Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
30/03/10 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 46682/07)
RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 46682/07)
URTEIL
STRASSBURG
30. März 2010
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache S. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern
Karel Jungwiert, Präsident,
Renate Jaeger,
Mark Villiger
und Stephen Philips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 46682/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein slowenischer Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 8. Dezember 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfah-rensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 24. April 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmun-gen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu entscheiden, zugestimmt hatte, wurde beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde auch beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
4. Der 1942 geborene Beschwerdeführer ist in V. (W.n) wohnhaft.
5. Am 18. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (im Folgenden „Landesversicherungsanstalt“) einen Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
6. Die Landesversicherungsanstalt lehnte seinen Antrag am 9. März 2001 ab.
7. Am 26. April 2001 wies die Landesversicherungsanstalt den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 2. April 2001 zurück.
8. Am 4. Juli 2001 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Landshut.
9. Am 2. August 2001 legte die Landesversicherungsanstalt ihre Stellungnahme vor. Die angeforderten medizinischen Unterlagen übersandte sie jedoch erst am 5. November 2001.
10. Zwischen dem 5. November 2001 und dem 21. März 2003 machte das Verfahren keine Fortschritte.
11. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2003 bei der Landesversicherungsanstalt Altersrente für Schwerbehinderte beantragt; der Antrag wurde am 21. März 2003 abgelehnt. Anschließend legte der Beschwerdeführer hiergegen Widerspruch ein. Das Sozialgericht entschied, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, da auch die Verwaltungsbehörde eine mögliche Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen habe.
Am 2. Juni 2003 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Diese Verfah-ren waren Gegenstand der Individualbeschwerde Nr. 847/04 (siehe „II. Verfahren vor dem Gerichtshof“).
12. Im Mai 2004 setzte das Sozialgericht das Verfahren fort.
13. Am 8. Juni 2004 gab das Sozialgericht ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag. Am 15. Juni 2004 erstattete der Sachverständige sein Gutachten.
14. Am 27. Juli 2004 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung ab, weil nicht belegt werden könne, dass seine Erwerbsfähigkeit zu einem Zeitpunkt gemindert worden sei, zu dem er die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenver-sicherung entrichtet habe.
15. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2004 zugestellt.
16. Am 18. Dezember 2004 legte der Beschwerdeführer beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung ein. In seiner Berufung teilte er dem Gericht erstmals mit, dass er bereits früher bei dem slowenischen Versicherungsträger eine Rente beantragt habe. Am 30. Dezember 2004 ging die Berufung beim Gericht ein, welches die Landesversicherungs-anstalt zur Stellungnahme aufforderte.
Am 10. Februar 2005 forderte die Landesversicherungsanstalt vom slowenischen Versicherungsträger Auskünfte über die früheren Renten-anträge des Beschwerdeführers an.
17. Am 27. April 2005 gingen die Auskünfte des slowenischen Ver-sicherungsträgers bei der Landesversicherungsanstalt ein. Allerdings wurden sie erst am 27. Juni 2005 übersetzt und dem Gericht am 28. Juni 2005 vorgelegt. Am selben Tag erbat die Landesversicherungsanstalt zusätzliche Auskünfte vom slowenischen Versicherungsträger, die sie am 26. Juli 2005 erhielt.
Am 26. September 2005 ließ sie sie übersetzen und reichte die Aus-künfte dann am 4. Oktober 2005 bei Gericht ein.
18. Am 11. Oktober 2005 übersandte das Landessozialgericht die Akte des Beschwerdeführers der Landesversicherungsanstalt zur Prüfung der Frage, ob auf Grundlage der Stellungnahmen des slowenischen Versiche-rungsträgers die Voraussetzungen für die beantragte Rente erfüllt seien.
19. Am 20. Dezember 2005 antwortete die Landesversicherungsanstalt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht erfüllt seien.
20. Am 30. Dezember 2005 forderte das Landessozialgericht den Beschwerdeführer auf, seine Arbeitgeber in Deutschland und seine dort ausgeübten Tätigkeiten anzugeben.
21. Am 4. August 2006 ging die angeforderte Information nach zwei Erinnerungen vom Mai und vom Juli 2006 bei Gericht ein.
22. Am 18. Januar 2007 forderte das Gericht die Landesversicherungs-anstalt zur Stellungnahme zu den Informationen des Beschwerdeführers auf.
23. Am 8. Februar 2007 legte die Landesversicherungsanstalt ihre Stellungnahme vor.
24. Am 3. April 2007 ordnete das Landessozialgericht ein orthopä-disches Sachverständigengutachten an. Am 22. Mai 2007 gab es das Sachverständigengutachten in Auftrag; das Gutachten ging am 12. Juni 2007 bei Gericht ein. Am 15. Juni 2007 forderte das Gericht die Landes-versicherungsanstalt zur Stellungnahme zu dem Gutachten auf.
25. Am 25. Juni 2007 forderte die Landesversicherungsanstalt beim Landessozialgericht die Verfahrensakten an; sie wurden am 10. August 2007 versandt. Am 22. November 2007 legte die Landesversicherungs-anstalt ihre Stellungnahme vor.
26. Am 28. November 2007 leitete das Landessozialgericht die Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter.
27. Am 29. Januar 2008 wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung zurück und bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Sozialgerichts.
28. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2008 zugestellt.
II. VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF
29. Die vorliegende Rechtssache wurde ursprünglich unter der Individualbeschwerde Nr. 847/04 geführt. In seinem Beschwerdeformular rügte der Beschwerdeführer lediglich, dass ihm die Landesversicherungs-anstalt keine Altersrente für Schwerbehinderte oder Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit gewährt habe.
30. Am 4. Januar 2006 trug der Beschwerdeführer vor, dass es ihm unverständlich sei, warum das Landessozialgericht und die Landesver-sicherungsanstalt so lange gebraucht hätten, über seinen Antrag zu entscheiden. Seiner Ansicht nach gab es in der ganzen Rechtssache zu viele Verzögerungen. Aufgrund dieser Verzögerungen habe er sich jahre-lang in einer finanziellen Notlage befunden. Er trug ferner vor, er sei über Jahre hinweg von der Landesversicherungsanstalt „betrogen“ worden.
31. Am 6. Oktober 2007 entschied der Gerichtshof, das Verfahren, das sich auf das Verfahren über die Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-keit des Beschwerdeführers bezog, abzutrennen und unter der vorliegen-den Individualbeschwerde Nr. 46682/07 zu führen.
32. Mit Schreiben vom 7. November 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass sein Verfahren über die Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit noch anhängig sei und dass er ungeduldig sei, da er nun „schon acht Jahre um sein Recht kämpfe“.
33. Am 20. November 2007 erklärte der Gerichtshof die Individual-beschwerde Nr. 847/04 über die Rente für Schwerbehinderte wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
34. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar sei; diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
35. Die Regierung erkannte an, dass die Verfahrensdauer die nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention als angemessen geltende Dauer über-schritten habe. Allerdings sei die Rüge des Beschwerdeführers unzulässig.
36. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 2. April 2001, als der Beschwerdeführer seinen Widerspruch bei der Landesversicherungs-anstalt einlegte, und endete am 5. März 2008, als das Urteil des Landes-sozialgerichts dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Das Verfahren dauerte somit sechs Jahre und elf Monate, wobei ein zwingend vorge-schriebenes Verwaltungsverfahren und zwei gerichtliche Instanzen durchlaufen wurden.
37. Die Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe nicht nach Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verfahrensdauer gerügt, da er in seinem Beschwerdeformular ausschließlich die ausge-bliebene Anerkennung einer Rente gerügt habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers an den Gerichtshof vom 4. Januar 2006 habe lediglich im Zusammenhang mit der Versendung von weiteren Unterlagen auf Verzögerungen des sozialgerichtlichen Verfahrens hingewiesen, wohin-gegen er tatsächlich Entschädigung wegen des langjährigen „Betrugs“ der Landesversicherungsanstalt begehrt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nie die Länge des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, das Anknüpfungspunkt für die Rüge der überlangen Verfahrensdauer hätte sein müssen und das bereits sechs Monate vor dem 4. Januar 2006 beendet gewesen sei. Schließlich könne angesichts der Tatsache, dass zwei unterschiedliche Verfahren gleichzeitig vor den Sozialgerichten anhängig gewesen seien, nicht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2006 geschlossen werden, auf welches Verfahren er sich bezogen habe.
38. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er die eingereichten Beschwerden nach Artikel 33 und 34 der Konvention auf Inhalt und Bedeu-tung hin prüft. Eine Individualbeschwerde gilt als eingereicht, sobald ein Beschwerdeführer Informationen über die Art der Rüge, die er oder sie zu erheben gedenkt, vorgetragen hat, auch wenn es sich um summarische Informationen handelt. Allein der Gerichtshof ist befugt, über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu entscheiden, indem er verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus vorgeht (siehe Kos ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 75546/01, Rdnr. 29, 30. November 2004).
39. In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Ansicht, dass aus dem Wortlaut des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2006 eindeutig hervorgeht, dass er die Dauer des Verfahrens vor den Sozialgerichten rügt. Darüber hinaus geht aus den Akten der Sozial-gerichte hervor, dass sie gleichzeitig Auskünfte über beide sozialgericht-lichen Verfahrenskomplexe gegeben haben. Schließlich trug der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Gerichtshof vom 7. November 2007, das eindeutig auf das Verfahren bezüglich der angeb-lichen Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit (zur maßgeblichen Zeit noch anhängig) verwies, vor, dass er nun „schon acht Jahre um sein Recht kämpfe“ (vgl. Rechtssache Kos, a.a.O., Rdnrn. 27 und 30). Der Gerichtshof ist daher überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens über seine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerügt hat.
40. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung insoweit zurückzu-weisen ist.
41. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
42. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behör-den sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
43. Der Gerichtshof hat in Fällen, die Fragen aufwerfen, welche dem Gegenstand dieser Rechtssache vergleichbar sind, immer wieder Ver-letzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechts-sache Frydlender, a.a.O.).
44. Der Gerichtshof sieht nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regierung anerkannt hat, dass die Verfahrensdauer dem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprochen hat, keinen Grund, in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Schlussfolge-rung zu kommen. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „ange-messenen Frist“ nicht entsprach.
Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN
45. Der Beschwerdeführer rügte auch, dass ihm keine Rente wegen seiner verminderten Erwerbsfähigkeit gewährt worden sei.
46. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, gegen die angefochtenen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
47. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
48. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
49. Der Beschwerdeführer forderte Entschädigung für immateriellen Schaden.
Er forderte insbesondere Entschädigung in Höhe von 48.000 EUR für den Kummer und die Frustration, die er und seine Familie erlitten hätten. Des Weiteren forderte er materiellen Schadensersatz in Höhe von 44.648,64 EUR, weil ihm monatliche Rentenzahlungen verweigert worden seien.
50. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
51. Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden er-kennen und weist diese Forderung daher zurück. Er ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm daher unter dieser Rubrik 5.000 EUR zu.
52. Der Beschwerdeführer machte ferner 132,61 EUR für die vor dem Gerichtshof und den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Zustellungs-kosten geltend. Er begründete seine Forderung durch Belege.
53. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
54. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerde-führer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise ent-standen sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Dokumente und der vorgenannten Kriterien für angebracht, den geforderten Betrag in voller Höhe zuzuerkennen.
55. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3. (a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:
(i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;
(ii) 132,61 EUR (hundertzweiunddreißig Euro und einundsechzig Cent) für Kosten und Auslagen;
(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;
(b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugs-zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. März 2010 nach Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
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