Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

30/03/10 Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 54188/07)

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE V. ./. DEUTSCHLAND

 

Individualbeschwerde Nr. 54188/07

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

 

STRASSBURG

 

30. März 2010

 

 

 

Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.


In der Rechtssache V. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern

 Karel Jungwiert, Präsident,
 Renate Jaeger,
 Mark Villiger,
 

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

 

 

VERFAHREN

 

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 54188/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau V. („die Beschwerdeführerin“), am 19. November 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2.  Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn H.-J. Dohmeier, einem in Ludwigshafen praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, Bundes-ministerium der Justiz, vertreten.

 

3.  Am 25. August 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen, zuge-stimmt hatte, wurde entschieden, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).

 


SACHVERHALT

 

 

DIE UMSTÄNDE DES FALLS

 

4. Die 1942 geborene Beschwerdeführerin ist in M. wohnhaft.

 

1.  Der Hintergrund der Rechtssache

5. Die Beschwerdeführerin erlitt am 15. Juni 1986 einen Verkehrsunfall mit Frontalzusammenstoß. Anschließend erkannte die Versicherung der anderen Partei ihre Haftung für den Ersatz des von der Beschwerdeführerin erlittenen materiellen und immateriellen Schadens an und zahlte ihr 11.539,63 DM (5.900,11 Euro). Die Beschwerde-führerin machte aufgrund dauerhafter Augenleiden und einer Halswirbelsäulen-Distorsion weitere Zahlungen geltend. Die Versicherung bestritt das Vorliegen und die Kausalität dieser Schäden, insbesondere die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten habe.

 

2. Verfahren vor dem Landgericht München

 

6. Am 9. Februar 1992 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Versicherung Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall.

 

7. Am 27. März 1992 hielt das Landgericht München eine erste Sitzung ab, in der es den Rechtsstreit auf einen Einzelrichter übertrug, weil er keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise. Am selben Tag ordnete der Einzelrichter die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens an und ernannte einen Orthopäden aus München zum Sachverständigen.

 

8. Am 30. April 1992 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht unter Hinweis auf ein ärztliches Attest mit, dass sie aufgrund einer Erkrankung nicht reisen könne, und bat das Gericht, einen Orthopäden in der Nähe ihres Wohnorts zu beauftragen. Nach Erörterung des weiteren Vorgehens wurde beschlossen, dass der ursprünglich bestellte Sachverständige die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort untersuchen sollte. Das Sachverständigengutachten wurde im Juli 1993 erstattet.

 

9. Im August wurde das Sachverständigengutachten den Parteien zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt. Diese Frist wurde auf Antrag des Anwalts der Beschwerde-führerin bis zum 29. September 1993 September verlängert.

 

10. Am 30. November 1993 ordnete das Gericht auf Antrag der Beschwerdeführerin die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Augenleiden der Beschwerdeführerin an. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht im Dezember mitgeteilt hatte, dass sie weiterhin reiseunfähig sei, wurden am 22. Februar und 9. Juni 1994 neue Sachverständige beauftragt; das Gutachten wurde am 21. Juli 1994 erstattet. Am 12. September 1994, 31. Januar 1995, 2. Mai und 22. Juni 1995 bat das Gericht den augen-ärztlichen Sachverständigen um Stellungnahme zu ergänzenden Fragen im Hinblick darauf, ob der Unfall ursächlich für die Augenleiden der Beschwerdeführerin gewesen sei, und zu seinen diagnostischen Methoden. In diesem Zeitraum wechselte der für den Rechtsstreit zuständige Richter zweimal.

 

11. Am 11. Januar 1996 beschloss das Gericht, die Akten des sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beschwerdeführerin beizuziehen, und forderte von der Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist von drei Wochen weitere Auskünfte an. Nach einer Fristverlängerung erteilte die Beschwerdeführerin die erbetenen Auskünfte am 14. Februar 1996.

 

12. Am 16. Juli 1996 ordnete das Gericht die Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob der Unfall ursächlich für das Augenleiden der Beschwerdeführerin war. Auf nochmalige Aufforderung des Gerichts am 12. Februar 1997 erstatteten die Sachverständigen das Gutachten am 10. April 1997; ein erstes Ergänzungsgutachten wurde am 23. Juni 1997 vorgelegt. Am 25. Juli 1997 wurde ein Anhörungstermin bestimmt, zu dem die Sachverständigen geladen wurden. Der Termin am 27. Oktober 1997 wurde wegen Nichterscheinens der Sachverständigen verschoben. Am 11. Dezember 1997 fand eine Sitzung statt, in der die Sachverständigen Ausführungen machten. Am 14. April 1998 wurde ein weiteres Ergänzungsgutachten erstattet.

 

3. Teilend- und Grundurteil

 

13. Am 17. August 1998 sprach das Landgericht München der Beschwerdeführerin weitere 10.000 DM (5.112,92 Euro) Schmerzensgeld zu und stellte fest, dass sie Anspruch auf Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall habe, ohne die zu zahlende Summe genau zu beziffern. Unter Heranziehung der Sachverständigengutachten befand es, dass die Halswirbelsäulen-Distorsion der Beschwerdeführerin bis Ende 1986 geheilt gewesen sei und ihre Augenleiden durch den Unfall verursacht worden seien.

 

14. Das Urteil wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 1998 zugestellt; am 30. Dezember 1998 wurde Berufung eingelegt. Aufgrund von Vergleichs-verhandlungen zwischen den Parteien beantragte die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate bis zum 6. April 1998.

 

15. Am 3. Dezember 1999 bestätigte das Oberlandesgericht München dieses Urteil und verwies die Sache im Übrigen an das Landgericht zur weiteren Prüfung zurück.

 

4. Weiteres Verfahren vor dem Landgericht München

 

16. Am 20. März 2000 fand vor dem Landgericht nach einem erneuten Wechsel des zuständigen Richters eine Sitzung statt. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Vertagung, um die genaue Summe des bis zu diesem Datum an sie zu zahlenden Schadenersatzes zu berechnen. Am 14. April 2000 machte sie Schadenersatz in Höhe von 167.683,53 DM (85.735,23 Euro) für 380 Schadenspositionen geltend.

 

17. Am 8. Mai 2000 fand eine Sitzung statt; die Entscheidung wurde verschoben, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen. Am 7. Dezember 2000 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die hierzu geführten Gespräche gescheitert seien.

 

18. In einem Termin am 12. Februar 2001 wurde die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens zur Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin angeordnet. Das arbeitsmedizin-ische Sachverständigengutachten wurde am 21. Mai 2001 vorgelegt. Ohne die Beschwerde-führerin anzuhören, bat das Gericht den Sachverständigen am 10. Juli 2001, zu ergänzen-den Fragen zum Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit unter Außerachtlassung ihrer Augenleiden Stellung zu nehmen.

 

 

5. Verfahren bezüglich der Befangenheitsanträge

 

19. Am 10. Juli 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ablehnung des arbeitsmedizinischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Am 19. Juli 2001 legte der Sachverständige seine Stellungnahme vor. Am 13. August 2001 wurde das Gericht über einen Wechsel des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Am 16. August 2001 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten des arbeitsmedizini-schen Sachverständigengutachtens niederzuschlagen. Am 24. September 2001 wies das Gericht diesen Antrag zurück. Es bestimmte einen Sitzungstermin auf den 29. Oktober 2001, ohne über den Befangenheitsantrag betreffend den Sachverständigen entschieden zu haben.

 

20. Am 9. Oktober 2001 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Am 13. November 2001 gab die Richterin ihre dienstliche Äußerung ab. Am 28. Dezember 2001 wies das Landgericht München den Befangenheitsantrag gegen die Richterin zurück. Am 17. Januar 2002 legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein. Am 25. Februar 2002 hob das Oberlandesgericht München die Entscheidung des Landgerichts vom 28. Dezember 2001 auf und gab dem Antrag statt.

 

6. Weiteres Verfahren vor dem Landgericht München

 

21. Am 11. Juni 2002 hielt die neu zugewiesene Richterin eine Sitzung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 27. August 2002, um die geforderte Schadenersatz-summe zu konkretisieren, und der Beklagten bis zum 1. Oktober 2002, um dazu Stellung zu nehmen. Am 3. September 2002 legte die Beschwerdeführerin ihre Forderung in Höhe von 111.889,33 Euro vor, die Verdienstausfall, zusätzliche Haushaltsführungskosten und weitere Ausgaben umfasste.

 

22. Am 21. Februar 2003 fand nach einem erneuten Wechsel des zuständigen Richters eine Sitzung statt. Am 28. März 2003 gab das Gericht dem Befangenheitsantrag gegen den arbeitsmedizinischen Sachverständigen statt und ordnete die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zur Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an.

 

23. Am 1. Juli 2003 forderte der Sachverständige mehrere Röntgenaufnahmen an. Das Gericht forderte die Beschwerdeführerin auf, die Aufnahmen zu übermitteln. Am 4. Novem-ber 2003 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie keine Röntgenaufnahmen besitze und der Sachverständige sie beschaffen solle. Der Sachverständige lehnte dies ab, und am 16. Dezember 2003 gab das Gericht der Beschwerdeführerin auf, dem Sachver-ständigen die Röntgenaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Am 13. Januar 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass die Röntgenaufnahmen nicht mehr vorhanden seien. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten am 11. März 2004.

 

24. Am 2. Juli 2004 fand eine Sitzung statt, nachdem die Beschwerdeführerin die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens abgelehnt hatte. Am 16. Juli 2004 ordnete das Gericht auf Antrag beider Parteien die Einholung eines neuro-opthalmologischen Sach-verständigengutachtens zur Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an. Das Sach-verständigengutachten wurde am 3. Dezember 2004 vorgelegt.

 

25. Am 25. Februar 2005 wurde der Sachverständige um Stellungnahme zu ergänzenden Fragen gebeten, die er am 4. April 2005 abgab. Nach zweiwöchiger Verlängerung der Stellungnahmefrist regte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2005 an, den Sachverständigen um Ausführungen zu ergänzenden Fragen zu bitten. Nach einer Auseinandersetzung über die Zulässigkeit einer dieser Fragen wurde am 8. August 2005 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. September 2005 bestimmt. In dieser Sitzung wurde der neuro-opthalmologische Sachverständige angehört; die Beschwerdeführerin beantragte ein neues Sachverständigengutachten bezüglich ihrer Erwerbsunfähigkeit als Verwaltungsangestellte.

 

26.  Am 30. September 2005 ordnete das Gericht ein neues neuro-opthalmologisches Sachverständigengutachten an. Die Aktenversendung an den Sachverständigen erfolgte am 25. Oktober 2005. Im Januar 2006 setzte das Gericht sich mit dem Sachverständigen in Verbindung, der mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin voraussichtlich im Februar untersuchen werde. Am 21. Juli 2006 mahnte das Gericht den Sachverständigen an. Am 4. August and 12. Oktober 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, ob der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt habe, und ersuchte das Gericht, dem Sachverständigen eine Frist zu setzen. Am 3. November 2006 regte die Beklagte an, dem Sachverständigen eine Frist zu setzen. Am 7. und 15. November 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, ob das Gericht eine Frist gesetzt habe, und wies es auf seine Verpflichtung hin, das Verfahren zu fördern. Am 21. November 2006 teilte der Sach-verständige dem Gericht mit, er werde sein Gutachten bis Ende November vorlegen. Es ging am 4. Dezember 2006 per Fax ein.

 

27. Am 1. Februar 2007 wurde der Sachverständige um Stellungnahme zu ergänzenden Fragen gebeten. Am 14. März 2007 wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt, nachdem beide Parteien den erforderlichen Kostenvorschuss auf die Sachverständigengebühren eingezahlt hatten. Am 12. April sowie 2. und 17. Juli 2007 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, ob der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten vorgelegt habe. Am 12. Juli 2007 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, das Ergänzungsgutachten werde binnen zwei Wochen vorgelegt. Am 24. August 2007 erkundigte sich die Beklagte, ob das Ergänzungsgutachten vorliege. Am 4. September 2009 [sic.] setzte das Gericht dem Sachverständigen unter Androhung eines Ordnungsgeldes eine Frist bis zum 20. September 2007, um das Ergänzungsgutachten vorzulegen; dieser Aufforderung kam er nach. Am 12. November 2007 verlängerte das Gericht die Frist zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten durch die Beklagte auf den 20. November 2007. Am 21. Dezember 2007 fand eine Sitzung statt.

 

28. Durch Urteil vom 30. Januar 2008, das dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2008 zugestellt wurde, sprach das Landgericht München der Beschwerdeführerin weiteren materiellen Schadenersatz in Höhe von 19.883,69 Euro nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab.

 

  1. Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München

 

29. Am 4. März 2008 legte die Beschwerdeführerin Berufung ein, die sie nach Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Frist am 7. Mai 2008 begründete. Am 17. September 2008 teilte das Oberlandesgericht den Parteien mit, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss ohne Anhörung zurückweisen.

 

30. Am 25. Februar 2009 wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Beschwerdeführerin zurück; es entschied aber, dass für zwei der Gutachten keine Gebühren erhoben werden sollten. Die Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2009 zugestellt. An 11. März 2009 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungs-rüge.

 

31. Am 20. März 2009 wies das Oberlandesgericht München die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück und erlegte eine Gebühr in Höhe von 50 Euro auf; dieser Beschluss wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 25. März 2009 zugestellt.

 

32. Am 21. April 2009 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein (Az. Nr.:2 BvR 906/09). Am 18. Januar 2010 hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2009 auf, soweit mit ihm die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war, und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg; dieser Beschluss wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2010 zugestellt.

 

8. Verfahren wegen der Befangenheitsanträge

 

33. Am 8. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, der am 11. November 2008 abgewiesen wurde. Am 21. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge, die am 18. Februar 2009 verworfen wurde.

 

34. Am 18. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin noch einen Befangenheits-antrag gegen den Vorsitzenden Richter und einen anderen Richter. Am 4. und 27. Dezember 2008 stellte sie weitere Befangenheitsanträge. Am 17. Februar 2009 wies das Oberlandes-gericht diese Anträge ab. Am 27. Februar 2009 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungs-rüge, die am 14. Mai 2009 abgewiesen wurde.

 

35. Mit Schriftsatz vom 27. Februar und 8. April 2009 stellte die Beschwerdeführerin noch weitere Befangenheitsanträge, die am 11. Mai 2009 abgewiesen wurden. Die Anhörungs-rüge der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung wurde am 24. Juni 2009 abge-wiesen.

 

36.  Am 29. Juli 2009 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde.

 

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

 

37.  Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

 

38. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen nicht, machte aber geltend, dass ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren, die im Verhalten der Beschwerdeführerin begründet waren, ihr zuzurechnen seien.

 

39. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 9. Februar 1992, als die Beschwerde-führerin Klage erhob. Da das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Oberlandes-gerichts München, die Berufung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, durch Beschluss vom 18. Januar 2010 aufgehoben und den Fall an das Oberlandesgericht Nürnberg verwiesen hat, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen; somit hat es bisher in drei Instanzen etwa achtzehn Jahre gedauert.

 

 

A) Zulässigkeit

 

40.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

 

 

B)  Begründetheit

 

41.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, EGMR 2000-VII).

 

42. Der Gerichtshof hat in Fällen, die Fragen aufwerfen, welche dem Gegenstand dieser Rechtssache vergleichbar sind, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a. a. O.).

 

43. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keinen Sachverhalt oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine Rechtsprechung zu der Sache der Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens in dem vorliegenden Fall überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.

 

44. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.

 

 

II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION

 

45. Die Beschwerdeführerin beanstandete ferner, ihr habe kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, um die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht München zu rügen. Sie machte eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:

 

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

 

46. Dieses Vorbringen wurde von der Regierung nicht bestritten. Sie trug vor, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines wirksamen Rechtbehelfs im Sinne von Artikel 13 der Konvention und zur Befolgung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli noch nicht abgeschlossen werden konnte.

 

47. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der Rüge verbunden ist, über die oben entschieden wurde, und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.

 

48.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 einen wirksamen, bei einer nationalen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert

 

(siehe Rechtssache Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Randnr. 156, EGMR 2000-XI). In vorliegender Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung, dass die Verfahrensdauer überlang war, der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 vertretbar vorgetragen hat.

 

49. Der Gerichtshof weist erneut auf seine neuere Rechtsprechung hin, wonach das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf vorsieht, der geeignet ist, Abhilfe für die unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssache S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Randnrn. 103-108, EGMR 2006-VII).

 

50.  Der Beschwerdeführerin stand folglich kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention zur Verfügung, der das Verfahren vor dem Landgericht München hätte beschleunigen oder in Bezug auf bereits eingetretene Verzögerungen angemessene Abhilfe schaffen können.

 

51. Deshalb ist Artikel 13 der Konvention verletzt worden.

 

 

 

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

52.  Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

 

 

A)  Schaden

 

53. Die Beschwerdeführerin forderte eine gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden und stellte deren Höhe in das Ermessen des Gerichtshofs.

 

54. Die Regierung stellte diese Frage ebenfalls in das Ermessen des Gerichtshofs.

 

55. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wieder gut gemacht wird. Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und unter Berücksichtigung der Art der von ihm festgestellten Konventionsverletzungen und spricht ihr unter dieser Rubrik 20.000 Euro zu.

 

 

B)  Kosten und Auslagen

 

56. Die Beschwerdeführerin verlangte auch 4.000 Euro für Kosten und Auslagen vor den nationalen Gerichten und zum Teil aufgrund von Belegen 3.188,59 Euro für Anwaltskosten und Auslagen, die vor dem Gerichtshof entstanden sind, sowie für nicht bezifferte Übersetzungskosten.

 

57. Der Regierung erschien die Forderung in Höhe von 188,59 Euro für Auslagen vor dem Gerichtshof angemessen; sie stellte aber die übrigen Forderungen in Frage.

 

58.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Entschädigung für die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zurück und hält es für angemessen, 3.188,59  Euro für das Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.

 

 

C)  Verzugszinsen

 

59. Der Gerichtshof hält es für angebracht, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

 

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

 

1.  Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt.

 

2.  Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden.

 

3.  Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden.

 

4. 

a) Der beschwerdegegnerische Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:

i) 20.000 (zwanzigtausend) Euro für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

ii) 3.188,59 Euro (dreitausendeinhundertachtundachtzig Euro und neunundfünfzig Cent) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die oben genannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

 

5.  Im Übrigen werden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

 

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. März 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

Stephen Phillips

Karel Jungwiert

Stellvertretender Kanzler

Präsident