Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

28/07/05 - Rechtssache V. H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 59320/00) – (Gerechte Entschädigung – Gütliche Einigung)

 

Siehe auch Urteil vom 24.06.2004 - Rechtssache V. H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 59320/00)

 

 

 

 

 

 

STRASSBURG

 

28. Juli 2005

 

 

Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.


In der Rechtssache v. H. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 Herrn  I. Cabral Barreto, Präsident,
 Herrn  G. Ress,
 Herrn  L. Caflisch,
 Herrn  R. Türmen,
 Herrn  B.M. Zupančič,
 Herrn  J. Hedigan,
 Herrn  K. Traja, Richter,

und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 5. Juli 2005,

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

 

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 59320/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine monegassische Staatsangehörige, C. v. H. („die Beschwerdeführerin“), am 6. Juni 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 („das Haupturteil“) eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 der Konvention festgestellt. Er befand, dass die innerstaatlichen Gerichte das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht wirksam gegen Eingriffe geschützt haben, die aus der Veröffentlichung von Fotos aus dem Alltagsleben der Beschwerdeführerin durch verschiedene deutsche Zeitschriften resultierten (siehe von Hannover ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 59320/00, Nr. 43-81, ECHR 2004-VI).

 

3. Die Beschwerdeführerin hat nach Artikel 41 der Konvention gerechte Entschädigung in Höhe von 50.000 Euro für immaterielle Schäden gefordert. Darüber hinaus hat sie den Ersatz von Kosten und Auslagen in Höhe von 142.851,31 Euro geltend gemacht.

 

4. Da die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif war, hat sich der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage vorbehalten und die Regierung und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Urteil endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten (von Hannover, a. a. O., Nr. 85 und Nr. 2 des Urteilstenors).

 

5. Die Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen ab.

 

6. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1), die vorliegende Rechtssache verblieb jedoch bei der in der früheren Dritten Sektion gebildeten Kammer.

 

7. Am 8. Juni 2005 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung, die von den Vertretern beider Parteien am 7. Juni 2005 unterzeichnet wurde:

 

(...) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den ständigen Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Regierungsdirektor Dr. Hans-Jörg Behrens, Bundesministerium der Justiz (...) und die Beschwerdeführerin C. v. H., vertreten durch die Rechtsanwälte Prinz Neidhardt Engelschall (...) schließen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 41 EMRK im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 59320/00 folgenden

 

Vergleich:

 

 

  1. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt der Beschwerdeführerin als gerechte Entschädigung im Sinne des Artikel 41 EMRK einen Gesamtbetrag von 115.000 EURO. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 10.000 EURO Entschädigung für immaterielle Schäden sowie 105.000 EURO für Kosten und Auslagen inklusive Steuern.
     
  2. Mit diesem Betrag sind alle Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Nr. 59320/00 abgegolten. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der gütlichen Einigung nach Artikel 39 EMRK in Verbindung mit Artikel 75 Abs. 4 und Artikel 43 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.
     
  3. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Prinz Neidhardt Engelschall erklärt die o.g. Individualbeschwerde hiermit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 41 EMRK für erledigt. Sie ist mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt.
     
  4. Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitzuteilen.“
     

RECHTLICHE WÜRDIGUNG
 

8. Nach Erlass seines Haupturteils wurde dem Gerichtshof mitgeteilt, dass zwischen der Regierung und der Beschwerdeführerin eine gütliche Einigung in Bezug auf deren Forderungen nach Artikel 41 der Konvention erreicht wurde.


9. Im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung stellt der Gerichtshof fest, dass sie billig im Sinne von Artikel 75 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist und dass sie auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Er nimmt daher die Einigung formell zu Kenntnis und hält es für angemessen, die Rechtssache nach dieser Bestimmung im Register zu streichen.

 

10. Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.

 

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Rechtssache in seinem Register zu streichen.

 

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Juli 2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

 

 

 

Vincent Berger

Kanzler

Ireneu Cabral Barreto

Präsident