Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

10/01/08 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1679/03)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 1679/03)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

STRASSBURG

 

10. Januar 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache G. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 Peer Lorenzen, Präsident,
 Karel Jungwiert,
 Volodymyr H. Butkevych,
 Margarita Tsatsa-Nikolovska,
 Javier Borrego Borrego,
 Renate Jaeger,
 Mark Villiger,

und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 4. Dezember 2007

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
 

VERFAHREN
 

1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 1679/03) gegen die Bundesrepu­blik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr R. G. („der Be­schwerdeführer“), am 6. Januar 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Men­schenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
 

2.  Der Beschwerdeführer wurde von Herrn J. Walczak, Rechtsanwalt in Hamburg, vertre­ten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
 

3. Am 15. September 2005 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzu­lässig und entschied, der Regierung die Rügen wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, über die Zulässigkeit und die Begrün­detheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden.
 

SACHVERHALT
 

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
 

4. Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.
 

5. Im Jahre 1986 nahm der Beschwerdeführer an der Universität Braunschweig das Stu­dium der Lebensmittelchemie auf. Er bestand einen Mathematikschein in einer Wiederho­lungsprüfung im zweiten Semester. In der im 7. Studiensemester abgelegten Zwischenprü­fung bestand er die Prüfungen im Fach Chemie nicht. Eine Wiederholungsprüfung war für den 12. Oktober 1989 vorgesehen.
 

6. Am 11. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer von zwei maskierten und bewaff­neten Männern angegriffen und beraubt. Danach war er wegen posttraumatischer Störungen in psychologischer Behandlung.
 

A. Opferentschädigungsverfahren
 

7. Am 19. Dezember 1989 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz, OEG (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Am 8. August 1990 befand das Versorgungsamt Braun­schweig, dass der Beschwerdeführer an „psychoreaktiven Störungen“ leide und seine Erwerbsfähigkeit um 20 % gemindert sei. Es stellte fest, dass ihm keine Rente gewährt werden könne, da das OEG eine Rente nur im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % vorsehe.
 

8. Im September 1990 brach der Beschwerdeführer nach nicht bestandener Wiederho­lungsprüfung an der Universität Braunschweig sein Studium ab. Er nahm daraufhin das Studium der Lebensmitteltechnologie an der Fachhochschule Lippe/Lemgo auf und schloss es im Juli 1994 ab.
 

9. Am 11. April 1992 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheids vom 8. August 1990 und die Anerkennung, dass seine Erwerbsfähigkeit um mehr als 20 % gemindert sei. Am 1. Juli 1992 erstattete Dr. S. ein medizinisches Gutachten.
 

10. Am 21. November 1992 bat der Beschwerdeführer, das Verfahren bis zu seinem Wiedereintritt in das Erwerbsleben ruhen zu lassen. Am 6. Mai 1993 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Überprüfung des Bescheids vom 8. August 1990.
 

11. Am 4. Februar 1994 gab der Medizinische Dienst des Versorgungsamts eine ärztliche Stellungnahme ab.
 

12. Am 15. Juli 1994 lehnte das Versorgungsamt Hildesheim den Antrag des Beschwer­deführers ab.
 

13. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer am 25. Juli 1994 Widerspruch ein. Am 9. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Versorgungsamt aufgrund eines neuen Gutachtens die Aufhebung des Bescheids vom 8. August 1990 beab­sichtige. Am 26. Juni 1995 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Höherfest­setzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
 

14. Am 18. September 1995 hob das Versorgungsamt Hildesheim den Bescheid vom 8. August 1990 auf.
 

15. Am 26. Februar 1996 wies das Landesversorgungsamt Niedersachsen den Wider­spruch des Beschwerdeführers zurück.

 

16. Am 6. März 1996 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Hannover Klage gegen den Bescheid des Landesversorgungsamts und den Bescheid des Versorgungsamts Hildesheim vom 18. September 1995.
 

17. Auf Ersuchen des Sozialgerichts Hannover erstatteten Dr. H. und ein Dr. K. am 7. Juni bzw. 22. August 1996 zwei weitere medizinische Gutachten. Am 26. September 1996 beauftragte das Sozialgericht einen weiteren Sachverständigen, Dr. M., mit der Erstellung eines neuen Gutachtens. Dieser erstattete sein Gutachten am 18. Januar 1997.
 

18. In der Zeit von April bis Dezember 1997 gab Dr. B. im Auftrag des beklagten Landes drei weitere nervenärztliche Stellungnahmen ab.
 

19. Mit Schriftsatz vom 4. April 1997 regte der Beschwerdeführer an, ein neues medizini­sches Gutachten in Auftrag zu geben. Am 18. Dezember 1997 bat das Gericht den Be­schwerdeführer, bis spätestens Ende Januar 1998 eventuelle weitere Schriftsätze einzurei­chen. Es verwies darüber hinaus auf § 109 Sozialgerichtsgesetz, SGG (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, unten).

Am 26. Januar 1998 bat der Beschwerdeführer nach § 109 SGG, ein medizinisches Gutach­ten in Auftrag zu geben und beantragte darüber hinaus für die Benennung dieses Gutachters eine Fristverlängerung. Am 9. Februar 1998 ersuchte er das Gericht, Dr. M. zum Gutachter zu bestellen. Das Gericht bestellte den Gutachter am 23. Februar 1998. Sein ärztliches Gutachten vom 28. Mai 1998 ging am 10. Juni 1998 bei Gericht ein. Der Sachverständige stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychoreaktiven Störungen, sondern auch an einem Paniksyndrom mit Agoraphobie und Depressionen leide.
 

20. Nach weiteren Schriftsätzen, die der Beschwerdeführer dem Gericht am 18. Juni bzw. 12. August 1998 vorgelegt hatte, und einer weiteren nervenärztlichen Stellungnahme, die Dr. B. im September 1998 im Auftrag des Beklagten verfasst hatte, beschied das Landesver­sorgungsamt am 22. November 1998 in einem Teilanerkenntnis, dass die Minderung der Er­werbsfähigkeit des Beschwerdeführers von Oktober 1989 bis März 1990 40 % und von April 1990 bis März 1991 30 % betragen habe. Dieses Teilanerkenntnis entsprach dem Klagebe­gehren des Beschwerdeführers jedoch nicht vollständig; er nahm seine Klage im Hinblick auf die übrigen Begehren nicht zurück.
 

21. In der Zeit von Januar bis Oktober 1999 reichten die Parteien weitere Schriftsätze ein. Am 11. März 1999 wurde eine weitere nervenärztliche Stellungnahme von Dr. B. vorgelegt.
 

22. Am 28. Oktober 1999 wies das Sozialgericht Hannover die Klage des Beschwerde­führers im Übrigen ab. Es befand aufgrund der umfangreichen medizinischen Dokumenta­tion, dass die Zuerkennung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gerechtfer­tigt sei.
 

23. Unter dem 20. Dezember 1999 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Niedersachsen Berufung ein.
 

24. Mit Bezug auf das Teilanerkenntnis vom 22. November 1998 beschied die zuständige Behörde am 7. Januar 2002 mit einem Ausführungsbescheid, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ein Betrag von ca. 5.500 Euro zu zahlen sei.
 

25. Im Anschluss an von dem Beschwerdeführer und dem Beklagten im Jahr 2000 einge­reichten mehreren Schriftsätzen gab Dr. H. auf Ersuchen des Gerichts am 23. Januar 2001 eine weitere ärztliche Stellungnahme ab, die am 27. April 2001 bei dem Gericht einging. Dr. B. legte am 27. April 2001 eine weitere neurologische Stellungnahme vor.
 

26. Am 25. Januar 2002 bat der Anwalt des Beschwerdeführers das Gericht um Verfah­rensbeschleunigung.
 

27. Am 17. Juni 2002 erteilte das Landessozialgericht Dr. W. den Auftrag, ein psychiatri­sches Sachverständigengutachten zu erstellen. Am darauffolgenden Tag, dem 18. Juni 2002, ersuchte der Anwalt erneut um Verfahrensbeschleunigung.
 

28. Am 11. Juli 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Unterlassen des Landessozialgerichts, über seine Beru­fung zu entscheiden, ab. Die Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 18. Juli 2002 zugestellt.
 

29. Unter dem 20. September 2002 erstattete Dr. M. W. das Sachverständigengutachten. Auf Ersuchen des Gerichts ergänzte sie es am 13. Mai 2003.

Am 4. Dezember 2002 bzw. 21. August 2003 verfasste Dr. B. weitere nervenärztliche Stellungnahmen.
 

30. Am 24. Oktober 2003 holte das Landessozialgericht von Dr. P.-W. eine weitere Stellungnahme ein, die am 27. Mai 2004 bei dem Gericht einging. Der Sachverständige stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur an psychoreaktiven Störungen, sondern auch an einem Paniksyndrom mit Agoraphobie und Depressionen sowie an chronischer Lumbago leide.

 

31. Ein für den 29. Juni 2004 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde wieder abgeladen; der Grund hierfür ist zwischen den Parteien strittig.
 

32. Am 27. August 2004 erkannte das beklagte Land die von Dr. P.-W. festgestellten Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers an und bewertete sie ab 1. Oktober 1989 durchgehend mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40% sowie zusätzlich mit einer MdE um 10%. Der Beschwerdeführer nahm das Anerkenntnis am 6. Oktober 2004 an, nahm aber seine Klage im Übrigen nicht zurück.
 

33. In der Zeit von November 2004 bis Mai 2005 legten der Anwalt des Beschwerdefüh­rers und der Beklagte dem Gericht mehrere Stellungnahmen vor. Unter dem 13. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer nach § 109 SGG die Einholung eines weiteren ärztli­chen Gutachtens von einer Dr. W. Weitere Schriftsätze der Parteien wurden von Januar bis Mai 2005 nachgereicht.

 

34. Im Hinblick auf das Teilanerkenntnis vom 27. August 2004 erließ die zuständige Be­hörde am 8. Juli 2005 einen Ausführungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer eine verzinste Nachzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von ca. 46.000 Euro und ab August 2005 eine monatliche Rente in Höhe von 218 Euro erhielt.

 

35. Am 28. Juli 2005 bestellte das Landessozialgericht Dr. W. zum Gutachter. Seine Stellungnahme vom 30. Dezember 2005 ging am 24. Januar 2006 bei Gericht ein.
 

36. Am 25. Januar 2006 bat das Landessozialgericht den Beschwerdeführer um Aus­kunft, ob er seine Klage aufrechterhalten wolle. Mit Schreiben vom 8. März 2006 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

 

37. Mit etwa 50 Seiten umfassenden Schriftsätzen vom 16. März bzw. 4. April 2006 erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellungen gegen das Gutachten von Dr. W. Die Stellung­nahme von Dr. W. ging am 12. Oktober 2006 bei dem Gericht ein. Das Landessozialgericht bat den Sachverständigen am 26. Oktober 2006, seine Ausführungen um die Beantwortung der Frage zu ergänzen, ob die derzeitige Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers als Folge des Überfalls im Jahre 1989 angesehen werden könne oder auf die Verfahrensdauer zurückzuführen sei. In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 führte der Sachver­ständige aus, dass die derzeitigen Störungen seiner Meinung nach nicht auf die Verfahrens­dauer zurückzuführen seien, der angesichts der Krankheitsentwicklung bei dem Beschwer­deführer nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Er wies zudem darauf hin, dass die gesundheitlichen Probleme seines Erachtens ausschließlich Folge des Überfalls im Jahre 1989 seien.
 

38. Das Gericht führte am 19. Dezember 2006 eine mündliche Verhandlung durch, in der Dr. P.-W. eine ergänzende Stellungnahme abgab. Das Landessozialgericht Niedersachsen wies die Berufung des Beschwerdeführers am selben Tag zurück.
 

B. Verfahren, die den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Gegen­stand hatten
 

39. Am 1. November 1995 stellte der Beschwerdeführer bei dem Versorgungsamt Hildes­heim einen Antrag auf Feststellung des Grades seiner Behinderung nach dem Schwerbehin­dertengesetz (das per 1. Oktober 2001 in das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) eingestellt worden ist) und auf Ausstellung eines Behindertenausweises. Am 15. März 1995 lehnte das Versorgungsamt Hildesheim seinen Antrag ab und bewertete den Grad der Behinderung mit weniger als 20%.

 

40. Am 24. März 1996 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein.

 

41. Nach Auffassung der Regierung wurde anschließend offenbar das Ruhen des Verfah­rens angeordnet, um den Ausgang des Opferentschädigungsverfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt und hinzugefügt, dass das Versorgungsamt ihn darauf hingewiesen habe, dass das Verfahren deshalb ausgesetzt worden sei. In einem Schreiben an das Landessozialgericht zu dem Opferentschädigungsverfahren habe der An­walt des Beschwerdeführers dem Gericht am 26. Juni 2000 unter anderem mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer an einer zügigen Entscheidung über seine Berufung in dem Verfah­ren über den Grad seiner Behinderung gelegen sei.
 

42. Am 27. Oktober 2002 rügte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsge­richt die Untätigkeit des Versorgungsamts. Am 4. Februar 2003 teilte die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts ihm mit, dass seine Beschwerde nach § 60 der Geschäftsord­nung des Bundesverfassungsgerichts in das Allgemeine Register eingetragen werde.
 

43. Am 3. November 2003 wies das Landesversorgungsamt Niedersachsen den Wider­spruch des Beschwerdeführers zurück.
 

44. Am 27. November 2003 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Hannover.
 

45. Im Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Am 3. August 2004 wies das Sozialgericht die Parteien darauf hin, dass es beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und bat um Stellungnahmen. Am 6. September 2004 reichte der Beschwerdeführer seine Klagebegründung und seinen Klageantrag ein.
 

46. Am 26. Oktober 2004 wurden dem Gericht die Akten des OEG-Verfahrens übermit­telt. Am 3. November 2004 wies das Sozialgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Klage keine begründete Aussicht auf Erfolg habe.
 

47. Am 2. Februar 2005 forderte das Sozialgericht den Beschwerdeführer erneut auf, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Der Beschwerde­führer nahm am 24. März 2005 Stellung.

 

48. Am 22. September 2005 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, es sei offen, ob das Klageverfahren fortgeführt werden solle. Am 8. November 2005 bat der Beschwer­deführer das Gericht um Fortführung des Verfahrens.

 

49. Am 10. Februar 2006 wies das Sozialgericht Hannover die Klage des Beschwerde­führers nach mündlicher Verhandlung ab. Es befand, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers bereits in dem OEG-Verfahren festgestellt worden sei. Im Hinblick auf von ihm geltend gemachte weitere Gesundheitsstörungen stellte das Gericht fest, dass jede weitere Behinderung einen Einzelgrad der Behinderung von 10% bedinge, der nicht geeignet sei, zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung beizutragen.
 

50. Unter dem 19. April 2006 legte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Niedersachsen Berufung ein.
 

51. Das Landessozialgericht Niedersachsen setzte das Verfahren am 28. Juli 2006 auf Antrag des Beschwerdeführers aus.

II.  Einschlägiges innerstaatliches Recht UND Einschlägige INNERSTAAT­LICHE PRAXIS
 

A. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
 

52. § 1 Abs. 1 OEG, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:
 

 „(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ... infolge eines vorsätzlichen, rechts­widrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“
 

B. Sozialgerichtsgesetz (SGG)
 

53. § 88 SGG sieht vor:
 

„(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. (...)
 

(2) Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.“


54. § 109 SGG lautet wie folgt:
 

„(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
 

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachläs­sigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.“

 

In Anbetracht der Erfordernisse des Absatzes 2 lehnen die nationalen Gerichte einen der­artigen Antrag in der Praxis selten ab.
 

C. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

 

55. § 69 Abs. 2 SGB IX sieht vor:
 

„(2) Feststellungen nach Absatz 1 sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminde­rung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Ge­richtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinde­rung.“
 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG
 

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
 

56.  Der Beschwerdeführer rügte die Unvereinbarkeit der Dauer der beiden Verfahren mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:
 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb ange­messener Frist verhandelt wird.“
 

57.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
 

A.  Opferentschädigungsverfahren
 

1. Zulässigkeit
 

a) Anwendbarkeit von Artikel 6 auf das angegriffene Verfahren
 

58.  Die Regierung brachte vor, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf das Verfahren nicht anwendbar sei, weil die Sache in den Kernbereich des öffentlichen Rechts falle. Leis­tungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, die ausschließlich aus Steuergeldern finan­ziert würden und demnach auf einer einseitigen Leistung des Staates beruhten, seien nicht durch Beitragsleistungen erworben, sondern Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Fürsorge des Staates für auf seinem Hoheitsgebiet befindliche Personen. Die Regierung nahm auf ihren Schriftsatz in der Rechtssache Fodor . /. Deutschland Bezug, die einen Anspruch nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (im Folgenden „Bundesversorgungsge­setz, BVG“) betraf. Überdies sei ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz als Recht auf soziale Fürsorge ausgestaltet, das ungeachtet des Vorliegens und der Feststell­barkeit etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Schädiger gewährt werde.
 

59.  Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass Artikel 6 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Unter Bezugnahme auf § 81 a BVG, nach dem ein dem Versorgungsberechtigten zustehender Anspruch gegen Dritte im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den Staat übergeht, wies er auf den angeblich zivilrechtlichen Charakter des fraglichen Anspruchs hin. Er kam zu dem Schluss, dass Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz vom Anwendungsbereich des Artikels 6 umfasst seien.
 

60. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die frühere Kommission zu der Individualbeschwerde Nr. 11098/84 befand, dass das holländische System zur Entschädigung für Verletzungen infolge von Straftaten eher eine freiwillige Entschädigung als ein Recht auf Entschädigung vorsieht (Nr. 11098/84, Entscheidung vom 1. Juli 1985, 43 DR 198). Dagegen stellte der Gerichtshof in der Rechts­sache Rolf Gustafsson fest, dass die schwedische Entschädigungsregelung Rechte nach Artikel 6 Abs. 1 erzeugt (Rolf Gustafsson ./. Schweden, Urteil vom 1. Juli 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997IV, Rdnr.  40).
 

61. In vorliegender Rechtssache sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften Entschä­digungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vor, wenn das Opfer infolge eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“ eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Dieses Gesetz stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bewilligung einer Versor­gung nicht in das Ermessen der Behörde und bezweckt dies auch nicht. Die von der Regie­rung angeführte Rechtssache Fodor betraf eine Versorgung, deren Bewilligung allein in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt war (siehe Fodor ./. Deutschland (Entsch.), Indi­vidualbeschwerde Nr. 25553/02, 11. Dezember 2006).
 

62. Der Gerichtshof stellt wie in der Rechtssache Rolf Gustafsson fest, dass das Rechts­system mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch geschaffen hat, so dass Artikel 6 Abs. 1 anwendbar ist.

b) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
 

63. Die Regierung machte ferner geltend, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rüge der Verfahrensdauer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Sie trug erstens vor, dass der Beschwerdeführer in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren Untä­tigkeitsklage gemäß § 88 SGG hätte erheben können, mit der die Verfahrensdauer wirksam hätte angegriffen werden können. Die spätere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefüh­rers sei daher unzulässig gewesen, weil er die vorab zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht eingelegt habe. Die Regierung vertrat zweitens den Standpunkt, dass der Beschwerde­führer in seiner Verfassungsbeschwerde lediglich das Unterlassen des Landessozialgerichts, über seine Berufung zu entscheiden, gerügt habe. Folglich seien die vorangegangenen ver­waltungsrechtlichen Vorverfahren und das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht Gegen­stand seiner Verfassungsbeschwerde gewesen.
 

64. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht für unzulässig erklärt, sondern sie ohne Angabe von Gründen verworfen habe. Er trug überdies vor, dass eine Untätigkeitsklage nach einer Phase der Un­tätigkeit von sechs Monaten zulässig sei und bei geringeren Verzögerungen nicht angemes­sen sei.
 

65. Im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Verfassungsbeschwerde weist der Gerichtshof auf seine letzten Feststellungen in der Rechtssache Sürmeli (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, EuGHMR 2006...) sowie in der Rechtssache Herbst (Herbst ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 20027/02, 11. Januar 2007) hin, in denen er festgestellt hat, dass eine Verfassungsbeschwerde weder geeignet ist, Abhilfe in Bezug auf die überlange Dauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Rechtssache Sürmeli, a. a. O., Rdnr. 108), noch einen wirksamen Rechtsbehelf für bereits geschehene Verletzungen des Gebots der „angemessenen Frist“, z. B. in Rechtssachen darstellt, in denen die betreffenden Verfahren innerstaatlich schon abgeschlossen sind (siehe Rechtssache Herbst, a. a. O. Rdnr. 66). Folglich weist der Gerichtshof den Einwand der Regierung insoweit zurück.
 

66. Im Hinblick auf die von der Regierung vorgetragene Einrede der Nichterschöpfung wegen des Versäumnisses des Beschwerdeführers, in dem verwaltungsrechtlichen Vor­verfahren Untätigkeitsklage zu erheben, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Kommis­sion bereits festgestellt hat, dass eine Untätigkeitsklage in Verwaltungssachen einen in langwierigen Verwaltungsverfahren zu erschöpfenden Rechtsbehelf darstellen kann (siehe Rechtssache Bethke ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20068/92, Kommissionsent­scheidung vom 11. Januar 1995, unveröffentlicht, in der der Rechtsbehelf nach § 75 Verwal­tungsgerichtsordnung, VwGO, zulässig war, der u. a. vorsieht, dass eine Anfechtungsklage unmittelbar bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehör­den es ohne zureichenden Grund versäumen, über den Widerspruch zu entscheiden).
 

67. In der Rechtssache Egger ./. Österreich ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 74159/01, 9. Oktober 2003) befand der Gerichtshof, dass ein Devolutionsantrag nach § 73 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, der bei Rügen der Dauer von Verwaltungsverfahren gegeben ist. Das deutsche Recht sieht zwar keine ausdrücklichen Fristen für den Abschluss von Verwaltungsverfahren vor, enthält aber vergleichbare Mechanismen, indem es die Möglichkeit vorsieht, bei dem zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts sachlich nicht beschieden worden ist oder die zuständige Behörde es versäumt hat, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich über einen Widerspruch zu entscheiden (siehe § 88 SGG, Rdnr. 53, oben). Wenn die Klage zugelassen wird, verurteilt das Gericht die Behörde, einen Bescheid zu erlassen. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG im Hinblick auf die Rüge der Verfahrensdauer grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt. Der Beschwerdeführer hat gegen die von dem Landesversorgungsamt verursachte Verzögerung keine solche Klage erhoben; dieses beschied erst am 26. Februar 1996 seinen Widerspruch vom 25. Juli 1994. Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 25. Juli 1994 bis 26. Februar 1996 zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf das verwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht erschöpft.
 

68. Daraus folgt, dass die Rüge der Verfahrensdauer, soweit sie sich auf das verwal­tungsrechtliche Vorverfahren, also auf die Zeit vom 25. Juli 1994 bis 26. Februar 1996, be­zieht, nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der inner­staatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.
 

69. Daher kann der Gerichtshof nur die verbleibende Dauer der Gerichtsverfahren prüfen (siehe Rdnr. 78, unten).
 

70.  Der Gerichtshof merkt an, dass dieser Teil der Rüge im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet ist. Überdies stellt er fest, dass sie auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
 

2. Hauptsache
 

a) Die Stellungnahmen der Parteien
 

i) Der Beschwerdeführer
 

71. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Gesamtdauer des Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Seines Erachtens begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 11. April 1992, als er die Aufhebung des Bescheids vom 8. August 1990 beantragt habe. Er trug vor, dass die Verfahrensdauer sich negativ auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe.

ii) Die Regierung
 

72. Die Regierung bestritt die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums. Ihres Erachtens begann der relevante Zeitraum am 25. Juli 1994 mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer.
 

73. Die Regierung räumte ein, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens erheblich war, machte aber geltend, dass dies auf die enorme Komplexität des Falls und auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war.
 

74. Die Schwierigkeit des Falls habe sich aus der erforderlichen Erstellung mehrerer ärztlicher Gutachten ergeben, die die komplexe Materie der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betrafen.
 

75. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem Sozialgericht trug die Regierung vor, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nach § 109 SGG sowie sein Antrag auf Fristverlängerung für die Benennung eines Gutach­ters maßgeblich zu der Verfahrensdauer beigetragen habe.
 

76. Darüber hinaus sei die Dauer des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz des Anerkenntnisses des Beklag­ten, dass seine Gesundheitsstörungen auf den Überfall zurückzuführen seien, das Klagever­fahren fortführen wollte und weitergehende Gesundheitsschäden vorgetragen habe. Unter Hinweis auf § 109 SGG habe der Beschwerdeführer anschließend erneut die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens beantragt.
 

77. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer führte die Regie­rung aus, dass dieser durch den am 8. Juli 2004 ergangenen Ausführungsbescheid bereits 46.000 Euro erhalten habe und ihm somit durch die Verfahrensdauer keine finanziellen Nachteile entstanden seien.
 

b) Würdigung durch den Gerichtshof
 

i) Maßgeblicher Zeitraum
 

78. Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend überein, dass der maßgebli­che Zeitraum grundsätzlich mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdefüh­rer, einem notwendigen ersten Schritt, ehe das sozialgerichtliche Verfahren angestrengt werden kann, beginnt (siehe Rechtssachen Janssen ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 40, 20. Dezember 2001, und König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978 Serie A Bd.27, Rdnr. 98). Wie oben aufgeführt (siehe Rdnr. 68), begann der zu be­rücksichtigende relevante Zeitraum in vorliegender Rechtssache jedoch mit der Einleitung des Gerichtsverfahrens am 6. März 1996.
 

79. Er endete am 19. Dezember 2006 mit dem Urteil des Landessozialgericht Nieder­sachsen und dauerte somit zehn Jahre und neun Monate, wobei zwei Instanzen durchlaufen wurden.

ii) Angemessenheit der Verfahrensdauer
 

80.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens­dauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerde­führer (siehe u. v .a. Rechssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EuGHMR 2000-VII).
 

81. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Parteien, dass die Rechtssache ziemlich komplexe Sach- und Rechtsfragen beinhaltete. Daher war es erforderlich, Sachverständigen­gutachten einzuholen. Aufgrund der Materie dieser Gutachten, psychiatrische und neurologi­sche Begutachtungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, hatten die Sozial­gerichte es mit komplexen medizinischen Fragen zu tun, die darüber hinaus durch den Zeit­ablauf zwischen dem auslösenden Ereignis des Überfalls im Jahr 1989 und dem Datum der Beurteilung der bleibenden Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers gewissen Ände­rungen unterlagen. Da die Verfahrensdauer jedoch nicht nur durch die Komplexität der aufgeworfenen Fragen gerechtfertigt werden kann, prüft der Gerichtshof die Rechtssache auch im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers und der nationalen Behörden.
 

82. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf ein zusätzli­ches Sachverständigengutachten sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug zur Ver­fahrensdauer beitrug. Gleichwohl führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 109 SGG einen derartigen Antrag zu stellen, für sich genommen allgemein nicht zu der Annahme, dass die seit diesem Verhalten verstrichene Zeit nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass das Landessozialgericht nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf ein weiteres Sachverständigengutachten vom 13. Dezember 2004 den erbetenen Sachverständigen erst sieben Monate später, am 28. Juli 2005, bestellte.
 

83. Was das Verhalten der nationalen Behörden auch in Verfahren angeht, in denen es Aufgabe der Parteien ist, im Hinblick auf den Verfahrensfortgang die Initiative zu ergreifen, sind die nationalen Gerichte nicht von der Verpflichtung entbunden, die Anforderungen nach Artikel 6 der Konvention hinsichtlich der angemessenen Frist zu erfüllen (siehe Urteile Scopelliti ./. Italien vom 23. November 1993, Serie A Bd. 258 S. 10, Rdnr. 25, und Duclos ./. Frankreich vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2180, Rdnr. 55). Der Gerichtshof erkennt an, dass die Begutachtung gewisse Zeit in Anspruch nahm. Gleichwohl ist die Dauer des vorliegenden Verfahrens in weiten Teilen auf die Anzahl der erstellten Sachverständigengutachten, insgesamt fünf in dem Gerichtsverfahren ein­schließlich der beiden von dem Beschwerdeführer beantragten Stellungnahmen, zurückzu­führen. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass die nationalen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers auf weitere ärztliche Sachverständigengutachten gemäß § 109 Abs. 2 SGG, der in der Praxis der nationalen Gerichte ohnehin selten angewandt wird, nicht abge­lehnt haben (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis, oben). In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass eine Gesetzesbestimmung, die die Möglichkeit vorsieht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu beantragen, obwohl die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung bereits erfüllt sind, wie im vorliegenden Fall oft zur Verfahrensdauer beitragen kann.
 

84. Im Hinblick auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren einen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferent­schädigungsgesetz und insbesondere die Frage betraf, ob dem Beschwerdeführer eine Ver­sorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zustand. Zwar erhielt der Beschwerde­führer aufgrund eines ersten Teilanerkenntnisses vor dem Sozialgericht Hannover zwei Jahre nach dem von ihm angestrengten Verfahren ca. 5.500 Euro. In Ausführung eines zweiten Teilanerkenntnisses vor dem Landessozialgericht Niedersachsen erhielt er auch ca. 46.000 Euro, obwohl dieses erst abgegeben wurde, nachdem das Gerichtsverfahren bereits mehr als acht Jahre anhängig war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das zweite Teilaner­kenntnis im Wesentlichen auf den bei dem Beschwerdeführer erst später aufgetretenen Krankheiten wie Paniksyndrom mit Agoraphobie, Depressionen und chronischer Lumbago beruhte (siehe Rdnrn. 30 – 32, oben).
 

85. Nach Würdigung der Umstände des Falls insgesamt ist der Gerichtshof gleichwohl der Auffassung, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache nicht als angemessen angesehen werden kann. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
 

B. Verfahren, die den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatten
 

1. Die Vorbringen der Parteien
 

a) Die Regierung

 

86. Die Regierung brachte vor, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht auf das Verfah­ren anwendbar sei, das den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, und führte aus, dass dieses Verfahren eher öffentlich-rechtliche als privat-rechtliche Aspekte aufweise. Sie war überdies der Ansicht, dass der Beschwerdeführer den innerstaat­lichen Rechtsweg nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht erschöpft habe, weil er es ver­säumt habe, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Vorverfahren eine Untätigkeits­klage nach § 88 SGG einzureichen. Darüber hinaus habe er das Bundesverfassungsgericht nicht gebeten, seine anschließende Verfassungsbeschwerde aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister zu übertragen und über seine Beschwerde zu erkennen.
 

87. Die Regierung trug ferner vor, dass der Sachverhalt der Rechtssache jedenfalls keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erkennen lasse. Der zu berücksichtigende Zeitraum habe am 24. März 1996 mit der Widerspruchseinlegung des Beschwerdeführers begonnen. Die Regierung unterstrich allgemein die Komplexität des Falls. Unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 SGB IX (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige inner­staatliche Praxis“, oben) hob sie hervor, dass das Versorgungsamt das Verfahren ausgesetzt habe, um das Ergebnis des Verfahrens betreffend die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuwarten. Die Regierung behauptete überdies, dass Verfahrensver­zögerungen hauptsächlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen seien.
 

b) Der Beschwerdeführer
 

88. Der Beschwerdeführer bestritt die Schlussfolgerungen der Regierung. Er machte geltend, dass aufgrund des Zusammenhangs beider Verfahrenskomplexe und in Anbetracht des Bescheids des Versorgungsamts, dessen Vorliegen zwischen den Parteien strittig war, eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf das aus diesem Grund ausgesetzte Verfahren sinnlos gewesen wäre.
 

89. Der Beschwerdeführer trug überdies vor, dass die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ver­letzt habe. Er machte geltend, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 1. November 1995 begann, als er seinen Antrag auf Feststellung des Grades seiner Behinderung gestellt habe.

2. Würdigung durch den Gerichtshof
 

90. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 nimmt der Gerichtshof das Vorbrin­gen der Regierung zur Kenntnis, dass das Verfahren nur die Frage des Grades der Behinde­rung des Beschwerdeführers betraf und daher eher öffentlich-rechtliche als privat-rechtliche Aspekte aufwies. Der Gerichtshof hat jedoch nicht über die Anwendbarkeit von Artikel 6 auf dieses Verfahren zu entscheiden, weil die Beschwerde selbst bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus folgenden Gründen unzulässig ist.
 

91. Der zu berücksichtigende Zeitraum beginnt grundsätzlich (siehe Rdnr. 78, oben) mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer, und zwar am 24. März 1996 in vorliegender Rechtssache. Er endete am 28. Juli 2006, als auf Antrag des Beschwerde­führers das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Das verwaltungsrechtliche Vorverfah­ren hatte bis zum 3. November 2003 - also über sieben Jahre - gedauert.
 

92. Im Hinblick auf dieses verwaltungsrechtliche Vorverfahren und die Einrede der Regie­rung wegen der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Untätigkeitsklage grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Dauer von Verwaltungsverfahren darstellt (siehe Rdnr. 67, oben). Der Beschwerdeführer hat von diesem Rechtsmittel hinsichtlich der von dem Landesversorgungsamt verursachten Verzögerung keinen Gebrauch gemacht; dieses beschied erst am 3. November 2003 über seinen Widerspruch vom 24. März 1996. Daher hat der Beschwerdeführer die ihm zur Verfü­gung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf das Verwaltungsverfahren nicht erschöpft.
 

93. Im Hinblick auf das Gerichtsverfahren selbst stellt der Gerichtshof fest, dass es im ersten Rechtszug etwas über zwei Jahre dauerte und das Berufungsverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers drei Monate nach Berufungseinlegung ausgesetzt wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Dauer des Gerichtsverfahrens mit den Erfordernissen nach Artikel 6 in Bezug auf die „Dauer“ vereinbar war.
 

94. Folglich kann die Dauer dieses zu berücksichtigenden Verfahrens nicht als überlang angesehen werden. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Rüge wegen der Dauer des Verfahrens, das sich auf den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers bezog, im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist.
 

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
 

95.  Artikel 41 der Konvention lautet:
 

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt wor­den sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvoll­kommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden
 

96. Im Hinblick auf den Beruf des Lebensmitteltechnikers, den der Beschwerdeführer seit dem Überfall angeblich nicht ausüben konnte, verlangte er zu dem Zeitpunkt für den Vermö­gensschaden insgesamt 850.000 Euro (in Form monatlicher Zahlungen von ca. 2.500 Euro zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 1. Oktober 1989); dieser Betrag entspricht seines Erachtens dem ihm zustehenden Versorgungsbetrag, der ihm von den Behörden versagt worden sei, weil sie nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten. Darüber hinaus forderte er laufende monatliche Zahlungen. Überdies machte er Beiträge zu Berufsverbänden und zusätzliche Werbungskosten (8.080,94 Euro), Kosten für Fitnesskurse (4.908,46 Euro) sowie Kosten für sein Studium (5.421,55 Euro) geltend. Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus 20.000 Euro für immateriellen Schaden.

 

97.  Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.
 

98.  Was die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, das ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und der fest­gestellten Konventionsverletzung bestehen muss (siehe Rechtssachen Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Art. 50), Urteil vom 13. Juni 1994, Serie A Bd. 285-C, S. 57-58, Rdnrn. 16-20, und Çakici ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 23657/94, Rdnr. 127, EuGHMR 1999-IV). Der Gerichtshof stellt fest, dass der geltend gemachte Vermögensscha­den in vorliegender Rechtssache nicht durch die Verfahrensdauer verursacht worden ist. Der Gerichtshof kann insbesondere keine Mutmaßungen darüber anstellen, wie das in Rede stehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe Urteil Schmautzer ./. Österreich vom 23. Oktober 1995, Serie A, Bd. 328, S. 16, Rdnr. 44; Rechtssache Wettstein ./. Schweiz, Individualbe­schwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 53, EuGHMR 2000-XII). Folglich ist der Gerichtshof der Auf­fassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugespro­chen werden kann.

 

99.  Was die Forderung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den immateriellen Scha­den angeht, entscheidet der Gerichthof unter Berücksichtung aller ihm vorliegenden Fakto­ren nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 12.000 Euro zu.
 

B. Kosten und Auslagen
 

100. Der Beschwerdeführer hat 254,31 Euro für bestimmte innerstaatliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig und dem Oberverwaltungsgericht Braunschweig verlangt. Darüber hinaus verlangte er 169,04 Euro für Anwaltsgebühren in dem verwaltungs­rechtlichen Vorverfahren. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof verlangte er pauschal 163,46 Euro für diverse Kosten (Kopier- und Portokosten sowie die Kosten eines Arztbriefs).

 

101. Die Regierung wandte sich insbesondere gegen die Erstattung der Kosten, welche durch die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Braunschweig entstanden waren, die mit diesem Verfahren oder der in Frage stehenden Beschwerde nicht zusammenhingen.
 

102.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf die Erstattung von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.
 

103. Im Hinblick auf die Kosten der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Braun­schweig stimmt der Gerichtshof mit der Regierung dahingehend überein, dass diese nicht mit der von dem Gerichtshof festgestellten Verletzung zusammenhängen. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die in dem verwaltungsrechtlichen Vorverfahren entstandenen Rechtsan­waltsgebühren sich auf die Zeit vor dem Zeitabschnitt beziehen, für den der Gerichtshof eine Verletzung festgestellt hat. Sie können daher nicht Gegenstand des nach Artikel 41 geltend gemachten Anspruchs sein. Deshalb weist der Gerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen für das innerstaatliche Verfahren zurück.
 

104. Im Hinblick auf Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof spricht er dem Beschwer­deführer den von ihm geforderten Betrag von 163.46 Euro für diverse Kosten zu.
 

C. Verzugszinsen
 

105.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zu­grunde zu legen.
 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Die Beschwerde über die Dauer des gerichtlichen Opferentschädigungsverfahrens wird für zulässig erklärt;


 

2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf dieses Verfahren verletzt worden;


 

3. die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;


 

4.

 a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:

  i) 12.000 Euro (zwölftausend Euro) in Bezug auf immateriellen Schaden;

 ii) 163,46 EUR (einhundertdreiundsechzig Euro und sechsundvierzig Cent) für Kosten und Auslagen;

 iii)  zuzüglich der für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzen­refinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugs­zeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;


 

5.  im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 10. Januar 2008 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.


 

Claudia WESTERDIEK

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident