Urteile

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Frühere Zweite Sektion

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

05/07/05 Urteil in der Rechtssache Ü. gegen die NIEDERLANDE (Individualbeschwerde Nr. 46410/99)

 

 

 

 

 

 

 

RECHTSSACHE Ü. . / . NIEDERLANDE

 

 

(Individualbeschwerde Nr. 46410/99)

 

 

 

URTEIL

 

 

 

STRASSBURG

 

 

5. Juli 2005

 

 

DIESE RECHTSSACHE WURDE AN DIE GROSSE KAMMER VERWIESEN, DIE DAS URTEIL AM ... ERLIESS

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

 


In der Rechtssache Ü. . / . Niederlande

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Frühere Zweite Sektion) als Kammer mit den Richtern

 Herrn  J.-P. Costa, Präsident,
 Herrn  A.B. Baka,
 Herrn. L. Loucaides,
 Herrn  C. Bîrsan,
 Herrn  K. Jungwiert,
 Frau   W. Thomassen,
 Herrn  M. Ugrekhelidze,
und Frau S. Dollé, Sektionskanzlerin,

 

nach nicht öffentlicher Beratung am 1. Juni 2004 und am 16. Juni 2005

 

das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

 

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 46410/99) gegen das Königreich der Niederlande zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger, Z. Ü. („der Beschwerdeführer“), am 4. August 1998 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.

 

2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Dhalganjansing, Rechtsanwalt in Den Haag, vertreten. Die niederländische Regierung („die Regierung“) war durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau J. Schukking vom Außenministerium, vertreten.

 

3. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention insoweit geltend, als er aufgrund der Aufhebung seiner Aufenthaltsberechtigung und der auf zehnjährige Ausweisung lautenden Verfügung von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, die niederländische Staatsangehörige sind und von denen nicht erwartet werden könne, dass sie ihm in die Türkei folgen, getrennt worden sei.

 

4.  Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.

 

5.  Die Beschwerde wurde der Zweiten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.

 

6.  Mit Entscheidung vom 1. Juni 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.

 

7. Nach Anhörung der Parteien entschied die Kammer, dass keine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen sei (Artikel 59 Abs. 3, in fine).

 

8. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1), aber diese Rechtssache verblieb bei der in der früheren II. Sektion gebildeten Kammer.

SACHVERHALT

I.  DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

 

9. Der 1969 geborene Beschwerdeführer lebt zur Zeit in E., Türkei.

 

10. Der Beschwerdeführer kam 1981 im Ater von zwölf Jahren mit seiner Mutter und zwei Brüdern in die Niederlande, um seinem Vater zu folgen, der dort bereits seit zehn Jahren lebte. Ihm wurde eine jeweils für ein Jahr gültige Aufenthaltsbewilligung (vergunning tot verblijf) erteilt; 1988 erwirkte er eine Aufenthaltsberechtigung (vestigingsvergunning).

 

11. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 1989 von der Einzelrichterkammer des Arrondissementgerichts Almelo (arrondissementsrechtbank) des Hausfriedensbruchs (lokaalvredebreuk) für schuldig befunden und zu 200 niederländischen Gulden (NLG -
90 Euro) Geldstrafe verurteilt. Dasselbe Gericht befand ihn am 30. Mai 1990 einer in der Öffentlichkeit gegen Personen begangenen Gewalttat (openlijke geweldpleging) für schuldig und verurteilte ihn zu 350 NLG
(159 Euro) Geldstrafe und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Wochen.

 

12. 1991 ging der Beschwerdeführer mit einer niederländischen Staatsangehörigen eine Beziehung ein. Ungefähr im Juni 1991 zogen sie zusammen. Am 4. Februar 1992 bekam das Paar einen Sohn.

 

13. Das Berufungsgericht (gerechtshof) Arnheim befand den Beschwerdeführer am 30. Juni 1992 einer in der Öffentlichkeit gegen Personen begangenen Gewalttat für schuldig und verurteilte ihn zu achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit (anstelle von sechs Monaten Freiheitsstrafe).

 

14. Während der zweiten Schwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers traten Spannungen in der Beziehung auf. Um die Lage zu entschärfen, zog der Beschwerdeführer im November 1992 aus, stand aber mit seiner Partnerin und seinem Sohn weiterhin in engem Kontakt. Die Schwangerschaft führte zu einer Fehlgeburt.

 

15. Am 16. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer in einem Café in einen Streit verwickelt. Er zog eine geladene Schusswaffe, schoss und traf einen Mann ins Bein. Vor dem Café entbrannte dann ein Streit mit einem weiteren Mann, einem Freund seines ersten Opfers. Er zog eine weitere geladene Schusswaffe und schoss dem Mann in den Kopf. Der Mann starb. Das Berufungsgericht Arnheim befand den Beschwerdeführer am 21. Januar 1994 des Totschlags (doodslag) und der schweren Körperverletzung (zware mishandeling) für schuldig und verurteilte zu sieben Jahren Freiheitsstrafe.

 

16. Während der Strafhaft vom 17. Mai 1993 bis zum 14. Januar 1998 nahm der Beschwerdeführer an Computerkursen sowie Verwaltungs- und Buchhaltungslehrgängen teil; ihm wurde auch ein Befähigungsnachweis für Einzelhändler und Gewerbetreibende (middenstandsdiploma) ausgestellt. Ferner besuchte er Lehrgänge, um sich als Sportlehrer zu qualifizieren. Seine Partnerin und sein Sohn besuchten ihn in der Haftanstalt mindestens einmal wöchentlich und regelmäßig auch öfter. Am 26. Juni 1996 bekamen der Beschwerdeführer und seine Partnerin einen zweiten Sohn, den er auch jede Woche sah. Beide Kinder besitzen die niederländische Staatsangehörigkeit und wurden von dem Beschwerdeführer anerkannt (erkend). Weder seine Partnerin noch seine Kinder sprechen Türkisch.

 

17. Durch Beschluss des Justizstaatssekretärs (Staatssecretaris van Justitie) vom 30. Januar 1997 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wegen seiner Verurteilung vom 21. Januar 1994, mit der sieben Jahre Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden waren, aufgehoben und dieser für die Dauer von zehn Jahren ausgewiesen (ongewenstverklaring – persona non grata). Der Justizstaatssekretär war der Auffassung, dass die öffentliche Sicherheit sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Verhütung von Straftaten gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers überwiege, sein Familienleben mit seiner Partnerin, seinen Kindern, Eltern und Brüdern in den Niederlanden fortsetzen zu dürfen.

 

18. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Einspruch (bezwaarschrift) ein und brachte vor, dass die fragliche Straftat vor langer Zeit, im Mai 1993, begangen worden sei und er nicht rückfällig geworden sei, für eine Rückfälligkeit keine Anhaltspunkte vorlägen und von seiner Partnerin und seinen Kindern nicht erwartet werden könne, ihm in die Türkei zu folgen. Nach einer Anhörung vor dem Beirat für Ausländer-angelegenheiten (Adviescommissie voor vreemdelingenzaken) am 1. Juli 1997, bei der der Beschwerdeführer von einem Dolmetscher unterstützt wurde, verwarf der Justizstaatssekretär den Einspruch des Beschwerde-führers am 4. September 1997 und ordnete die Ausreise des Beschwerdeführers aus den Niederlanden sofort nach dessen Entlassung aus der Haft an.

 

19. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Arrondissementgericht Den Haag mit Sitz in Zwolle, weil bei ihm keine Gefahr des Rückfalls bestehe, es von daher nicht notwendig sei, eine Ausweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen, und ein derartiges Vorgehen eine Doppelbestrafung bedeute.

 

20. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 1998 aus der Haft entlassen und anschließend in Abschiebehaft (vreemdelingenbewaring) genommen.

 

21. Nach mündlicher Verhandlung am 28. Januar 1998 wies das Arrondissementgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers am 4. Februar 1998 zurück. Das Arrondissementgericht erkannte das Argument des Beschwerdeführers, dass zwischen dem Eintritt der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung und der Ausweisungsverfügung ein derartig langer Zeitraum verstrichen sei, dass davon auszugehen war, dass der Justizstaatssekretär den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Niederlanden dulden würde, nicht an. Darüber hinaus vermochte das Gericht keine Tatsachen oder Umstände zu erkennen, die eine Verkürzung des Zeitraums rechtfertigten, in dem der Beschwerdeführer nicht in das niederländische Hoheitsgebiet einreisen sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass bei ihm keine Rückfallgefahr bestehe, stütze sich nur auf seine eigenen Behauptungen und sei nicht durch Tatsachen belegt, zumal er auch 1990 und 1992 wegen Gewalttaten verurteilt worden sei. Überdies habe es nicht den Anschein, als ob der Beschwerdeführer in den Niederlanden Wurzeln geschlagen und sich der türkischen Gesellschaft so weit entfremdet habe, dass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könnte. Das Arrondissementgericht war schließlich der Auffassung, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten gerechtfertigt sei.

 

22. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 1998 in die Türkei abgeschoben. Offenbar kehrte er jedoch bald danach wieder in die Niederlande zurück, weil er dort am 29. Mai 1998 festgenommen wurde. Er wurde am 4. Juni 1998 wieder in die Türkei abgeschoben, und der Antrag auf einstweilige Anordnung, den er beim Arrondissementgericht Den Haag gestellt hatte, um eine Duldung zu erwirken, wurde am 24. August 1998 für unzulässig erklärt.

 

23. Der Beschwerdeführer beantragte am 17. September 1998 eine Aufhebung der Ausweisungsverfügung. Der Justizstaatssekretär lehnte den Antrag am 26. Oktober 1998 ab und wies den Einspruch des Beschwerde-führers gegen diese Versagung am 13. April 2000 zurück. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die am 2. August 2000 von dem Arrondissementgericht Den Haag mit Sitz in Zwolle für unzulässig erklärt wurde. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel gegeben.

 

24. Der Beschwerdeführer trug vor, er sei vor seiner Abschiebung im Jahre 1998 nur noch einmal wieder in der Türkei gewesen, um an der Beerdigung seiner Großmutter teilzunehmen, und spreche kein Türkisch, sondern verstehe nur bestimmte Ausdrücke. Er habe in der Türkei lediglich einen Onkel, zu dem er keinen Kontakt habe.

 

25. Laut einem psychiatrischen Gutachten, das am 9. Juni 1998 in der Türkei erstellt worden war, leidet der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen, die darauf zurückzuführen seien, dass er von seiner Familie getrennt lebe. Er sei insbesondere depressiv, weil er seine Kinder vermisse. Die Therapie begann im März 1998 und wurde fortgesetzt, obwohl eine gewisse Besserung festgestellt worden war.

 

 

 

 

 

 

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS

 

26. Zu der maßgeblichen Zeit erging der Beschluss, eine Aufenthaltsberechtigung aufzuheben und die Ausweisung zu verfügen, nach Artikel 14 und 21 des Ausländergesetzes von 1965 (Vreemdelingenwet 1965) sowie nach den Regeln der Kapitel A4 und A5 des „Runderlasses zum Ausländergesetz von 1994“ (Vreemdelingencirculaire - (Ausländerrunderlass) – ein Bündel von Richtlinen, die von dem Justizministerium abgefasst und veröffentlicht werden). Diesen Regeln liegt das Prinzip zu Grunde, dass je länger ein Ausländer rechtmäßig seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt hat, und je engere Bindungen an die Niederlande deshalb unterstellt werden, desto schwerer eine Straftat sein muss, ehe sie die Aufhebung einer Aufenthaltsberechtigung und die Ausweisung des Ausländers aus dem niederländischen Hoheitsgebiet rechtfertigen kann; die Behörden wenden daher eine gleitende Skala an (glijdende schaal).

 

27. Nach diesen Regeln kann eine Aufenthaltsberechtigung aufgehoben und die Ausweisung eines Ausländers verfügt werden, der - wie der Beschwerdeführer in vorliegender Rechtssache - zur Tatzeit seit mehr als zehn aber weniger als fünfzehn Jahren in den Niederlanden rechtmäßig seinen Wohnsitz gehabt hat, wenn er wegen eines Gewaltverbrechens oder wegen Drogenhandels zur einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von mehr als 60 Monaten verurteilt wird.

 

28. Wenn die Ausweisung aufgrund einer Verurteilung wegen eines Gewaltverbrechens oder Drogenhandels verfügt wird, wird diese Verfügung auf jeden Fall auf Antrag aufgehoben, wenn der betreffende Ausländer seinen Wohnsitz seit zehn Jahren außerhalb der Niederlande hat.

 

29. Eine Person, deren Ausweisung verfügt worden ist, darf sich weder in den Niederlanden aufhalten noch in die Niederlande einreisen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

A. Vorbringen der Parteien

 

30. Der Beschwerdeführer rügte, dass er aufgrund des Beschlusses, mit dem ihm der Aufenthalt in den Niederlanden oder die Einreise in dieses Land untersagt wurde, dort kein Familienleben mit seiner Partnerin und seinen Kindern ausüben konnte. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

 

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .

 

(2)  Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, ...”

 

31. Im Hinblick auf den Umfang seines Familienlebens trug der Beschwerdeführer vor, dass er das Zusammenleben mit seiner Partnerin wegen gewisser Spannungen in der Beziehung für weniger als drei Monate lediglich unterbrochen habe, er sich aber von seiner Partnerin nicht getrennt habe und seinerzeit mit seinem ältesten Sohn weiterhin in engem Kontakt gestanden habe. Nach Überwindung der Spannungen sei das Familienleben gediehen. Seine Partnerin und sein Sohn hätten ihn ebenso wie sein jüngster Sohn, der im Gefängnis gezeugt worden sei, sehr regelmäßig in der Haftanstalt besucht.

 

32. Ein Onkel, zu dem er keinen Kontakt habe, sei sein einziger Angehöriger in der Türkei; alle nahen Angehörigen lebten aber in den Niederlanden, wo er seit seinem 13. Lebensjahr seinen Wohnsitz habe und in deren Gesellschaft er inzwischen voll und ganz integriert sei. Er sei so gut integriert, dass ihm kaum bewusst gewesen sei, dass er die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitze, und er vielmehr angenommen habe, sie automatisch zu erwerben.

 

33. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wog der Verstoß gegen Artikel 8 insoweit besonders schwer, als die niederländischen Behörden die Geburt seines jüngsten Sohnes abgewartet hatten, ehe sie seine Aufenthaltsberechtigung aufhoben und die Ausweisung verfügten. Zwar sei die Ausweisungsverfügung formal nicht von Dauer, die weitreichenden Folgen dieser Maßnahme auf sein Familienleben und die Entwicklung seiner Kinder seien gleichwohl irreversibel.

 

34. Die Regierung trug vor, dass der Beschluss, dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zum weiteren Aufenthalt in den Niederlanden zu versagen und gegen ihn eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, aus nachvollziehbaren Gründen getroffen worden sei.

 

Unter Hinweis auf die von dem Gerichtshof für derartige Fälle festgelegten Leitlinien (Rechtssache Boultif . / . Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 54273/00, Nr. 48, EuGHMR-2001) trug sie vor, dass Totschlag und Körperverletzung, derentwegen der Beschwerdeführer zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, unstreitig den Tatbestand eines Gewaltverbrechrechens erfüllten, das in der Gesellschaft Unruhe und Unsicherheitsgefühle hervorrufe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zuvor dreimal wegen Straftaten verurteilt worden, von denen die nachfolgende jeweils schwerwiegender war als die ihr vorhergehende.. Da der Ermessensgrundsatz angewandt worden sei, bei dem eine Abwägung der Höhe der Strafe und der Dauer des Aufenthalts einer Person in den Niederlanden vor der Straffälligkeit vorgenommen wird, sei der Zeitraum von mehr als zehn Jahren, in dem der Beschwerdeführer sich in dem Land rechtmäßig aufgehalten hatte, angemessen berücksichtigt worden.

 

35. Im Hinblick auf die familiäre Situation merkte die Regierung an, dass der Beschwerdeführer nur etwa von Juni 1991 bis November 1992 mit seiner Partnerin zusammengelebt habe. Sie ging daher davon aus, dass bereits vor seiner Haft und Abschiebung kein effektives Familienleben mehr bestand. Nach Herstellung eines Familienlebens habe der Beschwerdeführer fortgesetzt Straftaten verschiedener Schwere begangen. Die Regierung war der Auffassung, dass von der Partnerin und den Kindern des Beschwerdeführers erwartet werden könne, ihm in die Türkei zu folgen.

 

36. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer nie den Wunsch geäußert habe, die niederländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie war nicht überzeugt, dass er keine Bindungen mehr an die Türkei habe, und erachtete es im Hinblick darauf, dass er bis zum Alter von 12 Jahren in der Türkei gelebt hatte, als völlig unglaubhaft, dass er sein Türkisch vergessen haben sollte.

 

37. Schließlich betonte die Regierung, dass die Ausweisungsverfügung nicht von Dauer sei und nach zehn Jahren hinfällig werde.

 

B.  Würdigung durch den Gerichtshof

 

38. Der Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig war, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisungsverfügung einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens darstellte. Der Gerichtshof befindet ferner, dass der Eingriff in den Niederlanden gesetzlich vorgesehen war, insbesondere §§ 14 und 21 des Ausländergesetzes von 1965 entsprach und rechtmäßige Ziele, namentlich die öffentliche Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Verhütung von Straftaten, im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 verfolgte.

 

39. Es bleibt festzustellen, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, also einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach, und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig war (vgl. Rechtssachen Dalia . / . Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 91, Nr. 52; Boultif . / . Schweiz, a. a. O., S. 130, Nr. 46; Jakupovic . / . Österreich, Individualbeschwerde Nr. 36757/97, Nr. 25, 6. Februar 2003). Daher besteht die Aufgabe des Gerichtshofs darin festzustellen, ob die Ausweisungsverfügung unter den Umständen des vorliegenden Falls einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen schuf, namentlich dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens einerseits und der öffentlichen Sicherheit sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verhütung von Straftaten andererseits.

 

40. Wenn eine Ausweisungsverfügung gegen Zuwanderer der zweiten Generation oder gegen Ausländer, die in ihrer frühen Kindheit in das Gastland gezogen sind, ergeht, die dort eine eigene Familie gegründet haben, wendet der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob diese Verfügung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, die folgenden Leitlinien an (vgl. Rechtssachen Boultif, a. a. O., und Benhebba . / .Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Nr. 33, 10. Juli 2003):

 

- die Art und Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftat;

 

- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

 

- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

 

- die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen;

 

- die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen;

 

- den Umstand, ob der Gatte bzw. die Gattin über die Straftat informiert war, als die die familiäre Beziehung aufgenommen wurde;

 

- den Umstand, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und wenn ja, deren Alter, und

 

- das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Gatte bzw. die Gattin im Herkunftsland des Beschwerdeführers voraussichtlich begegnen wird.

 

Darüber hinaus berücksichtigt der Gerichtshof auch die besonderen Bindungen, die diese Zuwanderer zu dem Gastland, in dem sie den größten Teil ihres Lebens verbracht haben dürften, entwickelt haben (vgl. Rechtssachen Mehemi . / . Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI, Nr. 36, und, a contrario, Baghli . / . Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34374/97, Nr. 48, EuGHMR 1999-VIII; vgl. auch Empfehlung Nr. 1504 (2001) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Nichtausweisung von Zuwanderern der zweiten Generation).

 

41. Der Gerichtshof prüft zunächst die Art und Schwere der von dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangenen Straftaten. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer 1994 des Totschlags und der Körperverletzung für schuldig befunden wurde, nachdem er einen Mann verwundet und einen anderen Mann getötet hatte, indem er mit zwei Schusswaffen, die er bei sich führte, auf sie schoss. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Handlungen besondere Gewaltverbrechen darstellen, deren Schwere auch durch die Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe, und zwar sieben Jahre Freiheitsstrafe, zum Ausdruck kam.

 

42. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorbestraft war. Im Jahre 1989, erst acht Jahre nach seiner Einreise in die Niederlande, wurde er einer Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden. Ein Jahr später und dann wieder 1992 wurde er wegen Gewalttaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof überzeugt, dass zu Recht davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte.

 

43. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach Begehung der Straftaten stellt der Gerichtshof fest, dass der Zeitraum von fast fünf Jahren, der zwischen dem 16. Mai 1993 und der Abschiebung des Beschwerdeführers aus den Niederlanden am 11. Februar 1998 verstrich, in der Haft verbracht wurde. Obwohl der Beschwerdeführer die Haftzeit durch die Teilnahme an einer Reihe von Kursen offenbar sinnvoll nutzte (vgl. Rdnr. 16, oben), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass keine Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung vorliegen, aus denen geschlossen werden könnte, dass den Befürchtungen, dass er künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die Wahrscheinlichkeit abzusprechen ist (vgl. Rechtssache Boultif, a. a. O., Nr. 51). Der Gerichtshof stellt vielmehr fest, dass ungeachtet dessen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsverfügung erlassen worden war, dieser kurz nach seiner Abschiebung aus den Niederlanden wieder dorthin zurückkehrte und damit gegen Einwanderungsbestimmungen verstieß (vgl. Rdnr. 22, oben).

 

44. Als der Beschluss vom 30. Januar erging, mit dem die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers aufgehoben und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen wurde, war dieser seit sechzehn Jahren rechtmäßig in den Niederlanden wohnhaft, nachdem er in einem recht jugendlichen Alter (von zwölf Jahren) mit seiner Mutter und seinen Brüdern in dieses Land gezogen war, um seinem Vater zu folgen. Seine nahen Angehörigen leben somit auch seit langem in den Niederlanden. Dennoch möchte der Gerichtshof erneut darauf hinweisen, dass familiäre Bindungen zwischen Erwachsenen, sofern keine weiteren Merkmale der Schutzbedürftigkeit vorliegen, bei denen es nicht nur um normale emotionale Bindungen geht, nicht zwangsläufig den Schutz des Artikels 8 nach sich ziehen (vgl. Rechtssache Ezzouhdi . / . Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 47160/99, Nr. 34, 13. Februar 2001). Überdies ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich dem Land, in dem er seine ersten zwölf Lebensjahre verbrachte, so weit entfremdet hat, dass er in der Türkei nicht mehr sesshaft werden könnte. Von daher misst er dessen Vorbringen in den innerstaatlichen Verfahren, er spreche wenig oder kein Türkisch (vgl. Rdnr. 24, oben), angesichts der Tatsache, dass er bei der Anhörung vor dem Beirat für Ausländer-angelegenheiten von einem Dolmetscher unterstützt wurde (siehe Rdnr. 18, oben), keine Bedeutung bei.

 

45. Der Gerichtshof teilt die Bedenken der Regierung im Hinblick auf die Effektivität des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin nicht, weil seiner Ansicht nach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Verhältnis, ungeachtet dessen, dass sie seit November 1992 nicht zusammengelebt haben (vgl. Rdnr. 14, oben), keine feste Beziehung ist. Er stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Behörden nicht der Frage nachgegangen sind, ob von der Partnerin des Beschwerdeführers und seinen Kindern, die alle die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, erwartet werden könnte, ihm in die Türkei zu folgen, und ob sie Türkischkenntnisse haben (vgl. Rechtssache Yıldız
. / . Österreich, Individualbeschwerde Nr. 37295/97, Nr. 43, 31. Oktober 2002). Zwar bestreitet der Gerichtshof nicht, dass sich daraus für die Partnerin des Beschwerdeführers und seine Kinder gewisse soziale Härten ergeben könnten; er konnte jedoch keine Anhaltspunkte für unüberwind-bare Hindernisse feststellen, die dagegen sprechen, dass sie sich mit ihm in der Türkei niederlassen (vgl. Rechtssachen Gül . / . Schweiz, Urteil vom 19. Februar 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-I, S. 176, Nr. 42 und İbrahim Kaya . / . Niederlande (Entscheidung), Individualbe-schwerde Nr. 44947/98, 6. November 2001).

 

46. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof ferner fest, dass die Kinder des Beschwerdeführers bei Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung noch sehr jung - sechs bzw. eineinhalb Jahre - und somit in einem anpassungsfähigen Alter waren. Darüber hinaus hat nur ein Kind tatsächlich, und zwar recht kurz, mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im November 1992, als das Kind sechs Monate alt war, aus der Familienwohnung auszog und er sich vom 17. Mai 1993 bis zu seiner Abschiebung in Haft befand (vgl. Rdnrn. 14, 16 und 22, oben). Wenn die Partnerin des Beschwerdeführers sich entscheiden sollte, mit den Kindern in den Niederlanden zu bleiben, würde sich die Unterbrechung ihres Familienlebens daher nicht so auswirken wie bei einem viel längeren Zusammenleben als Familie.

 

47. Der Gerichtshof hat auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausweisungsverfügung nicht unbefristet war (vgl. Rechtssachen Yılmaz . /. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 52853/99, Nr. 48, 17. April 2003, und Radovanovic . / . Österreich, Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Nr. 37, 22. April 2004).

 

48. Unter den Umständen des vorliegenden Falls kann nicht behauptet werden, dass der beklagte Staat keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Beschwerdeführers einerseits und seinem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Verhütung von Straftaten andererseits herbeigeführt hat.

 

Folglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF

 

mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.

 

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Juli 2005 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

 

S. Dollé

J.-P. Costa

Kanzlerin

Präsident

 

 

 

Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden Meinungen bei­gefügt:

 

a) übereinstimmende Meinung von Herrn Costa;

b) abweichende Meinung von Herrn Baka.

J.-P.C.*.
S.D.*.

 


ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER

COSTA

 

Grundsätzlich lehne ich Ausweisungsverfügungen ab, die eine Doppelbestrafung darstellen; dies gilt insbesondere bei Ausländern, die seit ihrer frühen Jugend im Gastland leben und dort familiäre Bindungen haben.

 

Bedauerlicherweise lässt die Rechtsprechung des Gerichtshofs eine derartige „Doppelbestrafung“ zu (vgl. Urteil der Großen Kammer vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache Maaouia . / . Frankreich, Individualbe-schwerde Nr. 39652/98, EuGHMR 2000-X, und meine übereinstimmende Meinung, der sich die Richter Hedigan und Pantiru angeschlossen haben).

 

Unter diesen Umständen fühle ich mich verpflichtet, die Leitlinien des Gerichtshofs bei der Prüfung der Frage zu befolgen, ob die Ausweisungsverfügung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (vgl. Rechtssache Benhebba . / . Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 53441/99, Urteil vom 10. Juli 2003, sowie meine übereinstimmende Meinung und die gemeinsame abweichende Meinung der Richter Cabral Barreto und Kuris).

 

In vorliegender Rechtssache führt die Anwendung dieser Grundsätze viel überzeugender als in der Rechtssache Benhebba, insbesondere wegen der Schwere der von dem Beschwerdeführer, Herrn Ü., begangenen Straftaten, zu der Feststellung, dass Artikel 8 der Konvention von den Niederlanden nicht verletzt worden ist.

 

Aus diesem Grund habe ich, wenn auch sehr ungern, mit der Mehrheit gestimmt

 


 

ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER BAKA

 

Ich schließe mich der Mehrheit des Gerichtshofs, dass Artikel 8 der Konvention in dem vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist, aus folgenden Gründen nicht an:

 

Aus meiner Sicht führte der Beschwerdeführer in den Niederlanden ein Familienleben. Bis zur Inhaftnahme des Beschwerdeführers lebte die Familie zusammen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Partnerin und ihr gemeinsamer Sohn ihn mindestens einmal pro Woche in der Haftanstalt besucht hätten, wurde von der Regierung nicht bestritten. Auch die Tatsache, dass das Paar sich noch während der Haft des Beschwerdeführers für eine zweite Schwangerschaft entschied, lässt meines Erachtens nur auf eine feste Beziehung schließen. Als der Beschwerdeführer und seine Partnerin ihre Beziehung aufnahmen, hatte der Beschwerdeführer überdies die Straftaten, die die angegriffenen Maßnahmen nach sich ziehen sollten, noch nicht begangen; somit bestand seinerzeit keine Unsicherheit in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus in den Niederlanden. Im Übrigen hatten der Beschwerdeführer und seine Partnerin auch im Zeitpunkt der Geburt ihres zweiten Kindes, etwa zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, keine Kenntnis von der Absicht der Behörden, dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsstatus zu entziehen.

 

Darüber hinaus stelle ich fest, dass der Beschwerdeführer seine weiterführende Schulausbildung in den Niederlanden absolvierte, und er, als er die Straftaten beging, die anschließend zur Aufhebung seiner Aufenthaltsberechtigung und zum Erlass einer Ausweisungsverfügung führten, eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung besaß (vgl. Rechtssache Radovanovic . / . Österreich, Individualbeschwerde Nr. 42703/98, Nrn. 33 und 36, 22. April 2004).

 

Anscheinend hat der Beschwerdeführer keine engen Bindungen an sein Heimatland, die Türkei, aufrechterhalten, obwohl ich nicht uneingeschränkt davon überzeugt bin, dass er sich diesem Land so entfremdet hat, dass er dessen Sprache nicht mehr spricht. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass der Beschwerdeführer seine ersten zwölf Lebensjahre in der Türkei verbrachte und er überdies bei der Anhörung vor dem Beirat für Ausländerangelegenheiten am 1. Juli 1997, weniger als einem Jahr vor seiner Abschiebung, von einem Dolmetscher unterstützt wurde (vgl. Rdnr. 18, oben). Gleichwohl stellt selbst die Fähigkeit, eine Landessprache zu sprechen, für sich genommen keine enge Bindung an dieses Land dar.

 

Aufgrund dessen muss er meiner Ansicht nach dennoch unvergleichlich sehr viel engere familiäre und soziale Bindungen an die Niederlande als an die Türkei haben.

 

Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Aufhebung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und des Erlasses einer Ausweisungsverfügung auf sein Familienleben halte ich es für beunruhigend, dass offenbar keine der an dem Entscheidungsprozess beteiligten innerstaatlichen Behörden diesem Thema und insbesondere der Frage, ob von seiner Partnerin und seinen Kindern erwartet werden könnte, ihm in die Türkei zu folgen, und ob sie Türkischkenntnisse haben, Beachtung geschenkt haben (vgl. Rechtssache Yıldız . / . Österreich, Individualbeschwerde Nr.  37295/97, Nr. 43, 31. Oktober 2002).

 

Es ist jedoch festzustellen - und dies wurde von der Regierung nicht bestritten - dass weder die Partnerin des Beschwerdeführers noch seine Kinder Türkisch sprechen. Soweit mir bekannt ist, haben die Partnerin und jedenfalls die Kinder immer nur in den Niederlanden gelebt. Die Kinder besuchen dort die Schule und ihre nahen Angehörigen leben, einschließlich der Verwandten väterlicherseits, ebenfalls in den Niederlanden. Wenn die Kinder ihrem Vater in die Türkei folgten, würde dies einen radikalen Umbruch für die Kinder des Paares bedeuten (vgl. Rechtssache Mehemi . / . Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VI, S. 1971, Nr. 36). Überdies hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausweisung aus den Niederlanden nie eigenständig in der Türkei gelebt und sich dort sicherlich nicht in der Lage befunden, eine Familie versorgen zu müssen.

 

 

Angesichts der fehlenden Verbindungen des Beschwerdeführers mit der Türkei, der starken familiären Bindungen in den Niederlanden und vor allem der Tatsache, dass die Ausweisungsverfügung zu einer Trennung von seiner Partnerin und seinen minderjährigen Kindern führte, bin ich der Auffassung, dass die fragliche Maßnahme ungeachtet der Schwere der begangenen Taten in Bezug auf die damit verfolgten Ziele unverhältnis-mäßig war. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtige ich, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte; hinsichtlich dieser Strafe ist davon auszugehen, dass sie in Bezug auf die Schwere der Straftaten verhältnismäßig war.

 

Darüber hinaus ändert die Tatsache, dass die Ausweisungsverfügung in dem vorliegenden Fall auf höchstens zehn Jahre beschränkt ist (vgl. Rdnrn. 28 und 46, oben), an dieser Feststellung nichts. Zwar hat der Gerichtshof in zahlreichen früheren Fällen befunden, dass gerade die unbefristete Dauer einer Ausweisungsverfügung dazu führte, dass der entsprechende Eingriff in das Familienleben eines Beschwerdeführers unverhältnismäßig war (vgl. Rechtssachen Yılmaz . / . Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 52853/99, Nr. 48, 17. April 2003, und Radovanovic . / . Österreich, a. a. O. , Nr. 37). Unter den Umständen des vorliegenden Falles schließe ich mich jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers an, dass die Auswirkungen einer zehnjährigen Trennung von einer Familie mit kleinen Kindern in der Tat unumkehrbar wären. Selbst wenn die Kinder des Beschwerdeführers, die bei der Ausweisung ihres Vaters sechs bzw. zwei Jahre alt waren, den Beschwerdeführer gelegentlich in der Türkei besuchen könnten, würde ein derartig beschränkter Umgang nicht die Art regelmäßigen Umgangs darstellen, die kleine Kinder benötigen (vgl. Rechtssachen Berrehab . / . Niederlande, Urteil vom 21. Juni 1988, Serie A, Bd. 138, S. 16, Nr. 29, und Mehemi, a. a. O., S. 1972, Nr. 37, in fine). Darüber hinaus gibt es keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Zehnjahresfrist allen Anforderungen für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung in den Niederlanden genügen würde.

 

Schließlich waren die angegriffenen Maßnahmen aus meiner Sicht in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Von daher habe ich keine[] Verletzung von Artikel 8 der Konvention festgestellt.

 


[] Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend müsste es „eine“ heißen.