Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

26/04/07 Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 14635/03)

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE L. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 14635/03)

 

 

 

URTEIL

 

 

 

STRASSBURG

 

26. April 2007

 

 

 

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 


In der Rechtssache L. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 

 Herrn  P. Lorenzen, Präsident,
 Frau  S. Botoucharova,
 Herrn  K. Jungwiert,
 Herrn  V. Butkevych,
 Frau  M. Tsatsa-Nikolovska,
 Herrn  R. Maruste,
 Frau  B. Mayen, Richterin ad hoc,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,

 

nach nicht öffentlicher Beratung am 27. März 2007

 

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

 

1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 14635/03) gegen die Bundesre­publik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau B. L. („die Beschwerdeführerin“), am 4. Mai 2003 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmäch­tigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertre­ten.

 

3.  Am 6. Juni 2006 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.

 

SACHVERHALT

 

DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

 

4.  Die 1961 geborene Beschwerdeführerin ist in Frankenthal wohnhaft. Sie war während des gesamten Verfahrens vor den nationalen Behörden und Gerichten anwaltlich vertreten.

 

1. Hintergrund der Rechtssache

 

5. Am 9. Dezember 1987 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. M. an der Lymphdrüse operiert. Bei dieser Operation wurde ihr nervus accessorius beschädigt. Als Folge konnte sie ihren Kopf und ihre Schultern nicht mehr richtig bewegen und litt unter erheblichen Schmer­zen sowie unter einem Verlust der Sensibilität des Halses, des rechten Arms und der rechten Hand. Aufgrund dessen wurde die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsunfähig für ihre frühere Tätigkeit als Raumpflegerin. Seit ihrer Operation ist sie nicht mehr berufstätig und lebt von Sozialhilfe.

 

6. Am 30. März 1989 wandte die Beschwerdeführerin sich auf Anraten der Ärztehaft­pflichtversicherung des Beklagten an den Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Am 12. Juni 1990 stellte der Sachverständige B., der um eine Stellung­nahme gebeten worden war, fest, dass Dr. M. aufgrund unsachgemäßer medizinischer Behandlung bei der Beschwerdeführerin eine vermeidbare Lähmung des nervus accessorius verursacht habe. Am 1. Februar 1991 äußerte die Gutachterkommission des Schlichtungs­ausschusses die Meinung, der Beschwerdeführerin könne nicht zugemutet werden, sich einer weiteren Operation zur Wiederherstellung des nervus accessorius zu unterziehen, weil das Risiko bestehe, dass sich ihr Gesundheitszustand nach einem solchen Eingriff ver­schlechtere.

 

7. Die Ärztehaftpflichtversicherung von Dr. M. lehnte es daraufhin ab, die von der Be­schwerdeführerin geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden sowie eine Erwerbs­unfähigkeitsrente zu zahlen.

 

2.  Gerichtsverfahren

 

a) Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal

 

8. Am 12. März 1991 erhob die Beschwerdeführerin beim Landgericht Frankenthal Schadenersatzklage gegen Dr. M. Sie forderte 12.000 DM Schadenersatz für den durch die ärztliche Fehlbehandlung verursachten immateriellen Schaden sowie eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.800 DM. Ferner beantragte sie bei dem Gericht, durch Feststellungsurteil festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die sie aufgrund der Fehlbehandlung erlitten habe oder künftig erleiden werde, zu erstatten.

 

9. Am 23. April 1991 gab das Landgericht Frankenthal dem Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin statt.

 

10. Am 17. September 1991 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Frankenthal statt, in der das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitete.

 

11. In einem weiteren Termin am 19. November 1991 lehnte die Beschwerdeführerin den von dem Beklagten zuvor angenommenen Vergleichsvorschlag des Gerichts ab. Darüber hinaus forderte das Landgericht die Beschwerdeführerin auf, ihren Schadensersatzanspruch durch die Vorlage von Unterlagen zu begründen.

 

12. Am 14. Januar 1992 beauftragte das Landgericht den neurologischen Sachverständi­gen H. mit einer Stellungnahme über die Auswirkungen der Lähmung des nervus accesso­rius auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, manuelle Arbeiten zu verrichten, insbeson­dere in ihrer früheren Tätigkeit als Raumpflegerin und in ihrem eigenen Haushalt.

 

13. Am 25. Februar 1992 wurde die Beschwerdeführerin von dem neurologischen Sach­verständigen ärztlich untersucht, der sein Gutachten am 26. März 1992 vorlegte.

 

14. Am 30. April 1992 erstattete der neurologische Sachverständige ein weiteres Gutach­ten.

 

15. Am 22. September 1992 beauftragte das Landgericht einen weiteren orthopädischen Sachverständigen mit einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte geheilt werden können, wenn sie sich einer weiteren Operation zur Wiederherstellung des nervus accessorius unterzogen hätte.

 

16. Der orthopädische Gutachter, He., legte sein Gutachten am 25. Februar 1993 vor.

 

17. Am 6. Juli 1993 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien einen Widerrufsvergleich schlossen. Dieser Vergleich wurde am 20. Juli 1993 durch die Beschwerdeführerin wirksam widerrufen.

 

18. Am 1. November 1993 ergänzte der neurologische Sachverständige sein Gutachten auf Ersuchen des Gerichts durch eine Stellungnahme zu Fragen betreffend den Grad der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

 

19. Am 8. März 1994 fand eine weitere Verhandlung vor dem Landgericht statt.

 

20. Das Landgericht bat am 26. April 1994 um Beiziehung der die Beschwerdeführerin betreffenden Akten des Versorgungsamts Landau. Die Beschwerdeführerin erteilte die erforderliche Zustimmung bis zum 5. Januar 1995 nicht. Die Akten gingen am 2. Februar 1995 bei dem Landgericht ein.

 

21. Mit Blick auf den Inhalt der vom Versorgungsamt übermittelten Verfahrensakten er­suchte das Landgericht den neurologischen Sachverständigen am 8. Februar 1995 erneut um einen ergänzenden ärztlichen Bericht, insbesondere zu dem Einwand der Beschwerde­führerin, dass der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit höher sei als die von dem Sachverständi­gen festgestellten 40 %.

 

22. Am 18. März 1995 erstattete der neurologische Sachverständige den erbetenen er­gänzenden Bericht zu seinem ärztlichen Gutachten.

 

23. Am 2. April und 6. Mai 1995 rügte die Beschwerdeführerin bei dem Landgericht die Verfahrensdauer.

 

24. Am 4. Juli 1995 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landgericht statt. Es regte einen Vergleich zwischen den Parteien an, wonach der Beklagte eine Einmalzah­lung in Höhe von 100.000 DM an die Beschwerdeführerin leisten sollte. Die Beschwerdefüh­rerin nahm die Bedingungen des Vergleichs im Anschluss nicht an.

 

25. Am 19. September 1995 erging das (10 Seiten umfassende) Urteil des Landgerichts Frankenthal. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000 DM und eine monatliche Rente in Höhe von 720 DM für den Verdienstausfall ab dem 12 Juni 1991 zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Beschwerde­führerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Fehlbehandlung zu erstat­ten.

 

26. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1995 zugestellt.

 

b) Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken

 

27. Am 6. November 1995 legten die Beschwerdeführerin und Dr. M. gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein, die sie am 3. bzw. 9. Januar 1996 begründeten.

 

28. Am 26. März 1996 bewilligte das Oberlandesgericht Zweibrücken der Beschwerde­führerin Prozesskostenhilfe.

 

29. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 forderte die Beschwerdeführerin das Oberlan­desgericht auf, das Verfahren zu beschleunigen, weil es bereits viele Jahre gedauert habe. Am 19. Oktober 1996 teilte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Rechtssache trotz der Belastung des Gerichts zu gegebener Zeit verhandelt werde.

 

30. Am 10. Dezember 1996 hörte das Oberlandesgericht die Vertreter der Parteien an und gab der Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Januar 1997 weitere Auskünfte und Unterlagen bezüglich ihrer Klage zu übermitteln.

 

31. Am 19. Juni 1997 setzte das Oberlandesgericht das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente, den die Be­schwerdeführerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz gestellt hatte, aus. Beide Parteien stimmten dem Vorschlag des Gerichts zu, auf diese Weise zu verfahren. Das Oberlandesgericht unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien und dem Gericht anschließend von der Beschwerde­führerin abgelehnt wurde.

 

32. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober und 1. Dezember 1998 rügte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Oberlandesgericht, dass seit Dezember 1996 keine Verhandlung stattgefun­den habe, und beanstandete die überlange Verfahrensdauer.

 

33. Am 28. September 1999 entschied das Oberlandesgericht nach einer gerichtlichen Anhörung der Parteien, dass die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des sozial­gerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf eine Erwerbs­unfähigkeitsrente fortdauern sollte. Das Gericht war sich mit den Parteien einig, dass die Höhe des von der Beschwerdeführerin gegen Dr. M. geltend gemachten Rentenanspruchs vom Ergebnis dieses Verfahrens abhänge.

 

334. Am 7. März 2001 nahm das Oberlandesgericht, nachdem es am 10. Januar 2001 die Zustimmung der Beschwerdeführerin eingeholt hatte, Einsicht in die Akten des von dieser betriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem insbesondere weitere Sachverständigen­gutachten zu der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet worden waren.

 

34. Am 6. Februar 2001 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Speyer der Beschwer­deführerin nach Abschluss des Sozialgerichtsverfahrens mit einem neuen Rentenbescheid ab März 2001 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 1.024 DM. Eine Abschrift des Bescheids ging am 23. April 2001 beim Oberlandesgericht ein.

 

36. Am 22. Mai 2001 nahm das Oberlandesgericht das Verfahren wieder auf und führte eine Verhandlung durch. Es setzte den Parteien eine Frist bis zum 12. Juni 2001, um zu erklären, ob sie mit den Bedingungen des vom Gericht angeregten Vergleichs in der Sache einverstanden seien.

 

35. Am 6. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereröffnung der Ver­handlung, um ihre Prozessfähigkeit zu prüfen und ihr zu ermöglichen, ihre Klage zu erwei­tern.

 

36. Am 3. Juli 2001 erging das (16 Seiten umfassende) Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts verurteilte es Dr. M. zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von ca. 775 DM an die Beschwerdefüh­rerin als Entschädigung für ihren Verdienstausfall, jedoch erst ab dem 1. Juni 2001. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine höhere Rente verlangen könne, weil sie gemäß Rentenbescheid vom 6. Februar 2001 ab dem 1. Juni 2001 von der Landesversicherungsan­stalt auch eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.024 DM beziehe. Daher könne sie diesen zusätzlichen Betrag von dem Beklagten künftig nicht selbst verlangen, weil ihr Anspruch insoweit auf die Versicherungsanstalt übergegangen sei. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Sozialhilfe erhalten hatte, befand das Gericht überdies, dass sie trotz mehrerer entsprechender Aufforderungen durch das Gericht keine vollständigen Belege dafür vorgelegt habe, dass sie auch für die Zeit vor dem 1. Juni 2001 noch anspruchsberechtigt sei. Davon abgesehen bestätigte das Oberlandesge­richt den übrigen Teil des Urteils des Landgerichts.

 

c)  Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

 

37. Am 5. März 2002 gewährte der Bundesgerichtshof der Beschwerdeführerin Prozess­kostenhilfe für das von Dr. M. betriebene Revisionsverfahren, lehnte jedoch ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für ihre eigene Revision ab.

 

38. Am 18. Juni 2002 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision der Be­schwerdeführerin ab, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Revision von Dr. M. nahm er insoweit an, als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klägerin über den 30. Juni 2026 hinaus wendete.

 

39. In seinem (5 Seiten umfassenden) Urteil vom 5. November 2002 änderte der Bun­desgerichtshof nach einer mündlichen Verhandlung das Urteil des Oberlandesgerichts teil­weise ab. Er stellte fest, dass Dr. M. verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin eine monatliche Rente in Höhe von ca. 775 DM als Entschädigung für ihren Verdienstausfall ab dem 1. Juni 2001 zu zahlen, jedoch nur bis zum 30. Juni 2026. In jenem Monat werde die Beschwerde­führerin das 65. Lebensjahr vollenden und würde in den Ruhestand eintreten, wenn sie berufstätig gewesen wäre.

 

40. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2002 zugestellt.

 

d)  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

 

41.  Am 8. Januar 2003 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Sie machte insbesondere geltend, dass ihr nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantiertes Recht auf ein faires Verfahren ver­letzt worden sei, denn die Dauer des sie betreffenden Zivilverfahrens sei überlang gewesen. Ferner trug sie vor, ihr nach Artikel 2 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf allgemeine Hand­lungsfreiheit sei verletzt worden, weil die Zivilgerichte ihren Anspruch auf Zahlung einer Rente auch über das 65. Lebensjahr hinaus abgewiesen hätten.

 

44. Am 17. Januar 2003 teilte der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts der Be­schwerdeführerin mit, dass es zweifelhaft sei, ob sie ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist hinreichend substantiiert begründet habe. Er führte aus, dass die Abschrift der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst einen Tag nach Ablauf dieser Frist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sei.

 

42. Am 29. Januar 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und fügte eine Kopie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002 bei. Die Regierung behauptete, dass bei diesem Antrag die Seite 4 dieses Beschlusses mit der Begründung des Bundesgerichtshofs fehle. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten.

 

43. Am 19. Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs­beschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es befand, dass es nicht erforderlich sei, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, weil ihrer Verfassungsbeschwerde ohnehin keine grundsätzli­che verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei auch nicht zur Durchsetzung der von ihr geltend gemachten Grundrechte angezeigt. Selbst wenn unterstellt würde, sie habe innerhalb der für die Einrei­chung einer umfassend belegten Verfassungsbeschwerde vorgeschriebenen Frist eine Ab­schrift des Urteils des Bundesgerichtshofs vorgelegt, hätte ihre Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse nicht die Feststellung zu, dass dieses Urteil auf einem Verstoß der von ihr geltend gemachten Rechte beruhe.

 

44. Die Entscheidung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2003 zugestellt.

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION – FAIRNESS DES VERFAHRENS

 

45. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass bestimmte Feststellungen der Zivilgerichte zum Sachverhalt und zu den Rechtsfragen in dem sie betreffenden Schadensersatzverfah­ren nicht zutreffend gewesen seien. Diese Rüge ist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird."

 

46.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

A) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

 

47. Die Regierung trug vor, die Beschwerdeführerin habe den innerstaatlichen Rechtweg bezüglich ihrer Rüge der Fairness des Verfahrens nicht erschöpft. Da die Beschwerdeführe­rin in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine vollständige Abschrift der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgelegt habe, habe es ihre Verfassungsbeschwerde wegen der Höhe der bewilligten Rente nicht prüfen können.

 

48.  Die Beschwerdeführerin bestritt diese Auffassung. Sie behauptete, dem Bundesver­fassungsgericht eine vollständige Abschrift der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über­mittelt zu haben.

 

492. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, aber nicht bedeutet, dass bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten lediglich Anträge zu stellen und Rechts­mittel zur Anfechtung bereits ergangener Entscheidungen einzulegen sind. Normalerweise ist es erforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anfor­derungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Rechtssachen Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A, Bd. 200, S. 18, Rdnr. 34; Elçi u. a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nrn. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604, 13. November 2003). Die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann dem Beschwerdefüh­rer aber nicht zur Last gelegt werden, wenn die zuständige Behörde ungeachtet der Tatsa­che, dass sie die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat, den wesentlichen Inhalt der Beschwerde dennoch geprüft hat (siehe u. a. Rechtssachen Skalka ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002; Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 6. Mai 2004).

 

50. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in vorliegender Rechtssache davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine (vollständige) Abschrift der Entscheidung des Bundesgerichtshofs innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt hatte. Aus diesem Grunde wollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht wegen Verstoßes gegen eine Formvorschrift, nämlich die hinreichende Substantiierung ihrer Rüge durch Vorlage der maßgeblichen Entscheidun­gen innerhalb der Monatsfrist, verwerfen. Vielmehr nahm es die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an, weil sie in der Sache keinen Erfolg ha­ben könne, da nicht ersichtlich sei, dass das angegriffene Urteil die grundgesetzlich ge­schützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt habe.

 

51. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass unter diesen Umständen davon aus­gegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg in Übereinstimmung mit den vorgesehen Formerfordernissen und den nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebenen Fristen erschöpft hat.

 

B)  Fairness des Verfahrens

 

52. Laut Vorbringen der Beschwerdeführerin waren die Tatsachenfeststellung und die Anwendung des Rechts durch die Zivilgerichte teilweise fehlerhaft. Insbesondere hätten die Gerichte ihr keinen ausreichend hohen Rentenbetrag zugesprochen, denn sie hätten nicht anerkannt, dass der Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit 50 % betrage, und entschieden, dass ihr eine Rente nur bis zum 65. Lebensjahr zustehe. Überdies hätten die Gerichte verkannt, dass als Folge der nach der ärztlichen Fehlbehandlung eingetretenen Lähmung ihres rechten Arms auch ihr linker Arm beschädigt worden sei. Sie trug vor, sie habe einen Anspruch auf weitere Entschädigung, um die Beiträge zu einer Krankenversicherung und die Kosten für weitere Medikamente, medizinische Hilfsmittel und Hilfe im Haushalt bezahlen zu können.

 

53. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sind, soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Insbesondere sind die Sachverhalts- und Beweiswürdigung in erster Linie durch inner­staatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte; der Gerichtshof hat zu beur­teilen, ob das Verfahren insgesamt einschließlich der Art der Beweiswürdigung „fair“ war (siehe u. a. Rechtssachen Schenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A Bd. 140, S. 29, Rdnrn.  45-46; Dombo Beheer BV ./. Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1993, Serie A Bd. 274, S. 18-19, Rdnr. 31, und García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, EuGHMR 1999-I, Rdnr. 28). Überdies wird der Gerichtshof die von den na­tionalen Gerichten vorgenommene Auslegung innerstaatlichen Rechts nicht in Frage stellen, wenn keine offenkundige Nichtbeachtung oder Willkür bei der Anwendung der in Rede ste­henden Bestimmungen vorliegt (siehe u. a. Rechtssachen Société Colas Est u. a. ./. Frank­reich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Rdnr.  43, EuGMR 2002-III und sinngemäß Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Rdnr. 114, 28. November 2002).

 

54. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die Anwendung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Ge­richte der Sache nach rügte. Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch die Zivilgerichte merkt der Gerichtshof an, dass die nationalen Gerichte ihre Feststel­lungen zu den Folgen der durch ärztliche Fehlbehandlung bei der Beschwerdeführerin verur­sachten Schädigungen auf insgesamt fünf Gutachten und ergänzende Berichte von zwei Sachverständigen, denen sie sich anschlossen, stützten. Er kann insoweit kein Merkmal von Unfairness erkennen. Ebenso lässt die Anwendung des innerstaatlichen Rechts, die von den Zivilgerichten in drei Instanzen gebührend begründet worden ist, bei der Behandlung der Sache der Beschwerdeführerin kein Anzeichen von Willkür erkennen.

 

55. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 

II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION - VERFAHRENSDAUER

 

56.  Die Beschwerdeführerin rügte die Unvereinbarkeit der Dauer des von ihr vor den Zivilgerichten angestrengten Schadensersatzverfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:

 

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfah­ren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

 

57.  Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

 

58. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines Zivilverfahrens ist, begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 12. März 1991, als die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Frankenthal Klage erhob.

 

59. Im Hinblick auf den Tag, an dem das Verfahren der Beschwerdeführerin endete, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfahrensdauer, sondern auch die Höhe ihrer Rentenansprüche rügte. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war deshalb für einen Streit, der die die zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin betraf, unmittel­bar entscheidend. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass vor dem Erlass seines Urteils in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, EuGHMR 2006-...) am 8. Juni 2006 die Konventionsorgane die Ansicht vertre­ten haben, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Rügen der Dauer zivilrechtlicher Verfahren eine wirksame Beschwerde darstellt (vgl. Sürmeli, a. a. O., Rdnr. 103). Zur fraglichen Zeit, als die Individualbeschwerde am 4. Mai 2003 beim Gerichtshof eingelegt wurde (vgl. Rechtssache Charzynski ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15212/03, Rdnr. 35, EuGHMR 2005-V), stellte eine Verfassungs­beschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen der Verfahrensdauer deshalb ein inner­staatliches Rechtsmittel dar, das erschöpft werden musste, ehe der Gerichtshof mit dersel­ben Rüge befasst wurde. Folglich ist die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungs­gericht bei der Berechnung der Gesamtdauer des die Beschwerdeführerin betreffenden Ver­fahrens zu berücksichtigen. Diese Verfahren endeten somit am 27. Februar 2003, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde (vgl. Rechtssache Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 69, EuGHMR 2000-II). Es dauerte in vier Instanzen fast zwölf Jahre.

 

A)  Zulässigkeit

 

60.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

 

B)  Begründetheit

 

61. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Verfahrensdauer eindeutig überlang gewe­sen sei. Sie brachte insbesondere vor, dass die Gerichte trotz ihrer wiederholten Anträge auf eine Förderung des Verfahrens nicht rechtzeitig Verhandlungen durchgeführt hätten. Dar­über hinaus bestritt sie, die Aussetzung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz bean­tragt zu haben; diese habe zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung geführt. Sie trug ferner vor, dass die von ihr betriebenen Zivilverfahren nicht von dem Ausgang des sie betreffenden sozialgerichtlichen Verfahrens abhingen. Infolge der Verfahrensdauer habe sie bislang noch keine Leistungen von der Ärztehaftpflichtversicherung von Dr. M. erhalten.

 

62. Nach Auffassung der Regierung war die Dauer des zivilgerichtlichen Verfahrens angesichts der besonderen Umstände des Falls nicht unangemessen. Das Verfahren sei komplex gewesen, weil die Folgen der bei der Beschwerdeführerin verursachten Schädi­gungen in insgesamt fünf Gutachten und ergänzenden Gutachten eines neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigen hätten geprüft werden müssen. Die Beschwerde­führerin habe Verzögerungen des Verfahrens vor dem Landgericht zu verantworten, weil sie Vergleichsvorschläge abgelehnt, die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt und der Beiziehung der Akten anderer Behörden und Gerichte nicht rechtzeitig zugestimmt habe. Überdies habe sie dem Vorschlag des Oberlandesgerichts zugestimmt, das Verfahren auszusetzen, ohne anschließend die Wiederaufnahme zu beantragen, und es versäumt, von dem Gericht angeforderte Unterlagen unverzüglich beizubringen.

 

63. Gemäß dem Vorbringen der Regierung könne den nationalen Gerichten nicht ange­lastet werden, dass das Verfahren lange dauerte. Es sei erforderlich gewesen, verschiedene Sachverständige anzuhören und Einsicht in die Akten des Versorgungsamts und der Sozial­gerichte zu nehmen. Die Gerichte hätten auch auf Ersuchen der Beschwerdeführerin meh­rere Vergleichsvorschläge unterbreitet. Das Oberlandesgericht habe den Fall ordnungsge­mäß behandelt, als es das Verfahren mit Zustimmung beider Parteien ca. vier Jahre ausge­setzt habe. Sogar in dieser Zeit habe das Gericht versucht, eine gütliche Einigung der Par­teien zu erreichen.

 

64.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens­dauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichti­gung folgender Kriterien zu beurteilen ist, und zwar der Komplexität des Falles, des Verhal­tens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EuGHMR 2000-VII).

 

65. Der Gerichtshof erkennt an, dass das von der Beschwerdeführerin betriebene Scha­densersatzverfahren nicht einfach war. Insbesondere machte die Berechnung des der Be­schwerdeführerin zustehenden Schadensersatzes die Beiziehung von zwei ärztlichen Sach­verständigen erforderlich. Der Gerichtshof stellt gleichwohl auch fest, dass bestimmte Fak­ten, die für die Schadensersatzklage der Beschwerdeführerin entscheidend waren, bereits vor dem angegriffenen Verfahren vor den Zivilgerichten von unabhängigen Sachverständi­gen geprüft worden waren, und zwar in dem (selbständigen) Verfahren vor dem Schlich­tungsausschuss der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Insbesondere hatte ein Sachver­ständiger in diesem Verfahren bereits bestätigt, dass eine unsachgemäße medizinische Behandlung durch den Beklagten bei der Beschwerdeführerin die Lähmung des nervus accessorius verursacht habe. Die Gutachterkommission dieses Ausschusses hatte auch festgestellt, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, sich einer weiteren Operation zur Wiederherstellung des nervus accessorius zu unterziehen. Der Gerichtshof akzeptiert, dass diese Erkenntnisse, die vorlagen, als die Beschwerdeführerin das fragliche Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal anstrengte, die Beweiserhebung durch das Landgericht nicht ersetzten. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass sie das Verfahren vereinfacht haben.

 

66. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin anscheinend teilweise zu der Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Insbesondere versäumte sie es, der Beiziehung der Akten des Versorgungsamts Landau zu dem Verfahren vor dem Landge­richt innerhalb kurzer Frist zuzustimmen (oder ihre Meinung zu dieser Frage in anderer Wei­se zu äußern). Darüber hinaus hatte sie nicht bereits zu Beginn des Verfahrens alle Unterla­gen zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs beigebracht.

 

67. Im Hinblick auf das Verhalten der zuständigen Behörden stellt der Gerichtshof insbe­sondere fest, dass die Rechtssache über viereinhalb Jahre bei dem Landgericht anhängig war. Es gab während des Verfahrens vor dem Landgericht immer wieder Phasen der Untä­tigkeit, insbesondere zwischen der Erstattung des Sachverständigengutachtens am 30. April 1992 und der Bestellung eines weiteren Sachverständigen am 22. September 1992 sowie zwischen der Abgabe des Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen am 25. Feb­ruar 1993 und der Verhandlung am 6. Juli 1993. Das Verfahren verzögerte sich weiter zwischen der Vorlage des ergänzenden Berichts des neurologischen Sachverständigen am 1. November 1993 und der Verhandlung des Gerichts am 8. März 1994 sowie zwischen der Erstattung des weiteren ergänzenden Berichts des neurologischen Sachverständigen am 18. März 1995 und der Verhandlung des Gerichts am 4. Juli 1995. Im Hinblick auf die aufeinander folgende wiederholte Beiziehung der beiden angehörten Sachverständigen drängt sich überdies der Eindruck auf, dass die ärztlichen Sachverständigengutachten, die für die Entscheidung in der Rechtssache erforderlich waren, zügiger und effizienter hätten eingeholt werden können.

 

68. Bezüglich der Durchführung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht in der Zeit vom 9. Januar 1996 bis zum 19. Juni 1997 nur eine Verhandlung anberaumt hat. Mit Einverständnis der Parteien ordnete es sodann die Aussetzung des Verfahrens vom 19. Juni 1997 bis zum 22. Mai 2001, also für fast vier Jahre, an, solange das von der Beschwerdeführerin betriebene sozialgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Gerichtshof erkennt an, dass der Ausgang des von der Beschwerdeführerin betriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens für das in Rede stehende Verfahren in gewisser Weise entscheidungserheblich war. Aufgrund des Rentenbescheids vom 6. Februar 2001, mit dem der Beschwerdeführerin eine monatliche Erwerbsunfähigkeits­rente in Höhe von ca. 1.024 DM bewilligt worden war, konnte sie diesen Betrag von dem Beklagten künftig nicht mehr selbst verlangen. Der Gerichtshof weist insoweit jedoch erneut darauf hin, dass auch in Zivilverfahren, in denen es Aufgabe der Parteien ist, im Hinblick auf den Verfahrensfortgang selbst die Initiative zu ergreifen, die nationalen Gerichte nicht von der Verpflichtung entbunden sind, die Anforderungen nach Artikel 6 der Konvention hinsicht­lich des Erfordernisses der angemessenen Frist zu erfüllen (vgl. z. B. Rechtssachen Duclos ./. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2180, Rdnr. 55; H.T. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38073/97, Rdnrn.  35-37, 11. Oktober 2001). Im Hinblick darauf, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Aussetzung be­reits mehr als sechs Jahre vor den Zivilgerichten anhängig war, stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht das Verfahren nicht angemessen gefördert hat, als es dieses weitere vier Jahre aussetzte, um nach dem neuen Rentenbescheid vom 6. Februar 2001 über den Umfang der künftigen Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

 

69. Überdies kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass das in Rede ste­hende Verfahren für die Beschwerdeführerin von grundlegender Bedeutung war. Sie konnte nach der unsachgemäßen medizinischen Behandlung, der sie im Alter von erst 26 Jahren unterzogen worden war, nicht mehr in ihrem früheren Beruf arbeiten. Die Verfahren, mit denen ihr in erster Linie eine monatliche Rente für den Verdienstausfall seit der Operation gesichert werden sollte, waren deshalb für die Art und Weise, in der sie ihren Lebensunter­halt für vielleicht den Rest ihrer Arbeitslebenszeit bestreiten würde, entscheidend.

 

70. Der Gerichtshof ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in dieser Rechtssa­che der Auffassung, dass in dem vorliegenden Fall eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, die dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entspricht.

 

71. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.

 

III.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

72.  Artikel 41 der Konvention lautet:

 

"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

 

73.  Die Beschwerdeführerin hat keine Forderung nach gerechter Entschädigung gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihr diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

 

1.  dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die Indivi­dualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird;

 

 

2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;

 

 

3. dass er nach Artikel 41 der Konvention keine Entschädigung zubilligt.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. April 2007 nach Artikel 77 Ab­sätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident