Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

21/04/05 - Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 66046/01)

 

 

 

URTEIL

(Streichung)

 

 

STRASSBURG

 

21. April 2005

 

 

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache K. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern

 Herrn B.M. Zupančič, Präsident,
 Herrn L. Caflisch,
 Herrn C. Bîrsan,
 Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
 Frau R. Jaeger,
 Herrn E. Myjer,
 Herrn David Thór Björgvinsson

und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 31. März 2005

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

 

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 66046/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die der Beschwerdeführer A. K. („der Beschwerdeführer“), der sowohl die deutsche als auch die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, am 2. November 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

 

2. Der Beschwerdeführer wurde durch seine Eltern, P. K. und R. E.-K., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vertreten.

 

3. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten.

 

4.  Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.

 

5.  Mit Teilentscheidung vom 30. Januar 2003 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für unzulässig.

 

6.  Mit Entscheidung vom 16. September 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde im Übrigen für zulässig.

 

7. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

 

8.  Die Regierung gab eine Stellungnahme zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

9. Der Beschwerdeführer erlitt bei seiner Geburt in einem öffentlichen Krankenhaus aufgrund eines verspäteten Kaiserschnitts einen Sauerstoffmangel, der eine dauerhafte Lähmung seiner Arme und Beine zur Folge hatte.

 

10. Am 30. Juni 1989 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, Klage wegen falscher medizinischer Behandlung gegen die drei Ärzte, die seine Geburt betreut hatten.

 

11. Mit Teilurteil vom 27. September 1993 wies das Landgericht München die Klage des Beschwerdeführers gegen einen der Ärzte ab.

 

12. Am 3. November 1993 legte der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil Berufung ein.

 

13.  Am 26. Januar 1995 wies das Oberlandesgericht München die Berufung des Beschwerdeführers zurück.

 

14. Am 26. März 1996 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des Beschwerdeführers ab.

 

15. Am 4. Dezember 1996 wies das Landgericht die übrigen Forderungen des Beschwerdeführers zurück.

 

16. Am 8. Januar 1998 bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts.

 

17. Am 8. Dezember 1998 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des Beschwerdeführers ab.

 

18. Am 18. April 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

19. Am 24. September 2004 sandte der Gerichtshof ein Schreiben an die Eltern des Beschwerdeführers ab, um sie über die Zulässigkeitsentscheidung vom 16. September 2004 in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben wurde am 15. Oktober 2004 mit dem Hinweis zurückgesandt, der Empfänger sei nicht zu ermitteln.

 

20. Am 19. Oktober und 29. Dezember 2004 sandte der Gerichtshof dasselbe Schreiben als Einschreiben erneut ab; die Schreiben wurden am 2. November 2004 bzw. 14. Januar 2005 als unzustellbar zurückgesandt.

 

21. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer, der keine neue Anschrift übermittelt hat, nicht beabsichtigt, seine Beschwerde weiterzuverfolgen. Eine weitere Prüfung der Beschwerde ist daher nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstaben a und c der Konvention nicht länger gerechtfertigt. Weiterhin stellt der Gerichtshof fest, dass keine Gründe allgemeiner Art im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 am Ende vorliegen, die eine Prüfung der Beschwerde nach diesem Artikel erforderlich machen würde.

 

22. Daher sollte der Fall im Register gestrichen werden.

AUS DIESEN GRÜNDEN entscheidet DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, den Fall im Register zu streichen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. April 2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

Vincent Berger

Bostjan M. Zupančič

 

Kanzler

Präsident