Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

01/04/10 Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Nr.2) (Individualbeschwerde Nr. 12852/08)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE N. ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)

 

(Individualbeschwerde Nr. 12852/08)

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

STRASSBURG

 

1. April 2010

 

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache N. ./. Deutschland (Nr. 2)

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Renate Jaeger,
 Karel Jungwiert,
 Rait Maruste,
 Mark Villiger,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 9. März 2010

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 12852/00) gegen die Bundes­republik Deutschland zugrunde, die ein polnischer Staatsangehöriger, Herr N. („der Beschwerdeführer“), am 27. Februar 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2.  Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmäch­tigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertre­ten.

 

3.  Am 4. Juni 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Absatz 3). Am 8. Juni 2009 wurde der polnischen Regierung mitgeteilt, dass sie zu der Rechtssache schrift­lich Stellung nehmen könne; sie hat von dem nach Artikel 36 Absatz 1 vorgesehenen Recht auf Beteiligung an dem Verfahren keinen Gebrauch gemacht.

 

4.  Der Beschwerdeführer hatte zuvor beim Gerichtshof eine Beschwerde erhoben, mit der er rügte, dass ihm mit der Begründung, er sei nicht im Besitz einer deutschen Aufent­haltserlaubnis, Kindergeld verweigert worden sei. Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention verletzt wurde (siehe N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 58453/00, 25. Oktober 2005).

SACHVERHALT

DIE UMSTÄNDE DES FALLS

5.  Der 1961 geborene Beschwerdeführer lebt in Ś., Polen. Er reiste im Februar 1987 nach Deutschland ein.

 

6.  Am 28. Juli 1995 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Aschaffenburg für seine Tochter Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.

 

7.  Am 18. August 1995 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ab. Es wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis habe und nicht die nach dieser Bestimmung verlangte Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.

 

8.  Am 15. September 1995 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entschei­dung des Arbeitsamts ein. Am 12. Oktober 1995 wies die Bundesanstalt für Arbeit seinen Widerspruch zurück. Am 14. November 1995 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozi­algericht Würzburg.

 

9.  Nach der Neuregelung des Kindergeldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1996 trat an die Stelle von § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes eine entsprechende Vorschrift in § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes. Einkommensteuerpflichtige Personen sollten Kindergeld nach § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, nicht einkommensteuer­pflichtige Personen Kindergeld nach einer geänderten Bestimmung des Bundeskindergeld­gesetzes erhalten.

 

10.  Im April 1997 erhielt der Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Von April 1997 bis Juli 1997 erhielt der Beschwerdeführer Kindergeld; anschließend wurden die Zahlungen wegen mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers eingestellt.

 

11.  Am 21. April 1997 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers auf Kin­dergeld für die Zeit von Juli 1995 bis März 1997 ab. Hinsichtlich des Kindergelds ab April 1997 stellte das Sozialgericht fest, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt habe; aus der Sitzungsniederschrift gehe hervor, dass die Parteien übereinstimmend erklärt hätten, dass Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht nur noch die Kindergeldansprüche vor April 1997 sein sollten. Der Beschwerdeführer beantragte Berichtigung der Sitzungsnieder­schrift und Ergänzung des Urteils des Sozialgerichts dahingehend, dass auch über seinen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab April 1997 entschieden werden müsse. Das Sozial­gericht lehnte den Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift am 29. August 1997 ab und wies durch ein Ergänzungsurteil vom 8. September 1997 den Antrag auf Ergänzung des Urteils zurück. Gegen beide Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Berufung ein.

 

12.  Am 20. Oktober 1997 forderte das Landessozialgericht, um entscheiden zu können, ob die Sozialgerichte nach der Neuregelung des Kindergeldrechts für eine Entscheidung über seine Kindergeldansprüche ab dem 1. Januar 1996 zuständig waren, den Beschwer­deführer auf, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob er einkommensteuerpflichtig war. Das Landessozialgericht übersandte diese Aufforderung mehrfach, letztmalig am 8. Januar 1998, doch der Beschwerdeführer übersandte die betreffenden Unterlagen nicht.

 

13.  Weil der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 nicht übersandte und um das Verfahren zu beschleunigen, trennte das Lan­dessozialgericht mit Entscheidungen vom 22. Januar 1998 sowie 23. April 1998 das Beru­fungsverfahren gegen das Urteil vom 21. April 1997 ab und behandelte den Anspruch auf Kindergeld gesondert nach zwei Zeiträumen: bis 31. Dezember 1995 und ab 1. Januar 1996. Der letztgenannte Zeitraum wurde in das Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 8. September 1997 einbezogen.

 

14.  Am 29. Januar 1998 stellte der Beschwerdeführer gegen den Richter, der die Ent­scheidung über die Trennung des Verfahrens getroffen hatte, eine Befangenheitsantrag. Der Antrag wurde am 24. März 1998 abgelehnt. Gegen die an der Entscheidung vom 24. März 1998 beteiligten Richter stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag, der am 23. April 1998 als unzulässig verworfen wurde.

 

15.  Am 23. April 1998 wies das Landessozialgericht die Berufungsklage des Beschwer­deführers hinsichtlich seiner Ansprüche für den Zeitraum bis 31. Dezember 1995 ab. Am 18. März 1999 wies das Bundessozialgericht eine gegen die Nichtzulassung der Revision ein­gelegte Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 21. Oktober 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzuneh­men, und stellte fest, dass sich sein Antrag auf einstweilige Anordnung somit erledigt habe.

 

16.  In dem noch anhängigen Verfahren hinsichtlich der Kindergeldansprüche des Be­schwerdeführers ab dem 1. Januar 1996 forderte das Landessozialgericht immer wieder weitere Unterlagen an (die erste diesbezügliche Aufforderung ist auf den 28. Oktober 1998 datiert). Der Beschwerdeführer übersandte die angeforderten Unterlagen nicht und teilte mit Schreiben vom 4. Februar 1999 mit, dass er dieser Aufforderung auch nicht nachkommen werde. Das Landessozialgericht beschaffte sich die Unterlagen schließlich bei verschiede­nen Behörden, so u.a. beim Arbeitsamt und beim Verwaltungsgericht.

 

17.  Am 2. Februar 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag, der in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2001 abgelehnt wurde. In der mündlichen Ver­handlung stellte der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag erneut, der dann als missbräuchlich abgelehnt und für unzulässig erklärt wurde.

 

18.  Am 15. Februar 2001 hob das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts vom 21. April 1997 auf, soweit es den Kindergeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 betraf, und verwies den Rechtsstreit zurück an das Sozialgericht Würz­burg. Es gab auch der Berufung gegen das Urteil vom 8. September 1997 statt. Der Be­schwerdeführer beantragte eine Ergänzung des Berufungsurteils und stellte einen Befan­genheitsantrag. Am 27. März 2001 wurde der Befangenheitsantrag als offensichtlich rechts­missbräuchlich zurückgewiesen; am 19. April 2001 wies das Landessozialgericht den Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils zurück.

 

19.  Am 4. April 2001 beantragte der Beschwerdeführer Zulassung der Revision zum Bun­dessozialgericht und stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des 10. und des 14. Senats des Bundessozialgerichts. Am 28. Mai 2001 wies das Bundessozialgericht den Befangenheitsantrag als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurück und lehnte den Antrag auf Zulassung der Revision ab.

 

20.  Am 3. Juli 2001 entschied das Sozialgericht, dass es für eine Entscheidung über die Kindergeldansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 nicht zu­ständig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Nürnberg. Der Beschwerde­führer erhob Beschwerde gegen die Verweisung. Die Parteien erklärten sich einverstanden, das Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen zu lassen; am 19. September 2001 stellte das Finanzgericht Nürnberg das Verfahren ruhend. Am 28. Januar 2002 wies das Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Der Be­schluss des Landessozialgerichts ging am 26. März 2002 beim Finanzgericht Nürnberg ein; am 28. März 2002 entschied das Finanzgericht Nürnberg, das Verfahren fortzusetzen.

 

21.  Am 6. Juni 2002 teilte das Finanzgericht den Parteien mit, dass der Bundesfinanzhof in verschiedenen Verfahren Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes geäußert habe. Das Finanzgericht Nürnberg befragte die Par­teien, ob sie unter diesen Umständen damit einverstanden seien, das Verfahren bis zur Ent­scheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage ruhen zu lassen. Am 4. Juli 2002 sprach sich der Beschwerdeführer dagegen aus, das Verfahren ruhen zu lassen.

 

22.  Am 6. April 2006 erkannte das Finanzgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kindergeld ab Januar 1996 an, wies jedoch die Forderung nach Verzinsung zurück.

Es wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2004 festgestellt habe, dass § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitsgrundsatz verstoße, und überdies entschieden habe, dass, sollte eine Neuregelung des Kindergeldgesetzes nicht bis zum 1. Januar 2006 erfolgt sein, auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis 1993 geltende Recht anzu­wenden sei. Es befand, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der ent­sprechenden Bestimmung zum Kindergeld in § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu beachten sei. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kindergeld nach der entsprechenden Bestimmung des Einkommensteuergesetzes habe.

 

23.  Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die Beklagte am 24. Mai 2006 Revision ein, nahm diese jedoch am 12. Oktober 2007 wieder zurück. Am 19. Oktober 2007 beendete das Finanzgericht das Verfahren aufgrund dieser Rücknahme.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION IN BE­ZUG AUF DIE VERFAHRENSDAUER

24.  Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „ange­messenen Frist“ nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist ver­handelt wird.“

 

25.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

A.  Zulässigkeit

26.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Kindergeldverfahren aus verfahrens­rechtlicher Sicht zwei Kindergeldzeiträume zum Gegenstand hatte: den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 und den Zeitraum ab 1. Januar 1996. Der für beide Verfahren zu be­rücksichtigende Zeitraum begann am 15. September 1995 mit der Einlegung des Wider­spruchs. Das erste Verfahren (betreffend Kindergeld bis zum 31. Dezember 1995) wurde mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Oktober 1999 abgeschlossen. Das zweite Verfahren (betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996) wurde mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs am 19. Oktober 2007 abgeschlossen.

 

27.  Die Regierung bestritt die Zulässigkeit der Rüge sowohl in Bezug auf das erste als auch in Bezug auf das zweite Verfahren. Der Beschwerdeführer nahm zu dieser Frage nicht Stellung.

1.  Das erste Verfahren (betreffend Kindergeld bis zum 31. Dezember 1995)

 

28.  In Bezug auf das erste Verfahren machte die Regierung geltend, dass es im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Konvention im Wesentlichen mit einer vom Gerichtshof bereits entschiedenen Sache übereinstimme, und verwies insoweit auf eine frühere Entscheidung (N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 58453/00, 17. Juni 2003). Da der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, sei dieser Teil der Be­schwerde nach dem res judicata-Grundsatz unzulässig.

 

29.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob der res judicata-Grundsatz unter den gegebenen Umständen Anwendung findet, offen lassen kann. Er stellt fest, dass das erste Verfahren, das vom 15. September 1995 bis 12. Oktober 1999 dauerte und über drei Instanzen ging, nicht überlang erscheint. In jedem Fall ist dieser Teil der Beschwerde unzulässig, da sie insoweit verspätet erhoben wurde. Das erste Verfahren fand seine Been­digung am 21. Oktober 1999 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die endgültige innerstaatliche Entscheidung im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Konvention darstellt, also mehr als sechs Monate vor Einreichung der Individualbeschwerde beim Ge­richtshof. Der Teil der Beschwerde, der das Verfahren über Kindergeld bis zum 31. Dezem­ber 1995 zum Gegenstand hat, ist daher für unzulässig zu erklären.

 

2.  Das zweite Verfahren (betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996)

 

30.  In Bezug auf das zweite Verfahren betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996 brachte die Regierung vor, dass Artikel 6 der Konvention auf steuerrechtliche Verfahren keine An­wendung finde. Sie führte zur Begründung an, dass Kindergeld zwar bis zum 31. Dezember 1995 als Sozialleistung gewährt worden sei, seit dem 1. Januar 1996 jedoch auf der Grund­lage des Einkommensteuergesetzes gewährt werde. Nach dem Einkommensteuergesetz sei Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag vorgesehen: Alle anspruchsberechtigten Personen er­hielten im Laufe des Kalenderjahrs zunächst Kindergeld, und bei der steuerlichen Veranla­gung für das jeweilige Jahr werde sodann von den Steuerbehörden geprüft, ob der Kinder­freibetrag für den Anspruchsberechtigten günstiger sei als das monatlich ausgezahlte Kin­dergeld; sei er günstiger, so werde anstelle des Kindergeldes der steuerliche Freibetrag ge­währt. Zweck dieser Gesetzesänderung sei die Berücksichtigung der Minderung der steuerli­chen Leistungsfähigkeit von Eltern durch die steuerliche Freistellung eines Einkommensbe­trags in Höhe des Existenzminimums des Kindes. Die Regierung räumte zwar ein, dass das monatlich gezahlte Kindergeld, soweit es für die steuerliche Freistellung des Existenzmini­mums des Kindes nicht erforderlich sei - insbesondere bei einkommensschwachen Familien -, der Förderung der Familie diene und als Sozialleistung zu charakterisieren sei, machte aber gleichwohl geltend, dass die Anwendbarkeit des Artikels 6 in Kindergeldsachen nach dem Einkommensteuergesetz nicht von Einzelfall zu Einzelfall variieren könne, sondern in einer Gesamtschau beurteilt werden müsse. Die Regierung stellte abschließend fest, dass das primäre Ziel des Kindergelds die Berücksichtigung der Minderung der steuerlichen Leis­tungsfähigkeit von Eltern sei; dies sei eine dem Bereich des Steuerrechts zuzuordnende Frage und falle somit nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6.

 

31.  Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gehören Steuersachen zum Kernbereich hoheitlicher Befugnisse, wobei der öffentliche Charakter der Beziehung von Steuerzahler und Gemeinschaft überwiegt. Folglich fallen steuerrechtliche Streitigkeiten nicht in den Be­reich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, obwohl sie notwendigerweise fi­nanzielle Auswirkungen auf den Steuerzahler haben (siehe Ferrazzini ./. Italien, [GK], Indivi­dualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, ECHR 2001VII).

 

32.  Das Argument der Regierung, bei der vorliegenden Rechtsfrage handele es sich um eine steuerrechtliche Angelegenheit, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der Konvention falle, überzeugt den Gerichtshof jedoch nicht. Das nach dem Einkommensteuer­gesetz gewährte Kindergeld kann, wie die Regierung auch eingeräumt hat, mindestens so­lange der nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls vorgesehene Freibetrag sich nicht als für den Steuerzahler günstiger erwiesen hat, als Sozialleistung charakterisiert werden. In der vorliegenden Rechtssache ging es im innerstaatlichen Verfahren allein um die Frage, ob dem Beschwerdeführer das monatlich gezahlte Kindergeld zustand; die Frage war nicht, ob dem Beschwerdeführer ein noch günstigerer Steuerfreibetrag zustand. Die Anwendbarkeit des Artikels 6 auf Verfahren über ein solches Kindergeld ist auch dann nicht ausgeschlos­sen, wenn das Kindergeld wie im vorliegenden Fall aufgrund einer steuerrechtlichen Rege­lung gewährt wird bzw. im Nachhinein aus steuerrechtlichen Gründen ein noch günstigerer Steuerfreibetrag an seine Stelle treten kann. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dieser Teil der Beschwerde auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Die Rüge in Bezug auf den Kindergeldanspruch ab 1. Januar 1996 ist deshalb für zulässig zu erklären.

B.  Begründetheit

1. Der zu berücksichtigende Zeitraum

33.  Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Beschwerde­führer seinen Widerspruch einlegte; dies ist ein notwendiger erster Schritt, bevor ein sozial­gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann (siehe J. ./. Deutschland, In­dividualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und K../. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978 Serie A Bd. 27, Rdnr. 98). Das Verfahren betreffend Kindergeld ab 1. Januar 1996 begann am 15. September 1995 und wurde mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs am 19. Oktober 2007 abgeschlossen. Die Gesamtverfahrensdauer betrug somit mehr als 12 Jahre. Infolge der Verweisung von den Sozialgerichten zu den Finanzge­richten waren zwei Gerichtszweige jeweils mit zwei Instanzen beteiligt: die Sozialgerichte mit zwei Instanzen (einschließlich einer Zurückverweisung) zuzüglich einer Verwaltungsebene und die Finanzgerichte mit zwei Instanzen.

 

2. Angemessenheit der Verfahrensdauer

34.  Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Umstände der Rechtssa­che sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen: Komplexität der Rechts­sache, Verhalten des Beschwerdeführers sowie der zuständigen Behörden und Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

 

a.  Komplexität der Rechtssache

35.  Die Regierung brachte vor, dass das Verfahren wegen der grundlegenden Reform des Kindergeldsystems nicht einfach gelagert gewesen sei. Darüber hinaus habe das Ver­fahren die Frage der Vereinbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des Kindergeldge­setzes und des Einkommensteuergesetzes mit dem Grundgesetz und der Konvention auf­geworfen. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich nicht Stellung.

 

36.  Nach Auffassung des Gerichtshofs war der Sachverhalt nicht besonders komplex, denn er war vor den Sozialgerichten weitgehend unstreitig. In dem Verfahren ergaben sich jedoch ziemlich komplexe Rechtsfragen wie z.B. die Verfassungsmäßigkeit der entspre­chenden Bestimmungen in § 1 Absatz 3 des Kindergeldgesetzes, und nach Auffassung des Finanzgerichts traf dies auch auf die entsprechende Bestimmung über Kindergeld in § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu.

 

b.  Das Verhalten des Beschwerdeführers und der Behörden

i. Vor dem Landessozialgericht

37.  Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren vor dem Lan­dessozialgericht verzögert habe, weil er nach Verkündung des Urteils durch das Sozialge­richt beantragt habe, die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Sozialgerichts dahinge­hend zu ergänzen, dass auch seine Kindergeldansprüche ab April 1997 einbezogen würden. Daraufhin habe das Landessozialgericht die Entscheidungen der Sozialgerichte abwarten müssen. Obwohl dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass seine Anträge offen­sichtlich unbegründet seien, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung seinen An­spruch auf Kindergeld ab April 1997 anerkannt habe, habe er weiterhin auf einer Entschei­dung des Sozialgerichts über diesen Anspruch bestanden. Die Regierung brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen, um dem Landessozialgericht die Entscheidung über die Frage über die Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Prüfung seiner Kindergeldansprüche am dem 1. Januar 1996 zu er­möglichen. Das Landessozialgericht habe die Unterlagen beim Beschwerdeführer mehrfach angefordert, erstmalig am 20. Oktober 1997 und letztmalig am 8. Januar 1998. Diese zwei­einhalb Monate könnten nicht den Gerichten zugerechnet werden. Außerdem trug die Re­gierung vor, dass das Landessozialgericht nach der Trennung des Verfahrens den Be­schwerdeführer erneut mehrfach (beginnend am 28. Oktober 1998) aufgefordert habe, be­stimmte Unterlagen einzureichen, dieser jedoch die Zusammenarbeit verweigert habe (Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Februar 1999). Das Landessozialgericht habe sich die Unterlagen schließlich bei anderen Behörden besorgen müssen. Der Beschwerde­führer nahm nicht Stellung.

 

38.  Zu dem Vorbringen der Regierung, dass die zahlreichen Anträge des Beschwerde­führers offensichtlich unbegründet gewesen seien, merkt der Gerichtshof an, dass dem Be­schwerdeführer die vollständige Erschöpfung der ihm nach innerstaatlichem Recht zur Ver­fügung stehenden Rechtsbehelfe zwar nicht angelastet werden kann, sein Verhalten aber eine objektive Tatsache darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob die „angemessene Frist“ überschritten wurde, zu berücksichtigen ist (siehe Lesar ./. Slowenien, Individualbe­schwerde Nr. 66824/01, Rdnr. 30, 30. November 2006, und Girardi ./. Österreich, Individual­beschwerde Nr. 50064/99, Rdnr. 56, 11. Dezember 2003). Zu den weiteren Vorbringen der Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer den Aufforderungen des Landessozialgerichts nicht nachgekommen ist, nicht den innerstaat­lichen Gerichten angelastet werden können.

 

ii. Vor dem Finanzgericht Nürnberg

39.  Die Regierung räumte ein, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht Nürnberg – vom 3. Juli 2001 bis 6. April 2006 - recht lang erscheine. Sie machte allerdings geltend, dass einige Zeiträume, in denen Verzögerungen eingetreten seien, nicht dem Fi­nanzgericht angelastet werden könnten.

 

40.  Die Regierung trug vor, dass sich die Parteien, nachdem der Beschwerdeführer Be­schwerde gegen die Verweisung des Verfahrens vom Sozialgericht an das Finanzgericht erhoben habe, einig gewesen seien, das Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg ruhen zu lassen.

 

41.  Die Regierung brachte ferner vor, dass das Finanzgericht das Verfahren vom 6. Juni 2002 bis 22. Februar 2006 ausgesetzt habe, weil die Frage der Verfassungskonformität des § 62 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in verschiedenen Verfahren vor dem Bundes­finanzhof zur Entscheidung angestanden habe. Die Aussetzung sei im Hinblick auf die Pro­zessökonomie gerechtfertigt gewesen. Außerdem sei sie im Interesse des Beschwerdefüh­rers erfolgt, denn hätte das Finanzgericht das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgesetzt, hätte es das seinerzeit geltende Recht anwenden und die Klage des Beschwerdeführers somit abweisen müssen. Der Beschwerdeführer trug vor, dass er mit der zweiten Aussetzung des Verfahrens nicht einverstanden gewesen sei.

 

42.  Abschließend trug die Regierung vor, dass das Bundesverfassungsgericht am 6. Juli 2004 festgestellt habe, dass § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes gegen den in Arti­kel 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Das Bundesverfas­sungsgericht habe dem Gesetzgeber für eine entsprechende Neuregelung eine Frist bis zum 1. Januar 1006 gesetzt. Die Regierung machte geltend, dass es daher vernünftig gewesen sei, dass das Finanzgericht das Verfahren weiterhin ausgesetzt habe, denn es sei davon auszugehen gewesen, dass auch die entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz geändert werden würde. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich nicht Stellung.

 

43.  Hinsichtlich der ersten Aussetzung des Verfahrens vor dem Finanzgericht Nürnberg, mit der sich der Beschwerdeführer und die Beklagte einverstanden erklärt hatten, stellt der Gerichtshof fest, dass sie vom 19. September 2001 bis 28. März 2002 dauerte und dass die­ser Zeitraum von mehr als sieben Monaten nicht den innerstaatlichen Gerichten angelastet werden kann.

 

44.  Hinsichtlich der zweiten Aussetzung, gegen die der Beschwerdeführer am 4. Juli 2002 Beschwerde einlegte, stellt der Gerichtshof im Hinblick auf das Verhalten der inner­staatlichen Gerichte erneut fest, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn innerstaatliche Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss allerdings unter Berück­sichtigung der jeweiligen Umstände des Falls verhältnismäßig sein (siehe mit weiteren Ver­weisen K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007). Die Aussetzung dauerte rund drei Jahre und neun Monate. Der Gerichtshof geht da­von aus, dass es unter den gegebenen Umständen angemessen war, dass das Finanzge­richt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die für den vorliegenden Fall von unmittelbarer Bedeutung war, abgewartet hat. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass ein Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit 1995 anhängig war, allein durch den Hinweis auf den Grundsatz der Prozess­ökonomie nur schwer zu rechtfertigen ist. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht innerhalb dieses Zeitraums, nämlich am 6. Juli 2004, eine Leit­entscheidung über die Vereinbarkeit des Kindergeldgesetzes mit dem Grundgesetz erlassen hat.

 

45.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass es im Fall eines systemischen Unrechts auf­grund eines verfassungswidrigen Gesetzes angemessen sein kann, eine Übergangsfrist vor­zusehen, wie auch das Bundesverfassungsgericht dies getan hat, damit der Staat auf die Entscheidung reagieren und eine gesetzliche Neuregelung vornehmen kann (siehe N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 30209/05, 10. Februar 2009). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht nicht § 62 Absatz 2 des Ein­kommensteuergesetzes, sondern die entsprechende Vorschrift des Bundeskindergeldgeset­zes für verfassungswidrig erklärt hat. Gleichwohl war es vernünftig, dass das Finanzgericht davon ausgegangen ist, dass die Verfassungswidrigkeit auch die entsprechende Vorschrift des Einkommensteuergesetzes betreffen würde. Unter den besonderen Umständen des Falls war es gerechtfertigt, dass das Finanzgericht die Neuregelung durch den Gesetzgeber in der Übergangszeit, d.h. vom 6. Juli 2004 bis 1. Januar 2006, abgewartet hat.

 

c.  Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer

46.  Die Regierung brachte vor, dass Gegenstand des Verfahrens ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1996 bis März 1997 gewesen sei. Sie machte gel­tend, dass die Beklagte in der Sitzung vom 21. April 1997 das Bestehen eines Kindergeldan­spruchs ab April 1997 anerkannt habe. Die Parteien hätten damals übereinstimmend erklärt, dass Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht allein das Kindergeld für den Zeitraum vor April 1997 sei. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er sich damit einverstanden erklärt habe, und behauptete, er habe Kindergeld für den gesamten Zeitraum ab der Geburt seines Kindes begehrt, ohne ein Ende dieses Zeitraums zu benennen.

 

47.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Regierung eine Niederschrift der Sitzung vom 21. April 1997 vorgelegt hat, in der es heißt, dass die Parteien übereinstimmend erklär­ten, dass Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht allein das Kindergeld vor April 1997 sein sollte; die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Niederschrift blieben erfolg­los. Der Gerichtshof nimmt jedenfalls zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer von April 1997 bis Juli 1997 Kindergeld erhalten hat; anschließend wurden die Zahlungen wegen mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers eingestellt. Der Gerichtshof stellt somit fest, dass das maßgebliche Verfahren den Zeitraum bis März 1997 betraf. Der von der Be­klagten geschuldete Betrag, auch wenn er nicht zu vernachlässigen ist, war auf einen be­stimmten Zeitraum begrenzt und erhöhte sich mit dem Fortgang des Verfahrens vor den Ge­richten nicht. Der vom Beschwerdeführer erlittene finanzielle Schaden erhöhte sich im Laufe der Zeit nicht.

d.  Schlussfolgerung des Gerichtshofs

478.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass mehrere Zeiträume nicht den innerstaatli­chen Gerichten angelastet werden können, u.a. weil der Beschwerdeführer mit den Gerich­ten nicht sachdienlich kooperiert hat. Gleichwohl ist der Gerichtshof in Anbetracht der langen Verfahrensdauer vor dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht und nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Verfahrensdauer in der vor­liegenden Rechtssache überlang war und dem Gebot der „angemessenen Frist“ nicht ent­sprach.

Folglich ist Artikel 6 Absatz 1 verletzt worden.

II.  ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN

489.  Der Beschwerdeführer rügte pauschal, dass die Entscheidungen der Behörden und Gerichte seine Menschenrechte verletzt hätten. Er verwies u.a. auf seine Schriftsätze im Be­schwerdeverfahren Nr. 58453/00, in denen er gerügt hatte, dass sein Kindergeldanspruch unteilbar sei und das Verfahren nicht hätte getrennt werden dürfen und dass das Bundes­verfassungsgericht es 1999 abgelehnt habe, eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten zu erlassen.

 

50.  Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen und überhaupt neue Fragen aufwer­fen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Kon­vention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt.

 

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Ar­tikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

 

III.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

491.  Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

A.  Schaden

502.  Der Beschwerdeführer forderte 5.000 EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden.

53.  Die Regierung bestritt die Forderung und brachte vor, dass sie weit überzogen sei, wenn man berücksichtige, dass sich der Betrag im Verlauf der Zeit nicht erhöht und der Be­schwerdeführer zur Länge des Verfahrens beigetragen habe.

 

54.  Der Gerichtshof entscheidet nach Billigkeit und befindet, dass in Anbetracht des Ver­haltens des Beschwerdeführers im innerstaatlichen Verfahren sowie der besonderen Um­stände der vorliegenden Rechtssache die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Ab­satz 1 der Konvention eine ausreichende Wiedergutmachung für den immateriellen Schaden darstellt, den der Beschwerdeführer erlitten hat. Er weist diese Forderung daher zurück.

B.  Kosten und Auslagen

55.  Der Beschwerdeführer forderte einen Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 EUR für Kosten und Auslagen, die ihm vor den Sozialgerichten und vor dem Gerichtshof entstanden seien. Er trug vor, dass ihm vor den Sozialgerichten Anwaltskosten in Höhe von ca. 1.479,15 DM (rund 755 EUR) entstanden seien. Der Beschwerdeführer trug darüber hinaus vor, dass das Finanzgericht Nürnberg mit Beschluss vom 14. Januar 2008 entschieden habe, dass die Beklagte ihm 50 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen habe, die Behörden jedoch nie gezahlt hätten. Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass die Beklagte das Kindergeld von August 1997 bis November 2001 rückwirkend ohne Zinsen an seine Ehefrau gezahlt habe.

 

56.  Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer seine Forderung in Höhe von 2.000 EUR nicht hinreichend spezifiziert und nachgewiesen habe.

 

517.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tat­sächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Der Gerichtshof hat die Forderung in Höhe von 1.479,15 DM für das sozialgerichtliche Verfahren bereits in seinem früheren Urteil berücksichtigt (siehe N. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 44-46); der Gerichtshof braucht seine Entscheidung in Bezug auf diesen Betrag in der vorliegenden Rechtssache nicht erneut zu prüfen. Was die übrigen Forderungen angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht hinreichend nachgewiesen hat. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Forderung nicht hinreichend spezifiziert hat.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1.  Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer hinsichtlich des Kindergelds ab dem 1. Januar 1996 wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzu­lässig erklärt;

 

2.  Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;

 

3.  die Feststellung der Verletzungen stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar;

 

4.  im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. April 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident