Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

10/01/08 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 25706/03)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 25706/03)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

STRASSBURG

 

10. Januar 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache G. /. Deutschland
 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
 

 Peer Lorenzen, Präsident,
 

 Karel Jungwiert,
 

 Volodymyr Butkevych,
 

 Margarita Tsatsa-Nikolovska,
 

 Javier Borrego Borrego,
 

 Renate Jaeger,
 

 Mark Villiger,
 

und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
 

nach nicht öffentlicher Beratung am 4. Dezember 2007
 

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
 

VERFAHREN
 

1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 25706/03) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine polnische Staatsangehörige, Frau E. G. („die Beschwerdeführerin“), am 13. März 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
 

2.  Die Beschwerdeführerin, der Prozesskostenhilfe gewährt worden war, war vertreten durch Herrn T. Kochanowski, Rechtsanwalt in Berlin. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
 

3.  Am 19. Juni 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.
 

4. Die polnische Regierung, die auf ihr Recht hingewiesen wurde, dem Verfahren beizutreten (Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 44 der Verfahrensordnung), teilte keine Absicht mit, dieses Recht auszuüben.
 

SACHVERHALT
 

I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES
 

1. Hintergrund der Rechtssache
 

5.  Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft.
 

6. Sie ist Mutter der am 19. September 1990 ehelich geborenen Tochter S.
 

7. Am 9. Dezember 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Scheidung von dem Kindesvater. Im Februar 1997 beantragte sie, ihr das das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
 

8. Am 19. Juni 1997 stimmten beide Elternteile in mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht Pankow-Weissensee in einem Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren der vorübergehenden Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu. Diese Maßnahme war zunächst für einen kurzen Zeitraum geplant, in dem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten zum Sorgerecht erstatten sollte, und darauf gerichtet, eine Gefährdung des Kindeswohls durch mit dem Scheidungsverfahren der Eltern verbundene erhebliche Spannungen zu verhindern. Laut Vorbringen der Beschwerdeführerin, das von der Regierung bestritten wird, erteilte sie ihr Einverständnis nur, weil ihr angedroht worden sei, dass das Kind andernfalls dauerhaft im Heim untergebracht werde.
 

9. S. wurde am 25. Juni 1997 in Pflege gegeben. Laut Vortrag der Beschwerdeführerin, der von der Regierung bestritten wird, wurde dieser der Wohnsitz der Pflegefamilie für einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht mitgeteilt; damit sei sie an der Ausübung von Umgangsrechten gehindert gewesen.
 

10. Am 3. Juli 1997 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts an.
 

11. Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten am 9. Februar 1998. Sie war der Ansicht, dass bei dem Kind S. wegen der familiären Spannungen eine schwere emotionale Störung vorliege und zur Bearbeitung ihrer Traumata eine Psychotherapie zu empfehlen sei. Bis zur Stabilisierung des Kindes solle die Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht zurückgestellt werden.
 

12. Im August 1997 scheiterte ein geplanter Besuchskontakt mit der Beschwerdeführerin am Widerstand des Kindes. Unter dem 11. September regte das Amtsgericht an, die Umgangskontakte zu beiden Eltern während der Dauer der Begutachtung des Kindes ruhen zu lassen bzw. nur unter Einbeziehung der Sachverständigen aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1997 unterstützte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Vorschlag, sämtliche Kontakte beider Elternteile auszusetzen, um eine negative Einflussnahme durch den Kindesvater zu verhindern.
 

13. Am 9. Juli 1998 stimmte die Beschwerdeführerin dem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie für die Dauer der notwendigen Therapie, die sie auf ein Jahr schätzte, zu.
 

14. Im Ehescheidungstermin am 29. Oktober 1998 erklärten die Anwälte beider Eltern übereinstimmend, dass Sorgerechtsanträge derzeit nicht gestellt würden. Noch am selben Tag wurde die Scheidung ausgesprochen.
 

15. Am 28. Januar 1999 erörterten Mitarbeiter des Jugendamts, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes und die Sachverständige E. den Therapiebedarf des Kindes. Im Rahmen des Gesprächs überzeugte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst, dessen Empfehlung für die Einleitung therapeutischer Maßnahmen erforderlich war, die Sachverständige, dass S. keiner Psychotherapie bedürfe.
 

2. Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
 

16. Unter dem 10. Februar 1999 stellte die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht Pankow-Weissensee den Antrag, ihr das Recht auf regelmäßigen Umgang mit ihrer Tochter einzuräumen. Sie erklärte, dass sie eine Beendigung der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie derzeit nicht wünsche.
 

17. Am 23. März 1999 legte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst seinen Bericht vor. Seiner Ansicht nach war die psychotherapeutische Behandlung derzeit nicht notwendig, weil die psychische Situation des Kindes sich deutlich verbessert und stabilisiert habe. Es wurde vorgeschlagen, unter psychotherapeutischer oder pädagogischer Anleitung eine Kontaktanbahnung dem Kind und seinen Eltern einzuleiten.
 

18. Am 21. April 1999 vereinbarten das Jugendamt, die Beschwerdeführerin und der Vater von S. zunächst drei Umgangskontakte unter Begleitung einer Familienhelferin.
 

19. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 drängte die Beschwerdeführerin das Amtsgericht auf eine Förderung des Verfahrens.
 

20. Am 9. September 1999 führte das Amtsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Kindesvaters und ihrer Anwälte einen Anhörungstermin durch. Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass eine ergänzende Begutachtung darüber veranlasst werden sollte, wie eine Kontaktanbahnung eingeleitet und die Rückführung des Kindes vorbereitet werden könnte. Der Amtsrichter unterstrich, dass die Besuchskontakte mindestens einmal pro Monat stattfinden sollten, um eine weitere Entfremdung zu verhindern.
 

21. Am 10. September 1999 wies das Amtsgericht die Eltern an, die Kosten für das Sachverständigengutachten vorzuschießen. Die Beschwerdeführerin zahlte ihren anteiligen Kostenvorschuss am 26. Oktober 1999. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin teilte das Amtsgericht dieser am 9. Februar 2000 mit, dass der Kindesvater seinen Anteil am Kostenvorschuss nicht geleistet habe. Die Beschwerdeführerin zahlte den anteiligen Kostenvorschuss des Kindesvaters am 6. März 2000 ein.
 

22. Am 6. März 2000 gab das Amtsgericht bei dem psychologischen Sachverständigen H. ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu der Frage, wie die elterliche Sorge und der Aufenthalt des Kindes zu regeln seien und das Umgangsrecht auszugestalten sei.
 

23. Am 28. Juni 2000 bat die Beschwerdeführerin das Amtsgericht dringlich um Übertragung der elterlichen Sorge und des Aufenhaltsbestimmungsrechts für das Kind, um S. in ihren Haushalt zurückzuführen.
 

24. Unter dem 29. Juni teilte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das Ergebnis der Begutachtung abgewartet werden sollte.
 

25. Am 24. August 2000 wurde das Gericht von dem Sachverständigen darüber unterrichtet, dass die Fertigstellung des Gutachtens durch den Versuch verzögert worden sei, das Kind der Beschwerdeführerin zurückzugeben, und er kündigte die Erstattung bis spätestens Mitte September an.
 

26.  Das von H. erstellte Sachverständigengutachten ging am 23. Oktober 2000 beim Amtsgericht ein. Nach mehrmaliger Anhörung und Exploration beider Elternteile, des Kindes S., der Pflegefamilie und des Jugendamts kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass S. sich in der Pflegefamilie, wo sie gut betreut und gefördert werde, wohl fühle. Der Sachverständige wies ferner darauf hin, dass beide Elternteile grundsätzlich in der Lage seien, das Kind aufzuziehen. Gleichwohl sei das Verhältnis des Kindes zu seiner Mutter erheblich gestört. Der Versuch einer schrittweisen Rückführung des Kindes sei gescheitert. Nachdem das Kind sich zunächst zu Besuchen bereit erklärt hatte, sei es nach einer Übernachtung erheblich aus dem Gleichgewicht gebracht worden und habe den Wunsch geäußert, seine Mutter nicht mehr besuchen zu wollen. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die Ängste des Kindes bewältigt werden könnten, wenn es darauf vertrauen könne, auf Dauer in der Pflegefamilie zu bleiben. Der Sachverständige schlug vor, den Lebensmittelpunkt des Kindes in der Pflegefamilie zu belassen, dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu übertragen und die Besuchsrechte der Eltern auf einen Termin im Monat zu beschränken, damit das Kind sich stabilisieren könne. Der Sachverständige hob ferner hervor, dass S. einer Psychotherapie bedürfe.
 

27. Am 15. Januar 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des Sorgerechts und die Herausgabe des Kindes.
 

28. Am 22. Januar 2001 widersprach der Kindesvater dem Antrag der Beschwerdeführerin und schlug einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie vor.
 

29. Am 26. Januar 2001 fand vor dem Amtsgericht eine Anhörung statt, an der die Beschwerdeführerin, der Kindesvater, ein Vertreter des Jugendamts, das Kind S. und die Pflegeeltern teilnahmen. Alle Beteiligten waren sich einig, dass dem Kind unverzüglich eine Therapie angeboten werden solle. Während der voraussichtlich 15 Monate dauernden Therapie solle S. sich weiterhin in der Pflegefamilie aufhalten und den Eltern ein Mindestumgang von einmal pro Monat gewährt werden. Die Parteien vereinbarten darüber hinaus, dass über die anhängigen Anträge zum Sorgrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind derzeit nicht entschieden werden solle.
 

30. Am 26. März, 25. April und 9. Juli 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht mit, dass Besuchskontakte am Widerstand des Kindes und der mangelnden Kooperation der Pflegeeltern gescheitert seien. Am 10. Juli 2001 bat die Beschwerdeführerin das Gericht, über ihre Anträge zu entscheiden.
 

31. Am 16. Juli 2001 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass ein Eingriff in den derzeitigen Prozess der Konsolidierung nicht dem Kindeswohl diene und fragte die Beschwerdeführerin, ob sie das Gericht um eine Entscheidung ersuche.
 

32. Am 30. Juli 2001 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Bitte um eine Entscheidung über ihre Anträge.
 

33. Am 3. September 2001 erklärte das Kind S. bei einer Anhörung durch den Amtsrichter, dass es sich bei der Pflegefamilie wohl fühle und dort bleiben wolle. S. führte ferner aus, dass die monatlichen Kontakte zur Mutter nicht gut seien, weil sie sich in ihrer Gegenwart unwohl fühle; die monatlichen Kontakte zum Vater seien aber gut.
 

34. Unter dem 21. Dezember 2001 bat die Beschwerdeführerin das Amtsgericht, einen Verfahrenspfleger zur Vertretung des Kindes zu bestellen. Am 25. Oktober 2001 bestellte das Amtsgericht eine Verfahrenspflegerin und bat das Jugendamt um einen Bericht über den Verlauf der Psychotherapie.
 

35. Am 9. Februar 2002 teilte die Verfahrenspflegerin des Kindes dem Gericht mit, dass sie für ihre Stellungnahme noch sechs Wochen benötige.
 

36. Am 5. März 2002 beantragte die Beschwerdeführerin eine sofortige gerichtliche Entscheidung. Unter dem 15. März 2002 teilte der Amtsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin abgewartet werden solle.
 

37. Die Beschwerdeführerin ließ das Amtsgericht am 25. März 2002 wissen, dass die Psychotherapie abgebrochen worden sei, und rügte die Verfahrensführung.
 

38. Am 25. März 2002 reichte die Verfahrenspflegerin ihren Bericht bei Gericht ein. Sie führte aus, dass S. in der Pflegefamilie leben wolle und Kontakte zu ihren Eltern vehement ablehne. Die Verfahrenspflegerin empfahl, diesen Wunsch zu respektieren.
 

39. Am 28. Juni 2002 mahnte das Gericht beim Jugendamt den Bericht über die aktuelle Lebenssituation des Kindes und den Abbruch der Therapie an.
 

40. Unter dem 21. Oktober 2002 legte das Jugendamt einen Bericht der Psychologin L. vom 30. August 2002 vor. Dem Jugendamt zufolge konnte der Bericht nicht eher vorgelegt werden, weil die Beschwerdeführerin keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hatte.
 

41. In ihrer Stellungnahme legte L. dar, dass ihre Versuche, Kontakte zu S. aufzubauen, an dem Widerstand des Kindes gegen derartige Bemühungen gescheitert seien. Sie habe die Psychotherapie am 5. März 2002 abgebrochen, weil eine Weiterführung der Entwicklung des Kindes schaden könne. Die Sachverständige wies ferner darauf hin, dass S. aufgrund der Lebensumstände in ihrer Herkunftsfamilie an einem Trauma leide und versuche, sich von ihren Eltern abzugrenzen. Die Sachverständige vertrat überdies die Auffassung, dass das Verfahren durch eine Reihe von Fehlern belastet war. Unter den gegebenen Umständen müssten die Eltern damit fertig werden, dass der Verbleib von S. in der Pflegefamilie dem Kindeswohl diene. Gleichwohl sei es sowohl für die Eltern als auch das Kind absolut wichtig, den Besuchskontakt nicht völlig abreißen zu lassen.
 

42. Am 13. Dezember 2002 empfahl das Jugendamt, S. bis zur Volljährigkeit in der Pflegefamilie zu belassen und gegen den Willen des Kindes keine Kontaktanbahnung einzuleiten.
 

43. Am 6. Januar 2003 schlug das Amtsgericht vor, dass die Eltern für ein Jahr auf die Ausübung von Umgangsrechten verzichten und danach behutsam einen Kontakt wieder aufbauen.
 

44. Unter dem 15. Januar 2003 lehnte die Beschwerdeführerin diesen Vorschlag ab und trug vor, dass die letzten Besuchskontakte zwischen ihr und ihrer Tochter sich positiver entwickelt hätten.
 

45. Am 24. April 2003 entzog das Amtsgericht Pankow-Weissensee nach einer in Anwesenheit der Eltern, der Verfahrenspflegerin, zweier Vertreter des Jugendamts und der Pflegeeltern durchgeführten Anhörung den Eltern die Personensorge und übertrug sie dem Jugendamt. Darüber hinaus wurde der Umgang zwischen dem Kind und seinen Eltern für die Dauer eines Jahres ausgesetzt.
 

46. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Wünsche des Kindes und seine aktuelle Lebenssituation in der Pflegefamilie zu akzeptieren. Sie sei insbesondere nicht fähig anzuerkennen, dass sich zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern eine Eltern-Kind-Beziehung entwickelt habe. So sei sie nicht in der Lage zu versuchen, den aus dieser Situation ständig resultierenden Konflikt zu entschärfen. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Herausnahme des Kindes aus der Pflegestelle stelle angesichts der tiefen Verwurzelung von S. in der Pflegefamilie eine potenzielle Gefährdung des Kindeswohls dar.
 

47. Das Amtsgericht war überdies der Auffassung, dass der Kindesvater großes Verständnis für die Bedürfnisse des Kindes gezeigt habe und mit dem weiteren Aufenthalt von S. in der Pflegefamilie einverstanden sei. Indessen würde die Alleinübertragung der Personensorge auf den Vater zu einer Verzerrung der Konfliktsituation führen, der das Kind ausgesetzt sei, und könne sein seelisches Wohl gefährden. Somit sei die Personensorge den Eltern insgesamt zu entziehen und dem Jugendamt zu übertragen.
 

48. Das Amtsgericht war schließlich der Auffassung, dass angesichts der ernsthaft ablehnenden Haltung des Kindes, der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Tendenz zu einer massiven Einmischung in das Leben von S. in der Pflegefamilie und der Notwendigkeit einer Stabilisierung und Stärkung des Kindes Umgangsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kindeswohlgefährdung führen würden und für die Dauer eines Jahres auszusetzen seien.
 

49. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2003 zugestellt. Am 8. August 2003 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Sie betonte, dass die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie als vorübergehende Maßnahme vorgesehen war und sah die von dem Amtsgericht getroffenen Maßnahmen als unverhältnismäßig an.
 

50. Unter dem 13. November 2003 gab die Verfahrenspflegerin des Kindes ihre Stellungnahme ab. Sie war der Auffassung, dass der anhaltende Wunsch des Kindes, ihre Eltern nicht zu sehen, respektiert werden solle.
 

51. Am 9. Januar 2004 gab der Kindesvater seine Stellungnahme ab. Er war der Ansicht, dass das Kind in der Pflegefamilie verbleiben solle, beantragte aber ein monatliches Umgangsrecht.
 

52. Am 12. Januar 2004 fand vor dem Kammergericht eine Anhörung statt, an der das Kind S., seine Verfahrenspflegerin, seine Eltern, die Pflegeeltern und ein Vertreter des Jugendamts teilnahmen.
 

53. Nach der Verhandlung hob das Kammergericht den Beschluss des Amtsgerichts auf, übertrug die elterliche Sorge allein dem Kindesvater und gewährte der Beschwerdeführerin einmal im Monat für jeweils fünfeinhalb Stunden Besuchsrechte.
 

54. Im Hinblick auf das von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen H. erstattete Gutachten und die Feststellungen der Therapeutin L. war das Kammergericht der Auffassung, dass das Verhältnis zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin als problematisch anzusehen sei. Die Absicht der Beschwerdeführerin, das Kind aus der Pflegefamilie heraus zu holen, würde zu einem schweren psychischen Schaden bei S. führen. Alle in dem Verfahren angehörten Parteien hätten bestätigt, dass das Kind in der Pflegefamilie, in der es seit sechseinhalb Jahren lebe, Geborgenheit und Halt finde. Das Kind habe stets den Wunsch geäußert, als vollwertiges Mitglied in der Pflegefamilie zu leben.
 

55. Das Kammergericht räumte ein, dass die Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in erheblichem Maß auf die Zeitspanne zurückzuführen sei, die seit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie, welche ursprünglich als kurzfristige Maßnahme geplant war, verstrichen sei. Das Verfahren hätte wesentlich straffer geführt werden können und sollen. Die Entscheidung müsse jedoch dem Kindeswohl gerecht werden, das sich nicht nach früheren Verfahrensmängeln bestimme. Das Kindeswohl setze das Versprechen voraus, dass S. in der Pflegefamilie bleiben könne, ohne eine Veränderung ihrer stabilen Lebenssituation aus Gründen befürchten zu müssen, die sie nicht verstehen könne.
 

56. Das Kammergericht stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht erfüllt seien, weil der Kindesvater in der Lage und bereit sei, die Wünsche des Kindes zu akzeptieren und sowohl mit dem Jugendamt als auch der Pflegefamilie zusammenzuarbeiten. Deshalb sei die elterliche Sorge ihm allein zu übertragen.
 

57. Das Kammergericht befand schließlich, dass keine Gründe dafür gegeben seien, das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin auszuschließen. Bei der Anhörung des Kindes durch das Kammergericht habe S. zwar bestätigt, keinerlei Interesse an einem Zusammentreffen mit ihrer Mutter zu haben, aber auch erklärt, dass sie ihre Mutter einmal im Monat freiwillig besuchen würde, wenn die Gerichtsverfahren und ständigen Anhörungen ein Ende hätten. Das Kammergericht hielt monatliche Umgangstermine von jeweils fünfeinhalb Stunden für notwendig und ausreichend, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind Gelegenheit zu geben, sich einander wieder zu nähern. Das Kind dürfe seine Mutter auch zu jeder anderen Zeit besuchen, wenn es dies wolle.
 

58. Am 1. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Kammergerichts Beschwerde[1]; darin schilderte sie ausführlich das Verfahren vor den Zivilgerichten und machte geltend, dass die angefochtene Entscheidung unverhältnismäßig gewesen sei und das ihr nach Artikel 6 des Grundgesetzes zustehende Recht auf Familienleben verletzt habe.
 

59. Am 8. März 2004 bat der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts den Anwalt der Beschwerdeführerin, eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. April 2003 einzureichen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin legte das erbetene Schriftstück am 22. März 2004 vor.
 

60.  Am 12. Oktober 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.
 

3. Verfahren in Bezug auf die Unterbringungskosten
 

61. Am 2. Juli 2002 zog das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin die Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Beitrag zu den Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegefamilie vom 25. Juni 1997 bis 31. Dezember 1998 heran.
 

62. Am 4. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der Beschwerdeführerin ab. Am 19. September 2005 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab.
 

II.  DAS Einschlägige innerstaatliche Recht
 

1. Das Bürgerliche Gesetzbuch
 

63. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ständig getrennt, so kann jeder Elternteil nach § 1671 BGB beantragen, dass ihm die elterliche Sorge allein übertragen wird. Die Familiengerichte geben diesem Antrag statt, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass der Entzug der elterlichen Sorge von einem Elternteil und die Übertragung auf den anderen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.
 

64. Nach § 1632 Abs. 1 BGB umfasst die elterliche Sorge das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
 

65.  Nach § 1684 hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4).
 

66.  § 1666 sieht vor, dass das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Nach § 1666a Abs. 1 sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von den Eltern verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
 

2. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
 

67.  Nach § 50 Abs. 1 FGG kann das Familiengericht einem minderjährigen Kind in einem seine Person betreffenden Verfahren zu seiner Unterstützung einen Verfahrenspfleger bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
 

68. Nach § 50 Abs. 2 ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist, oder Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten ist.
 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG
 

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
 

69.  Die Beschwerdeführerin rügte, die Dauer des Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens, insbesondere vor dem Amtsgericht Pankow-Weissensee, sei mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar, der wie folgt lautet:
 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
 

70.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
 

A.  Zulässigkeit
 

71.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
 

B.  Begründetheit

 

1. Die Stellungnahmen der Parteien
 

a) Die Regierung
 

72. Nach Auffassung der Regierung begann der maßgebliche Zeitraum hinsichtlich der elterlichen Sorge am 17. Januar 2001, als die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts einreichte. Die Regierung war der Auffassung, dass die Verfahrensdauer unter den Umständen des vorliegenden Falls gerechtfertigt war. Sie betonte insbesondere, dass das Amtsgericht mehrfach versuchte, eine Zwischenlösung für die Konflikte zu finden, um die Beziehung von Eltern und Kind zu intensivieren. Sie wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den Maßnahmen des Amtsgerichts einverstanden war.
 

73. Nach Ansicht der Regierung war das Verfahren unter Berücksichtigung der Vielzahl der beteiligten Parteien und der zwischen ihnen bestehenden Spannungen in tatsächlicher Hinsicht als komplex zu bezeichnen. Die dynamische Entwicklung des Verfahrens habe die Sachverhaltsermittlung durch Begutachtungen sowie die Förderung des Verfahrens erschwert.
 

74. Die Regierung betonte weiterhin, dass bereits im April 1999 begleitete Umgangskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgenommen worden seien, und dem Begehren der Beschwerdeführerin damit Rechnung getragen worden sei. Am 9. September 1999 habe die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens erteilt. Am 26. Januar 2001 hätten sich alle Beteiligten mit der Aufnahme einer Psychotherapie einverstanden erklärt. Es sei ausdrücklich erklärt worden, dass die Anträge über das Sorgerecht und die Herausgabe des Kindes an die Beschwerdeführerin nicht gerichtlich entschieden werden sollten.
 

75. Aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2001, über ihre Anträge zu entscheiden, habe das Gericht alle erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Verfahrens getroffen. Die Regierung bestritt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, in einem früheren Verfahrensstadium einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Sie trug vor, dass die Voraussetzungen des § 50 FGG nicht erfüllt waren. Sie räumte zwar ein, dass das Amtsgericht die Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten eher hätte anmahnen können; hierdurch sei aber nur eine Verzögerung von einigen Wochen eingetreten. Gleiches gelte auch für das mögliche Versäumnis des Amtsgerichts, das Jugendamt auf Abgabe seiner abschließenden Stellungnahme zu drängen.


 

b) Die Beschwerdeführerin
 

76. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin war die Verfahrensdauer ausschließlich auf die den nationalen Behörden zuzurechnenden Verfahrensmängel zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, dass im ersten Termin vor dem Amtsgericht im September 1999 keine Hauptsachentscheidung ergangen sei. Die Beschwerdeführerin behauptete überdies, dass das Amtsgericht zu spät einen Verfahrenspfleger bestellt habe, um die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Bestellung der Verfahrenspflegerin des Kindes im Oktober 2001 habe dem Amtsgericht als Vorwand gedient, keine Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen. Stattdessen habe das Gericht die Aufnahme einer Psychotherapie angeordnet, die bereits im Februar 1998 empfohlen worden sei und das Verfahren um weitere eineinhalb Jahre verzögert habe.
 

2. Würdigung durch den Gerichtshof
 

77. Der Gerichtshof stellt fest, dass der im Hinblick auf das Verfahren zur Umgangsregelung zu berücksichtigende Zeitraum am 10. Februar 1999 begann, als die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf die Gewährung von Umgangsrechten stellte, und am 12. Oktober 2004 mit der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht endete. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 2. Januar 2004. Somit dauerte das Verfahren etwa fünf Jahre und acht Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Rechtssache etwa vier Jahre und fünf Monte vor dem Amtsgericht Pankow-Weissensee anhängig war.
 

78. Was das Parallelverfahren über das Sorgerecht betrifft, begann der maßgebliche Zeitraum am 28. Juni 2000, als die Beschwerdeführerin ihren ersten Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellte (siehe Rdnr. 23, oben), und endete ebenfalls am 12. Oktober 2004. Das Verfahren dauerte somit etwa vier Jahre und drei Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.
 

79. Im Hinblick auf das frühere Verfahren vor dem Amtsgericht stellt der Gerichtshof fest, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 an das Amtsgericht dessen Vorschlag, den Umgang beider Elternteile mit dem Kind auszusetzen, unterstützte. Im Ehescheidungstermin am 29. Oktober 1998 ließen beide Elternteile über ihre Anwälte miteilen, dass sie zurzeit keine Sorgerechtsanträge stellen wollten. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Zeitspanne, die zwischen der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie im Juni 1997 und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Umgangsrechte im Februar 1999 verstrichen war, bei der Beurteilung der Gesamtverfahrensdauer zu berücksichtigen war, ist der Gerichtshof angesichts dieser Umstände der Auffassung, dass dieser Zeitraum den nationalen Behörden nicht angelastet werden kann.
 

80.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EuGHMR 2000-VII). Bei Verfahren zum Personenstand ist die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auch ein maßgeblicher Gesichtspunkt und angesichts der möglichen Folgen, die eine überlange Verfahrensdauer mit sich bringen könnte, besondere Zügigkeit geboten, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Rechtssache Laino ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 3158/96, Rdnr. 18, EuGHMR 1999-I).
 

81. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache wegen der Anzahl der Beteiligten und insbesondere der labilen psychischen Situation des Kindes als komplex einzustufen ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich machte.
 

82. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2001 ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Entscheidung über die anhängigen Anträge zum Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind für den für die Einleitung einer Psychotherapie erforderlichen Zeitraum von voraussichtlich 15 Monaten zurückgestellt wurde. Obwohl sie diese Zustimmung am 30. Juli 2001 widerrief, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die bis zum Scheitern der Psychotherapie am 5. März 2002 verstrichene Zeitspanne von etwa dreizehn Monaten nicht dem Amtsgericht angelastet werden kann, weil ein vorzeitiger Abbruch der Behandlung dem Kindeswohl widersprochen hätte.
 

83. Im Hinblick auf die Verfahrensführung durch das Amtsgericht weist der Gerichtshof eingangs darauf hin, dass das Amtsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. September 2001 auf Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes stattgab. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin daran gehindert worden wäre, ihren Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem früheren Verfahrensstadium zu stellen. Sollte sie von ihrem eigenen Anwalt nicht richtig aufgeklärt worden sein, kann dieses Versäumnis nicht dem Amtsgericht angelastet werden. Daraus folgt, dass die Verzögerung, die dadurch verursacht worden war, dass der neu bestellten Verfahrenspflegerin ausreichend Zeit gegeben werden musste, sich mit den Umständen des Falls vertraut zu machen, nicht dem Amtsgericht angelastet werden kann.
 

84. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass das Kammergericht und das Bundesverfassungsgericht die bei ihnen angestrengten Verfahren zügig führten. Das Kammergericht benötigte lediglich etwa fünf Monate, um über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu erkennen. Das Verfahren war dann etwa acht Monate vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.
 

85. Der Gerichtshof verkennt nicht, dass das vorliegende Verfahren den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und die Rückführung des Kindes in ihren Haushalt betraf und deshalb besondere Zügigkeit erforderte, weil der fortschreitende Zeitablauf zu einer zunehmenden Entfremdung zwischen dem Elternteil und dem Kind führen und damit irreversible Folgen haben konnte. Er merkt gleichwohl an, dass das Amtsgericht mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten sich sehr zeitaufwändig bemühte, das persönliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu verbessern. Darüber hinaus befürwortete das Amtsgericht regelmäßige persönliche Kontakte zwischen dem Kind und seinen Eltern, um eine Entfremdung zu verhindern. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Besuchskontakte bereits im April 1999 unter Begleitung des Jugendamts aufgenommen wurden und offenbar mehr oder weniger regelmäßig fast während des gesamten Verfahrens vor dem Amtsgericht fortgesetzt wurden. Mit Blick auf den hartnäckigen Widerstand von S. gegen Kontakte zu ihrer Mutter, den sie erst in dem Anhörungstermin vor dem Kammergericht Berlin aufgab, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Aufnahme von Besuchskontakten im Hinblick auf eine spätere Entscheidung über die Frage von Umgangsrechten für die Beschwerdeführerin wesentlich war.
 

86. Aufgrund dessen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten noch als angemessen angesehen werden kann. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt worden.
 

II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
 

87.  Die Beschwerdeführerin behauptete, dass die innerstaatlichen Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen ihr nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt hätten; Artikel 8 lautet wie folgt:
 

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
 

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
 

88.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
 

A.  Zulässigkeit
 

1. Das Vorbringen der Regierung
 

89. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft habe, weil sie die Formerfordernisse für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt hatte. Insbesondere habe sie den Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weissensee vom 24. April 2003 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Verkündung der angegriffenen Entscheidung vorgelegt. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2004 nicht explizit auf die Unzulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin hingewiesen; dies habe sich jedoch aus dem Schriftverkehr des Präsidialrats des Bundesverfassungsgerichts mit dem Anwalt der Beschwerdeführerin ergeben. Die Regierung machte ferner geltend, dass die Beschwerdeführerin sich vor dem Bundesverfassungsgericht ausschließlich gegen den Sorgerechtsentzug gewandt und die Regelung der Umgangsrechte nicht gerügt habe.
 

2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
 

90.  Die Beschwerdeführerin bestritt diese Auffassung. Sie trug vor, dass ihre Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig gewesen sei und das Bundesverfassungsgericht sie nicht für unzulässig erklärt habe. Hinsichtlich des Einwands der Regierung, sie habe die Regelung des Umgangsrechts vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die angegriffene Entscheidung eindeutig die Ausgestaltung des Umgangsrechts betraf.
 

3. Würdigung durch den Gerichtshof
 

91. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels 35 ist, den Konventionsstaaten Gelegenheit zu geben, Verstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u.a. Rechtssache Civet ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 29340/95, Rdnr. 41, EuGHMR 1999VI). Artikel 35 Absatz 1 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zuständigen nationalen Gerichten Anträge gestellt und Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können. In der Regel erfordert er auch, dass die Rügen, die anschließend vor dem Gerichtshof geltend gemacht werden sollen, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach und unter Wahrung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formvorschriften und Fristen diesen Gerichten vorgetragen worden sein müssen (siehe u. a. Rechtssachen Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Bd. 200, S. 18, Rdnr. 34; Elçi u.a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604, 13. November 2003; Uhl ./.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 643873/01, 6. Mai 2004).
 

92. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne Angabe von Gründen ablehnte, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Wie der Gerichtshof bereits in vergleichbaren Fällen festgestellt hat (siehe Rechtssachen Süss ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005; Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 38282/97 und 68891/01, 12. Januar 2006 and argumentum a fortiori Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004), ist es unter diesen Umständen nicht seine Aufgabe, selbst an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe anzustellen, aus denen dieses es ablehnte, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Daher sind die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Falle der Beschwerdeführerin als erschöpft anzusehen.
 

93. Im Hinblick auf den Einwand der Regierung, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde nicht gegen die Regelung des Umgangsrechts gewandt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 12. Januar 2004 die Regelung des Umgangsrechts und die Entziehung des Sorgerechts betraf und es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde auf die zuletzt genannte Frage beschränken wollte.
 

94.  Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
 

B.  Begründetheit
 

1. Die Stellungnahmen der Parteien
 

a) Die Beschwerdeführerin
 

95. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht gesetzlich vorgesehen waren. Insbesondere habe nie ein Grund für die Trennung von ihrem Kind bestanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in irgendeiner Weise nicht in der Lage gewesen sei, das Kind richtig aufzuziehen. Es sei auch nie festgestellt worden, dass die Rückkehr ihrer Tochter in ihren Haushalt das Kindeswohl gefährden würde. Sie habe sich mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie nicht wirksam einverstanden erklärt, weil ihr angedroht worden sei, dass das Kind andernfalls dauerhaft im Heim untergebracht werde. Sie rügte überdies, dass ihr in den ersten beiden Jahren der Inpflegegabe des Kindes jeglicher Umgang mit ihrer Tochter verweigert worden sei und ihr in dieser Zeit nicht mitgeteilt worden sei, wo sie sich aufhielt. Das Versäumnis des Staates, eine Familienzusammenführung herbeizuführen, habe zu einer Entfremdung zwischen ihr und ihrer Tochter geführt.
 

96. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin resultierte die Entziehung der elterlichen Sorge aus willkürlichen staatlichen Maßnahmen, die mit einer Reihe von Verfahrensfehlern und der überlangen Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht einhergegangen seien. Das Amtsgericht habe des Kind und die Pflegeeltern entgegen den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht angehört.
 

b) Die Regierung
 

97. Die Regierung wies darauf hin, dass die die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie betreffenden Umstände nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde gewesen seien. Sie hob jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie zugestimmt habe. Während des Aufenthalts des Kindes in der Pflegefamilie hätten die Behörden versucht, den Kontakt zwischen S. und ihren Eltern zu fördern und die Annäherung insbesondere zwischen Mutter und Tochter durch regelmäßige Gespräche und Vereinbarungen zum Umgang voranzubringen.
 

98. Laut dem Vorbringen der Regierung ist das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens nicht verletzt worden. Sie räumte zwar ein, dass die angegriffenen Entscheidungen einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellten; dies sei jedoch im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt gewesen. Die ergriffenen Maßnahmen seien gesetzlich vorgesehen und notwendig gewesen, um die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Das Kammergericht habe seine Sorgerechtsentscheidung auf ein Sachverständigengutachten und insbesondere die beharrliche Weigerung des Kindes, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen, gestützt. Die Regelung des Umgangsrechts habe ihre Grundlage in § 1684 Abs. 4 BGB gehabt und sich an den Bedürfnissen und Wünschen der Beteiligten orientiert. Sie habe eine behutsame Annäherung von Mutter und Tochter ermöglicht, ohne die Tochter zu überfordern, die keine weiteren Kotakte akzeptieren wollte. Darüber hinaus seien die ergriffenen Maßnahmen angemessen gewesen. Die Regierung wies insoweit darauf hin, dass durch die Regelung des Umgangsrechts weitergehende Umgangskontakte nicht ausgeschlossen worden seien.
 

2. Würdigung durch den Gerichtshof
 

99. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegefamilie vor den nationalen Gerichten nicht angefochten und erst im Februar 1999 bei den nationalen Gerichten Umgangsrechte beantragt hat. Daraus folgt, dass die Umstände der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie im Juni 1997 und die Tätigkeit des Jugendamts vor Februar 1999 nicht Gegenstand dieser Rüge sind.
 

100. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Entziehung des Sorgerechts und die Einschränkung des Umgangsrechts einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens darstellten. Im Hinblick auf seine Rechtsprechung bestätigt der Gerichtshof diese Einschätzung. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist gesetzlich vorgesehen, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Abs. 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.
 

101. Der Gerichtshof erkennt an, dass die hier in Rede stehenden Entscheidungen auf innerstaatlichem Recht beruhten, nämlich auf §§ 1671 und 1684 Abs. 4 BGB, und dass sie den Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatten, was ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 darstellt (siehe Rechtssachen Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 20, Rdnr. 44, und Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar 2004). Es ist daher noch zu prüfen, ob die Entscheidungen als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" angesehen werden konnten.
 

a)  Allgemeine Grundsätze
 

102. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 30943/96 und 31871/96, Rdnr. 64 bzw. 62, EuGHMR 2003-VIII; T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 71, EuGHMR 2001-V, Görgülü, a.a.O., Rdnr 41, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32817/02, 16. Oktober 2006).
 

103.  Welcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei allen gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weiteren Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 49, EuGHMR 2000-VIII, sowie Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, EuGHMR 2002-I, und Görgülü, a.a.O., Rdnr. 42).
 

104.  Obwohl der Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Maßnahmen von staatlicher Seite wesentlicher Zweck von Artikel 8 ist, können darüber hinaus positive Schutzpflichten bestehen, die mit einer wirksamen „Achtung“ des Familienlebens verbunden sind. Daher muss der Staat, da wo familiäre Bindungen entstanden sind, grundsätzlich in einer Weise handeln, die so bemessen ist, dass diese Bindung sich entwickeln kann, und Maßnahmen ergreifen, die dem Elternteil und dem Kind eine Zusammenführung ermöglichen (siehe Rechtssachen Margareta und Roger Andersson ./. Schweden, Urteil vom 25. Februar 1992, Serie A Bd. 226A, S. 30, Rdnr. 91; Olsson ./. Schweden (Nr. 2), Urteil vom 27. November 1992, Serie A Bd. 250, S. 35-36, Rdnr. 90; Ignaccolo-Zenide ./.Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Rdnr. 94, EuGHMR 2000I; und Gnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 51, EuGHMR 2000-IX). Gleichwohl kann der Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland [GK] Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 50, EuGHMR 2000-VIII sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 71).
 

105. Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist (siehe Rechtssachen T.P. und K.M. , a.a.O., Rdnr. 72; Sahin, a.a.O., Rdnr. 68 und Sommerfeld, a.a.O., Rdnr. 66).
 

b)  Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
 

i. Entziehung der elterlichen Sorge
 

106. Zu den Gründen, die die nationalen Gerichte für die Entziehung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin angegebenen hatten, stellt der Gerichtshof fest, dass das Kammergericht Berlin der Auffassung war, dass S. in der Pflegefamilie, in der sie seit sechseinhalb Jahren lebte, inzwischen tief verwurzelt war. Unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten war das Gericht der Auffassung, dass die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie gegen seinen Willen zu einem schweren psychischen Schaden bei S. führen werde. Das Kammergericht führte ferner aus, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie zu akzeptieren, während der Vater mit dem weiteren Aufenthalt von S. in der Pflegefamilie einverstanden sei. Das Kammergericht war deshalb der Ansicht, dass der Kindesvater zur Ausübung der elterlichen Sorge besser geeignet sei. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass das Kammergericht im Gegensatz zum Amtsgericht die Personensorge nicht dem Jugendamt sondern dem Kindesvater übertrug. Aufgrund dessen ist der Gerichtshof überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl von S. getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der elterlichen Sorge vorgehen muss.
 

107. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 ausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere entscheiden, ob der Entscheidungsprozess insgesamt der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ. Der Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdeführerin, die anwaltlichen Beistand hatte, in der Lage war, all ihre Argumente für die Beibehaltung der elterlichen Sorge persönlich und in schriftlicher Form vorzubringen. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste ferner die Aussagen von S., der Verfahrenspflegerin, des Kindesvaters, der Pflegeeltern und des Jugendamts. Darüber hinaus stützte das Gericht seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten und auf die schriftliche Stellungnahme der psychologischen Sachverständigen L. Die Entscheidung des Kammergerichts gründete auf dem Inhalt der Verfahrensakte und einer erneuten Anhörung aller Beteiligten. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Dauer der Verfahren vor den Familiengerichten unter den Umständen dieses konkreten Falls - wie oben ausgeführt (siehe Rdnrn. 77-86, oben) - annehmbar war. Dementsprechend ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der Entscheidungsprozess als Ganzes der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ.
 

108. Im Hinblick auf den Interessensausgleich sieht der Gerichtshof es als bedeutsam an, dass das Kammergericht Berlin im Gegensatz zum Amtsgericht Pankow-Weissensee beiden Elternteilen das Sorgerecht nicht vollständig entzogen hat, sondern es auf den Kindesvater übertrug. Angesichts des großen Ermessensspielraums, den die nationalen Gerichte in Sorgerechtsfällen genießen (siehe Rdnr. 103, oben), erkennt der Gerichtshof an, dass diese Maßnahme als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden konnte. Folglich ist Artikel 8 insoweit nicht verletzt worden.
 

ii. Regelung des Umgangsrechts
 

109. Im Hinblick auf die Regelung des Umgangsrechts merkt der Gerichtshof an, dass das Amtsgericht Pankow-Weissensee das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit seinem Beschluss vom 24. April 2003 für die Dauer eines Jahres aussetzte. Durch Beschluss vom 12. Januar 2004 hob das Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gewährte der Beschwerdeführerin einmal im Monat für jeweils fünfeinhalb Stunden Besuchsrechte. Das Kammergericht hielt diesen Umfang des Umgangsrechts, dem das Kind S. im Anhörungstermin zugestimmt hatte, für notwendig und ausreichend, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind Gelegenheit zu geben, sich einander wieder zu nähern. Das Kind dürfe seine Mutter auch zu jeder anderen Zeit besuchen, wenn es dies wolle.
 

110. Der Gerichtshof merkt zunächst an, dass der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter S. tatsächlich für die Dauer von etwa acht Monaten bis zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. April 2003 durch das Kammergericht ausgesetzt wurde. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass die seinerzeit fast dreizehnjährige S. vor dem Amtsgericht kontinuierlich erklärte, sie wolle keinen Kontakt zu der Beschwerdeführerin haben, und sie ihren Widerstand erst in dem Anhörungstermin vor dem Kammergericht aufgab, als eine Beendigung des Gerichtsverfahrens in Aussicht stand.
 

111. Nachdem der Gerichtshof bereits befunden hat, dass der Entscheidungsprozess als Ganzes der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zuteil werden ließ (siehe Rdnr. 107, oben) kann er selbst unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabes im Hinblick auf das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin nicht feststellen, dass die deutschen Gerichte die Belange der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigten. In diesem Zusammenhang sieht der Gerichtshof es als besonders bedeutsam an, dass das Kammergericht Berlin eine künftige Ausweitung des Umgangsrechts nicht ausschloss, aber ausdrücklich erklärte, dass die inzwischen dreizehnjährige S. ihre Mutter öfter besuchen könne, wenn sie dies wolle.
 

112. Folglich ist Artikel 8 nicht verletzt worden.
 

III.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 9 DER KONVENTION
 

113. Die Beschwerdeführerin rügte überdies, dass ihre Tochter S. in einer protestantischen Pflegefamilie untergebracht worden und nicht zur Erstkommunion gegangen sei, obwohl sie in einer katholischen Familie aufgewachsen sei. Sie berief sich auf Artikel 9 der Konvention, der wie folgt lautet:
 

„(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
 

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
 

114. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 und 2 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zu prüfen sei. Allerdings sei diese Rüge unzulässig, weil die Beschwerdeführerin, die bis zum Beschluss des Amtsgerichts vom 24. April 2003 mit dem Kindesvater die gemeinschaftliche elterliche Sorge innehatte, nicht gemeinsam mit dem Kindesvater tätig geworden sei, um die religiöse Erziehung des Kindes zu beeinflussen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie die Frage der Erstkommunion ihrer Tochter dem Jugendamt oder den nationalen Gerichten vorgetragen habe.
 

115. Der Gerichtshof merkt an, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie die nationalen Gerichte mit der Frage der religiösen Praxis und Erziehung ihrer Tochter befasst hatte. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
 

IV. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN
 

116. Die Beschwerdeführerin rügte schließlich, dass sie zu den Kosten für die Unterbringung ihrer Tochter in der Pflegefamilie herangezogen werde.
 

117. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie gegen die endgültige Unterbringungskostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte. Daraus folgt, dass auch diese Rüge nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:
 


 

1. Er erklärt einstimmig die Rügen hinsichtlich der Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten, der Entziehung des Sorgerechts sowie der Regelung von Umgangsrechten für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig;
 


 

2.  er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist;
 


 

3.  er erkennt einstimmig, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.
 


 

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 10. Januar 2008 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
 

 Claudia Westerdiek Peer Lorenzen
 Kanzlerin Präsident
 

P.L.
C.W.


GEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER LORENZEN, TSATSA-NIKOLOVSKA UND BORREGO BORREGO
 


 

Wir stimmen mit der Mehrheit zwar dahingehend überein, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist, können aber nicht feststellen, dass auch kein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorliegt.
 


 

Das Verfahren über das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin dauerte etwa fünf Jahre und acht Monate und das Parallelverfahren hinsichtlich der Personensorge ungefähr vier Jahre und drei Monate. Beide Verfahren wurden über drei Instanzen geführt. Während das Kammergericht und das Bundesverfassungsgericht das Verfahren zügig durchführten, und zwar innerhalb von etwa fünf bzw. acht Monaten, benötigte das Amtsgericht nicht weniger als vier Jahre und fünf Monate für die Entscheidung in der Umgangssache und etwas über drei Jahre für die Entscheidung über die elterliche Sorge.
 


 

Im Hinblick darauf, dass bei Verfahren zum Personenstand besondere Zügigkeit geboten ist, nicht zuletzt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Zeitfaktor für den Ausgang entscheidend sein kann, ist eine derartig lange Dauer nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt, sofern das Verfahren nicht nur zügig durchgeführt wurde, sondern die prozessualen Entscheidungen auch dem Interesse der Parteien dienten.
 


 

Wir räumen ein, dass die nationalen Gerichte in derartigen Fällen oftmals eher in der Lage sein können, das Erforderliche anzuordnen, um die beste Grundlage für die zu treffenden Entscheidungen zu schaffen, und wir bestreiten nicht, dass das Vorgehen des Amtsgerichts eindeutig darauf abzielte, das persönliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu verbessern, um Umgang zu ermöglichen. Gleichwohl darf bei der Beurteilung der Verfahrensdauer nicht übersehen werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zu Beginn des Scheidungsverfahrens in einer Pflegefamilie untergebracht worden war und diese Unterbringung ursprünglich nur als kurzfristige Maßnahme geplant war. Ferner erachten wir es als wichtig, dass das Kammergericht mit der Verfahrensführung durch das Amtsgericht nicht einverstanden war, sondern erklärte, dass es „wesentlich straffer hätte geführt werden können und sollen“ (siehe Rdnr. 55 des Urteils).
 


 

Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren unseres Erachtens nicht innerhalb angemessener Frist abgeschlossen und dementsprechend Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt.
 


 

 


[1] [eigentlich laut Verfahrensakte:„Verfassungsbeschwerde“ – Anm. d. Üb.]