Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

15/02/07 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 19124/02)

 

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 19124/02)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

 

STRASSBURG

 

15. Februar 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache K. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 Herrn P. Lorenzen, Präsident,
 Frau S. Botoucharova,
 Herrn V. Butkevych,
 Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
 Herrn R. Maruste,
 Herrn J. Borrego Borrego,
 Frau R. Jaeger,

und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 22. Januar 2007

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

 

1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 19124/02) gegen die Bundes­republik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau G. K. („die Beschwerdeführerin“), am 1. Mai 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2.  Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn K. H. Christoph, einem in Berlin praktizieren­den Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfah­rensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Jus­tiz, vertreten.

 

3.  Am 2. Mai 2005 entschied der Gerichtshof, die Beschwerde der Regierung zur Kennt­nis zu bringen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.

 

SACHVERHALT

 

I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES

 

4.  Die 1944 geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft.

 

5.  Von 1960 bis 1979 war sie Balletttänzerin im Erich-Weinert-Ensemble (EWE), einem staatlichen Ensemble der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). 1979 beendete sie ihre Bühnenkarriere und war dann im Ausstattungs- und Kostümbereich tätig.

 

6.  Das EWE zahlte der Beschwerdeführerin für ihre Arbeit als Kostümbildnerin und Ausstatterin Gehalt und zusätzlich eine monatliche Zuwendung in Höhe von 588 DDR-Mark (nachfolgend „die Zuwendung“ genannt). Die Zuwendung wurde aufgrund einer Anordnung des Kulturministers vom 1. September 1976 gezahlt (Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR). Gemäß dieser Anordnung erhielten frühere Ballettmitglieder in der DDR nach Beendigung ihrer Bühnenkarriere eine Zuwendung. Die Zuwendung fiel nach einer Tätigkeit von mindes­tens 15 Jahren als Tänzerin mit Vollendung des 35. Lebensjahres an. Sie wurde unabhängig von anderen Einkünften vom früheren Arbeitgeber gezahlt. Sobald ein ehemaliger Tänzer eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt, wurde die Zuwendung regelmäßig von der Staatlichen Versicherung der DDR weitergezahlt.

 

7.  Nach der Wiedervereinigung der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurde das EWE, das zuvor der Nationalen Volksarmee der DDR angegliedert war, in die Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung der BRD übernommen. Das Ministe­rium trat in die Verträge mit dem Personal des EWE ein und zahlte der Beschwerdeführerin weiterhin ihr Gehalt und die Zuwendung. Außerdem wurden die Zuwendung und die Alters­renten in Deutsche Mark (DEM) umgerechnet und ausgezahlt.

 

8.  Am 1. Januar 1992 stellte das Ministerium die Zahlung der Zuwendung an frühere Bal­letttänzer unter Bezugnahme auf Artikel 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrags vollständig ein.

 

9.  Am 2. Dezember 1992 erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Sozialgericht Ber­lin auf Zahlung der Zuwendung.

 

10.  Am 24. August 1994 beschloss das Bundessozialgericht in einem Leiturteil, dass die Sozialgerichte für Streitigkeiten über die Zuwendung nicht zuständig seien. Es stellte fest, das diese Streitigkeiten in den Bereich des Zivilrechts – genauer noch des Arbeitsrechts – fielen, u. a. weil die Gewährung und Höhe der Zuwendung so eng mit dem Arbeitsvertrag und insbesondere dem entsprechenden Arbeitsentgelt verbunden war.

 

11.  Am 13. Januar 1995 verwies das Sozialgericht Berlin den Fall der Beschwerdeführe­rin an das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder.

 

12.  Am 15. Mai 1996 verurteilte das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder das Verteidigungsmi­nisterium dazu, an die Beschwerdeführerin DEM 28.224,- sowie ab Januar 1996 die monatli­che Zuwendung zu zahlen. Es wies darauf hin, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestim­mung des Einigungsvertrags nicht eindeutig sei. Die Bestimmung könne dahingehend aus­gelegt werden, dass der 31. Dezember 1991 als der Tag festgelegt werde, bis zu dem An­sprüche auf die Zuwendung erworben werden könnten, oder auch als der Tag, ab dem die Zahlung der Zuwendung endgültig einzustellen sei. Aufgrund des Grundsatzes des Vertrau­ensschutzes könne die Zahlung der Zuwendung ohne eine ausdrückliche und klare Rege­lung im Einheitsvertrag jedoch nicht endgültig eingestellt werden. Daher sei die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass sie den 31. Dezember 1991 als letztes Datum zum Erwerb von Ansprüchen auf die Zuwendung festlege.

 

13.  Am 13. Mai 1998 hob das Landesarbeitsgericht Brandenburg die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es räumte ein, dass der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift nicht eindeutig sei. Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 1998 legte es die Be­stimmung dahingehend aus, dass die Zahlung der Zuwendung mit dem 31. Dezember 1991 ende. Es brachte vor, die Zuwendung sei aus dem Staatshaushalt gezahlt worden und sei eine von der DDR gewährte atypische Leistung. Daher hätte die Überführung der Zuwen­dung in die gesamtdeutsche Rechtsordnung einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1998 zugestellt. Die Beschwerdeführe­rin legte daraufhin Revision ein.

 

14.  Am 8. November 1998 legte die Beschwerdeführerin eine etwa 50 Seiten umfas­sende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie rügte u. a., dass Artikel 6 der Konvention aufgrund der Dauer des - immer noch beim Bundesarbeitsgericht anhängigen - Verfahrens verletzt worden sei.

 

15.  Am 26. Januar 1999 wies das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde der Beschwer­deführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

 

16.  Im März 1999 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere 50 Seiten umfassende Stellungnahme beim Bundesverfassungsgericht ein.

 

17.  Am 2. Juli 2002 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Leitentscheidung über die Zuwendung an die Balletttänzer. Es verwies auf sein Leiturteil vom 28. April 1999, wonach die in der DDR erworbenen Rentenansprüche unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Grund­gesetz (GG) fallen, jedoch nur, wenn sie im Einigungsvertrag als Rechtspositionen der ge­samtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sind. Die strittige Zuwendung falle nicht in den Geltungsbereich des Art. 14 GG, da sie nach Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der BRD zu überführen sei. Außerdem habe nie ein berechtigter Anlass zu der Erwartung bestanden, dass die Zuwendung in die gesamt­deutsche Rechtsordnung überführt werden würde, denn die Zuwendung habe bereits in der Rechtsordnung der DDR den Charakter einer besonderen Begünstigung gehabt.

 

18.  Am 4. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf seine Leitentscheidung vom 2. Juli 2002 ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführe­rin am 3. August 2002 zugestellt.

 

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNER­STAATLICHE PRAXIS

 

1.  Die deutsche Wiedervereinigung

 

 

19.  Infolge der am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen deutschen Wiedervereinigung trat die DDR der BRD bei. Die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen zu den Einzelheiten dieses Übergangs und seines gesetzlichen Rahmens, wie der Einigungsvertrag und die Gesetze zur Überführung von Rentenansprüchen, sind in der Rechtssache Adam u.a. ./. Deutschland ([Entsch.], Nr. 290/03, 1. September 2005) wiedergegeben.

 

 

2. Belastung des Bundesverfassungsgerichts zwischen 1999 und 2002

 

20.  Nach den von der Regierung übermittelten Informationen war das Bundesverfassungsgericht nach der Wiedervereinigung einer starken Belastung ausgesetzt. Die Regierung legte eine Liste von fünfzig wichtigen Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vor, die zwischen März 1999 und Juli 2002 getroffen wurden. Von diesen Fällen betrafen etwa zehn Fragen im Zusammenhang mit der deutschen Wie­dervereinigung an sich (z. B. Beschwerden im Zusammenhang mit Enteignungen, Nutzungs­rechten und Rückübertragungen sowie der Rentenüberleitung). Die übrigen Entscheidungen betrafen normale verfassungsrechtliche Fragen wie beispielsweise die Überwachung der Telekommunikation, den Schutz des Privatlebens (s. Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts Nr. 1 BvR 653/96; und von Hannover ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 59320/00, ECHR 2004-VI), Fragen zum Sozial- und Familienrecht sowie zur Singularzulas­sung vor Oberlandesgerichten (s. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1 BvR 335/97; und Wendenburg u.a. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71630/01, ECHR 2003-II).

 

 

3. Die Verfassung des Landes Brandenburg und die Rechtsprechung des Landes­verfassungsgerichts Brandenburg

 

21.  Artikel 52 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg lautet:

„Jeder hat Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren vor einem unabhängigen und unpar­teiischen Gericht. (...)”

 

22.  Das Landesverfassungsgericht Brandenburg entschied am 14. Juli 1994 bzw. 28. März 2001 über Verfassungsbeschwerden betreffend die Dauer von zivil- und verwal­tungsrechtlichen Gerichtsverfahren. Es stellte fest, dass die Beschwerden zulässig seien, kam in beiden Fällen jedoch zu dem Schluss, dass die Dauer der angegriffenen Verfahren nicht gegen Artikel 52 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg verstieß.

 

23.  In seinem Beschluss vom 20. März 2003 (Az: 108/02) über die Dauer eines Verfah­rens, das mehr als drei Jahre und fünf Monate beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängig war, stellte das Landesverfassungsgericht Brandenburg fest, dass das Recht auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit aus Artikel 52 Abs. 4 der Verfassung des Landes Bran­denburg verletzt worden war. Es stellte u. a. fest:

 

„Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, aus der festgestellten Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 52 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg Schlüsse zu ziehen und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit, die unberührt bleibt, auf eine Beendigung des in dieser Sache eingetretenen landesverfassungswidrigen Zustandes hin­zuwirken."

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

24.  Die Beschwerdeführerin rügte die Unvereinbarkeit der Gesamtverfahrensdauer und insbesondere der Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht und dem Bundesverfassungs­gericht mit dem Gebot der „angemessen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet:

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb ange­messener Frist verhandelt wird."

 

A.  Zulässigkeit

 

1. Anwendbarkeit von Artikel 6 auf das angegriffene Verfahren

 

25.  Die Regierung brachte vor, dass Artikel 6 auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei, weil die fragliche Angelegenheit in den Kernbereich des öffentlichen Rechts falle. Nach ihren Ausführungen stellte die strittige Zuwendung, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, eine Form der staatlichen Subventionierung des Tänzerberufs dar, die nicht von eigenen Beitragszahlungen abhing und auch nicht als Gegenleistung für Betriebstreue ausgezahlt wurde. Darüber hinaus habe sie auf einer Anordnung des Kulturministeriums und nicht auf einem Arbeitsvertrag beruht. Schließlich habe sie auch nicht als Sozialleistung gedient, da sie unabhängig von anderweitigem Einkommen gezahlt worden sei.

 

26.  Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass Artikel 6 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

 

27.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ im Sinne von Artikel 6 autonom ist, das Recht des betreffenden Staates in diesem Zusammenhang jedoch nicht unerheblich ist (siehe Perez ./. Frankreich [GK], Indivi­dualbeschwerde Nr. 47287/99, Nr. 57, ECHR 2004-I; und Deumeland ./. Deutschland, Urteil vom 29. Mai 1986, Serie A Band 100, Nr. 62). Er nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesso­zialgericht in einem Leiturteil beschloss, dass Streitigkeiten über die Zuwendung in den Bereich des Arbeitsrechts fielen, da die Zuwendung so eng mit dem Arbeitsvertrag und der Beschäftigung als Balletttänzerin verknüpft sei (s. Nr. 10 oben). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Verhältnis mit den in Ausübung ihres Ermessens handelnden Verwaltungsbehörden beeinträchtigt wurde; sie erfuhr einen Eingriff in ihre Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und beanspruchte ein individuelles wirtschaftliches Recht, das sich aus bestimmten, in der Anordnung des Kulturministers festgelegten Vor­schriften ergab. Der Schutz dieses Grundrechts ist darüber hinaus so organisiert, dass diesbezügliche Streitigkeiten in der gerichtlichen Phase in die Zuständigkeit der Arbeitsge­richte fallen. Daher sieht der Gerichtshof trotz der von der Regierung herausgestellten Gesichtspunkte für eine Zuordnung zum öffentlichen Recht keinen überzeugenden Grund, daran zu zweifeln, dass der Anspruch auf die Zuwendung einen „zivilrechtlichen“ Anspruch im Sinne seiner Rechtsprechung betraf (siehe sinngemäß Mennitto ./. Italien [GK], Individu­albeschwerde Nr. 33804/96, Nr. 28, ECHR 2000-X).

 

28.  Artikel 6 Abs. 1 ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar.

 

2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

 

29.  Des Weiteren war die Regierung der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin den inner­staatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, da sie ihre Beschwerde über die Verfahrens­dauer vor dem Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend substantiiert habe. Bezüglich der Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs führte sie im Wesentlichen die im Fall Sürmeli ./. Deutsch­land [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Nr. 80 – 91, ECHR 2006-...) vorgebrachten Argumente erneut auf.

 

30.  Die Regierung brachte auch vor, der innerstaatliche Rechtsweg sei nicht erschöpft worden, weil die Beschwerdeführerin die Dauer der Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Oder und dem Landesarbeitsgericht Brandenburg nicht mit einer Verfassungsbe­schwerde an das Landesverfassungsgericht Brandenburg gerügt habe. Bezüglich der Wirk­samkeit einer solchen Beschwerde nahm die Regierung auf ihre Vorbringen zur Verfas­sungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht Bezug und führte drei Entscheidungen dieses Gerichts auf (siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlä­gige innerstaatliche Praxis", Nr. 22 – 23).

 

31.  Die Beschwerdeführerin behauptete, keiner der von der Regierung genannten Rechtsbehelfe hätte das Verfahren tatsächlich beschleunigen können.

 

32.  Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzun­gen abzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die erfor­derliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Rdnr. 38; Horvat ./. Kroatien, Indi­vidualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 142, ECHR 2006-...). Was die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die eine Nichter­schöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und begründete Aussicht auf Erfolg hatte (siehe Horvat, a.a.O., Randnr. 39).

 

33.  Was die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er in letzter Zeit festgestellt hat, dass dieser Rechtsbe­helf nicht geeignet ist, Abhilfe für die überlange Verfahrensdauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Sürmeli, a.a.O., Nr. 108).

 

34.  Bezüglich der Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht Branden­burg stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 52 Abs. 4 der Verfassung des Landes Branden­burg das Recht auf ein zügiges Verfahren garantiert und eine Verletzung dieses Rechts vor dem Landesverfassungsgericht Brandenburg geltend gemacht werden kann. Die Regierung hat jedoch nicht dargelegt, dass das letztgenannte Gericht befugt wäre, bestimmte Maß­nahme zur Beschleunigung des fraglichen Verfahrens anzuordnen oder eine Entschädigung für unangemessen lange Verfahren zuzusprechen. So setzte das Landesverfassungsgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 20. März 2003 (siehe oben „Das einschlägige in­nerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“, Nr. 23) – obwohl es die an­gegriffene Dauer des Verfahrens als landesverfassungswidrig betrachtete – dem Fachgericht keinerlei Frist; vielmehr unterstrich es die Unabhängigkeit dieses Gerichts. Daher ist der Ge­richtshof nicht überzeugt, dass das Landesverfassungsgericht Brandenburg in dem vorlie­genden Fall in der Lage gewesen wäre, der behaupteten Verletzung in hinreichender Weise abzuhelfen (siehe sinngemäß Sürmeli, Nr. 108, a.a.O.).

 

35.  Die prozessuale Einrede der Regierung bezüglich der Erschöpfung des innerstaatli­chen Rechtswegs ist zurückzuweisen.

 

36.  Schließlich ist die Rüge nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 der Konvention offensicht­lich unbegründet. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

 

B.  Begründetheit

 

37.  Der zu berücksichtigende Zeitraum begann im Dezember 1992, als die Beschwerde­führerin ihre Beschwerde beim Sozialgericht Berlin einreichte, und endete am 3. August 2002, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Anwalt der Beschwerdefüh­rerin zugestellt wurde. Somit betrug er neun Jahre und acht Monate und erstreckte sich über vier Instanzen.

 

38.  Die Regierung betonte, das Sozialgericht habe das Ergebnis des richtungsweisenden Verfahrens abgewartet, da noch nicht entschieden gewesen sei, ob die Sozialgerichte für Streitigkeiten über die Zuwendung zuständig waren. Ebenso habe das Landesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem richtungsweisenden Verfahren abgewartet. Die Regierung verwies darüber hinaus auf die besondere politische Situation nach der Wiedervereinigung und auf die außergewöhnliche Belastung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht habe über eiligere Verfahren von großer politischer Bedeutung entscheiden müssen und dabei den Verfahren Vorrang einge­räumt, die einen großen Personenkreis betrafen. Außerdem habe es den Eingang einer ge­wissen Zahl von Beschwerden über die Zuwendung abgewartet, um den erforderlichen Ge­samtüberblick über die verschiedenen Verfahren zu erhalten. Bereits eineinhalb Jahre, nachdem die letzte die Zuwendung betreffende Beschwerde am 20. Dezember 2000 einge­reicht worden sei, sei die Leitentscheidung über die Zuwendung ergangen.

 

39.  Die Beschwerdeführerin brachte vor, die deutsche Wiedervereinigung könne die stän­dige Überbelastung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtfertigen. Überdies habe die Regierung nicht dargelegt, welche konkreten Fälle dringender gewesen seien, um so die vor dem Bundesverfassungsgericht eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen. Auch wenn es vernünftig gewesen sei, dass das Bundesverfassungsgericht die die Zuwendung betreffen­den Fälle verbunden habe, hätten diese Fälle daraufhin ohne Verzögerung entschieden werden müssen.

 

40.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens­dauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichti­gung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Be­schwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).

 

41.  Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Sache rechtlich schwierig gewesen ist.

 

42.  Was das Verhalten der Beschwerdeführerin angeht, nimmt der Gerichtshof zur Kennt­nis, dass ihr Anwalt manchmal komplizierte und verworrene Schriftsätze eingereicht hat, die zur langen Verfahrensdauer beitrugen, da sie die Behörden unnötigerweise davon ablenkten, sich auf die wichtigsten Fragen zu konzentrieren (siehe Stork ./. Deutschland, Individualbe­schwerde Nr. 38033/02, 13. Juli 2006, Nr. 43; und, sinngemäß Smirnova ./. Russland, Indivi­dualbeschwerden Nr. 46133/99 und 48183/99, Nr. 86, ECHR 2003-IX [Auszüge]). In Anbe­tracht der Gesamtdauer des Verfahrens ist der Beitrag der Beschwerdeführerin hierzu jedoch als geringfügig anzusehen.

 

43. Was das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte angeht, betont der Gerichtshof, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn diese aus verfahrensökono­mischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss jedoch verhältnismäßig im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache sein (siehe König ./. Deutschland, a.a.O., Randnr. 110; Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A Nr. 235-D, Randnr. 39, Pafitis u.a. ./. Griechenland, Urteil vom 26. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, Randnr. 97; und Stork, a.a.O., Randnr. 44). Im vorliegenden Fall sei es unklar gewesen, ob die Sozial- oder Arbeits­gerichte für Streitigkeiten über die Zuwendung zuständig gewesen seien, weshalb das Sozi­algericht Berlin in Anbetracht des vor dem Bundessozialgericht anhängigen Leitverfahrens von einer Entscheidung in dem Verfahren der Beschwerdeführerin absah. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin, die etwa zwei Jahre betrug, in dem vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie als gerechtfertigt angesehen werden kann.

 

44.  Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder den strittigen Fall zügig bearbeitete. Vor dem Landesarbeitsgericht jedoch war das Verfahren etwa zwei Jahre und zwei Monate anhängig. Der Gerichtshof akzeptiert, dass eine gewisse Verzögerung als verhältnismäßig angesehen werden kann, da das Landesarbeitsgericht den Ausgang eines vor dem Bundesarbeitsgericht anhängigen richtungsweisenden Verfahrens abwartete. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts dem Anwalt der Beschwerdeführerin fast sieben Monate nach der Leitentscheidung des Bundesarbeits­gerichts zugestellt wurde. In Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Ver­fahrensdauer lässt sich diese Verzögerung nicht mit prozessökonomischen Erwägungen rechtfertigen.

 

45.  Bezüglich des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erinnert der Gerichts­hof daran, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der Verpflichtung nachzukommen, innerhalb einer angemessenen Frist in einer Sache zu verhandeln. Obwohl diese Verpflichtung auch für ein Verfassungsgericht gilt, kann sie in Bezug auf dieses nicht in derselben Weise ausgelegt werden wie in Bezug auf ein ordentli­ches Gericht. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsge­richt in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (siehe Wimmer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, Randnr. 30, 24. Februar 2005). Jedoch ist es für den Gerichtshof nicht ersichtlich, warum das Bundesverfassungsgericht die Einlegung der letzten die Zuwendung betreffenden Beschwerde abwarten musste, bevor es diese Verfahrens­gruppe, zu der auch die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde gehörte, bear­beitete.

 

46.  Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits früher festgestellt, dass eine Verfahrens­dauer von drei Jahren und neun Monaten (siehe Schwengel ./. Deutschland (Entsch.), Indivi­dualbeschwerde Nr. 52442/99, 2. März 2000) bzw. von vier Jahren und acht Monaten (siehe Goretzki ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52447/99, 24. Januar 2002) vor dem Bundesverfassungsgericht möglicherweise als verhältnismäßig angesehen werden kann, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung. Den­noch betont der Gerichtshof, dass das vorliegende Verfahren bereits etwa sechs Jahre an­hängig war, als es an das Bundesverfassungsgericht verwiesen wurde, wohingegen die ge­rade erwähnten Fälle nicht länger als ein Jahr anhängig waren, als die Fachgerichte ent­schieden, sie angesichts des vor dem Bundesverfassungsgerichts anhängigen Musterverfah­rens auszusetzen. Dementsprechend hätte das Bundesverfassungsgericht aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verfahrensdauer den vorliegenden Fall besonders zügig bearbeiten müssen. Die erhebliche Verzögerung ist daher unverhältnismäßig und lässt sich nicht mit prozessökonomischen Erwägungen rechtfertigen.

 

47.  Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Verzögerung nicht allein mit den außergewöhnlichen Umständen der deutschen Wiedervereinigung erklären lässt (siehe sinngemäß Hesse-Anger ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45835/99, Nr. 32, 6. Februar 2003). Gemäß der von der Regierung vorgelegten Liste (siehe Nr. 20 oben) betra­fen nicht mehr als zehn der fünfzig wesentlichen Entscheidungen, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwischen März 1999 und Juli 2002 erließ, Fragen im Zusam­menhang mit der deutschen Wiedervereinigung an sich. Die ungewöhnlich lange Verfah­rensdauer ist daher dem Bundesverfassungsgericht anzulasten.

 

48.  Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Zuwendung einen Teil der Altersver­sorgung der Beschwerdeführerin abdecken sollte und daher - wenn auch nicht ihre einzige Existenzgrundlage - von entscheidender Bedeutung für sie war.

 

49.  Nach Prüfung aller ihm vorgelegter Unterlagen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Gesamtdauer des Verfahrens in dem vorliegenden Fall und insbesondere die Dauer des Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesverfassungsgericht überlang waren und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprachen. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.

 

II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION

 

50.  Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass es in Deutschlandland keine gerichtliche Instanz für Beschwerden bezüglich der überlangen Dauer beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren gebe. Sie berief sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:

 

„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erhe­ben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

 

51.  Die Regierung brachte vor, Artikel 13 sei auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten nicht anwendbar, da die Staaten sonst eine nie endende Kette von innerstaatlichen Rechts­behelfen vorsehen müssten. In jedem Fall könne man bei Eilbedürftigkeit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen.

 

52.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge so eng mit der Rüge verbunden ist, über die oben entschieden wurde, dass sie ebenfalls für zulässig zu erklären ist.

 

53.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention nach richtiger Auslegung einen wirksamen, bei einer innerstaatlichen Behörde einzulegenden Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemes­senen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Nr. 156, ECHR 2000-XI). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die überlange Verfahrensdauer dann im Sinne von Artikel 13 der Konvention als „wirksam“ anzusehen, wenn sie „die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer [verhindern] oder bezüglich einer [bereits] geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe [schaf­fen]“ (siehe Kudla, a.a.O., Nr. 158). Daher bietet Artikel 13 eine Alternative: Ein Rechtsbehelf ist „wirksam“, wenn er entweder dazu verwendet werden kann, um eine schnellere Entschei­dung durch die mit dem Fall befassten Gerichte zu erwirken oder der Prozesspartei eine an­gemessene Wiedergutmachung für bereits eingetretene Verzögerungen zukommen zu las­sen.

 

 54.  Außerdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, das einschlägige Recht und die einschlägige Praxis abstrakt zu überprüfen, sondern in Anbetracht des Urteils in der Rechts­sache Kudla (a.a.O.) festzustellen, ob ein mit Artikel 13 der Konvention vereinbarer Rechts­behelf gegeben war, welcher der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rüge der überlangen Verfahrensdauer einen geeigneten Rechtsschutz gewährt hätte.

 

55.  Das vorliegende Verfahren hat das Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 der Konvention u. a. deshalb verletzt, weil eine Verzögerung eintrat, als die Rechtssache beim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Bezüglich des Vorbringens der Regierung hin­sichtlich der „nie endenden Kette innerstaatlicher Rechtsbehelfe“ stellt der Gerichtshof fest, dass er sich in der Rechtssache Kudla (a.a.O, Nr. 154-155) mit einem ähnlichen Argument auseinandersetzen musste und Folgendes festgestellt hat:

 

„Bezüglich des Vorbringens, das Erfordernis noch eines weiteren Rechtsbehelfs würde dazu führen, dass das innerstaatliche Verfahren noch schwerfälliger würde, führt der Gerichtshof an, (...) dass Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Regel der Erschöpfung inner­staatlicher Rechtsbehelfe zeigen, dass es nicht unmöglich ist, solche Rechtsbehelfe zu schaffen und wirksam anzuwenden (siehe z. B. Gonzalez Marin ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwer­de Nr. 39521/98, ECHR 1999-VII, und Tomé Mota ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32082/96, ECHR 1999-IX).

 

Wenn Artikel 13, wie die Regierung vorgebracht hat, so auszulegen wäre, als sei er auf das nach Artikel 6 Abs. 1 geschützte Recht auf Verhandlung innerhalb eines angemessenen Zeit­raums nicht anzuwenden, würde dies Personen systematisch dazu zwingen, sich mit Rügen, die nach Auffassung des Gerichtshof zunächst innerhalb des innerstaatlichen Rechtssystems vorge­bracht werden sollten, an den Gerichtshof in Straßburg zu wenden. Auf lange Sicht würde dies die Funktionsfähigkeit des durch die Konvention geschaffenen Systems des Menschenrechts­schutzes auf der nationalen wie der internationalen Ebene gefährden.“

 

56.  Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache von die­sen Grundsätzen abzuweichen. Er stellt fest, dass die Regierung nicht dargelegt hat, dass gegen die vom Bundesverfassungsgericht verursachte Verzögerung irgendein Rechtsschutz zur Verfügung gestanden hätte.

 

57.  Deshalb ist Artikel 13 der Konvention insoweit verletzt worden, als der Beschwerde­führerin kein innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stand, mit dem sie ihr nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist hätte durchsetzen können.

 

III.  WEITERE RÜGEN NACH ARTIKEL 6 DER KONVENTION UND ARTIKEL 1 DES PRO­TOKOLLS NR. 1

 

58.  Der Gerichtshof hat die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt (s. insbesondere Adam u. a., a.a.O.).

 

59.  Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Kon­vention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 

IV.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

60.  Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

 

A.  Schaden

 

61.  Die Beschwerdeführerin forderte einen Gesamtbetrag von 188.242,05 EUR für mate­riellen Schaden, welcher den bisherigen und künftigen Zuwendungszahlungen entspricht. Außerdem forderte sie 5.000 EUR in Bezug auf den durch die Verfahrensdauer entstande­nen immateriellen Schaden.

 

62.  Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.

 

63.  Der Gerichtshof kann keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin wegen der Verfah­rensdauer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit und im Hinblick auf die Art der von ihm festgestellten Konventionsver­letzungen selbst fest und spricht der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik 3.000 EUR zu.

 

B.  Kosten und Auslagen

 

64.  Die Beschwerdeführerin verlangte auch 12.015,38 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten, von denen 814 EUR auf das Bundesverfassungsgericht ent­fielen. Ferner verlangte sie 37.596 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof, da­von 30.996 EUR für Gutachten über die Zuwendung und 6.600 EUR für Anwaltsgebühren. Die Beschwerdeführerin betonte, dass die Übersetzungskosten erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof genau beziffert werden könnten.

 

65.  Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.

 

66.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat eine Beschwerdeführerin nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Gutachten nicht die Verletzung von Art. 6 und 13 der Konvention zum Gegenstand hatten. Unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien hält der Gerichtshof es für angemessen, der Beschwerdeführerin zur Abgeltung aller Kosten 1.000 EUR zuzu­sprechen.

 

C.  Verzugszinsen

 

67.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

 

1.  Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer und des Fehlens eines entsprechen­den wirksamen Rechtsbehelfs wird für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für un­zulässig erklärt;

 

2.  Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;

 

3.  Artikel 13 der Konvention ist verletzt worden;

 

4.  a)  Der beklagte Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 4.000 Euro (viertausend Euro) für immateriellen Schaden und für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, zu zahlen;

 

b)  nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag fallen einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Ver­zugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;

 

5.  Im Übrigen werden die Forderungen der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädi­gung zurückgewiesen.

 

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15. Februar 2007 nach Artikel 77 Ab­sätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

 

Claudia Westerdiek

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident