Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

11/01/07 Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20027/02)

 

 

     

 

 

 

 

RECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND

 

(Individualbeschwerde Nr. 20027/02)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

URTEIL

 

 

 

Straßburg

 

11. Januar 2007

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache H. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 

 Herrn  B.M. Zupančič, Präsident,
 Herrn  C. Bîrsan,
 Herrn  V. Zagrebelsky,
 Herrn  E. Myjer,
 Herrn  David Thór Björgvinsson
 Frau  I. Ziemele,
 Frau  B. Mayen, Richterin ad hoc,

und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,

 

nach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2006

 

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

 

 1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20027/02) gegen die Bundesre­publik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. H. („der Beschwerdeführer“), am 14. Mai 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

 2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmäch­tigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertre­ten.

 

3. Am 26. Januar 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, über die Zulässig­keit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden.

 

SACHVERHALT

 

4. Der 1944 geborene Beschwerdeführer ist in N., Deutschland, wohnhaft.

 

5. Von 1972 bis 1979 studierte der Beschwerdeführer Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg.

 

 6. Von April bis Mai 1979 fertigte der Beschwerdeführer eine 6-Wochen-Hausarbeit aus dem öffentlichen Baurecht, die einen Teil des ersten Staatsexamens ausmachte.

 

7. Im November 1979 schrieb der Beschwerdeführer drei weitere Examensklausuren.

 

8. Am 6. Dezember 1979 teilte das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass seine Baurechtshausarbeit mit „mangelhaft“ (1 Punkt) bewertet worden sei.

 

9. Am 31. Januar 1980 setzte das Landesjustizprüfungsamt den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass seine öffentlich-rechtliche Klausur mit „ungenügend“(0 Punkte) benotet worden sei.

 

10. Durch diese schlechten Bewertungen, die ein Nichtbestehen der Prüfungen hätten zur Folge haben können, wurde bei dem Beschwerdeführer eine schwere Depression hervorge­rufen, die ihn daran hinderte, sich weiteren Prüfungen zu stellen.

 

1. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

 

11. Am 25. April 1980 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Hannover Klage mit dem Ziel, eine Neubewertung der beiden Examensarbeiten zu erwirken.

 

12. Das Verwaltungsgericht Hannover erklärte die Klage am 27. Februar 1986 für unzu­lässig.

 

13. Die Berufung des Beschwerdeführers zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg blieb erfolglos.

 

14. Am 9. Februar 1987 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Revision des Beschwerdeführers nicht zuzulassen.

 

15. Am 2. März 1988 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbe­schwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

2. Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten

 

a) Erstinstanzliches Verfahren und Prozesskostenhilfeverfahren

16. Am 30. November 1982 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Hannover Schadensersatzklage gegen das Land Niedersachsen.

 

17. Am 5. Januar 1983 ordnete das Landgericht auf Antrag des Beschwerdeführers und mit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten an.

 

28. Am 14. Dezember 1987 beschloss das Landgericht, bis zur Entscheidung des Bun­des­verfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte keinen Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen.

 

19. Am 20. September 1988 setzte der Beschwerdeführer das Landgericht darüber in Kenntnis, dass er bei der Europäischen Kommission für Menschrechte Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eingereicht habe, und beantragte, das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen.

 

20. Am 21. Dezember 1988 lehnte das Landgericht den Antrag auf weitere Aussetzung des Verfahrens ab.

 

21. Am 8. März 1989 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerde­führers gegen diesen Beschluss zurück.

 

22. Am 17. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer erneut, das Ruhen des Verfah­rens anzuordnen.

 

23. Mit Schreiben vom 7. Februar 1990 an das Landgericht beantragte der Beschwerde­führer die Fortführung des Verfahrens. Unter Bezugnahme auf die Sachverständigengutach­ten von fünfzehn Rechtswissenschaftlern machte er geltend, dass seine beiden Klausuren fehlerhaft bewertet worden seien. Da die schlechten Benotungen bei ihm zu einer psychi­schen Erkrankung geführt hätten und er deshalb sein Studium nicht habe beenden und keine Universitätslaufbahn einschlagen können, verlangte er 463.300 DM für eingetretenen Ver­dienstausfallschaden, eine monatliche Rente sowie darüber hinaus einen Ausgleich für seinen immateriellen Schaden.

 

24. Am 8. Juni 1990 lehnte das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwer­deführers ab.

 

25. Am 19. März 1991 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwer­deführers zurück.

 

26. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesverfas­sungsgericht diese Entscheidung am 16. Juli 1991 auf und verwies die Sache an das Ober­landesgericht zurück.

 

27. Am 25. Mai 1992 bewilligte das Oberlandesgericht Celle dem Beschwerdeführer teil­weise Prozesskostenhilfe und wies seine Beschwerde im Übrigen zurück.

 

28. Am 10. September 1992 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ein.

 

29. Am 2. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Hannover, das Verfahren weiter zu betreiben. Er informierte das Landgericht des Weiteren, dass seine An­wältin ihr Mandat niedergelegt habe.

 

30. Am 17. Januar 1995 ordnete das Landgericht dem Kläger im Wege der Prozesskos­tenhilfe eine andere Rechtsanwältin bei.

 

31. Am 27. Januar 1995 bestimmte das Landgericht einen Termin für die mündlichen Verhandlung auf den 18. Mai 1995, der zweimal verschoben wurde; einmal, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, weitere schriftliche Stellungnahmen einzureichen, und einmal, weil der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts gestellt hatte.

 

32. Am 8. Februar 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbe­schwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

33. Nach einer mündlichen Verhandlung am 29. Februar 1996 wies das Landgericht Hannover die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 11. April 1996 ab.

 

b) Das Verfahren in Zusammenhang mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. August 2000

 

34. Am 10. Juli 1996 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Landge­richts Hannover ein.

 

35. Am 22. Juli 1997 ordnete das Oberlandesgericht Celle die Einholung eines Sachver­ständigengutachtens zu der Frage an, ob die Bewertung der beiden Examensarbeiten zur Erkrankung des Beschwerdeführers führte und ihn daran hinderten, an den angesetzten mündlichen Prüfungen teilzunehmen.

 

36. Der Sachverständige legte sein Gutachten am 15. Juni 1998 vor.

 

37. Am 6. Oktober 1998 legte der Beschwerdeführer eine umfassende Stellungnahme zu dem Gutachten vor und beantragte, den Sachverständigen vor Gericht anzuhören.

 

38. Am 29. Oktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Sachverständige schriftlich zu den Einwendungen Stellung nehmen solle.

 

39. Am 10. Dezember 1999 beraumte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhand­lung für den 28. Juni 2000 an. Am 23. Februar 2000 beschloss dasselbe Gericht, der Sachverständige solle zu dem weiteren Vortrag der Parteien schriftlich Stellung nehmen.

 

40. Am 23. Mai 2000 legte der Sachverständige seine schriftliche Stellungnahme vor.

 

41. Am 20. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen; am 28. Juni 2000 wurde der Befangenheitsantrag abgelehnt.

 

42. Am 28. Juni 2000 vernahm das Oberlandesgericht den ärztlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wiederholte der Anwalt des Beschwerdeführers einen früheren Antrag, die beiden Ärzte, die den Beschwer­deführer während seiner Krankheit untersucht bzw. behandelt hatten, als Zeugen zu vernehmen.

 

 

43. Mit Teilurteil vom 29. August 2000 wies das Oberlandesgericht die Schadensersatzan­sprüche des Beschwerdeführers für den über den 31. Mai 1980 hinausgehenden Zeitraum ab. Es befand, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die angeblich fehlerhafte Bewertung seiner Examensarbeiten über Ende Juli 1981 hinaus eine Krankheit verursacht habe. Das Gericht folgte insoweit dem Sachverständigengutachten, dass jede durch die Bewertung ausgelöste Erkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von höchstens eineinhalb Jahren abgeklungen sei und allein die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde­führers Ursache einer Folgeerkrankung sei. Dem Oberlandesgericht zufolge hatte der Sach­verständige die von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in seinen Schlussfolgerungen gebührend berücksichtigt. Deshalb habe, so das Oberlandesge­richt, keine Notwendigkeit bestanden, Zeugen über den Gesundheitszustand des Beschwer­deführers zu vernehmen.

 

44. Am 29. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Revi­sion.

 

45. Am 20. September 2001 entschied der Bundesgerichtshof, die Revision des Be­schwerdeführers nicht zuzulassen.

 

46. Am 19. November 2001 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbe­schwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

c) Das Verfahren in Zusammenhang mit dem Schlussurteil vom 18. September 2001

 

47. Am 29. August 2000 ordnete das Oberlandesgericht Celle eine Sachverständigenan­hörung zu der angeblich fehlerhaften Bewertung der Examensarbeiten an.

 

48. Im April 2001 legte der Sachverständige sein Gutachten vor.

 

49. Am 29. August 2001 fand vor dem Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung mit Vernehmung des Sachverständigen statt.

 

50. Mit Schlussurteil vom 18. September 2001 befand das Oberlandesgericht, dass die Bewertung der beiden Examensarbeiten in der Tat rechtswidrig fehlerhaft gewesen sei und die Prüfer ihre Amtspflichten verletzt hätten. Bei pflichtgemäßer Bewertung der Examensar­beiten hätte der Beschwerdeführer das Examen sehr wahrscheinlich bestanden und wäre in den Vorbereitungsdienst eingetreten. Folglich sprach es dem Beschwerdeführer 1.500,- DM als Verdienstausfallschadensersatz für den Monat Mai 1980 und darüber hinaus ein Schmer­zensgeld von 10.000,- DM zu.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

51. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet wie folgt

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivil­rechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

 

A. Rüge der überlangen Verfahrensdauer

 

52. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer ab Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht Hannover am 25. April 1980 bis zum Erlass des Schlussurteils des Oberlandesgerichts Celle am 18. September 2001 mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei

 

53. Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.

 

54. In Bezug auf die Verfahren vor Verwaltungsgerichten weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 auf Verfahren, die im Wesentlichen die Bewertung von Kenntnissen und Erfahrung in schulischen Prüfungen oder Hochschulprüfungen betreffen, keine Anwendung findet (siehe sinngemäß Van Marle u.a. ../. die Niederlande, Urteil vom 26. Juni 1986, Serie A Band 101, Rdnr. 36; San Juan ./. Frankreich (Entscheidung), Indivi­dualbeschwerde Nr. 43956/98, 28. Februar 2002; und Nowicky ./. Österreich, Individualbe­schwerde Nr. 34983/02, Rdnr. 34, 24. Februar 2005). Derselbe Grundsatz gilt für juristische Staatsexamen, die des Weiteren in enger Beziehung zum harten Kern der hoheitlichen Rechte des Staates stehen (siehe sinngemäß Ferrazzini ./. Italien [GK], Individualbe­schwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, ECHR 2001VII). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen die Bewertung der Examensarbei­ten des Beschwerdeführers betrafen. Folglich findet Artikel 6 Abs. 1 keine Anwendung auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Rüge der Länge dieser Verfahren ist gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 für unzulässig zu erklären, da sie ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.

 

 

55. Im Hinblick auf die Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten weist der Gerichtshof darauf hin, dass Schadensersatzansprüche gegen den Staat als unter das Zivilrecht fallend anzusehen sind, auch wenn die Voraussetzungen Fragen des öffentlichen Rechts betreffen (siehe Georgiadis ./. Griechenland, Urteil vom 29. Mai 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997III, S. 959, Rdnr. 35; Werner ./. Österreich, Urteil vom 24. November 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997VII, S. 2508, Rdnr. 38). Entsprechend ist die Anwendbarkeit von Artikel 6 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schadensersatzforderungen auf der Bewertung der Examensarbeiten beruhten.

 

56. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann folglich am 30. November 1982, als der Beschwerdeführer seine Schadensersatzklage beim Landgericht Hannover einreichte. Der fragliche Zeitraum endete am 18. September 2001 mit dem Schlussurteil des Oberlandesge­richts Celle. Er dauerte also über 18 Jahre und 9 Monate in einem über vier Instanzen ge­führten Verfahren, einschließlich einer Zurückverweisung.

 

1. Zulässigkeit

 

a) Die Vorbringen der Parteien

 

i). Die Regierung

 

57. Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht - wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich - erschöpft habe, da er in seiner Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht die überlange Verfah­rensdauer nicht gerügt habe. Nach Auffassung der Regierung ist die Verfassungsbeschwer­de als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention anzusehen. Bezüglich der Möglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts, die Dauer noch anhängiger Verfahren zu beeinflussen, machte die Regierung geltend, dass bereits eine zulässige Verfassungsbe­schwerde und deren Zustellung an die Bundesregierung bzw. an die für das betreffende Gericht zuständige Landesregierung eine Beschleunigung des Verfahrens bewirke. Dasselbe gelte auch für einen Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt werde. Des Weiteren habe es eine präventive Wirkung, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oft in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht und diskutiert würden.

 

58. Die Regierung machte weiter geltend, dass die Verfassungsbeschwerde auch eine angemessene Abhilfe für bereits erfolgte Verletzungen schaffe. Hierzu wies die Regierung

darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die über­lange Dauer von Strafverfahren bei der Strafzumessung auswirken müsse.

 

59. Die Regierung stellte weiter fest, dass der Gerichtshof in früheren Entscheidungen (Klein ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33379/96, 27. Juli 2000; Niederböster ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, ECHR 2003IV (auszugsweise); Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 10. Februar 2005; und Wimmer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, 24. Februar 2005) bisweilen die Auffas­sung vertreten habe, dass bereits die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention eine hinreichende Genugtuung für den vom Beschwerdeführer behaupteten Nichtvermögensschaden darstelle. Gleiche Maßstäbe müssten auch für das innerstaatliche Verfahren gelten. Entsprechend könne eine die Verletzung feststellende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als angemessene Abhilfe angesehen werden.

 

60. Schließlich trug die Regierung vor, dass eine Amtshaftungsklage einem durch über­lange Verfahrensdauer entstandenen Schaden abhelfen könne. Dazu zitierte sie aus einer Entscheidung des Landgerichts München vom 12. Januar 2005 (Az. 9 O 17286/03), mit der dem Kläger die notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstattet wurden, die ihm durch die Beschwerde wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor einem Oberverwaltungsge­richt entstanden waren.

 

ii.) Der Beschwerdeführer

 

61. Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er brachte vor, er habe die Frage der überlangen Verfahrensdauer sowohl ausdrücklich als auch der Sache nach vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt. Der Beschwerdeführer war jedenfalls der Meinung, das Bundesverfassungsgericht hätte die Verfahrensdauer von Amts wegen prüfen müssen. Des Weiteren sei die Verfassungsbeschwerde nicht als wirksamer Rechtsbehelf anzusehen, da das Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage sei, eine gerechte Entschädigung, wie sie in Artikel 41 der Konvention vorgesehen sei, zuzusprechen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die bloße Feststellung einer Verletzung keine gerechte Entschädigung für seinen erlittenen Schaden gewesen wäre.

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

62. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen abzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Rdnr. 38; Horvat ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 142, ECHR 2006- ...). Was die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die die Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe Horvat, a.a.O., Rdnr. 39).

 

63. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde weist der Gerichtshof auf seine Feststellung in der Rechtssache Sürmeli (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbe­schwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 105-108, ECHR 2006...) hin, in der die Regierung nicht dar­gelegt hat, dass die Verfassungsbeschwerde als wirksamer Rechtsbehelf zur Beschleuni­gung eines noch bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahrens angesehen werden kann. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine zutreffenden Gründe angeführt habe, die den Gerichtshof veranlassen könnten, von dieser Feststellung abzuweichen.

 

64. Es bleibt noch festzustellen, ob es in Rechtssachen, in denen die betreffenden Verfah­ren auf innerstaatlicher Ebene bereits abgeschlossen sind, nach nationalem Recht einen wirksamer Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb angemessener Frist gibt. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs, kann ein Rechtsbehelf als „wirksam” angesehen werden, wenn er entweder die behauptete Rechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindert, oder bezüglich einer bereits geschehe­nen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schafft (siehe, u.a., Kudła ./. Polen [GK], Indivi­dualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 158, ECHR 2000XI; und Lukenda ./. Slowenien, Indi­vidualbeschwerde Nr. 23032/02, Rdnr. 67, 6. Oktober 2005). Nach Abschluss der innerstaat­lichen Verfahren bleibt nur die zweite Option. In ihren Stellungnahmen in der vorliegenden Rechtssache hat die Regierung geltend gemacht, die Verfassungsbeschwerde und die Amts­haftungsklage reichten aus, um angemessene Abhilfe zu schaffen.

 

65. Im Hinblick auf den ersten Rechtsbehelf stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundes­verfassungsgericht nicht in der Lage ist, für Verletzungen des Gebots der angemessenen Frist Schadensersatz zuzuerkennen. Dies bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht keine Abhilfe für durch die überlange Dauer zivilrechtlicher Verfahren verursachte Vermö­gensschäden schaffen kann.

 

 

66. Was immaterielle Schäden betrifft, so geht der Gerichtshof in seiner Spruchpraxis von einer starken, aber widerlegbaren Annahme aus, dass überlange Verfahren solche Schäden verursachen. Der Gerichtshof erkennt auch an, dass die Verfahrensdauer in manchen Fällen zu einem nur geringfügigen oder zu gar keinem immateriellen Schaden führen kann (siehe Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 204; und die von der Regierung oben in der Randnummer 56 angeführten Rechtssachen). In diesen Fällen müssen die innerstaatlichen Gerichte ihre Ent­scheidung, keine Entschädigung für immaterielle Schäden zuzusprechen, jedoch ausrei­chend begründen (siehe Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 204). Da das Bundesverfassungsge­richt nicht befugt ist, überhaupt Schadensersatz zuzuerkennen, kann es folglich eine solche begründete Entscheidung nicht fällen. Die Verfassungsbeschwerde kann also nicht als wirk­samer Rechtsbehelf für bereits geschehene Verletzungen des Gebots der „angemessenen Frist“ angesehen werden. Demnach braucht der Gerichtshof die Frage, ob der Beschwerde­führer die überlange Verfahrensdauer in seiner Verfassungsbeschwerde ausreichend gerügt hat, nicht zu untersuchen, denn der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, die Verfahrens­dauer in seiner Rechtssache vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen.

 

67. In Bezug auf die Amtshaftungsklage erinnert der Gerichtshof an seine Feststellung im Urteil Sürmeli, dass eine solche Klage nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann, mit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Verfahrensdauer erlangt wer­den kann (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113-114). In diesem Urteil befand der Gerichtshof, dass das von der Regierung zitierte Urteil des Landgerichts München nicht gezeigt hat, dass die Schadensersatzklage ein Rechtsbehelf ist, mit dem eine angemessene Wiedergutma­chung für die lange Verfahrensdauer erlangt werden kann (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113). Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Regierung keine neuen Gründe vorgebracht hat, die es rechtfertigen könnten, von dieser Feststellung abzuweichen.

 

68. Der Gerichtshof ist daher nicht überzeugt, dass die vorgenannten Rechtsbehelfe unter den Umständen des vorliegenden Falls einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen können. Der innerstaatliche Rechtsweg ist daher im Falle des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention als erschöpft anzusehen.

 

69. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge der überlangen Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

 

2. Begründetheit

a) Die Vorbringen der Parteien

 

i). Die Regierung

70. Die Regierung brachte vor, dass die Verfahrensdauer hauptsächlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover sei für eine Verfahrensverzöge­rung vom 5. Januar 1983 bis zum 9. Februar 1990 ursächlich gewesen. Ursprünglich habe der Beschwerdeführer sogar beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung der Europä­ischen Kommission für Menschenrechte auszusetzen, was das Landgericht jedoch abge­lehnt habe.

 

71. Die Regierung brachte weiter vor, dass das Verfahren eine beträchtliche Anzahl komplexer Fragestellungen beinhaltet habe, was die Einholung von Sachverständigengut­achten erforderlich gemacht habe. Zur Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Be­schwerdeführer stellte die Regierung fest, dass es in dem Schlussurteil des Oberlandesge­richts Celle vom 18. September 2001 in der Sache nur um die Forderungen des Beschwer­de­führers nach Ersatz eines maximal eineinhalbjährigen Verdienstausfalls sowie des immateriellen Schadens gegangen sei, den das Gericht mit 10.000 DM bewertet habe. Die Regierung brachte abschließend vor, dass mit der Amtspflichtsverletzung keine harte Zäsur in der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei, weil er das juristi­sche Studium auch nach dem Fortfall der der Amtsplichtverletzung zurechenbaren Folgen spätestens um die Jahresmitte 1981, wie im Teilurteil vom 29. August 2000 festgestellt, nicht wieder aufgenommen habe.

 

ii.) Der Beschwerdeführer

 

72. Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er trug vor, dass die durch die Aus­setzung des Verfahrens vor dem Landgericht verursachte Verzögerung den nationalen Be­hörden anzulasten sei, da die Verwaltungsgerichte das Verfahren zehn Jahre verschleppt hätten. Dies sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe das Landgericht Hannover das Verfahren um weitere sieben Jahre verzögert, ohne die erforderliche Beweisaufnahme vorzunehmen. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, das Oberlandesgericht Celle habe es versäumt, die Beweisaufnahme auf angemessene und effiziente Weise durchzuführen.

 

73. Der Fall sei nicht besonders komplex gewesen, da es offensichtlich gewesen sei, dass die Examensarbeiten willkürlich schlecht bewertet worden seien. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer dar, dass er Anfang 1990 fünfzehn Gutachten renommierter Rechtswissenschaftler vorgelegt habe, die alle zum selben Ergebnis gekommen seien.

 

74. Zur Bedeutung des Verfahrensausgangs für ihn selbst machte er geltend, es sei bei dem Verfahren hauptsächlich um die Feststellung gegangen, dass seine Examensarbeiten zu schlecht bewertet worden seien. Die fehlerhafte Benotung habe seine Gesundheit andau­ernd schwer geschädigt, sein Leben gefährdet und seine berufliche Laufbahn behindert. Hät­ten die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen rechtzeitig gefällt, hätte der Beschwer­deführer seine vielversprechende Laufbahn als Hochschullehrer einschlagen können. Als das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Celle im Jahre 2001 ergangen sei, habe er schon fast das Pensionsalter erreicht gehabt. Demnach sei seine Rechtssache absolut eilbedürftig gewesen.

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

75.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrens­dauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).

 

76. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechtssache ziemlich komplexe Sach- und Rechtsfragen beinhaltete, so dass es erforderlich war, Sachverständigengutachten einzuholen.

 

77. In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass dieser im Januar 1983 beantragte, das Verfahren vor dem Landgericht Hannover bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ruhen zu lassen, da er letzteres als vorgreiflich erachtete. Später beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen, und er beantragte erst im Februar 1990, das Verfahren fortzufüh­ren. Der Gerichtshof stellt zwar fest, dass das Aussetzen des Verfahrens in erheblichem Maß zur Verfahrensdauer insgesamt beigetragen hat; ist aber der Auffassung, dass diese Verzögerung nicht ausschließlich dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, da so­wohl die beklagte Partei als auch das Landgericht der Aussetzung des Verfahrens zuge­stimmt haben.

 

 

78. Was das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte angeht, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn nationale Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache verhältnismäßig sein (siehe König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Rdnr. 110; Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A Band 235-D, Rdnr. 39; Pafitis u.a. ./. Griechenland, Urteil vom 26. Februar 1998, Reports 1998-I, Rdnr. 97; und Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38033/02, Rdnr. 44, 13. Juli 2006). Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Hannover von einer Entscheidung in der Rechtssache des Beschwerdeführers angesichts der bei den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ab. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover nach Aussetzung des Zivilverfah­rens mehr als drei Jahre dauerte. Die abschließende Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts erging mehr als zwei Jahre später. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren weiter ruhen zu lassen und dass er erst am 7. Februar 1990 einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entbindet jedoch auch in Rechtsordnungen, die nach dem Grundsatz verfahren, dass die Parteien das Verfahren betreiben (Parteimaxime), wie es nach der deutschen Zivilprozessordnung der Fall ist, das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht davon, das nach Artikel 6 Abs. 1 gebotene zügige Verfahren sicherzustellen (siehe u.v.a. Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 129). Auch unter der Annahme, dass es nach den Umständen der Rechts­sache noch als vertretbar angesehen werden könnte, dass das Verfahren für mehr als fünf Jahre ausgesetzt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht, nachdem es die weitere Aussetzung des Verfahrens am 21. Dezember 1988 abgelehnt hatte, das Verfahren erst im Juni 1990 fortführte, obwohl das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 21. Dezember 1988 bereits am 8. März 1989 zurückgewiesen hatte.

 

79. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte erst im Juni 1997 die Anhörung von Sachverständigen anordneten, also etwa sieben Jahre nachdem das Landgericht das zuvor ruhende Verfahren fortgeführt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit zwei Mal wegen Fragen der Prozess­kostenhilfe das Bundesverfassungsgericht anrief, betrachtet der Gerichtshof die Verzöge­rung als nicht hinreichend begründet, insbesondere in Anbetracht der Verfahrensdauer ins­gesamt, die von den innerstaatlichen Gerichten besondere Eile erfordert hätte.

 

 

80. Zur Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Beschwerdeführer stellt der Gerichts­hof fest, dass es im Zivilverfahren um die Klagen des Beschwerdeführers auf Schadenser­satz für durch die fehlerhafte Bewertung seiner Examensarbeiten erlittene materielle und immaterielle Schäden ging. In Bezug auf die materiellen Schäden hatte der Beschwerdefüh­rer ursprünglich Schadensersatz für den Verdienstausfall während seines gesamten Berufs­lebens gefordert. Erst durch das Teilurteil vom 29. August 2000, das vom Bundesverfas­sungsgericht am 19. November 2001 bestätigt wurde, wurde der Gegenstand auf bis zum 31. Mai 1980 erlittene Schäden begrenzt. Folglich hatte der Beschwerdeführer erhebliches materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer, der unter der Bewertung seiner Examensarbeiten unstreitig psychisch gelitten hat, der Ansicht war, dass diese Bewertungen seine berufliche Laufbahn behindert hatten. Obwohl die Bewertung der Examensarbeiten selbst nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist, zeigt sie dennoch die Bedeutung, die der Ausgang des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer hatte (siehe oben Rdnr. 54 und 55). Obwohl die Rechtssache des Beschwerdeführers nicht in eine Kategorie gehörte, bei der naturgemäß besondere Eile geboten ist (z.B. Sorgerechtsangelegenheiten [siehe Niederböster ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 33, ECHR 2003-IV], Personenstand und Geschäftsfähigkeit [siehe Mikulić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99, Rdnr. 44, ECHR 2002-I] oder Arbeitsstreitigkeiten [siehe Frydlender, a.a.O., Rdnr. 45]), erkennt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer erhebliches Interesse an einem schnellen Ab­schluss des Zivilverfahrens hatte.

 

81. Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass trotz der von der Regierung vorgebrachten Umstände die Verfahrensdauer die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 überschritten hat. Folglich ist diese Bestimmung verletzt worden.

 

B. Rüge des unfairen Verfahrens

82. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1, dass das Zivilverfahren nicht fair gewesen sei. Er behauptete, dass das Oberlandesgericht Celle in seinem Teilurteil vom 29. August 2000 ausschließlich der - angeblich falschen - Auffassung des ärztlichen Sach­verständigen gefolgt sei, ohne die von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Sachverständigen gefolgt sei, ohne die von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gebührend zu berücksichtigen und ohne die Ärzte, die ihn während seiner Krankheit untersucht hatten, oder weitere Sachverständige anzuhören. Er rügte weiter, dass der ärztliche Sachverstän-dige ihn nicht ausreichend untersucht habe, da die Untersuchung 1998 nur etwa eine Stunde gedauert habe.

 

83. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bewertung des Sachverhalts sowie die Beweisaufnahme und -würdigung zwangsläufig in das Ermessen der innerstaatlichen Gerichte fallen und vom Gerichtshof nicht überprüft werden können, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Richter aus den ihnen vorliegenden Tatsachen grob unfaire oder willkürliche Schlussfolgerungen gezogen haben (siehe sinngemäß Tamminen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 40847/98, Rdnr. 38, 15. Juni 2004; García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999I). In Anbetracht des Inhalts der Verfahrensakte befindet der Gerichthof, dass die Entscheidungen der natio­nalen Behörden nicht als willkürlich angesehen werden können.

 

Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

84. Artikel 41 der Konvention lautet:

"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

 

A. Schaden

85. Der Beschwerdeführer forderte 1.250.000 € für entgangenes Einkommen und Pen­sionsansprüche für den Zeitraum von 1990 bis 2025. Weiterhin forderte er 436.000 DM (222.923 €) für den Verdienstausfall zwischen 1980 und 1990. Er machte geltend, dass er die Staatsexamen bestanden hätte, wenn die innerstaatlichen Behörden rechtzeitig festge­stellt hätten, dass seine Examensarbeiten fehlerhaft bewertet worden waren. Unter Bezug­nahme auf die guten Leistungen, die er während seines Studiums erbracht habe, sowie der Tatsache, dass ihm zwei Professoren eine Promotion angeboten hätten, brachte der Be­schwerdeführer vor, dass er erfolgreich die Universitätslaufbahn eingeschlagen hätte und mindestens den Status eines wissenschaftlichen Assistenten mit einem Jahreseinkommen von etwa 50.000 € erreicht hätte. Der Beschwerdeführer behauptete weiter, dass das Teilur-teil vom 29. August 2000 günstiger ausgefallen wäre, wenn die innerstaatlichen Gerichte die fehlerhafte Bewertung rechtzeitig festgestellt hätten.

 

86. Bezüglich des immateriellen Schadens forderte der Beschwerdeführer 100.000 € aufgrund der überlangen Verfahrensdauer, die sowohl sein Privatleben als auch sein Berufsleben zerstört habe.

 

87.  Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen. Sie brachte vor, dass die Forderungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zum Zweck des Artikels 41 stünden. Nach den Ausführungen der Regierung gab es keinen kausalen Zusammenhang zwischen den behaupteten Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 und dem vom Beschwerdeführer unter­stellten materiellen Schaden; der Beschwerdeführer begehre eigentlich, so gestellt zu wer­den, als ob die innerstaatlichen Gerichte in seinem Sinne entschieden und seinen Schadens­ersatzforderungen voll entsprochen hätten.

 

88. Bezüglich des immateriellen Schadens brachte die Regierung vor, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Summe unangemessen hoch sei und dass bereits die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 eine hinreichende Genugtuung für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtvermögensschaden darstelle.

 

89. Was die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vermögensschaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 bezüglich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe u.v.a. Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 144). Der Gerichtshof sieht sich des Weiteren nicht in der Lage, Mutmaßungen dar­über anzustellen, welche Entwicklung die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers ge­nommen hätte, wenn die innerstaatlichen Gerichte seine Schadensersatzklagen rechtzeitig bearbeitet hätten. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.

 

90. Bezüglich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die alleinige Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 keine hinreichende Genugtuung für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden darstellen würde. Er hält jedoch die geforderte Summe für unangemessen hoch. Gemäß Artikel 41 der Konvention setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 10.000 Euro zu.

 

B.  Kosten und Auslagen

91.  Der Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und Auslagen gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm unter dieser Rubrik einen Geldbetrag zuzusprechen.

 

C. Verzugszinsen

92. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.

 

2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.

 

3. a)  Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 10.000 Euro (zehntausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern in Bezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen.

 

b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

 

4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.


Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11. Januar 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

Vincent Berger

Boštjan M. Zupančič

Kanzler

Präsident