Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

08/01/04 - Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 47169/99)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

U R T E I L

 

STRASSBURG

8. Januar 2004

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedin-gungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


 

In der Rechtssache V. ./. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

 Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,
 Herrn G. RESS,
 Herrn L. CAFLISCH,
 Herrn P. KŪRIS
 Herrn B. ZUPANČIČ,
 Herrn J. HEDIGAN

 Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA;

sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,

 

nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 28. November 2002 und am 4. Dezem-ber 2003

 

das folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:

 

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 47169/99) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige E. V. („die Beschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 1. Februar 1999 erhoben hatte.

 

2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrem Verfahrensbevoll-mächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten habe.

 

4. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

 

5. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umge-bildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).

 

6. Mit Entscheidung vom 28. November 2002 hat der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig erklärt.

 

7. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben schriftliche Stellung-nahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrens-ordnung).

 

SACHVERHALT

 

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

 

  1. Zur Vorgeschichte

 

8. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, geboren 1945 und wohnhaft in M..

 

9. Die Beschwerdeführerin betrieb eine Frachtenprüfstelle und übte den Beruf als Tarifeurin dreißig Jahre lang bis zum 1. Januar 1994 aus.

 

10. Gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Frachtenprüfstellen war das Güterkraft-verkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983, geändert am 21. Februar 1992. Dieses Gesetz war bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft. Es sah obligatorische Tarife im Güterkraftverkehr vor, die von Tarifkommissionen vorher festgelegt und die anschließend vom Bundesverkehrsminister gebilligt und durch Rechtsverordnung veröffentlicht werden mussten. Der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr oblag die Durchführung der Tarifüberwachung. Die Frachtunternehmer waren verpflichtet, der Bundesanstalt monatlich die für die Überwachung der Tarife erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zu diesem Zweck konnten sie sich entweder unmittelbar an die Bundesanstalt wenden oder eine Frachtenprüfstelle einschalten. Das Gesetz hatte in der Tat die Zulassung solcher Prüfstellen gestattet, um die Arbeitsbelastung der Bundesanstalt zu verringern, auch wenn keine Verpflichtung zur Schaffung solcher Stellen bestand. Die überwiegende Zahl dieser Frachtenprüfstellen bestand aus Verkehrsgenossenschaften. Um zu vermeiden, dass diese Genossenschaften eine Monopolstellung einnahmen, gestattete das Gesetz ebenfalls die Zulassung anderer Prüfstellen wie derjenigen der Beschwerdeführerin, die in unterschiedlichen Rechtsformen des Privatrechts existierten und von denen es sieben gab.

 

11. Am 1. Januar 1994 trat das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr  Tarifaufhebungsgesetz - vom 13. August 1993 in Kraft (im Folgenden als Tarifauf-hebungsgesetz bezeichnet). Das Gesetz stand im Zusammenhang mit der Schaffung des Europäischen Binnenmarkts ab 1993 und führte gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Euro-päischen Akte vom 28. Februar 1986 zur Aufhebung der mengenmäßigen Begrenzung bei Beförderungen. Es zielte auf eine fortschreitende Liberalisierung des grenzüber-schreitenden Straßengüterverkehrs im Binnenverkehr ab. Infolgedessen sah es die Aufhebung der obligatorischen Tarife und der Tarifüberwachung vor. Die Bundesanstalt wurde in das Bundesamt für Güterverkehr umgewandelt und hatte keine Tarifüber-wachungsfunktion mehr, sondern andere Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Marktbeobachtung und der Bundesstatistiken.

 

12. Wegen der Tarifaufhebung wurde der Beruf als Tarifeur gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin musste folglich ihren Betrieb stilllegen und ihre elf Mitarbeiter entlassen.

 

2. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

 

13. Am 15. Dezember 1993 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungs-gericht Verfassungsbeschwerde wegen Verfassungswidrigkeit des Tarifaufhebungs-gesetzes ein.

 

14. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache, das vorbezeichnete Gesetz wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Artikel 14 Abs. 1 (Recht auf Eigentum) des Grundgesetzes für verfassungswidrig zu erklären, weil die Frachtenprüfstellen und damit der Beruf des Tarifeurs ohne jegliche Übergangsregelung entfallen seien. Hilfsweise beantragte sie, den Gesetzgeber zu verpflichten, das Gesetz durch eine Übergangsregelung zu ergänzen und somit die Auswirkungen auf sie wegen der Tarifaufhebung zu mildern.

 

15. Die Beschwerdeführerin wies auf die Bedeutung einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts hin, da das in Rede stehende Gesetz, das nicht Gegenstand irgend-einer Ausführungsverordnung war, ihre wirtschaftliche und berufliche Existenz bedrohe, sowie auf die Tragweite ihrer Verfassungsbeschwerde für den Beruf des Tarifeurs im gesamten Bundesgebiet. Sie fügte hinzu, dass sie gezwungen war, sich unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, dessen Entscheidung für die Festsetzung etwaigen Schadensersatzes maßgeblich sei, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes nicht von den Instanzgerichten entschieden werden könne.

 

16. Das Bundesverfassungsgericht leitete die Verfassungsbeschwerde an die Re-gierung und an die Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüfstellen e.V. weiter.

 

17. Mit Beschluss vom 14. Juni 1994 wies das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Tarifaufhebungsgesetz mit der Begründung zurück, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In seinem neun-seitigen Beschluss fügte das Bundesverfassungsgericht jedoch hinzu, dass die Ver-fassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Sie werfe nicht ohne weiteres zu beantwortende Fragen des Schutzbereichs und Umfangs der Berufsfreiheit im Hinblick auf die staatlichen Maßnahmen auf, die keine „klassischen“ Eingriffe darstellten.

 

18. Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 unterrichtete die Geschäftsstelle des Bundes-verfassungsgerichts die Beschwerdeführerin darüber, dass ein Termin zur Entscheidung wegen Überlastung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht anberaumt worden sei.

 

19. Am 29. November 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen. In seinem zwölfseitigen Beschluss, davon fünf Seiten zur rechtlichen Würdigung, vertrat es insbesondere die Ansicht, das angefochtene Gesetz berühre das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, weil den angegriffenen Re-gelungen eine den Beruf der Beschwerdeführerin regelnde Tendenz fehle. Die Aufhebung der Tarife sei im Rahmen der Liberalisierung der Tarifsysteme zwecks Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts erfolgt, was vom Gesetzgeber unter Nutzung seines Frei-raums bei der Bestimmung neuer wirtschaftspolitischer Ziele entscheiden worden sei, indem ein tarifgebundenes System der Wirtschaftslenkung durch ein System der freien Marktwirtschaft ersetzt wurde. Das angefochtene Gesetz ziele nicht auf die Situation der Frachtenprüfstellen ab, sondern diene vielmehr dem Zweck, die Frachtunternehmen von den bisherigen Tarifbindungen freizustellen. Dies führe zwar dazu, dass der Beruf der Be-schwerdeführerin gegenstandslos werde, auch wenn das angegriffene Gesetz die Aus-übung des Berufs nicht untersage. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, die Situation der Frachtenprüfstellen zu berücksichtigen, weil diese keinen Anspruch auf Beibehaltung der alten Tarifordnung geltend machen könnten, um die Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten.

 

20. Das Bundesverfassungsgericht sah auch keine Verletzung des Eigentumsrechts aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Es erinnerte daran, dass künftige Erwerbschancen aus dem Schutzbereich dieser Norm ausgeschlossen seien. Die Zulassung, die die Be-schwerdeführerin zwecks Ausübung ihres Berufs innegehabt habe, gewähre ihr eine Rechtsposition nur, solange es ein Zulassungserfordernis gäbe. Mit dem Wegfall der Tarifbindung gäbe es kein rechtliches Interesse mehr an dem Fortbestand des Zu-lassungssystems, den die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht einfordern könne.

 

21. Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Ansicht, dass mangels eines Ein-griffs in Grundrechte, die der Beschwerdeführerin nach dem Grundgesetz gewährleistet werden, diese auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Rechtsposition erworben habe, der zumindest eine Übergangsregelung erforderlich gemacht hätte. Es stellte fest, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundesanstalt, die zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt vorgesehenen Umlagen zu erheben, mit einer halbjährigen Frist zur ordentlichen Kündigung versehen war. Ein über diese Frist hinausgehendes Vertrauen der Beschwerdeführerin auf Fortführung ihrer be-ruflichen Tätigkeit könnte demnach nicht geschützt sein. Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass die Änderung der Rechtslage im Tarifsystem absehbar war, weil das Gesetzgebungsverfahren bis zur Verabschiedung des angefochtenen Gesetzes mehrere Jahre betragen habe. Für den Gesetzgeber habe es demnach auch keine Pflicht zur Er-möglichung einer anderen Betätigung für die Beschwerdeführerin im Umfeld des Bundes-amtes für Güterverkehr gegeben.

 

II.  DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

 

  1. Das Grundgesetz

 

22. Artikel 12 Grundgesetz sichert das Recht auf freie Wahl des Berufs zu, Artikel 14 gewährleistet das Eigentum.

 

Artikel 93 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:

 

„(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

(...)

4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs.4, 33, 38, 101, 103 und 104 [des Grundgesetzes] enthaltenen Rechte verletzt zu sein.“

 

Artikel 100 Absatz 1 lautet wie folgt:

 

„(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung an-kommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (..) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichtes einzuholen (...)“.

 

  1. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz

 

23. § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 11. August 1993 führt aus, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Ver-fassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Der § 31 Abs. 2 sieht vor, dass eine solche Entscheidung Gesetzeskraft hat, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz im Anschluss an eine von einer Privatperson eingelegten Verfassungsbeschwerde als verfassungswidrig erklärt.

 

§ 32 Abs. 1 befähigt das Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn dies aus einem besonderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 

Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einlegens einer Verfassungs-beschwerde haben folgenden Wortlaut:

 

§ 90

 

“1. „(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Ver-fassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

 

2. (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Ver-fassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Be-deutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verweisen würde.

(...) 

§ 93 Abs. 3.

 

„(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Ver-fassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.“

 

§ 95 Abs. 3

 

„(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.“

 

 

 

  1. Das Güterkraftverkehrsgesetz

 

24. § 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 10. März 1983 in der geänderten Fassung vom 21. Februar 1992 bestimmte insbesondere:

 

„(1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr monatlich die für die Überwachung der Tarife (...) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(...) (...)

 

(2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle mit der Vorlage der [in Absatz 1 bezeichneten] Unterlagen beauftragt, hat er dies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüfstellen bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt.

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüberwachung (...)“.

 

§ 59 Abs. 1 sah insbesondere vor, dass Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 nicht zu-gelassen werden dürfen, wenn nicht die Gewähr dafür gegeben ist, dass die mit der Frachtenprüfung Befassten persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind und die für die Durchführung der Prüfung gegebenen Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt werden. Ferner ist darin vorgesehen, dass die Zulassung beim Wegfall einer dieser Vor-aussetzungen zu entziehen ist.

 

  1. Das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr – Tarifaufhebungsgesetz

 

25. Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifauf-hebungsgesetz) vom 13. August 1993 wurde das Güterkraftverkehrsgesetz geändert. Nach Ziffer 15 wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, die durch die Aufhebung der Tarife gebotenen Änderungen der Verordnungen über Tarife für den Güterfernverkehr vorzunehmen. In Ziffer 16 ist aufgeführt, dass die §§ 20a bis 23 des Güterkraftverkehrs-gesetzes, in denen die Tariffestsetzung geregelt war, aufgehoben werden. In Ziffern 38 und 39, mit denen die §§ 58 und 59 des Güterkraftverkehrsgesetzes geändert wurden, werden die neuen Aufgaben des jetzigen Bundesamts für Güterverkehr insbesondere im Rahmen der Marktbeobachtung und der Bundesstatistiken aufgeführt.

 

5. Die Amtshaftung 

26. Ist der Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch begründet, kann er nach der ständigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nicht geltend gemacht werden, wenn der ange-fochtene Akt vom Gesetzgeber ausgeht (siehe z.B. die Entscheidung vom 29. März 1971 (Az. III ZR 110/68), Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen – BGHZ) Bd. 56, S. 40 ff., und diejenige vom 24. Oktober 1996 (Az. III ZR 127/91), Ent-scheidungssammlung Bd. 134, S. 30 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesgerichts-hofs vom 12. März 1987 (Az. III ZR 216/85), Entscheidungssammlung Bd. 100, S. 136 ff.) hat diese Rechtsprechung selbst dann Gültigkeit, wenn das der angeblichen Verletzung zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung ist mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1987 bestätigt worden (Az. 1 BvR 739/87).

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION

 

27. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention überschritten habe. Der einschlägige Passus lautet wie folgt:

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“

 

A. Bezüglich der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1

 

1. Vorbringen der Parteien

 

28. Die Regierung hebt hervor, Artikel 6 der Konvention sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im hiesigen Beschwerdeverfahren gehe es weder um einen aus dem inner-staatlichen Recht abzuleitenden Anspruch noch sei die Entscheidung für einen etwaigen zivilrechtlichen Anspruch direkt entscheidend. Sie führt aus, dass das innerstaatliche Recht keinen Anspruch auf Amtshaftung verleiht, wenn es sich bei dem Urheber des angefochtenen Akts um den Gesetzgeber handelt. Daraus ergibt sich, dass, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht das Tarifaufhebungsgesetz für verfassungswidrig erklärt hätte, für die Beschwerdeführerin kein konkreter zivilrechtlicher Anspruch abzuleiten wäre. Die Regierung erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht sich gewöhnlich darauf beschränkt, den Gesetzgeber für den Fall, dass es die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (oder einer einzelnen Gesetzesbestimmung) feststellt, zu verpflichten, die be-anstandete(n) Bestimmung(en) gegebenenfalls binnen einer festgesetzten Frist zu ändern. Infolgedessen wäre nicht abzusehen gewesen, wie der Gesetzgeber einer et-waigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen hätte. Es sei daher nicht möglich zu erkennen, welchen Anspruch die Beschwerdeführerin hätte gel-tend machen können. Die Regierung hebt schließlich hervor, dass angesichts dessen, dass ein zivilrechtlicher Anspruch vor den Zivilgerichten hätte eingeklagt werden müssen, das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche An-sprüche oder Verpflichtungen betreffe, sondern nur die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes berühre.

 

Die Regierung ist ferner der Auffassung, dass das Verfahren nicht für einen zivilrecht-lichen Anspruch direkt entscheidend ist. Selbst unter der Annahme, dass das Bundes-verfassungsgericht das angefochtene Gesetz für verfassungswidrig erklärt hätte, wäre dies nicht ausreichend gewesen, eine Amtshaftung zu begründen. Es müssten in der Tat eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine Amtspflicht des Amts-trägers als Urheber des gegen einen Dritten gerichteten Akts, bevor sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Akts grundsätzlich stelle.

 

Die Regierung verweist schließlich auf die besondere Rolle des Bundesverfassungs-gerichts in der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung, insbesondere dann, wenn die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist, ohne dass vorher ein Verfahren vor den in der Sache zuständigen Gerichten stattge-funden hat.

 

29. In ihrer Erwiderung beruft sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf ihre zwecks Begründung der Beschwerde ursprünglich vorgelegten Stellungnahmen. Sie legt dar, dass, sollte Artikel 6 der Konvention nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Fällen anwendbar sein, in denen das Bundesverfassungsgericht mit einer Ver-fassungsbeschwerde befasst wird, die gegen Gerichtsentscheidungen gerichtet sei, oder mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung, dieser Artikel auch anwendbar sei, wenn eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet sei. Sie vertritt die An-sicht, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ihr Recht auf Eigentum an ihrem Frachtenprüfunternehmen und ihren Beruf als Tarifeurin berühre, den sie dreißig Jahre lang ausgeübt habe und der mit dem angefochtenen Gesetz abgeschafft worden sei. Ihre Verfassungsbeschwerde habe darauf abgezielt, die Fortführung ihrer Tätigkeit als Tarifeurin zu gewährleisten. Sie verweist auf die Urteile in der Rechtssache Benthem ./. Niederlande (vom 23. Oktober 1985, Serie A Bd. 97), Pudas ./. Schweden (vom 27. Ok-tober 1987, Serie A Bd. 125-A) und Tre Traktörer AB ./. Schweden (vom 7. Juli 1989, Serie A Bd. 159). Handelte es sich übrigens um ein Verfahren, das die Amtshaftung betrifft, so habe der Gerichtshof erwogen, dass Artikel 6 anwendbar sei (Rechtssache Baraona und Neves e Silva ./. Portugal, Urteile vom 8. Juli 1987 und 27. April 1989, Serie A, Bd. 122 und 153-A, und H. ./. Frankreich, Urteil vom 24. Oktober 1989, Serie A, Bd. 162-A). Im vorliegenden Fall würde ihre Verfassungsbeschwerde das Verhalten der Bundestagsabgeordneten in Frage stellen, die ein rechtswidriges Gesetz verabschiedet hätten. Sie beruft sich dabei auf eine Reihe von Verfassern, die entgegen der Spruch-praxis des Bundesgerichtshofs erachten, dass gegen den Staat gerichtete zivilrechtliche Ansprüche möglich sein müssten, selbst wenn sie den Gesetzgeber beträfen.

 

2. Beurteilung des Gerichtshofs

 

30. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich Artikel 6 auf Streitigkeiten in Bezug auf Ansprüche bezieht, die zumindest in vertretbarer Form im innerstaatlichen Recht aner-kannt sind. Es muss sich hierbei um eine tatsächliche und stichhaltige Streitigkeit handeln; diese kann sowohl das eigentliche Bestehen des Rechts wie auch dessen Tragweite und die Modalitäten seiner Ausübung betreffen. Der Ausgang des Verfahrens muss für den diesbezüglichen Anspruch direkt entscheidend sein, wobei der Artikel 6 Abs. 1, um überhaupt Wirksamkeit zu erlangen, sich nicht mit einem losen Zusammenhang oder entfernten Auswirkungen begnügt. Schließlich muss der Rechtsanspruch zivilrecht-licher Natur sein (siehe z.B. die Urteile in der Rechtssache Le Compte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien vom 23. Juni 1981, Serie A, Bd. 43, S. 21, Rdnr. 47, Z. und andere./. Vereinigtes Königreich [Große Kammer], Nr. 29392/95, EuGHMR 2001-V. Rdnr. 87 und zuletzt Gutfreund ./. Frankreich, Nr. 45681/99, EuGHMR 2003-..., Rdnr. 38).

 

31. Der Gerichtshof ruft auch in Erinnerung, dass seiner ständigen Rechtsprechung zufolge ein Verfahren unter Artikel 6 fällt, selbst wenn es vor einem Verfassungsgericht stattfindet (s. Rechtssache Kraska ./. Schweiz, Urteil vom 19. April 1993, Serie A Bd. 254-B, S. 48, Rdnr. 26, Pauger ./. Österreich, Urteil vom 28. Mai 1997, Urteils- und Ent-scheidungssammlung 1997-III, S. 894, Rdnr. 46, Pierre-Bloch ./. Frankreich, Urteil vom 21. Oktober 1997, Sammlung 1997-VI, S. 2222, Rdnr. 48, Krcmar und andere./. Tschechische Republik, Nr. 35376/97, Urteil vom 3. März 2000, Rdnr. 36, Klein ./. Deutschland, Nr. 33379/96, Urteil vom 27. Juli 2000, Rdnr. 26, Jankovic ./. Kroatien (Entsch.), Nr. 43440/98, 12. Oktober 2000, Trickovic ./. Slowenien, Nr. 39914/98, Urteil vom 12. Juni 2001, Rdnr. 36-41 und Diaz Aparicio ./. Spanien, Nr. 49468/99, Urteil vom 11. Oktober 2001).

 

32. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob es sich bei dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht um eine Vorlage zur Vorabentscheidung handelt (Urteile in den Rechtssachen Ruiz-Mateos ./. Spanien vom 23. Juni 1993, Serie A Bd. 262, S. 19-20, Rdnr. 35-38 und Pammel und Probstmeier ./. Deutschland vom 1. Juli 1997, Sammlung 1997-IV, S. 1109-1110 u. 1135-1136, Rdnr. 53-58 bzw. 48-53) oder um eine gegen Gerichtsentscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Becker ./. Deutschland, Nr. 45448/99, Urteil vom 26. September 2002, Soto Sanchez ./. Spanien, Nr. 66990/01, Urteil vom 25. November 2003).

 

33. Gleiches gelte grundsätzlich, wenn das Verfassungsgericht mit einer Beschwerde befasst wird, die unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Beschwerde vorsehen (Hesse-Anger und Anger ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45835/99, 17. Mai 2001, unter Ziffer 3 und sinngemäß Wendenburg und andere ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 71630/01, 6. Februar 2003, unter Ziffer 3; s. auch das Urteil in der Rechtssache Süssmann ./. Deutschland vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1171, Rdnr. 40).

 

a)   Anerkanntes Recht

 

 

34. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Amtshaftung nicht geltend gemacht werden kann, wenn es sich um Vorschriften des Gesetzgebers handelt. Dies geht eindeutig aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervor (Randnummer 27 oben). Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach von dem oben genannten Ur-teil in der Sache Baraona, in dem der Gerichtshof erkannt hatte, dass „der Beschwerde-führer sich als Berechtigter eines Anspruchs betrachten konnte, der nach den portu-giesischen Rechtsvorschriften anerkannt ist, so wie er diese auszulegen glaubte“, weil „das Verwaltungsgericht Lissabon eine (,,,) Zwischenentscheidung getroffen habe, mit der die Sache für zulässig erklärt wurde, ohne dass die Staatsanwaltschaft Berufung ein-gelegt hatte“ (S. 17, Rdnr. 41).

 

35. Die Beschwerdeführerin jedoch beklagte die Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit bedingt durch das angefochtene Gesetz und berief sich dabei auf die Artikel 12 und 14 Grundgesetz, in denen die Berufsfreiheit beziehungsweise das Recht auf Eigentum zugesichert werden. Die Streitigkeit betraf somit den Bestand von Rechten, von denen man behaupten kann, dass sie in vertretbarer Weise nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften anerkannt sind (o.a. Urteil Kraska, S. 48, Rdnr. 24). Der Gerichtshof erinnert daran, dass das innerstaatliche Recht, auf die sich die Streitigkeit im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention bezieht, nicht unbedingt unter den Schutz der Konvention fallen muss (Urteile in den Rechtssachen Éditions Périscope ./. Frankreich vom 26. März 1992, Serie A Bd. 234-B, S. 64, Rdnr. 35 und H. ./. Belgien vom 30. November 1987, Serie A Bd. 127-B, S. 31, Rdnr. 40).

 

36. Die Tatsache, dass das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof im Sinne eines Rechtsstreits mit objektivem Charakter zu verstehen sei, bei dem es um die Nachprüfung eines Gesetzes ging, dürfte an dieser Feststellung grundsätzlich nichts ändern (Procola ./. Luxemburg, Urteil vom 31, August 1995, Serie A Bd. 326, S. 14, Rdnr. 36-37), da die Be-schwerdeführerin gerade in ihrem Fall behauptet hatte, dass das angefochtene Gesetz ihre nach dem Grundgesetz zugesicherten Grundrechte beeinträchtige (s. im Wege des Gegenschlusses die Rechtssache Giesinger ./. Österreich, Nr. 13062/87, Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1991, Entscheidungen und Berichte (DR, 70, 152). Der Gerichtshof unterstreicht, dass das Bundesverfassungsgericht es für notwendig erachtet hatte, die Beschwerde an die Regierung und an die Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüf-stellen e.V. weiterzuleiten, bevor in einer zwölfseitigen Entscheidung über die Begründet-heit der Verfassungsbeschwerde befunden wurde. Außerdem hatte das Bundesver-fassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Tarifaufhebungsgesetz zurückgewiesen wurde, erachtet, dass die Beschwerde in der Hauptsache weder von vorneherein offen-sichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei und sie nicht ohne weiteres zu beantwortende Fragen des Schutzbereichs und Umfangs der Berufsfreiheit im Hinblick auf die staatlichen Maßnahmen aufwerfe, die keine „klassischen“ Eingriffe darstellten. Außerdem kann eine Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Abs. 1 Ziffer 4a) des Grundgesetzes (Randnummer 24 oben) nur erhoben werden, wenn der Betroffene der Ansicht ist, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein.

 

37. Infolgedessen kann man schwerlich behaupten, das Verfahren betreffe kein nach der innerstaatlichen Ordnung anerkanntes Recht, dessen Tragweite oder die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts. Somit stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren einen Rechtsanspruch nach der innerstaatlichen Ordnung behandelte.

 

b) Tatsächliche und stichhaltige Streitigkeit, die für den geltend gemachten Anspruch direkt entscheidend ist

 

38. Die Regierung gibt vor, dass selbst unter der Annahme, dass das Bundesver-fassungsgericht das angefochtene Gesetz für verfassungswidrig erklärt hätte, die Be-schwerdeführerin keine Amtshaftung hätte ableiten können. Das Verfahren sei demnach in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch, d.h. die Ge-währung von Schadenersatz, nicht entscheidend.

 

39. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, die Amtshaftung selbst dann nicht be-gründet werden kann, wenn das der angeblichen Verletzung zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig sei (Randnummer 27 oben). Hier unterscheidet sich die vorliegende Sache von derjenigen nach dem o.a. Urteil Procola (S. 15, Rdnr. 39), in der die Auf-hebung der strittigen Entscheidungen es der Beschwerdeführerin gestattet hätte, die Zivilinstanzen zwecks Beitreibung der geforderten Beträge anzurufen.

 

40. Der Gerichtshof stellt ebenso fest, dass das Bundesverfassungsgericht befugt ist, über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz zu entscheiden, und zwar entweder auf Antrag eines innerstaatlichen Gerichts im Wege der Vorabentscheidung oder im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde einer Privatperson, die unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet und binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Ge-setzes zu erheben ist. Es stellt sich hier die Frage, welche Auswirkungen es womöglich gegeben hätte, wenn das Bundesverfassungsgericht das angefochtene Gesetz für nichtig erklärt hätte. Der Gerichtshof unterstreicht, dass das Bundesverfassungsgericht, sollte es ein Gesetz für verfassungswidrig erklären, sich gewöhnlich darauf beschränkt, den Ge-setzgeber zu verpflichten, die beanstandete(n) Bestimmung(en) gegebenenfalls binnen einer festgesetzten Frist zu ändern. Nach § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist es ebenfalls befugt (Randnummer 24 oben), einstweilige Anordnungen zu treffen, mit denen nicht nur die Anwendung einer Bestimmung ausgesetzt werden kann, sondern die auch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Wirkung eines vorläufigen Gesetzes haben können.

 

41. Der Gerichtshof erachtet, dass es spekulativ wäre, die Folgen einer „befür-wortenden“ Entscheidung zu würdigen. Es dürfte sicherlich unwahrscheinlich erscheinen, dass das Bundesverfassungsgericht nach Ablauf einiger Jahre das angefochtene Gesetz einfach aufgehoben und die erneute Einführung des Tarifsystems angeordnet hätte, dies umso mehr, weil die Tarifaufhebung im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgte.

 

42. Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass die Regierung nicht nach-gewiesen hat, dass eine Entscheidung, mit der das angefochtene Gesetz für verfassungs-widrig erklärt worden wäre, keine einzige Auswirkung auf die berufliche Situation der Be-schwerdeführerin gehabt hätte. In ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerde-führerin dargelegt, es habe keinen Übergangszeitraum mit der Möglichkeit gegeben, sich der geänderten Situation in geeigneter Form anzupassen, wobei sie auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verwiesen hat. Es dürfte wohl kaum behauptet werden können, dass dem Bundesverfassungsgericht, hätte es eine Entscheidung getroffen und dabei der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben, und zwar binnen einer ange-messenen Frist, kein Mittel zu Gebote gestanden hätte, um deren Situation zu bessern. Es erscheint in der Tat nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bundesver-fassungsgericht den Gesetzgeber hätte auffordern können, in das angefochtene Gesetz eine Bestimmung einzufügen, die eine Entschädigung in bestimmten Fällen oder einen Übergangszeitraum vorsieht. Außerdem hatte das Gericht die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu treffen. In seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 hat das Gericht dies zwar abgelehnt, obgleich es die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in der Hauptsache weder für offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet erachtet und gewürdigt hat, dass diese nicht ohne weiteres zu beantwortende Fragen des Schutzbereichs und Umfangs der Berufsfreiheit aufwerfe.

 

43. Der Gerichtshof erachtet demnach, dass das Verfahren vor dem Bundesver-fassungsgericht direkt entscheidend war.

 

c) Streitigkeit bezüglich eines zivilrechtlichen Anspruchs

 

44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Streitigkeit die Festlegung eines zivilrechtlichen Anspruchs berührt, einzig die Art des betreffenden Anspruchs von Bedeutung ist (Rechtssache König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Bd. 27, S. 30 Rdnr. 90). Er stellt hier fest, dass die Be-schwerdeführerin sich einerseits auf das Recht auf Eigentum und andererseits auf das Recht auf Berufsfreiheit berufen hat, die nach Artikel 14 bzw. 12 des Grundgesetzes garantiert werden. Selbst wenn das Eigentumsrecht im Prinzip zivilrechtlicher Natur ist, so stellt sich die Situation im vorliegenden Fall anders dar. Der Gerichtshof hat in der Tat in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es sich hier um künftige Erwerbschancen handelte, die nicht als Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden könnten (Rechtssache Voggenreiter ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 7538/02, 28. November 2002). Das Recht jedoch auf freie Berufsausübung und insbe-sondere auf Fortführung dieser Tätigkeit begründet einen zivilrechtlichen Anspruch (s. die Urteile in den o.a. Rechtssachen König, S. 31-32, Rdnr. 91-95, Le Compte, Van Leuven und De Meyere, S. 21-22, Rdnr. 46-48, H. ./. Belgien, S. 32-34, Rdnr. 44-48 und Kraska, S. 48, Rdnr. 23-25; s. auch Ferrazzini ./. Italien [Große Kammer], Nr. 44759/98, EuGHMR 2001-VII, Rdnr. 25-28). Somit betraf das strittige Verfahren einen Anspruch zivilrechtlicher Natur.

 

45. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist demnach im vorliegenden Fall anwendbar.

 

B. Bezüglich der Beachtung des Artikels 6 Absatz 1

 

46. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 18. Dezember 1993, als die Ver-fassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht einging. Der Zeitraum endete am 29. November 2000 mit dem Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

47. Die hier maßgeblich Dauer beträgt demnach sechs Jahre, elf Monate und elf Tage.

 

48. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Ver-fahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist (siehe u.a. Urteil in der Sache Pélissier und Sassi . /. Frankreich [Große Kammer], Nr. 25444/94, Rdnr. 67, EuGHMR 1999-VII, und Urteil in der Sache Hesse-Anger . /. Deutschland vom 6. Februar 2003, Nr. 45835/99, Rdnr. 31).

 

49. Die Regierung unterstreicht, dass die Sache eine beachtliche Komplexität aufwies, weil die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet war. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach als erste und einzige In-stanz gehandelt und musste eine eingehende Prüfung der aufgeworfenen Fragen vor-nehmen, was besonders zeitintensiv gewesen sei. Die Regierung unterstreicht in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs in seiner Entscheidung Süssmann (o.a., S. 1171, Rdnr. 40), dass es für das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung in besonderem Maße geboten sei, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Be-deutung. Nebenbei bemerkt bestünde in nur wenigen europäischen Staaten die Möglich-keit für Rechtsuchende, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Wege einer Ver-fassungsbeschwerde nachprüfen zu lassen, wenn der Betroffene geltend machen kann, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen nach dem Grundgesetz garantierten Grundrechten betroffen ist.

 

Die Regierung unterstreicht außerdem, die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt, um zu verhindern, dass das angefochtene Tarifaufhebungsgesetz in Kraft tritt, was zu einer Verzögerung bei der Würdigung der Ver-fassungsbeschwerde in der Hauptsache führte. Demnach sei die Dauer betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, d.h. ca. sechs Monate, von der Gesamt-verfahrensdauer abzuziehen.

 

50. Die Beschwerdeführerin hat in Erwiderung der Stellungnahmen der Regierung keine weiteren Stellungnahmen abgegeben.

 

51. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Nicht-annahmebeschluss (die rechtliche Würdigung umfasst fünf Seiten) insbesondere erachtet hat, es läge kein Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit und dasjenige auf Eigentum vor. Er hebt auch hervor, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin am 24. Februar 1997 davon unterrichtet hat, dass ein Entscheidungstermin wegen Arbeits-überlastung noch nicht festgesetzt worden sei.

 

52. Auch wenn der Gerichtshof die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung nicht verkennt, so erachtet er dennoch, dass die Dauer von nahezu sieben Jahren bei der Behandlung der Verfassungsbe-schwerde der Beschwerdeführerin übermäßig ist.

 

53. Daher ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.

 

  1. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

 

54. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

 

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

 

  1. Schaden

 

55. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag wegen des materiellen Schadens nicht beziffert, unterstreicht aber ihren Anspruch auf eine Übergangsregelung und auf Ver-trauensschutz. Zwecks Bekräftigung legt sie die Bilanzen ihres Unternehmens für die Jahre 1991 bis 1993 vor und verweist auf einen Jahreserlös zwischen 156.000 und 171.000 DM und unterbreitet ferner die Lohnbescheinigungen ihres Ehegatten. Was den immateriellen Schaden anbelangt, so hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass sie nach einer 33jährigen Tätigkeit als Tarifeurin wegen der Abschaffung ihres Gewerbes ohne Übergangsfrist Existenzängste hatte und Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Sie verweist auf Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Magenprobleme. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so überlässt sie deren Festsetzung dem Ermessen des Gerichtshofs.

 

56. Die Regierung erwidert, die vorliegende Beschwerde betreffe einzig die Ver-fahrensdauer und unterstreicht, dass zwischen der Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe.

 

57. Der Gerichtshof erachtet, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte materielle Schaden nicht in der festgestellten Verletzung begründet ist: er könne demnach nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof erachtet aber andererseits, dass die Be-schwerdeführerin angesichts der Dauer des streitigen Verfahrens einen gewissen ideellen Nachteil erlitten hat. Angesichts der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grund-lage gemäß Artikel 41 billigt er der Beschwerdeführerin hierfür den Betrag von 2.000 Euro zu.

 

B.  Kosten und Auslagen

 

58. Die Beschwerdeführerin fordert 7.669,38 Euro für Anwaltsgebühren, 900 Euro für Übersetzungen und 400 Euro für Ablichtungen.

 

59. Die Regierung bestreitet die Begründetheit der Anwaltsgebühren. Sie bringt vor, die Beschwerdeführerin habe einzig eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüf-stellen e.V. über den angegebenen Betrag vorgelegt und sei vor dem Bundesver-fassungsgericht durch die Rechtsanwälte Schleifenbaum & Adler vertreten worden.

 

60. Der Gerichtshof merkt an, dass er die Erstattung der Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof und derjenigen, die ein Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten ge-tragen hat, nur gewährt, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang stehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter anderem Becker ./. Deutschland, Nr. 45448/99, 26. Sep-tember 2002, Rdnr. 31).

 

Er stellt im vorliegenden Fall fest, dass die vorgelegte Bestätigung den finanziellen Beitrag der Beschwerdeführerin für die Verfassungsbeschwerde und diejenige vor dem Gerichts-hof aufführt. In den beim Einlegen der Beschwerde ursprünglich vorgelegten Stellung-nahmen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Robert Weimar von der Kanzlei Schleifenbaum & Adler, einerseits bestätigt, dass die Summe von 15.000 DM zzgl. 16% Mehrwertsteuer vereinbart worden sei, und dass andererseits die Arbeits-gemeinschaft sich bereit erklärt hatte, die Anwaltskosten zu übernehmen. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die ursprünglichen Stellungnahmen des Vertreters sich einzig auf die Dauer des streitigen Verfahrens beziehen. Aus der beigebrachten Bestätigung seitens des Beschwerdeführerin geht aber hervor, dass der geforderte Betrag auch zur Ab-fassung der Verfassungsbeschwerde gedient hat, die von demselben Rechtsanwalt erhoben worden ist und die Verfahrensdauer nicht betraf. Der Gerichtshof erachtet für angemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Anwaltskosten, d.s. 3.900 Euro, zu erstatten.

 

Was die Auslagen für Ablichtungen und Übersetzungen anbelangt, so stellt der Ge-richtshof fest, dass keine Belege hierfür vorliegen. Dem Antrag ist demnach nicht statt-zugeben.

 

C.  Verzugszinsen

 

61. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europä-ischen Zentralbank zugrunde zu legen.

 

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

 

1. dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall anwendbar ist;

 

2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;

 

3. dass

 

a) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgen-den Beträge zu zahlen hat:

 

i. 2.000 (zweitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens;

 

II. 3.900 (dreitausendneunhundert) Euro für Kosten und Auslagen;

 

iii. zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;

 

b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;

 

  1. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
  2.  

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 8. Januar 2004 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.                           
 

 

Vincent Berger

Ireneu Cabral BARRETO

Kanzler

Präsident