Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

01/04/10 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 27801/05)

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE S. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 27801/05)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

STRASSBURG

 

1. April 2010

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.



In der Rechtssache S. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Renate Jaeger,
 Karel Jungwiert,
 Rait Maruste,
 Mark Villiger,
 Isabelle Berro-Lefèvre,
 Mirjana Lazarova Trajkovska, Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 9. März 2010

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 27801/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein niederländischer Staatsangehöriger, Herr S. („der Beschwerdeführer“), am 23. Juli 2005 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn O. Wallasch, Rechtsanwalt in Frankfurt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Am 25. August 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde auch entschieden, die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen (Artikel 29 Abs. 3).

 

4. Die Regierung der Niederlande erklärte, nachdem sie von der Sektionskanzlerin über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), dass sie dieses Recht nicht ausüben wolle.

 

SACHVERHALT

I.  DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5. Der Beschwerdeführer ist in G. wohnhaft.

6. Am 27. Juli 2001 erließ das Amtsgericht Ahrensburg Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer.

 

7. Am 30. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland festgenommen und in der JVA Oldenburg in Untersuchungshaft genommen.

 

8. Am 22. Mai 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Handels und Einfuhr von Betäubungsmitteln (Cannabis und Marihuana) in mehreren Fällen.

 

9. Am 20. Juni 2002 eröffnete das Landgericht Lübeck das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer.

 

10. Am 22. Juli 2002 hob das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein den Haftbefehl auf, da er nicht mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Untersuchungshaftsachen vereinbar sei. Nach seiner Haftentlassung kehrte der Beschwerdeführer in die Niederlande zurück.

 

11. Nach Verhandlungen mit den Vertretern des Beschwerdeführers sicherte der Staatsanwalt in Lübeck dem Beschwerdeführer zu, die Staatsanwaltschaft werde ein Verfahren nach Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (Sammlung der Europäischen Verträge Nr. 112, „das Überstellungsübereinkommen“) einleiten, wenn der Beschwerdeführer für das Verfahren nach Deutschland zurückkehre und im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten eine geständige Einlassung abgebe.

 

12. Bei der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Lübeck am 16. September 2002 legte der Beschwerdeführer, der freiwillig aus den Niederlanden zurückgekehrt war, ein umfassendes Geständnis ab. Der Staatsanwalt gab folgende, im Verhandlungsprotokoll vermerkte Erklärung ab:

“Für diesen Fall bestehen aus heutiger Sicht gegen die Überstellung des Angeklagten in die Niederlande nach Maßgabe des Überstellungsübereinkommens vom 21. März 1983 und die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens keine Bedenken.”

 

13. Im Anschluss an die Verhandlung verurteilte das Landgericht Lübeck den Beschwerdeführer auf der Grundlage des von ihm abgegebenen Geständnisses zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln.

 

14. Das Geständnis des Angeklagten und die Tatsache, dass er für das Verfahren freiwillig aus den Niederlanden nach Deutschland zurückgekehrt sei, wurden von dem Gericht strafmildernd berücksichtigt. Es war der Ansicht, dass die mündliche Verhandlung ohne seine Kooperation vermutlich nicht hätte stattfinden können. Da der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel verzichtete, wurde das Urteil am 16. September 2002 rechtskräftig.

 

15. Nach der Hauptverhandlung kehrte der Beschwerdeführer in die Niederlande zurück.

 

16. Am 17. September 2002 stellte der Beschwerdeführer beim Justizministerium Schleswig-Holstein einen Antrag auf Einleitung eines Überstellungsverfahrens nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens. In seinem Schriftsatz stützte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers auf die Absprache zwischen der Verteidigung, der Strafkammer des Landgerichts Lübeck und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck.

 

17. Am 7. Oktober 2002 übersandte das Justizministerium den Antrag an den Leitenden Oberstaatsanwalt in Lübeck mit der Bitte um Stellungnahme.

 

18. Am 22. November 2002 erklärte der Leitende Oberstaatsanwalt, dass bei Drogenhandel in diesem Umfang eine Vollstreckung im Heimatstaat grundsätzlich nicht in Betracht komme. Die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigten aber die Einreichung eines Vollstreckungshilfeersuchens beim niederländischen Justizministerium.

 

19. Am 19. Dezember 2002 richtete das Justizministerium Schleswig-Holstein die Anfrage an das niederländische Justizministerium, ob es die Vollstreckung des deutschen Strafurteils unmittelbar nach Artikel 8 Abs. 1 Buchst. a) des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991 (EG-Vollstreckungsübereinkommen – siehe unten völkerrechtliche Verträge) durchführen könne. Das deutsche Ministerium vertrat dabei die Auffassung, dass das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer nicht in Deutschland inhaftiert sei.

 

20.  Mit Schreiben vom 17. März 2003 erklärte das niederländische Justizministerium, dass grundsätzlich die Bereitschaft bestehe, die Strafe in den Niederlanden vollstrecken zu lassen. Allerdings sei in den Niederlanden die fortgesetzte Vollstreckung nur unter außergewöhnlichen Umständen gestattet, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Das niederländische Ministerium bat daher das deutsche Ministerium um dessen Zustimmung, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe nach Artikel 8 Abs. 1 b) EG-Vollstreckungsübereinkommen umgewandelt werde.

 

21. Am 24. April 2003 bat das deutsche Ministerium den Leitenden Oberstaatsanwalt um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 sprach sich der Leitende Oberstaatsanwalt gegen ein förmliches Vollstreckungshilfeersuchen aus, da die Niederlande die Vollstreckung von einer Umwandlung der Strafe abhängig machen würden.

 

22. Am 21. Juli 2003 teilte das Justizministerium dem Beschwerdeführer mit, dass ein förmliches Vollstreckungshilfeersuchen an die Niederlande nicht gestellt werde.

 

23. Im September 2003 wurde der Beschwerdeführer zum Strafantritt geladen. Seine Anträge auf Vollstreckungsaufschub bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Überstellungsantrag blieben erfolglos.

 

24. Am 18. Januar 2004 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Ministeriums, kein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten, Verfassungsbeschwerde ein.

 

25. Am 10. Februar 2004 wurde Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil er seine Strafe nicht angetreten hatte.

 

26. Am 14. Januar 2005 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hatte der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtsbehelfe stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest:

 

„Zwar hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung, soweit die Entscheidung ... auf allgemein-, insbesondere außenpolitischen Erwägungen beruht ..., deren Gewichtung zum Kernbereich des Regierungshandelns gehört; unberührt hiervon bleibt jedoch die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft Lübeck in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung ... Zwar ist nicht zu verkennen, dass für den Rechtsuchenden in diesem Zusammenhang angesichts der bislang umstrittenen Angreifbarkeit von Entscheidungen der Bewilligungsbehörde sowie der in Frage kommenden Rechtswege Unklarheiten bestehen können. Möglichen Ungewissheiten hinsichtlich des Rechtswegs wird durch die bindende Verweisungsmöglichkeit gemäß § 17a Abs. 2 GVG zureichend Rechnung getragen ... Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, von einem umstrittenen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen...”

 

27. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es Aufgabe der Fachgerichte festzustellen, welches Gericht in der Sache des Beschwerdeführers zuständig ist. Diese Gerichte müssten auch der Frage nachgehen, ob die angegriffene Handlung das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren oder den Vertrauensgrundsatz verletzt habe. Ungeachtet der Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen, führe die Tatsache, dass zwischenzeitlich die Fristen für etwaige Rechtsbehelfe abgelaufen sein könnten, nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

 

28. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 zugestellt.

 

29. Am 14. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag beim Justizministerium auf Übernahme der Strafvollstreckung nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens.

 

30. Es besteht immer noch Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, weil er seine Strafe nicht angetreten hat.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

31. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) lautet wie folgt:

„Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. ... Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ... bindend.“

§ 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG), soweit maßgeblich, lautet wie folgt:

 

„(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts ... und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.”

Nach § 26 dieses Gesetzes ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids zuzustellen. War eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert, kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Außer in Fällen höherer Gewalt ist ein solcher Antrag jedoch unzulässig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der Frist eingelegt wird (§ 26 Abs. 4).

 

32. Das deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält keine ausdrückliche Definition der Rolle, welche die Vollstreckungsbehörden in Überstellungsverfahren einnehmen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Bewilligungsbehörde, d.h. das Bundesministerium der Justiz, das seine Zuständigkeit auf die Landesjustizministerien übertragen kann, ein Überstellungsersuchen an den Vollstreckungsstaat senden muss. Wird die Entscheidung von einem Landesministerium getroffen, entscheidet dieses Ministerium nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sowohl im Hinblick auf außenpolitische Erwägungen als auch auf Angelegenheiten der Strafvollstreckung nach eigenem Ermessen.

III. VÖLKERRECHTLICHE VERTRÄGE

 1. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (SEV 112)

33. Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen („das Überstellungsübereinkommen“ – Sammlung Europäischer Verträge  Nr. 112) hat zum Ziel, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln, den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern. Gemäß der Präambel soll Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, Gelegenheit gegeben werden, ihre Strafen in ihrer Heimat zu verbüßen.

 

Artikel 9 („Wirkungen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat“) lautet wie folgt:

“1. Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats

a. setzen die Vollstreckung der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort oder

 

b. wandeln die Entscheidung, durch welche die Sanktion verhängt wurde, unter den in Artikel 11 enthaltenen Bedingungen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.

2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.

 

3. Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

...”

 

Artikel 10 (“Fortsetzung der Vollstreckung”) bestimmt:

“1. Im Fall einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.

 

2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss ihrer Art nach so weit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.“

 

 

Artikel 11 („Umwandlung der Sanktion”) bestimmt:

“1. Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung:

a. ist die zuständige Behörde an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;

b. darf die zuständige Behörde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe oder Geldbuße umwandeln;

c. hat die zuständige Behörde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;

d. darf die zuständige Behörde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestmaß, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.

 

2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens.“

 

2. Das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991

 

Artikel 8

Festsetzung der freiheitsentziehenden Strafe

“(1) Wurde der Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe zugestimmt, so müssen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:

a) die im Urteilsstaat verhängte Strafe unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung ... vollstrecken

oder

b) die Verurteilung ... in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates umwandeln, wobei sie die im Urteilsstaat verhängte Strafe durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Strafe ersetzen.”

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION

34. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren hinsichtlich seines Überstellungsersuchens sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletze; der Artikel lautet wie folgt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ... verhandelt wird.“

 

35. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

 

A. Zulässigkeit

1. Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention

 

a) Vorbringen der Regierung

36. Nach Ansicht der Regierung war Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers nicht anwendbar, da es nicht um eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ging. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Homann ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 12788/04, 9. Mai 2007) vertrat die Regierung die Auffassung, Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei nur hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzung der Strafe anwendbar; dieses Verfahren sei mit dem am 16. September 2002 ergangenem Urteil beendet gewesen. Artikel 6 Abs. 1 gelte hingegen nicht für das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers, da keine neuen Vorwürfe gegen den rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer erhoben worden seien. Nach Ansicht der Regierung greift Artikel 6 in Fällen, in denen in einem Verfahren über eine strafrechtliche Anklage eine Zusage abgegeben worden ist, nur ein, soweit sich diese Zusage auf das Prozessverhalten des Angeklagten auswirkt und möglicherweise als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zu werten ist. Allerdings habe der Beschwerdeführer keine Überprüfung des Strafurteils bei den Fachgerichten beantragt.

 

37. Die Regierung betonte, dass die fehlende Anwendbarkeit des Artikel 6 Abs. 1 nicht dazu führe, dass die Strafvollstreckung unfair sei, da sich der Anspruch auf ein faires Verfahren aus dem Grundgesetz ergebe.

a) Vorbringen des Beschwerdeführers

38. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war Artikel 6 Abs. 1 in der vorliegenden Rechtssache anwendbar, da das Verfahren über sein Überstellungsersuchen seine zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere sein Recht auf Freiheit, betroffen habe. Er machte geltend, dass eine Umwandlung der Sanktion durch die niederländischen Gerichte zu einer früheren Haftentlassung geführt hätte.

 

c)  Würdigung durch den Gerichtshof

39. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich die Frist nach Artikel 6 Abs. 1 auf das gesamte in Frage stehende Verfahren einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bezieht. Zwar hat der Gerichtshof in der Regel festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 in seiner strafrechtlichen Bedeutung nicht für Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile gilt (siehe Enea ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 74912/01, Rdnr. 97, 17. September 2009). Er hat jedoch auch festgestellt, dass es im Fall einer Verurteilung keine „Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage“ im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 gibt, solange die Strafe nicht endgültig festgesetzt ist (siehe Eckle ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 77, Serie A Band 51).

 

40. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aus rechtstechnischer Sicht am 16. September 2002 rechtskräftig wurde, als er auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom selben Datum verzichtete. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass unter den speziellen Umständen dieser Rechtssache berücksichtigt werden muss, dass das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers sehr eng mit dem Strafverfahren und der endgültigen Straffestsetzung verbunden war. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren, das zu der Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, ausdrücklich erklärt hat, dass keine Einwände gegen die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande bestünden. Der Beschwerdeführer kehrte nur angesichts dieser Zusicherung nach Deutschland zurück, um sich vor Gericht zu verantworten, und legte ein umfassendes Geständnis ab, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führte. Obwohl das Landgericht Lübeck eine auf der Verurteilung des Beschwerdeführers beruhende Strafe verhängt hat, konnte diese hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Strafe nach der Überstellung des Beschwerdeführers in sein Heimatland umgewandelt wird, nicht als endgültig angesehen werden. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass gemäß der Pressemitteilung des Landgerichts Lübeck die Hauptverhandlung – und folglich die Verurteilung des Beschwerdeführers – ohne die Kooperation des Beschwerdeführers vermutlich nicht möglich gewesen wäre.

 

41. Angesichts dieser außergewöhnlich engen Verbindung zwischen dem Strafverfahren und dem Verfahren über das Überstellungsersuchen des Beschwerdeführers wäre es zu formalistisch, den Anwendungsbereich von Artikel 6 in seiner strafrechtlichen Bedeutung auf das Verfahren, das vor der Urteilsverkündung am 16. September 2002 stattgefunden hat, zu begrenzen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass das Überstellungsverfahren als Bestandteil des Strafverfahrens anzusehen ist, soweit es unmittelbar mit der Zusicherung des Vertreters der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren zusammenhängt.

 

42. Der Gerichtshof ist sich darüber im Klaren, dass die vom Landesjustizministerium getroffene Entscheidung hinsichtlich des Überstellungsersuchens nicht ausschließlich von den Empfehlungen des Staatsanwalts und Erwägungen über die Strafvollstreckung, sondern auch von außenpolitischen Erwägungen, die in den Kernbereich des öffentlichen Rechts fallen, abhing. Es ist deshalb vertretbar, dass dieser Teil der Entscheidung keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Entsprechend hat der Gerichtshof in früheren Entscheidungen festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 nicht auf Verfahren nach dem Überstellungsübereinkommen anwendbar ist (siehe Csoszánski ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22318/02, 27. Juni 2006; Szabo ./. Schweden (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28578/03, 27. Juni 2006; und Veermae ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38704/03, 15. März 2005). In diesen Fällen hat das Überstellungsübereinkommen den Verlauf der Hauptverhandlung und die Strafzumessung jedoch nicht im Voraus beeinflusst, da der Staatsanwalt weder vor noch während des Strafverfahrens eine Zusicherung abgegeben hatte.

 

43. Daraus folgt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in seiner strafrechtlichen Bedeutung unter den speziellen Umständen der vorliegenden Rechtssache auf das Verfahren hinsichtlich des Überstellungsersuchens des Beschwerdeführers anwendbar ist, soweit sich dieses auf die Zusicherung bezieht, die die Staatsanwaltschaft während des Strafverfahrens gegeben hat.

 

44. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention nicht ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.

 

2. Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

45. Die Regierung war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft.

 

46. Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen.

 

47. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist. Gleichzeitig setzt sie aber normalerweise voraus, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u.v.a. Scoppola ./. Italien (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerde Nr. 10249/03, Rdnr. 69, 17. September 2009).

 

48. Allerdings verpflichtet Artikel 35 den Beschwerdeführer lediglich dazu, im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, von denen anzunehmen ist, dass sie wirksam, angemessen und zugänglich sind (siehe Rechtssache Scoppola ./. Italien, a.a.O., Rdnr. 70). Insbesondere müssen nach der Konvention nur solche Rechtsbehelfe erschöpft werden, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Das Vorhandensein solcher Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein; andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, 19. Februar 1998, Rdnr. 38, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I).

 

49. Schließlich sieht Artikel 35 Abs. 1 der Konvention eine Verteilung der Beweislast vor. Was die Regierung angeht, muss sie, soweit sie die Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in Theorie und Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 46, ECHR 2006-II, und Scoppola ./. Italien, a.a.O, Rdnr. 71).

 

50. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Einwand der Regierung Fragen zur Wirksamkeit der Rechtsbehelfe aufwirft, die eng mit der Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers verbunden sind. Er entscheidet daher, den Einwand mit der Prüfung der Begründetheit der Rechtssache zu verbinden.

 

3. Fazit

51. Der Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die Rüge ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, deren Beurteilung eine Prüfung der Begründetheit erfordert. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention ist. Ein anderer Unzulässigkeitsgrund liegt nicht vor.

B. Begründetheit

1. Vorbringen des Beschwerdeführers

 

52. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass sich die innerstaatlichen Behörden entgegen der vorherigen Zusicherung des Staatsanwalts geweigert hätten, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten. Er wies darauf hin, er sei nur aufgrund dieser Zusicherung bereit gewesen, sich dem Verfahren vor dem deutschen Strafgericht zu stellen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, die Zusicherung des Staatsanwalts habe als für das Landesjustizministerium bindend angesehen werden müssen.

 

53. Nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das Bundesverfassungsgericht ihn nicht rechtzeitig auf die angebliche Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe hingewiesen habe. Seiner Ansicht nach habe er nicht gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. September 2002 vorgehen können, da er aufgrund der Zusicherung auf Rechtsmittel verzichtet habe.

 

54. Er trug ferner vor, dass in einem Parallelverfahren (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 27804/05) der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erfolglos eine gerichtliche Überprüfung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz beantragt habe. Im Hinblick darauf, dass die innerstaatlichen Gerichte den Antrag im vorgenannten Verfahren für unzulässig erklärt hätten, gebe es keinen Grund, im vorliegenden Verfahren einen ähnlichen Antrag zu stellen. Jetzt sei es ihm verwehrt, den gerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

 

2. Vorbringen der Regierung

55. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ihm nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht genutzt habe. Zum einen wies sie darauf hin, der Beschwerdeführer habe das Urteil vom 16. September 2002 nicht angegriffen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe, die ihm in dem Vollstreckungsverfahren zur Verfügung gestanden hätten, nicht erschöpft.

 

56. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt (BVerfGE 96, S. 100 ff.), dass sich die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, ob ein Überstellungsersuchen angeregt werden solle, als Rechtsakt darstelle, der nach dem Grundgesetz einer gerichtlichen Überprüfung unterliege. Während der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung habe, soweit die Entscheidung auf allgemein-, insbesondere außenpolitischen Erwägungen beruhe, bleibe die gerichtliche Überprüfung der Ermessungsausübung in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die vom Vertreter der Staatsanwaltschaft Lübeck in der Hauptverhandlung getroffene Äußerung, hiervon unberührt. Der Beschwerdeführer habe aber weder die staatsanwaltschaftliche, noch die ministerielle Entscheidung fachgerichtlich überprüfen lassen, sondern sich im Hinblick auf die Entscheidung des Ministeriums unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht gewendet.

 

57. Die Regierung war ferner der Ansicht, der Beschwerdeführer habe keine berechtigte Erwartung in Bezug auf eine Überstellung nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens gehabt. Dass sich die Staatsanwaltschaft für eine Überstellung nach Artikel 10 des Überstellungsübereinkommens ausgesprochen habe, könne zwar als Nichteinhaltung der ursprünglich dem Beschwerdeführer gegenüber abgegebenen Zusicherung angesehen werden, habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis des Überstellungsverfahrens ausgewirkt, da die Zusicherung des Staatsanwalts für das Landesjustizministerium nicht bindend gewesen sei.

 

3. Würdigung durch den Gerichtshof

58. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutschen Gerichte die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten, inhaltlich nicht geprüft haben. Er ist daher der Auffassung, dass die Rüge des Beschwerdeführers in erster Linie nach Artikel 6 Abs. 1 vor dem Hintergrund des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zu prüfen ist. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf ein Gericht, von dem das Recht auf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt, kein absolutes Recht ist, sondern Einschränkungen unterliegen kann. Dennoch dürfen die geltenden Einschränkungen den Zugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist. Das Gebot des Zugangs zu einem Gericht muss nicht nur im Gesetz, sondern auch in der Praxis verankert sein, ansonsten fehlt ihm die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.v.a. Moldovan ./ Rumänien (Nr. 2), Individualbeschwerden Nrn. 41138/98 und 64320/01, Rdnr. 118, ECHR 2005-VII (Auszüge)).

 

59. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, mit dem er gegen die Weigerung des Landesjustizministeriums, ein Überstellungsverfahren nach Artikel 11 des Überstellungsübereinkommens einzuleiten, hätte vorgehen können.

 

60. Hinsichtlich der Vorbringen der Parteien stellt der Gerichtshof Folgendes fest: Obgleich die Regierung geltend machte, der Beschwerdeführer hätte bei den Fachgerichten gegen die Weigerung vorgehen können, hat sie nicht präzisiert, welcher Rechtsbehelf dem Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit zur Verfügung gestanden hatte und an welches Gericht sich der Beschwerdeführer hätte wenden sollen. Weder die Regierung noch das Bundesverfassungsgericht haben die fachgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in Rechtssachen, die dem Fall des Beschwerdeführers ähnlich sind, zitiert. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers eingeräumt, dass die Angreifbarkeit der Entscheidung des Justizministeriums umstritten sei. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im Fall B. bei den Zivilgerichten einen Antrag auf erneute Prüfung gestellt hat, der für unzulässig erklärt wurde.

 

61.  Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht erwiesen ist, dass die Möglichkeit einer wirksamen Klage auf Überprüfung der Weigerung, nach einer maßgeblichen Zusicherung ein Überstellungsverfahren einzuleiten, bestanden hat.

 

62. Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Teil der Entscheidung über sein Überstellungsersuchen, der sich nicht auf Erwägungen des öffentlichen Rechts bezog, das Recht auf Zugang zu einem Gericht versagt wurde.

 

Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.

 

63. Aus den oben genannten Gründen ist der Gerichtshof ferner der Auffassung, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Falle des Beschwerdeführers dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend als erschöpft anzusehen sind. Daraus folgt, dass der Einwand der Regierung zurückzuweisen ist.

 

64. Vor diesem Hintergrund sieht es der Gerichtshof nicht als erforderlich an, die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 zu prüfen.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

65.   Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

 

66. Der Beschwerdeführer hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;

 

2. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;

 

3. Artikel 6 Abs. 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) der Konvention ist verletzt worden;

 

4. Es besteht keine Notwendigkeit, die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers unter den anderen Gesichtspunkten des Artikels 6 Abs. 1 zu prüfen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. April 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident