Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
25/10/05 - Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 58453/00)
URTEIL
STRASSBURG
25. Oktober 2005
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache N. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn J. Casadevall, Präsident,
Herrn G. Bonello,
Herrn M. Pellonpää,
Herrn K. Traja,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau L. Mijović,
Frau R. Jaeger,
und Herrn M. O’Boyle, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 4. Oktober 2005
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 58453/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein polnischer Staatsangehöriger, Herr J. N. („der Beschwerdeführer“), am 27. Oktober 1999 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, und später Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz.
3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die Nichtgewährung von Kindergeld von Juli bis Dezember 1995 eine Diskriminierung im Hinblick auf die Ausübung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens bedeutete.
4. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.
5. Mit Entscheidung vom 17. Juni 2003 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.
6. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neu gebildeten Vierten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
7. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
8. Der Beschwerdeführer ist 1961 geboren. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war er in Erlenbach, Deutschland, wohnhaft. Zur Zeit lebt er in S., Polen.
1. Die Situation des Beschwerdeführers in Deutschland
9. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Seine Ausweisung wurde jedoch aufgrund der „Ostblockbeschlüsse“ der Innenminister der Länder ausgesetzt. Im November 1989 erhielt der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 1991 wurde ihm nach einer Änderung des Ausländergesetzes eine befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde alle zwei Jahre verlängert, letztmals im Januar 1995 bis Januar 1997. Im April 1997 erhielt der Beschwerdeführer eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.
10. Im Juli 1995 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren.
2. Das Kindergeldverfahren beim Arbeitsamt
11. Am 28. Juli 1995 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Aschaffenburg Kindergeld nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten).
12. Am 18. August 1995 lehnte das Arbeitsamt den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis gehabt und keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, wie in § 1 Absatz 3 vorgeschrieben.
13. Am 12. Oktober 1995 wies die Bundesanstalt für Arbeit seinen Widerspruch zurück.
3. Verfahren vor dem Sozialgericht
14. Der Beschwerdeführer erhob Klage zum Sozialgericht Würzburg, wobei er geltend machte, dass er seit 1987 in Deutschland wohnhaft sei und daher Anspruch auf Kindergeld habe.
15. Am 21. April 1997 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers betreffend Kindergeld für den Zeitraum von Juli 1995 bis April 1997 ab. Es bestätigte, dass nur Ausländer mit einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung hätten. Dem Sozialgericht zufolge wollte der Gesetzgeber nur denjenigen Ausländern Kindergeld bewilligen, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben. Bei Ausländern mit lediglich einer Aufenthaltsbefugnis sei jedoch nicht zu erwarten, dass sie bleiben. Das Gericht führte aus, dass diese Unterscheidung nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsrahmen auf dem Gebiet des Sozialrechts nicht überschritten.
4. Die Rechtsmittelverfahren
16. Am 23. April 1998 wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück, soweit seine Ansprüche nach dem Bundeskindergeldgesetz bis 31. Dezember 1995 betroffen waren. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Begründung des unteren Gerichts und stellte fest, der Beschwerdeführer habe 1995 keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung gehabt, da seine Aufenthaltsbefugnis alle zwei Jahre verlängert werden musste. Ebenso vertrat es unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsrahmen des Gesetzgebers die Auffassung, dass § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diesbezüglich berücksichtigte es, dass bis Dezember 1995 Familien das Kindergeld und der Kinderfreibetrag als dualer Familienlastenausgleich zugute kamen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten 1995 Steuern gezahlt, aber kein Kindergeld erhalten. Nach Auffassung des Gerichts habe möglicherweise die Besteuerung, nicht aber die Versagung des Kindergelds gegen das Grundgesetz verstoßen, jedoch sei es nicht Sache der Sozialgerichte, darüber zu entscheiden.
17. Am 18. März 1999 wies das Bundessozialgericht die Revision des Beschwerdeführers ab.
18. Der Beschwerdeführer erhob in Verbindung mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung Verfassungsbeschwerde. Er machte geltend, dass die einschlägige Regelung des Bundeskindergeldgesetzes diskriminierend und rassistisch sei und sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletze. Ferner trug er vor, dass die Nichtgewährung von Kindergeld gegen das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße.
19. Am 21. Oktober 1999 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme seiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ab und wies seinen Antrag auf einstweilige Anordnung zurück.
5. Das Verfahren in Bezug auf Ansprüche ab dem 1. Januar 1996
20. Am 3. Juli 2001 entschied das Sozialgericht Würzburg, dass es für eine Entscheidung über die Kindergeldansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 1. Januar 1996 nicht zuständig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht Nürnberg. Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist noch nicht abgeschlossen.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS
21. Die Zahlung von Kindergeld, für das der Bund die Mittel aufbringt, wurde durch § 1 des Bundeskindergeldgesetzes von 1994 (Bundesgesetzblatt 1994 I S. 168), in der bis zum 31. Dezember 1995 maßgeblichen Fassung, geregelt. § 1, soweit maßgeblich, lautete wie folgt:
„(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder ...
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
...
(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz [nur], wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. ...”
22. Nach einer Reform des Kindergeldrechts, die am 1. Januar 1996 in Kraft trat, enthält § 62 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes eine entsprechende Bestimmung zum Kindergeld.
23. Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/07[]) erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der vorbezeichneten Fassung gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes normierten Gleichheitssatz verstoße. Deshalb werde dem Gesetzgeber aufgegeben, das Gesetz bis zum 1. Januar 2006 durch eine Neuregelung zu ersetzen.
24. Das Bundesverfassungsgericht befand insbesondere, dass die Ungleichbehandlung von Eltern mit und ohne dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung nicht hinreichend gerechtfertigt war. Da die Gewährung von Kindergeld mit dem Schutz der Familie aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes in Zusammenhang stehe, bedürfe es besonders gewichtiger Gründe, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Derartige Gründe seien nicht ersichtlich. Soweit es das Ziel der Regelung gewesen sei, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, seien die angelegten Kriterien ungeeignet, das Ziel zu erreichen. Die Tatsache, dass eine Person eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eigne sich nicht hinreichend als Grundlage einer Prognose über die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht stellte keine weiteren Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung fest.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION
25. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Nichtgewährung von Kindergeld in dem Zeitraum von Juli bis Dezember 1995 durch die deutschen Behörden Diskriminierung und Rassismus sowie unmenschliche Behandlung darstelle.
26. Der Gerichtshof hat diesen Teil der Beschwerde im Hinblick auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention geprüft, die, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lauten:
Artikel 8
"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ...“
Artikel 14
„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."
27. Die Regierung trug vor, dass das Kindergeld nicht unter Artikel 8 der Konvention falle, da sich aus der allgemeinen Pflicht des Staates zur Förderung des Familienlebens keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen herleiten lassen. Die gesetzliche Regelung des § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und ihre Anwendung auf diesen Fall diskriminiere den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausübung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens nicht.
28. Der Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen.
29. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 nach seiner ständigen Rechtsprechung nur anwendbar ist, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle fällt (vgl. unter vielen anderen die Rechtssachen Petrovic ./. Österreich, Urteil vom 27. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998‑II, Nr. 22; Willis ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 36042/97, Nr. 29, EuGHMR 2002-IV).
30. Wie der Gerichtshof mehrfach ausgeführt hat, kommt Artikel 14 zum Tragen, wenn der „Gegenstand des Nachteils ... eine der Bedingungen für die Ausübung eines garantierten Rechts darstellt“ oder die gerügten Maßnahmen „mit der Ausübung eines garantierten Rechts“ in Zusammenhang stehen (vgl. Rechtssachen Petrovic, a. a. O., Nr.28; Syndicat National de la Police Belge ./. Belgien, Urteil vom 27. Oktober 1975, Serie A, Bd. 19, Nr. 45; Schmidt und Dahlström ./. Schweden, Urteil vom 6. Februar 1976, Serie A, Bd. 21, Nr. 39).
31. Durch die Gewährung von Kindergeld können die Staaten unter Beweis stellen, dass sie das Familienleben im Sinne des Artikels 8 der Konvention achten; das Kindergeld fällt deshalb in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. sinngemäß Rechtssache Petrovic, a. a. O., Nr. 30). Daraus folgt, dass Artikel 14 – in Verbindung mit Artikel 8 – anwendbar ist.
32. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. u. a. Rechtssache Willis, a. a. O., Nr. 39).
33. Der Gerichthof ist nicht aufgefordert, grundsätzlich zu entscheiden, inwieweit es gerechtfertigt ist, bei Sozialleistungen zwischen Inhabern verschiedener Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden. Der Gerichtshof muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob das deutsche Kindergeldrecht, wie es im vorliegenden Fall angewandt wurde, die Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention verletzt hat. Insoweit nimmt der Gerichtshof den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in derselben Angelegenheit, der nach Abschluss des Verfahrens, das Gegenstand dieser Beschwerde ist, erlassen wurde, zur Kenntnis (vgl. Nr. 24, oben). Der Gerichtshof erkennt wie das Bundesverfassungsgericht keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügen oder nicht. Folglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden.
II. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN
34. In einer weiteren Stellungnahme zur Begründetheit vom 1. Juni 2005 rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention die Dauer der finanzgerichtlichen Verfahren sowie die Weigerung des Bundesverfassungsgerichts, eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten zu erlassen.
35. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rügen nicht in den durch die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer eingegrenzten Bereich fallen. Daraus folgt, dass der Gerichtshof nicht zuständig ist, über die Begründetheit dieser Rügen zu erkennen (vgl. u. a. Rechtssachen Süßmann ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, Nr. 29, sowie Ionescu ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 35037/99, Nr. 68, 28. Juni 2005).
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
36. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
37. Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.
A. Schaden
38. Der Beschwerdeführer, der sich zum Teil auf urkundliche Nachweise stützte, verlangte 16.000 Euro in Bezug auf Vermögensschaden, einschließlich Kindergelds von Juli bis Dezember 1995 (420 DM), Kindergeldzuschlags (etwa 1.000 DM), Zinsverlusts (1.943,37 DM), der Kosten für das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verwaltungsgerichtsverfahrens (1.112,50 DM) sowie der in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten (550,04 DM), der Kosten, die sein Rechtsanwalt für das wegen des Kindergelds geführten Verfahrens angesetzt hat (1.469,15 DM), der eigenen Aufwendungen des Beschwerdeführers (17.000 DM) sowie eines angemessenen Inflationsausgleich (5.032,92 DM). Er trug insbesondere vor, dass er das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verfahren nur angestrengt habe, um die Kindergeldzahlung zu sichern.
39. Der Beschwerdeführer verlangte ferner eine Entschädigung für immateriellen Schaden und brachte vor, dass seine Familie an der Diskriminierung und den behaupteten Angriffen auf ihre Menschenwürde schwerwiegend gelitten habe. Ferner rügte er politische Verfolgung. Er verlangte unter dieser Rubrik eine Entschädigung von insgesamt 200.000 EURO. Darüber hinaus forderte er 200.000 Euro als Entschädigung für die Verletzung der Konvention zum Nachteil von abertausend Familien.
40. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht fristgerecht geäußert.
41. Der Gerichtshof spricht dem Beschwerdeführer 600 Euro als Entschädigung für das Kindergeld und den Kindergeldzuschlag von Juli bis Dezember 1995, einschließlich des Zinsverlusts, zu. Im Hinblick auf die Kosten für das auf Erlangen einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahrens erkennt der Gerichtshof keinen hinreichenden kausalen Zusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten Vermögensschaden; daher weist er diese Forderung zurück.
42. Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Punkte der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 bereits für sich genommen eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
43. Der Gerichtshof befindet ferner, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, die vor den innerstaatlichen Gerichten und vor diesem Gerichtshof entstanden sind, unter der nachstehenden Rubrik „Kosten und Auslagen“ geprüft werden sollen.
B. Kosten und Auslagen
44. Der Beschwerdeführer verlangte 1.469,15 DM für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 17.000 Euro für eigene Aufwendungen (vgl. Nr. 38, oben).
45. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
46. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nur in Teilen für zulässig erklärt wurde, für angebracht, 300 Euro für Kosten und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden sind, zuzusprechen. Im Hinblick auf die eigenen Aufwendungen des Beschwerdeführers vor diesem Gerichtshof hält der Gerichtshof es für angemessen, dem Beschwerdeführer, der anwaltlich nicht vertreten war, unter dieser Rubrik 500 Euro zuzusprechen.
C. Verzugszinsen
47. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden.
2.
a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.400 Euro (eintausendvierhundert Euro) für Vermögensschaden, Kosten und Auslagen zu zahlen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
3. Die Feststellung einer Verletzung stellt eine hinreichende gerechte Entschädigung für jeden von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.
4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25. Oktober 2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Michael O’Boyle | Josep Casadevall |
Kanzler | Präsident |
[] Anmerkung des Übersetzers: Das zutreffende Aktenzeichen ist 1 BvL 6/97.