnr. 81). Der Gerichtshof hebt auch hervor, der Beschwerdeführer habe diese letztgenannten Straftaten begangen, obwohl er von den Verwaltungsbehörden über die Folgen einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung gewarnt worden war (Randnummer 12 oben) und er sich in der Bewährungszeit befand. Er stellt ebenfalls fest, das Amtsgericht habe das Strafmaß unter drei Jahren festgesetzt, um dem Beschwerdeführer zumindest theoretisch eine Ausweisungsverfügung zu ersparen. Er stellt schließlich fest, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung fast 21 Jahre alt gewesen und fast 24 Jahre, als der Verwaltungsgerichtshof diese Verfügung bestätigte. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde nur wenige Monate später nicht zur Entscheidung angenommen. Die hiesige Beschwerde weist demnach in dieser Hinsicht eine Reihe von Unterschieden zur Rechtssache Maslov auf.

 

56. Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Mai 1981 bis zum Tag seiner Abschiebung nach Jordanien am 14. Juni 2002 rechtmäßig bei seinen Eltern und den Geschwistern in Deutschland wohnhaft war. Ihm wurde im Jahr 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zwischen seiner Rückkehr im Oktober 2002 und seiner erneuten Abschiebung nach Jordanien lebte er versteckt in Deutschland.

 

57. Was die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit anbelangt, so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Berücksichtigung des Verhaltens des Betroffenen im Anschluss an seine strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere in Sachen geboten ist, in denen eine beträchtliche Zeitspanne zwischen der endgültigen Ausweisungsverfügung und der tatsächlichen Abschiebung liegt (o.a. Maslov, Rdnr. 92), was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Wenn auch der Beschwerdeführer seit Juli 2000 keine weiteren einschlägigen Straftaten begangen zu haben scheint, stellt der Gerichtshof gleichwohl fest, dass er sich entweder in Haft oder an einem verborgenen Ort befand, d.h. in besonderen Situationen, die geeignet sind, in erheblichem Maße auf die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten einzuwirken. Der Gerichtshof möchte daher diesem Umstand im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung beimessen.

 

58. Was die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsstaat anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren ist und dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht hat. Er beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift und erfuhr seine gesamte Erziehung in Deutschland, wo alle seine Verwandten leben. Seine wichtigsten sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sind demnach in diesem Land begründet. Der Gerichtshof stellt aber fest, dass weder aus den zwecks Unterstützung der Beschwerde vorgelegten Stellungnahmen noch den Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer andere soziale Beziehungen als diejenigen zu seiner Familie und seiner Therapeutin entwickelt hat.

 

59. Was die Bindungen des Beschwerdeführers zu Jordanien angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass die Ansichten der Parteien zu diesem Thema auseinandergehen. Er erinnert daran, dass der Betroffene in der o.a. Sache Maslov (Rdnr. 97) „glaubhaft dargelegt hat, im Zeitpunkt seiner Ausweisung nicht Bulgarisch gesprochen zu haben, da seine Familie zur türkischen Minderheit gehörte“. Angesichts aller Umstände des Einzelfalles kann aber nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Kenntnis der Muttersprache seiner Eltern gehabt, weil er diese zweifellos in seinen ersten Lebensjahren und auch über nahezu vier Monate zwischen seiner ersten Abschiebung und der heimlichen Rückkehr nach Deutschland gesprochen hat (Randnummern 17 und 18 oben). Außerdem hat die Mutter des Beschwerdeführers ihren Aussagen vor dem Verwaltungsgericht (Randnummer 24 oben) zufolge weiterhin arabisch mit ihren Kindern gesprochen, sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer den Kindergarten besuchte, und der Beschwerdeführer hatte einen Halbbruder in Amman, der ihn aufgenommen hat. Der Gerichtshof ist somit der Auffassung, dass die Situation des Beschwerdeführers von derjenigen des Betroffenen in der Sache Maslov unterschieden werden kann. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine einschlägigen Informationen zu seinem Aufenthalt in Jordanien erteilt.

 

60. Was schließlich die Dauer des Aufenthaltsverbots anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwaltungsbehörden eine unbefristete Ausweisung verfügt haben. Die Regierung erwidert, der Beschwerdeführer habe keinen nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehenen Antrag auf Befristung der Wirkungen dieser Maßnahme gestellt (Randnummer 34 oben). Ein solcher Antrag hätte es dem Beschwerdeführer gestattet, die gegen ihn vorliegende Maßnahme abzuschwächen. Der Gerichtshof hätte infolgedessen bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme die Frage der fehlenden Befristung nicht behandeln müssen. Der Beschwerdeführer behauptet, ein solcher Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Er erinnert zunächst daran, seine Beschwerde sei gegen die Ausweisungsverfügung als solche gerichtet. Wäre er verpflichtet gewesen, zunächst ein gesondertes Verfahren zur Befristung einzuleiten und den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, hätte seine Beschwerde die nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgesehene Frist von sechs Monaten nicht beachtet, wenn man von der üblichen Dauer der Befristungsverfahren ausgeht. Der Beschwerdeführer unterstreicht sodann, er hätte keine Chance, dass ihm die Erlaubnis zur Rückkehr nach Deutschland erteilt wird, wenn man seine strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigt und die Tatsache bedenkt, dass er kein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und angesichts seines Status als unverheirateter kinderloser Ausländer, dessen sozialen Bindungen mit seiner Abschiebung aus dem deutschen Hoheitsgebiet verlorengehen, obwohl diese den wesentlichen Aspekt seines Privatlebens darstellen. Eine einfache Befristung des Aufenthaltsverbots ohne Aufhebung der Ausweisungsverfügung hätte demnach den rechtswidrigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nicht geheilt.

 

61. Der Gerichtshof erinnert daran, er habe bereits die Auffassung vertreten, dass eine Ausweisungsverfügung aufgrund ihrer unbegrenzten Dauer unverhältnismäßig ist (siehe K. ./. Deutschland, Nr. 31753/02, Rdnr. 68, 28. Juni 2007 m.w.N.), und zwar selbst dann, wenn ein Antrag wie beispielsweise derjenige nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht gestellt oder betrieben wird (Y. ./. Deutschland, Nr. 52853/99, Rdnr. 48, 17. April 2003, und K. ./. Deutschland, Nr. 32231/02, Rdnr. 66, 27. Oktober 2005). Im Licht der von den Parteien vorgebrachten Argumente hat der Gerichtshof Zweifel bezüglich der Frage, ob ein Befristungsantrag unerlässlich und überhaupt geeignet war, die behauptete Verletzung angesichts der besonderen Umstände des Falles zu verhüten oder abzumildern (siehe zum Beweis des Gegenteils o.a. Sache Kaya, Rdnr. 69; siehe hierzu auch die in den o.a. Randnummern 35-36 zitierte innerstaatliche Rechtsprechung). Er hält es hingegen nicht für nötig, diese Frage zu klären, weil die anderen Umstände des konkreten Falles und insbesondere die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und deren gewalttätiger und wiederholter Charakter dem Gerichtshof ausreichen, um zu folgern, dass die deutschen Behörden hinlänglich gewichtige Gründe vorgebracht haben, um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zu rechtfertigen.

 

62. Er gelangt daher zu dem Schluss, dass die Ausweisungsverfügung in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, nicht unverhältnismäßig war und somit als in einer demokratischen Gesellschaft notwenig gelten kann.

 

63. Der Gerichtshof weist infolgedessen die Einrede der Regierung in Bezug auf die fehlende Befristung ab und stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.

 

II.  ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 3 DER KONVENTION

64. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Abschiebung nach Jordanien eine unmenschliche Behandlung darstellt, die gegen Artikel 3 der Konvention verstößt, der folgenden Wortlaut hat:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“.

 

65. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das nach Artikel 3 erforderliche Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist (Maslov ./. Österreich (Entsch.), Nr. 1638/03, 2. Juni 2005). Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

 

1.  Die prozessuale Einrede der Nichterschöpfung des Rechtswegs, die von der Regierung auf die Tatsache begründet wird, dass der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen Antrag auf Befristung der Ausweisungsverfügung zu stellen, wird der Hauptsache beigefügt und vom Gerichtshof abgewiesen.

 

2.  Die Beschwerde wird in Bezug auf die Rüge aufgrund der Achtung des Privat- und Familienlebens für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.

 

3.  Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 25. März 2010 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident