Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

10/05/07 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE S. GEGEN DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 76680/01)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

U R T E I L

 

 

 

STRASSBURG

 

10. Mai 2007

 

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache S. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

 

 Herrn  P. Lorenzen, Präsident,
 Frau  S. Botoucharova,
 Herrn  K. Jungwiert,
 Herrn  R. Maruste,
 Herrn  J. Borrego Borrego,
 Frau  R. Jaeger,
 Herrn  M. Villiger,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,

 

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 10. April 2007

 

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

 

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 76680/01) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige A. S. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 3. September 2001 erhoben hat.

 

2. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, wird von Herrn R. G. Rechtsanwalt in Offenburg (Bundesrepublik Deutschland) und Straßburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere eine Verletzung des Artikels 8 (zeitweiliger Ausschluss des Umgangsrechts) und des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention (Verfahrensdauer).

 

4. Am 11. Oktober 2004 hat der Gerichtshof beschlossen, die Beschwerde der Regierung zu übermitteln. Unter Berufung auf Artikel 29 Absatz 3 hat er beschlossen, die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen.

 

SACHVERHALT

 

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

 

5. Der Beschwerdeführer ist 1964 geboren und in Berlin wohnhaft.

 

6. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin gingen 1990 bzw. 1992 zwei Kinder hervor. Im März 1994 trennten sich die Eltern. Zwischen September 1994 und Februar 1998 hatte der Beschwerdeführer sieben psychotische Krankheitsschübe, die eine intensive ärztliche Behandlung und teilweise die Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus erforderlich machten. Mit einstweiliger Verfügung vom 8. Dezember 1997 untersagte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) dem Beschwerdeführer, sich seinen Kindern zu nähern. Durch Beschluss vom 21. Januar 1998 bestätigte das Gericht seine Entscheidung. Am 17. Februar 1998 hat die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren, das sie im Anschluss an drei von der Kindesmutter gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeigen eingeleitet hatte, mit der Begründung eingestellt, der Beschwerdeführer habe vermutlich in einem Zustand gehandelt, der seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt.

 

1. Verfahren vor den Familiengerichten

 

a) Verfahren über das Umgangsrecht

 

7. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 1998 in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) vorstellig und beantragte, ihm ein Besuchsrecht für seine Kinder einzuräumen. Er legte ein ärztliches Attest vom 16. März 1998 vor, aus dem sich ergibt, dass er an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose litt. Angesichts seiner stabilen psychischen Verfassung bestehe jedoch kein Grund mehr, ihm ein Umgangsrecht zu versagen. Das Amtsgericht bat das Jugendamt Tempelhof um eine Stellungnahme und verwies die Sache an das Amtgericht Neukölln (Berlin).

 

8. Danach legte die Kindesmutter eine ärztliche Bescheinigung vom 17. Mai 1998 vor, der zufolge es bei beiden Kindern zu einer Angstsymptomatik gekommen sei, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache.

 

9. Wegen Zuwiderhandlung gegen die am 8. Dezember 1997 angeordneten Unterlassungsverpflichtungen verhängte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Entscheidung vom 24. Juni 1998 ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer. Der Widerspruch des Beschwerdeführers wurde am 4. August 1998 vom Landgericht Berlin zurückgewiesen.

 

10. Am 9. September 1998 beschwerte sich der Beschwerdeführer, das Jugendamt habe noch keinen Bericht erstellt. Danach wurde ihm Prozesskostenhilfe gewährt und er von einem Rechtsanwalt vertreten, der sich beim Gericht erkundigte, wann die Sache spruchreif sei.

 

11. Am 26. Oktober 1998 legte das Jugendamt seine Stellungnahme vor. Angesichts seiner Kontakte zu allen Betroffenen sehe es im Moment keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer einen Umgang mit seinen Kindern zu gestatten, selbst wenn es sich um einen betreuten Umgang handeln würde. Die Erkrankung des Beschwerdeführers habe zur Zerrüttung der Familie geführt und die Kinder wollten ihren Vater nicht sehen.

 

12. Am 11. November 1998 fand eine gerichtliche Anhörung vor dem Amtsgericht statt. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erklärte, dass er keinen Grund sehe, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, was er dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt habe, und man sich auf das Umgangsrecht konzentrieren solle.

 

Am Tag nach der Anhörung unterrichtete die Kindesmutter den mit der Sache befassten Richter davon, sie sei nach Westdeutschland umgezogen, um die Kinder nicht mehr den Belästigungen des Beschwerdeführers auszusetzen, die trotz der zu diesem Zweck erlassenen gerichtlichen Anordnungen nicht geendet hätten. Sie bat darum, ihre neue Anschrift nicht weiterzugeben, und verpflichtete sich, das Gericht über ihre künftigen Besuche in Berlin zu unterrichten, um eine Anhörung der Kinder zu ermöglichen.

 

13. Am 28. Dezember 1998 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers das Wohl der Kinder beeinträchtigen würde und es angebracht sei, dieses Recht einzuschränken bzw. vorübergehend auszuschließen oder die verbindliche Anwesenheit eines Dritten beim Umgang anzuordnen. Am 26. Januar 1999 teilte der bestellte Sachverständige dem Gericht mit, der Antrag sei ihm am 22. Januar 1999 zugegangen und sein Mitarbeiter würde die Arbeit Mitte März aufnehmen.

 

14. Am 5. Juli 1999 beantragte der Beschwerdeführer bei Gericht, dem Sachverständigen eine Frist zu setzen. Am 6. August 1999 musste ein Treffen des Beschwerdeführers mit dem Sachverständigen und den Kindern annulliert werden, weil die Mutter und die Kinder nicht erschienen waren. Dieses Treffen fand eine Woche später statt.

 

15. Am 21. September 1999 wurde das Sachverständigengutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen, nachdem sie die Eltern und die Kinder getroffen und das Verhalten der Kinder in Anwesenheit ihres Vaters beobachtet hatten, zu der Schlussfolgerung, dass ein betreuter Umgang mit dem Wohl der Kinder vereinbar sei, unter der Voraussetzung, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers dies zulasse. In dieser Hinsicht empfahlen sie dem Beschwerdeführer, sich in regelmäßige psychiatrische Behandlung zu begeben und vor jedem Umgangstermin mit seinen Kindern ein ärztliches Attest vorzulegen. Aufgrund ihrer in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen hätten die Kinder Angst, ihren Vater zu treffen, wenn er einen Krankheitsschub habe. Das Jugendamt hat sich den Schlussfolgerungen der Sachverständigen angeschlossen.

 

16. Der Beschwerdeführer beantragte bei Gericht, dieses Gutachten zu ignorieren, wodurch ein Zeitverlust von zehn Monaten entstanden sei. Er erklärte, er werde freiwillig niemals eine psychiatrische Praxis betreten, weil er an einem schweren Psychiatrietrauma leide. Seit Februar 1998 habe er keinen Rückfall mehr erlitten. Er bat das Gericht um die Anordnung einer Familientherapie.

 

17. Am 16. Februar 2000 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die zweijährige Untätigkeit des Gerichts.

 

18. In einer weiteren gerichtlichen Verhandlung am 28. März 2000 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er keinen Psychiater aufsuchen werde. Alle Psychiater seien Kriminelle und würden ihre Patienten vergiften.

 

19. Am 26. Mai 2000 wies das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe der Anschrift seiner Kinder zurück.

 

20. Am 8. Juni 2000 wurden die Kinder gerichtlich angehört. Diese erklärten, dass sie bereit wären, ihren Vater zu sehen, jedoch nur, wenn dieser nicht erkrankt sei. Das Gericht vermerkte, die Erklärungen seien glaubwürdig und es gäbe keinen Hinweis darauf, dass die Mutter einen negativen Einfluss auf die Kinder ausübe.

 

21. Am 18. Juni 2000 rügte der Beschwerdeführer erneut die Verfahrensdauer.

 

22. Am 2. August 2000 ist die Mutter mit den Kindern nach Berlin umgezogen.

 

23. Am 20. Oktober 2000 erging das Urteil des Amtsgerichts Neukölln. Auf mehreren Seiten fasste das Gericht den Inhalt der insgesamt mindestens 28 Schreiben des Beschwerdeführers zusammen und kam zu dem Schluss, dass im Sinne der Beachtung des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und seines Verhaltens während der mündlichen Verhandlungen vor Gericht sowie angesichts der Umstände des Falles die Gewährung eines Umgangsrechts nur vertretbar sei, wenn sich der Beschwerdeführer in regelmäßige neurologisch-psychiatrische Behandlung eines mit diesem Krankheitsbild erfahrenen Facharztes begebe und er vor den jeweiligen Umgangsterminen ein ärztliches Attest vorlege, aus dem sich ergebe, dass sein Gesundheitszustand psychisch stabil sei. Der Beschwerdeführer habe seit 1994 sieben Rückfälle erlitten und lehne jegliche psychiatrische Behandlung ab. Die Durchführung eines Umgangsrechts erfordere den Willen zur Zusammenarbeit, der im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne, und würde zu dieser Zeit eine erhebliche Gefährdung für das Wohl der Kinder darstellen. Für die Anordnung einer Familientherapie gebe es im Übrigen keinerlei Anlass. Zunächst müsse sich der Beschwerdeführer behandeln lassen.

 

24. Am 4. November 2000 legte der Beschwerdeführer beim Kammergericht Berlin Beschwerde ein.

 

25. Aus einem Vermerk des mit der Sache befassten Richters vom 28. Februar 2001 geht hervor, dass er diese nicht zum Abschluss bringen könne, weil er ab dem 1. März 2001 an einen anderen Senat des Kammergerichts wechsele. Am 18. April 2001 teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer mit, die Sache habe sich wegen eines Richterwechsels und Arbeitsüberlastung verzögert, eine Entscheidung solle aber im ersten Halbjahr ergehen.

 

26. Auf Anfrage des Beschwerdeführers teilte das Kammergericht diesem am 24. September 2001 mit, die Entscheidung des Gerichts würde sich weiterhin um kurze Zeit verzögern. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 rief der Beschwerdeführer die Sache in Erinnerung. Am 30. Oktober 2001 setzte er dem Kammergericht für die Entscheidungsfindung eine Frist bis zum 30. November 2001 und wies darauf hin, dass die Justiz ihn seit drei Jahren daran hindere, seine Rechte auszuüben; andernfalls würde er das Verwaltungsgericht mit einer Untätigkeitsklage befassen.

 

27. Mit Beschluss vom 20. November 2001 wies das Kammergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat insbesondere die Auffassung, dass das Wohl der Kinder die Gewährung eines Umgangsrechts nicht zulasse. Der Beschwerdeführer müsse einsehen, dass die Ängste seiner Kinder ernst zu nehmen seien, damit der Weg für einen persönlichen Umgang frei werde. Es bestünden darüber hinaus starke Spannungen zwischen den Eltern. Die Befürchtung der Mutter, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt inadäquat handeln könne, führe als solche nicht zu einem Ausschluss des Umgangs. Zwar habe die Mutter der Kinder nicht zu verlangen, dass sich der Beschwerdeführer in eine Therapie begebe, könne jedoch zu Recht fordern, dass er vor jedem Umgangstermin eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergebe, dass eine Traumatisierung der Kinder durch seine Erkrankung ausgeschlossen sei. Schließlich könne der Beschwerdeführer, auch wenn seine Ablehnung, sich einer Behandlung zu unterziehen, zu respektieren sei, kein Umgangsrecht verlangen, solange er nicht die hierfür erforderlichen Schritte unternommen habe.

 

Das Kammergericht fügte hinzu, dass das Amtsgericht keine Regelung hinsichtlich der Dauer der Aussetzung des Umgangsrechts getroffen habe. Die Situation könne sich allerdings entwickeln und die Gefahr, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Traumatisierung der Kinder führen könne, würde mit dem weiteren Heranwachsen der Kinder geringer werden. Daher werde der persönliche Umgang für eine Dauer von drei Jahren, d.h. bis zum 30. Juni 2004, ausgeschlossen. Zu dem Zeitpunkt wären die Kinder 12 beziehungsweise 14 Jahre alt, was gestatten würde, die Situation erneut zu bewerten.

 

28. Am 24. November 2001 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annahm.

 

29. Seit Herbst 2003 hat der Beschwerdeführer erneut Kontakt zu seinen Kindern aufgenommen, die er mit Einverständnis der Kindesmutter in unregelmäßigen Abständen sieht.

 

b) Verfahren über die Übertragung des Sorgerechts

 

30. Mit Schreiben vom 17. August 1998 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Neukölln, der Mutter die Sorge über ihre Kinder zu entziehen. Am 26. Mai 2000 hat das Gericht die Sache nach dem Umzug der Mutter und der Kinder in die Gegend von Freiburg an das Amtsgericht Freiburg verwiesen. Nach ihrer Rückkehr nach Berlin wurde die Sache am 30. Oktober 2000 erneut an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Dieses beantragte am 14. Dezember 2000 eine Stellungnahme des Jugendamts.

 

31. Auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2001 hat das Gericht beschlossen, den Antrag zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte für die beantragte Maßnahme ersichtlich seien. Es stützte sich auf die Berichte des Jugendamtes vom 21. August 2000 und 1. März 2001, das Sachverständigengutachten vom 21. September 1999 sowie andere in den Akten betreffend die Beantragung eines persönlichen Umgangs enthaltenen Unterlagen und Informationen.

 

32. Mit Beschluss vom 20. November 2001 bestätigte das Kammergericht Berlin die ergangene Entscheidung. Es wies darauf hin, dass Tendenzen bei der sorgeberechtigten Mutter, die dahin gingen, dem Beschwerdeführer seine Kinder vorzuenthalten, nicht ersichtlich seien. Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom gleichen Tag über das Umgangsrecht vertrat es die Auffassung, dass es vielmehr der Beschwerdeführer sei, der verhindere, dass die erforderlichen Maßnahmen für einen betreuten Umgang getroffen würden.

 

33. Am 29. November 2001 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annahm.

 

2. Sonstige Verfahren

 

34. Am 5. Juli 2001 hat der Beschwerdeführer die Sozialgerichte wegen seines Arbeitslosengeldes angerufen, dessen Zahlung die Sozialämter eingestellt hatten, nachdem sie den Beschwerdeführer zweimal von einem Arzt hatten untersuchen lassen, da sie davon ausgingen, dass er dem Arbeitsmarkt aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr zur Verfügung stünde. Das Verfahren endete am 23. Mai 2003 vor dem Bundessozialgericht. Ein weiteres Verfahren ist seit dem 30. Mai 2004 in derselben Sache beim Landessozialgericht Berlin anhängig.

 

35. Außerdem erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die „Psychiatrie“ und die Pharmaindustrie, weil er bei der Behandlung seiner psychischen Erkrankung zwischen September 1994 und Februar 1998 misshandelt worden sei. Am 7. Juli 2000 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das von ihr eingeleitete Ermittlungsverfahren ein. Das Kammergericht erklärte die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels anwaltlicher Vertretung für unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde am 23. Oktober 2001 nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen zwei Richter des Kammergerichts Berlin und gegen einen Arzt wegen Ausstellung falscher ärztlicher Bescheinigungen sind eingestellt worden. Die verschiedenen Beschwerden des Beschwerdeführers waren nicht erfolgreich.

 

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

 

36. Nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 1. Juli 1998 hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Darüber hinaus haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten auch zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht kann anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten, beispielsweise eines Mitarbeiters des Jugendamts oder eines Vereins, stattfinden darf.

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION IM HINBLICK AUF DAS UMGANGSRECHT

 

37. Der Beschwerdeführer behauptet, der dreijährige Ausschluss seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern habe Artikel 8 der Konvention verletzt, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

 

“(1)  Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...)

 

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

 

38. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung

A. Zur Zulässigkeit

 

39. Die Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei nicht hinlänglich begründet worden.

 

40. Der Beschwerdeführer erwidert, er habe seine Beschwerde hinlänglich begründet.

 

41. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 der Konvention zwar mit einer gewissen Flexibilität und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, er aber nicht nur voraussetzt, dass die zuständigen nationalen Gerichte angerufen und Rechtsbehelfe eingelegt werden, um bereits ergangene Entscheidungen anzufechten, sondern dass er auch grundsätzlich dazu verpflichtet, zumindest substantiell und in der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form und Frist vor diesen Gerichten diejenigen Rügen zu erheben, die später dem Gerichtshof in Straßburg vorgelegt werden sollen (Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Rdnr. 34). Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat. Er erinnert daran, dass es ihm nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht zusteht, an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts zu treten und über die Gründe zu spekulieren, weshalb dieses Gericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht angenommen hat (siehe Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 64387/01, 6. Mai 2004, Epple ./. Deutschland, Nr. 77909/01, Rdnrn. 23-27, 24. März 2005, Yildiz ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 40932/02, 13. Oktober 2005, Süss ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 63309/00, 13. Oktober 2005, Keles ./. Deutschland, Nr. 32231/02, Rdnrn. 42-44, 27. Oktober 2005, und Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 38282/97, 12. Januar 2006). Demnach ist diese prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen.

 

42. Die Regierung behauptet ebenfalls, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr als Opfer einer Verletzung des Artikels 8 der Konvention bezeichnen, weil der Ausschluss des Umgangsrechts am 30. Juni 2004 geendet und der Beschwerdeführer mit Einverständnis der Kindesmutter ab Herbst 2003 erneut Kontakt zu seinen Kindern aufgenommen habe.

 

43. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung.

 

44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer nicht mehr als Opfer einer behaupteten Verletzung im Sinne des Artikels 34 der Konvention gilt, wenn die innerstaatlichen Behörden diese Verletzung ausdrücklich oder substanziell anerkannt und danach behoben haben (Eckle ./. Deutschland vom 15. Juli 1982, Serie A, Bd. 51, S. 30, Rdnr. 66, Guisset ./. Frankreich, Nr. 33933/96, Rdnr. 66, CEDH 2000-IX). Das ist hier nicht der Fall. Die reine Tatsache, dass die streitige Maßnahme lediglich gegenstandslos geworden ist, reicht nicht aus, um den Beschwerdeführer seines Opferstatus im Sinne des Artikels 34 der Konvention zu berauben. Somit ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen.

 

45. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist und ihr im Übrigen kein anderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

 

B.  Zur Begründetheit

 

46. Die Regierung behauptet, dass die Gewährung eines Umgangsrechts zugunsten des Beschwerdeführers dem Kindeswohl geschadet hätte. Die Gerichte hätten nach gesonderter Anhörung der Kinder und der Eltern sowie auf der Grundlage der Stellungnahmen des Jugendamts und des bestellten Sachverständigen dargelegt, dass die Kinder vom Beschwerdeführer zu der Zeit traumatisiert worden seien, als er an seiner psychischen Erkrankung litt. Die Kinder hätten sich bereit erklärt, ihren Vater nur dann zu sehen, wenn er gesundheitlich stabil sei. Die Gerichte hätten gefolgert, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Tatsache, dass er zwischen 1994 und 1998 sieben Krankheitsschübe hatte, nur dann ein Umgangsrecht hätte eingeräumt werden können, wenn er vor jedem (betreuten) Umgang ein fachärztliches Attest vorlegen würde, in dem bescheinigt werde, dass sein Gesundheitszustand psychisch stabil sei. Da der Beschwerdeführer erklärt hätte, dass er jede Behandlung ablehne und die einzig sinnvolle Maßnahme eine Familientherapie sei, hätte das Kindeswohl einen befristeten Ausschluss des Umgangsrechts gerechtfertigt.

 

47. Der Beschwerdeführer behauptet, in § 1684 BGB sei eindeutig angegeben, dass eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer ausschließt, nur ergehen könne, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers hätte vielmehr dazu beigetragen, das Wohl der Kinder zu verbessern. Bezogen auf ihr jeweiliges Alter (zwischen 9 und 14 Jahren) würden die Kinder sich rasch von der Phase der Kindheit zur Pubertät entwickeln und Orientierungshilfen benötigen, die ihnen an erster Stelle von den Eltern angeboten werden könnten und müssten. Da die Kinder es niemals abgelehnt hätten, mit ihrem Vater zusammenzutreffen, hätten die deutschen Behörden vielmehr Maßnahmen in Erwägung ziehen müssen, die es den Kindern ermöglicht hätten, sich ihrem Vater allmählich anzunähern. Der Beschwerdeführer hebt hervor, weder die Gerichte noch die Regierung hätten jemals ausgeführt, in welcher Weise die psychischen Störungen des Beschwerdeführers, die zum großen Teil durch das Verbot, seine Kinder zu sehen, verursacht worden seien, das Wohl der Kinder hätten gefährden können.

 

48. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Zusammensein von Eltern und Kind ein grundsätzliches Element des Familienlebens darstellt, selbst wenn das Verhältnis zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass interne Maßnahmen, die sie davon abhalten, einen Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Johansen ./. Norwegen, Urteil vom 7. August 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996-III, S. 1001-1002, Rdnr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Nr. 25735/94, Rdnr. 43, CEDH 2000-VIII).

 

49. Die von den deutschen Gerichten in Bezug auf den Beschwerdeführer getroffene Maßnahme stellt einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Familienlebens dar. Ein solcher Eingriff ist nach diesem Artikel nur möglich, wenn er „gesetzlich vorgesehen“ ist, einem oder mehreren rechtmäßigen Zielen nach Artikel 8 Absatz 2 dient und als Maßnahme gilt, die „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“.

 

50. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Eingriff nach § 1684 BGB (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht – Randnummer 36) vorgesehen war und rechtmäßigen Zwecken diente, d.h. dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ der Kinder.

 

51. Um festzustellen, ob die streitige Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof prüfen, ob die zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Konvention waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei Fällen der vorliegenden Art stets die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Außerdem ist zu bedenken, dass die innerstaatlichen Behörden unmittelbare Beziehungen zu allen Betroffenen pflegen. Es ist demnach nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zu regeln, sondern es obliegt ihm, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu würdigen, die sie in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben.

 

Der den nationalen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt demnach an, dass die Behörden auf dem Gebiet des Sorgerechts über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Einer strengeren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie etwa bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden und in Bezug auf die rechtlichen Garantien, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die familiären Beziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen abgeschnitten werden.

 

Nach Artikel 8 haben die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (Sahin ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96, Rdnrn. 65-66, CEDH 2003-VIII, Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnrn. 62-64, CEDH 2003-VIII (Auszüge)).

 

52. Der Gerichtshof stellt fest, die Familiengerichte hätten unterstrichen, dass die Kinder durch das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner psychischen Erkrankung traumatisiert worden seien. Den Schlussfolgerungen des bestellten Sachverständigen zufolge haben sie dargelegt, es hätte keine Einwände gegeben, dass der Beschwerdeführer seine Kinder sieht, vorausgesetzt jedoch, dass er sich in regelmäßige ärztliche Behandlung begibt und vor jedem Umgang eine fachärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Angesichts der nachweislichen Weigerung des Beschwerdeführers, diesen Bedingungen nachzukommen, habe das Amtsgericht es für angemessen erachtet, das Umgangsrecht auszuschließen. Das Kammergericht hat diesen Ausschluss zeitlich begrenzt und die Dauer damit begründet, dass die Traumatisierungsgefahr mit der Zeit und dem Alter der Kinder am Ende des Ausschlusszeitraums sinke und daher eine erneute Prüfung der Situation möglich sei.

 

53. Um zu diesen Schlussfolgerungen zu gelangen, hat das Amtsgericht zwei Verhandlungen durchgeführt, die Kinder allein angehört, ein Sachverständigengutachten angefordert und die beiden Berichte des Jugendamts sowie andere Dokumente berücksichtigt und eine eingehende Prüfung der zahlreichen Ausführungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Kammergericht wiederum verfügte über die gesamte Akte sowie die weiteren Ausführungen der Parteien.

 

54. Diese Anhaltspunkte reichen dem Gerichtshof aus, um zu folgern, dass das zeitlich begrenzte Verbot zum Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern, das von den Zivilgerichten verhängt wurde, die wiederum verglichen mit einem internationalen Gericht aufgrund ihres unmittelbaren Kontakts zum Hintergrund des Falles und zu den beteiligten Parteien grundsätzlich eher in der Lage sind abzuwägen, was dem Wohl des Kindes dient (Buscemi ./. Italien, Nr. 29569/95, Rdnr. 55, CEDH 1999-VI, Fiala ./. Tschechische Republik, Nr. 26141/03, Rdnr. 99, 18. Juli 2006), im Interesse der Kinder getroffen wurde und mit Artikel 8 der Konvention in Einklang stand, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, die Situation beurteilen zu lassen, indem er die insbesondere vom Amtsgericht aufgezählten Bedingungen erfüllte.

 

55. Er ist gleichwohl der Meinung, dass er nicht hinlänglich beurteilen kann, ob diese Gründe im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 ausreichend waren, ohne gleichzeitig zu bestimmen, ob der Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes betrachtet dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen hat zuteil werden lassen(W. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A, Bd. 121, S. 29, Rdnr. 64, und o.a. Elsholz, Rdnr. 52).

 

56. Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahmen schriftlich und mündlich in den beiden Verhandlungen vor dem Amtsgericht vorbringen konnte. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat den Beschwerdeführer und die Kinder angehört und deren Verhalten im Beisein des Beschwerdeführers beobachtet. Auch das Jugendamt hatte Kontakte zu allen Beteiligten. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Kammergericht schriftlich Stellung nehmen. In Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere der Tatsache, dass das Kammergericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt und den Ausschluss des Umgangsrechts zugunsten des Beschwerdeführers zeitlich begrenzt hat, kann nicht behauptet werden, dass eine weitere öffentliche Verhandlung notwendig gewesen wäre (Hoppe ./. Deutschland, Nr. 28422/95, Rdnrn. 63-65, 5. Dezember 2002, Lewandowski ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 74965/01, 17. März 2005). Der Beschwerdeführer ist demnach in dem Entscheidungsfindungsprozess hinlänglich eingebunden gewesen.

 

57. Demnach ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.

II.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION IM HINBLICK AUF DAS SORGERECHT

 

58. Soweit der Beschwerdeführer die Weigerung der deutschen Behörden rügt, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen, ist der Gerichtshof in Anbetracht der vorgenannten Schlussfolgerungen der Ansicht, dass die Entscheidungen der nationalen Behörden im Interesse der Kinder getroffen und auf einschlägige Gründe gestützt worden sind und dass die innerstaatlichen Behörden demnach ihren diesbezüglichen Ermessensspielraum nicht überschritten haben. Er hebt insbesondere hervor, es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Mutter das Wohl ihrer Kinder beeinträchtigen würde.

 

59. Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

 

III.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

60. Der Beschwerdeführer beanstandet die überlange Dauer der streitigen Verfahren, die im Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 1 der Konvention stehe, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

 

61. Die Regierung macht die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs geltend, da der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht gerügt habe.

 

62. Der Beschwerdeführer behauptet, aus den Schlussfolgerungen seiner Verfassungsbeschwerde gehe hervor, dass er auch die Dauer der Verfahren beanstandet habe.

 

63. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, der vor dem Bundesverfassungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, die Dauer der Verfahren nicht zumindest substanziell beanstandet hat (siehe Appietto ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 56927/00, 26. Februar 2002), so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, CEDH 2006-...) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65-66).

 

64. Somit ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen.

 

65. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention ist und ihr im Übrigen kein anderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

 

B.  Zur Begründetheit

 

66. Der Beschwerdeführer behauptet, die beiden Verfahren hätten zu lange gedauert.

 

67. Die Regierung bestreitet dieses Argument und unterstreicht, das Amtsgericht Neukölln habe das Gutachten eines Sachverständigen und die Stellungnahme des Jugendamts eingeholt, die Eltern und die Kinder allein mündlich angehört sowie zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers berücksichtigt. Das Kammergericht habe keine aufwändigen Ermittlungsmaßnahmen mehr durchführen müssen. Kurz nach Eintritt des neuen berichterstattenden Richters sei jedoch ein anderer Richter des Senats schwer erkrankt, was dazu geführt habe, dass die anderen Richter einer deutlich stärkeren Belastung ausgesetzt waren. Um einen zügigen Abschluss zu ermöglichen, habe der Vorsitzende Richter das Verfahren übernommen.

 

Was die Verfahrensdauer wegen des Sorgerechts anbelangt, sei die Sache zunächst vor dem Amtsgericht Freiburg anhängig gewesen und sodann nach dem Wohnsitzwechsel der Kindesmutter nach Berlin rationae loci in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg gefallen. Dieses habe den Abschluss des Verfahrens zum Umgangsrecht abgewartet und die im Laufe dieses Verfahrens gewonnenen Informationen berücksichtigt.

 

68. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren zwecks Einräumung eines Umgangsrechts und dasjenige zum Sorgerecht am 19. März beziehungsweise 17. August 1998 begonnen haben und am 8. Januar 2002 mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endeten. Sie haben also fast drei Jahre und sechs Monate (Umgangsrecht) bzw. drei Jahre und fünf Monate (Sorgerecht) gedauert.

 

69. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist. Hinsichtlich dieses letzten Punktes sind die Auswirkungen des Rechtsstreits für den Betroffenen in Betracht zuziehen. Bei Sorgerechtssachen ist eine besonders zügige Verfahrensweise geboten (Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, Rdnr. 110, CEDH 2000-VIII, Glaser ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 32346/96, Rdnr. 93, 19. September 2000, Voleský ./. Tschechische Republik, Nr. 63267/00, Rdnr. 102, 29. Juni 2004, und L.P.B. alias S.D. ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 15666/02, 2. Dezember 2004).

 

1. Verfahren zum Umgangsrecht

 

70. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das Verfahren nicht besonders komplex war. Die Tatsache allein, dass ein Sachverständiger hinzugezogen wurde, hat es nicht komplexer gestaltet.

 

71. Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass er zwar häufig die Zivilgerichte angerufen hat, seine Stellungnahmen aber selten mehr als zwei Seiten umfassten und teilweise auch die Tatsache betrafen, dass das Verfahren nicht voranschritt. Außerdem hat der Beschwerdeführer nur äußerst selten von seinen Rechten Gebrauch gemacht, Rechtsbehelfe einzulegen, hat aber keinen Antrag auf Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen oder auf Fristverlängerung gestellt (siehe im Gegenteil Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001, Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, Süss ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 32299/02, 13. Oktober 2005, und Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 38282/97 und 68891/01, 12. Januar 2006).

 

72. Bezüglich des Verhaltens der Justizbehörden stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Neukölln nahezu acht Monate benötigte, um die erste Verhandlung durchzuführen, danach weitere sechs Wochen, um ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das erst nach fast zehn Monaten vorgelegt wurde. Die entsprechenden Zeiträume dürften zwar zweifellos durch die erforderliche Mitarbeit des Jugendamtes und des bestellten Sachverständigen zu erklären sein, konnten das Amtsgericht aber nicht davon entbinden, die Einhaltung von Fristen sicherzustellen (o.a. Sache Nuutinen, Rdnr. 117). Danach benötigte das Amtsgericht sechs beziehungsweise achteinhalb Monate, um eine weitere Sitzung abzuhalten und die Kinder sodann allein anzuhören, und vier weitere Monate, bevor seine Entscheidung ergangen ist.

 

Was das Verfahren in der Berufungsinstanz anbelangt, so hat das Kammergericht seine Entscheidung ein Jahr später gefällt, ohne eine Sitzung abzuhalten und ohne weitere Maßnahmen zu treffen, um in den Besitz zusätzlicher Informationen zu gelangen. Die Tatsache, dass zwei Richter des mit der Sache befassten Senats ersetzt werden mussten, dürfte diese Frist allein nicht rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht wiederum hat in nur sechs Wochen über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden, was keinen Anlass zur Kritik bieten dürfte.

 

73. Der Gerichtshof stellt zwar keine an sich übermäßige Phase der Untätigkeit vor den Zivilgerichten fest, gleichwohl ist letztlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von nahezu vier Jahren darüber im Unklaren blieb, ob er seine Kinder sehen könne. Weder aus den Stellungnahmen der Parteien noch der innerstaatlichen Verfahrensakte geht hervor, dass die Gerichte besondere Vorkehrungen getroffen haben, um das Verfahren zu beschleunigen oder Unterstützung zu leisten, um die Sache in anderer Weise zu regeln. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer, nämlich der Gewährung eines Umgangsrechts und des Erfordernisses einer raschen Vorgehensweise, weil die zeitliche Verzögerung unabänderliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens die angemessene Frist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention überschritten hat.

 

74. Daher ist dieser Artikel verletzt worden.

 

2. Das Verfahren zum Sorgerecht

 

75. Was die Dauer des Verfahrens zum Sorgerecht anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Neukölln eingeleitet wurde. Nach dem Umzug der Mutter und der Kinder ist die Sache am 26. Mai 2000 dem Amtsgericht Freiburg übertragen worden, das am 19. Juni 2000 eine Stellungnahme des Jugendamts anforderte. Nachdem die Mutter mit den Kindern im August 2000 nach Berlin zurückgekehrt war, wurde die Sache am 30. Oktober 2000 an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen, das am 14. Dezember 2000 einen neuen Bericht des Jugendamts anforderte, danach am 19. Juni 2001 eine öffentliche Sitzung abhielt und den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies. Das Kammergericht hat kaum fünf Monate später in der Sache entschieden, das Bundesverfassungsgericht wiederum hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach sechs Wochen nicht zur Entscheidung angenommen.

 

76. Der Gerichtshof stellt fest, dass die ursprüngliche Zeitspanne von mehr als einem Jahr, als die Sache vor dem Amtsgericht Neukölln anhängig war, ohne dass offensichtlich Entscheidungen ergingen und ohne dass die Regierung hierzu Erklärungen abgegeben hat, Fragen hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention aufwirft. Er erachtet gleichwohl, dass die Amtsgerichte den Ausgang des Verfahrens zum Umgangsrecht in rechtsgültiger Weise abwarten konnten, in dessen Verlauf eine Reihe von Informationen beigebracht wurde. Er erinnert daran, dass ein Teil des Verfahrens länger sein kann, ohne dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt wird, sofern das Verfahren insgesamt von angemessener Dauer ist (o.a. Sache Nuutinen, Rdnr. 110, o.a. Sachen Süss und Mark). Im vorliegenden Fall haben die Berufungsgerichte in der Sache rasch entschieden.

 

77. Obgleich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Sorge- und Umgangsrechtssachen eine besonders zügige Verfahrensweise gebieten (siehe Randnummer 69), kann nicht behauptet werden, dass alle Verfahren dieselbe Zügigkeit gebieten, nur weil sie die Beziehung zwischen Eltern und Kind betreffen (siehe sinngemäß Zavřel ./. Tschechische Republik, Nr. 14044/05, Rdnr. 62, 18. Januar 2007, und Wildgruber ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 32817/02, 6. Oktober 2006). In Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nach den innerstaatlichen Verfahrensakten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl der Kinder durch ihre Mutter gefährdet wurde, und dass das Parallelverfahren zum Umgangsrecht alle Aspekte der Beziehung der Kinder zu ihrem Vater umfasste, wies dem Gerichtshof zufolge das streitige Verfahren, mit dem der Beschwerdeführer überdies nicht die Entziehung des Sorgerechts bei der Mutter und die Übertragung auf ihn beabsichtigte, daher nicht denselben Dringlichkeitsaspekt wie das Verfahren zum Umgangsrecht auf. Angesichts der Umstände des Falles hat demnach die Verfahrensdauer die angemessene Frist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 nicht überschritten.

 

78. Infolgedessen ist dieser Artikel nicht verletzt worden.

IV. ZU DEN ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN

 

79. Der Beschwerdeführer rügt auch den Anwaltszwang vor dem Kammergericht Berlin, um eine Klage erheben zu können und damit die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Anklageschrift zu verfassen, und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit, die Verschwörungen der „Psychiatrie“ und der Pharmaindustrie zur Anzeige bringen zu können. Er beantragt das Verbot sämtlicher Psychopharmaka, da es sich dabei um das Gehirn hochgradig schädigende Drogen handele. Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Schlussfolgerungen der Sozialgerichte. Er beruft sich auf die Artikel 3, 5 Absatz 1 Buchstabe e und 6 der Konvention.

 

80. Angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, hat der Gerichtshof eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkannt.

 

81. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.

 

V. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

 

82. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

 

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

 A.  Schaden

 

83. Der Beschwerdeführer verlangt 80.000 EUR für den von ihm erlittenen Nichtvermögensschaden, d.h. 10.000 EUR wegen der Dauer der Verfahren und 70.000 EUR wegen des dreijährigen Ausschlusses des Umgangsrechts.

 

84. Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe den vorgebrachten psychischen Schaden nicht nachgewiesen. Jedenfalls seien die geforderten Beträge übermäßig. Sollte der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention feststellen, würde diese Feststellung eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.

 

85. Der Gerichtshof erachtet es für angemessen, dem Beschwerdeführer 1.000 EUR für den immateriellen Schaden zuzubilligen.

 

B.  Kosten und Auslagen

 

86. Der Beschwerdeführer verlangt ebenfalls 6.003,92 EUR wegen der Kosten und Auslagen (einschließlich 19,6% Mehrwertsteuer) vor dem Gerichtshof abzüglich 850 EUR, die er als Prozesskostenhilfe erhalten hat.

 

87. Die Regierung erachtet die Forderungen des Beschwerdeführers für überhöht. Wie sich aus den beigebrachten Nachweisen ergibt, berechnet dessen Verfahrensbevollmächtigter ein Stundenhonorar von 200 EUR pro Stunde.

 

88. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur gewährt werden, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang stehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien sowie insbesondere der Tatsache, dass die Rüge wegen der Dauer, die zur Feststellung einer Verletzung führte, nur als eine von zahlreichen Rügen vorgebracht wurde, erachtet der Gerichtshof den Betrag von 1.850 EUR wegen des Verfahrens vor dem Gerichtshof abzüglich des hierfür im Wege der Prozesskostenhilfe vor dem Gerichtshof erhaltenen Betrags (850 EUR), d.h. einen Betrag von 1.000 EUR, für angemessen, der dem Beschwerdeführer zugebilligt wird.

 

C.  Verzugszinsen

 

89. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zen­tralbank zugrunde zu legen.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT,

1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rügen aus Artikel 8 (Ausschluss des Umgangsrechts) und aus Artikel 6 Absatz 1 (Dauer der Verfahren) für zulässig und im Übrigen für unzulässig;

 

2.  Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;

 

3.   Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Umgangsrecht verletzt worden ist;

 

4.   Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Bezug auf die Dauer des Verfahrens zum Sorgerecht nicht verletzt worden ist;

 

5.  Er entscheidet, dass

 

a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, 1.000 (eintausend) EUR wegen des immateriellen Schadens und 1.000 (eintausend) EUR für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat

 

b)  diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte erhöht wird;

 

6.  Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Mai 2007 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident