Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
04/12/03 - Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 68103/01)
URTEIL
STRASSBURG
4. Dezember 2003
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache T../. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn I. Cabral Barreto, Präsident,
Herrn G. Ress,
Herrn L. Caflisch,
Herrn P. Kūris,
Herrn B. Zupančič,
Herrn J. Hedigan,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska, judges,
und Herrn V.Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. März und am 13. November 2003
das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68103/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, K. T. („der Beschwerdeführer“), am 12. März 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn C. Lenz, einem in Stuttgart praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, Bundesministerium der Justiz.
3. Der Beschwerdeführer hat unter anderem gerügt, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten habe.
4. Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.
5. Am 14. März 2002 erklärte die Dritte Sektion die Beschwerde in Teilen für unzulässig.
6. Am 20. März 2003 erklärte die Dritte Sektion die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfahrensdauer für zulässig. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1). Nachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass keine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen sei (Artikel 59 Abs. 3 in fine), gaben die Parteien zu den gegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.
SACHVERHALT
7. Der Beschwerdeführer ist in G., Deutschland, wohnhaft.
8. Er besaß vier Aktien einer Gesellschaft, der MotoMeter AG. 99 % der Aktien dieser Gesellschaft besaß die Robert Bosch GmbH.
9. Am 6. Juli 1992 verkaufte die MotoMeter AG nach einer Mehrheitsentscheidung der Hauptversammlung ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen an eine neu gegründete Gesellschaft, die MotoMeter GmbH, und ging anschließend in Liquidation. Der Mehrheitsaktionär bot an, die Anteile der Minderheitsaktionäre zu einem Preis von 615,- DM (314,44 EURO) pro Aktie zu kaufen.
10. Am 22. Juli 1992 fochten der Beschwerdeführer und andere private Aktionäre die Entscheidung vom 6. Juli 1992 vor dem Landgericht Stuttgart an. Sie machten geltend, der Hauptaktionär habe Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes umgangen, die zum Schutz von Minderheitsaktionären gedacht sind. Sie rügten ferner, dass der von dem Hauptaktionär angebotene Preis pro Aktie zu niedrig sei und es den Minderheitsaktionären nicht möglich gewesen sei, Teile des Vermögens zu kaufen.
11. Am 22. Januar 1993 wies das Landgericht die Klage mit der Begründung zurück, die fragliche Entscheidung sei rechtmäßig gewesen und die Rechte des Beschwerdeführers und anderer Aktionäre seien nicht verletzt worden.
12. Am 21. Dezember 1993 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die vom Beschwerde-führer und den anderen Minderheitsaktionären eingelegte Berufung zurück.
13. Am 5. Dezember 1994 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision ab.
14. Am 12. Januar 1995 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein.
15. Am 23. August 2000 (zugestellt am 13. September 2000) lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme dieser Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Unter Verweis auf eine in der Anlage beigefügte vorangegangene Entscheidung vom selben Tag in einem gleichgelagerten Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers der Verfassungsbeschwerde nicht bedürfe. Da der Beschwerdeführer letztendlich nur vier Aktien der MotoMeter AG besessen habe, habe sein finanzieller Nachteil keine existenzielle Belastung für ihn bedeutet.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION
16. Der Beschwerdeführer hat die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungs-gericht gerügt. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungs-erheblich, wie folgt lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
17. Dies wurde von der Regierung bestritten.
Anwendung von Artikel 6 der Konvention
18. Der Gerichtshof stellt fest, dass das in Frage stehende Verfahren sich auf die Klage des Beschwerdeführers vor deutschen Zivilgerichten im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Gesellschaftsaktien bezieht. Da diese Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers darstellen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass es in diesem Verfahren um die Klärung der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 geht (siehe Urteil vom 17. Dezember 1996 Duclos ./. Frankreich, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2179 - 2180, Nr. 53); dies wurde von den Parteien auch nicht bestritten. Daher ist diese Bestimmung auf das in Frage stehende Verfahren anwendbar.
B. Einhaltung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
19. Der maßgebliche Zeitraum erstreckt sich vom 12. Januar 1995, als der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte, bis zum 13. September 2000, dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer (siehe Gast und Popp . / . Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 69, EuGHMR 2000-II). Somit dauerte das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht etwa fünf Jahre und acht Monate.
2. Anwendbare Kriterien
20. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der besonderen Umstände der Sache sowie in Anbetracht der in seiner Spruchpraxis festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen ist (vgl. – als kürzlich ergangene Entscheidung hierzu – Rechtssache Nr. 35382/97 Comingersoll . / . Portugal [GC], Nr. 19, EuGHMR 2000-IV).
a) Komplexität des Falles
21. Die Regierung brachte vor, dass die verfassungsrechtlichen Aspekte der in Frage stehenden Beschwerde sehr komplex und schwierig seien; dies ergebe sich aus der detaillierten Analyse und umfangreichen Begründung der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000.
22. Dies wurde von dem Beschwerdeführer bestritten; er wies darauf hin, dass die Zivilgerichte denselben Fall in der Hälfte der Zeit, die von dem Bundesverfassungsgericht benötigt wurde, um seine Entscheidung zu erlassen, in drei Instanzen behandelt hätten. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht allein über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu erkennen hatte und es in der vorangegangenen Entscheidung lediglich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hatte, sei die übermäßig lange Zeit, die es für den Erlass sowohl der vorangegangenen Entscheidung als auch der darauffolgenden Entscheidung in der Sache des Beschwerdeführers benötigte, nicht begründet.
23. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären gegenüber der Mehrheit abstellte, insbesondere wenn eine Gesellschaft verkauft wird und anschließend in die Liquidation geht. Deshalb war das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2000 gehalten, ziemlich komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen, mit denen es sich in der vorangegangenen Entscheidung vom selben Tag in allen Einzelheiten eingehend befasst hatte. Gleichwohl rechtfertigt dies allein nicht die Verfahrensdauer.
Verhalten des Beschwerdeführers
24. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfahrensverzögerun-gen zu verantworten hat. Die Regierung hat nichts Entsprechendes behauptet.
Verhalten des Bundesverfassungsgerichts
25. Die Regierung bemerkte, dass das Verfahren durch die Zusammenfassung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit zwei anderen gleichgelagerten Beschwerden verzögert worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe dann eine Entscheidung in einem vor dem Sozialgericht Stuttgart anhängigen gleichgelagerten Verfahren sowie die darauf folgende Einlegung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1997 abwarten wollen, um sich einen Gesamtüberblick über die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen zu verschaffen. Im April 1999 habe es einer anderen Verfassungsbeschwerde, die auch Vermögensrechte von Minderheitsaktionären zum Gegenstand hatte, Vorrang eingeräumt und in dieser Sache eine grundlegende umfassende Leitentscheidung erlassen. Nach Auffassung der Regierung war es vernünftig und notwendig, in dieser Weise vorzugehen (vgl. Entscheidung Nr. 52447/99 Goretzki . / . Deutschland vom 24. Januar 2002; siehe auch Urteil Süßmann ./. Deutschland vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1174, Nr. 59), um bestimmte offene Fragen zu den Vermögensrechten von Minderheitsaktionären zu prüfen. Die Zusammenfassung gleichgelagerter Verfahren und der anschließende Erlass einer Leitenscheidung in einer dieser Sachen entspreche auch der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts. Da diese Praxis in der Regel dazu führe, dass den übrigen Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommt, habe das Bundesverfassungsgericht zunächst die Leitentscheidung treffen müssen, um die verfassungsrechtliche Bedeutung der anderen Sachen beurteilen zu können.
26. Der Beschwerdeführer verwies auf die Rechtssache Pammel, in der der Gerichtshof festgestellt hatte, dass eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und drei Monaten eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellt, die durch eine chronische Arbeitsüberlastung nicht gerechtfertigt werden könne (vgl. Urteil vom 1. Juli 1997 Pammel ./. Deutschland, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-IV, S. 1112, Nr. 69). Er trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht Verfahren nach Belieben laufend verschleppen könnte, wenn die Praxis der Zusammenfassung von Verfassungsbeschwerden und des Wartens auf den Ausgang anderer Verfahren festgeschrieben würde. Die Regierung könne nicht anführen, dass es für den Beschwerdeführer vernünftig und angemessen war, die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, da selbst das Leitverfahren bereits seit übermäßig langer Zeit, und zwar seit 1994, anhängig war. Anstatt ein Verfahren zu betreiben und das andere liegen zu lassen, hätte das Bundesverfassungsgericht die Verfahren verbinden und in einem entscheiden müssen.
27. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ihre Rechtsordnungen so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, das Recht des Einzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu erwirken (vgl. u. a. Urteil vom 24. Mai 1991 Vocaturo ./. Italien, Serie A Nr. 206-C, S. 32, Nr. 17 sowie Urteil Nr. 44324/98 Kind ./. Deutschland, Nr. 52).
28. Gleichwohl ist dem Gerichtshof bewusst, dass im Hinblick auf diese Verpflichtung an ein Verfassungsgericht nicht der Maßstab gelegt werden kann, der bei einem ordentlichen Gericht gilt. Für ein Verfassungsgericht ist es aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung in besonderer Weise geboten, bisweilen andere Gesichtspunkte als die einfache Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister zu berücksichtigen, beispielsweise die Art der Sache und ihre gesellschaftspolitische Bedeutung (vgl. das vorerwähnte Urteil in der Rechtssache Süssmann, S. 1174, Nr. 56).
29. Der Gerichtshof hat als letzte Instanz die Einhaltung der oben genannten Verpflichtung nach Artikel 6 Abs. 1 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Falles und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu prüfen (vgl. das oben genannte Urteil Pammel, Nr. 68).
30. Der Gerichtshof bestätigt, dass es in manchen Fällen sinnvoll und notwendig sein kann, mehrere Rechtssachen, die einen identischen Sachverhaltskomplex betreffen, zusammenzufassen und Verfahren auszusetzen, bis zur Entscheidung in einer damit zusammenhängenden Rechtssache, deren Ausgang für die betreffenden Verfahren entscheidungserheblich sein kann. Gleichwohl war die durch diese Praxis bedingte zweijährige Verzögerung im vorliegenden Fall übermäßig lang. Der Gerichtshof ist auch nicht überzeugt, dass das Warten auf die Entscheidung eines Instanzgerichts zwingend notwendig war, um über die Vereinbarkeit bestimmter Rechtsfragen mit dem Grundgesetz zu erkennen. Obwohl die Entscheidung des Instanzgerichts im Hinblick auf die Prüfung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wesentliche Angaben enthielt, hätte das Bundesverfassungsgericht das Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Gerichtshofs bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart offiziell aussetzen können, anstatt die Verfassungsbeschwerde in dieser Zeit unbearbeitet liegen zu lassen.
31. Im Hinblick auf die darauffolgende Verzögerung von weiteren zwei Jahren, die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergab, zunächst im April 1999 die Leitentscheidung zu erlassen, räumt der Gerichtshof ein, dass eine Entscheidung in einer derart komplexen Angelegenheit einiger Zeit bedarf. Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bereits zwei Jahre anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht die Prüfung des Musterfalls in Angriff nahm, erscheinen zwei weitere Jahre für die Prüfung der nächsten Sache gleichwohl übermäßig lang.
32. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen überzeugt das Vorbringen der Regierung hinsichtlich der Verzögerungen den Gerichtshof nicht; insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht nach seiner Überzeugung der Verpflichtung aus der Konvention nicht nachgekommen, die Bearbeitung der bei ihm anhängigen Rechtssachen so zu regeln, dass den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 Genüge getan wird.
Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer
33. Bezüglich der Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer stellte die Regierung in Abrede, dass für ihn viel auf dem Spiel stand, da aus dem vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahren hervorgehe, dass sein Verlust maximal DM 1.200 (etwa 613 EURO) betragen habe. Hinsichtlich des Streitwerts vor den Zivilgerichten trug die Regierung vor, dass der Wert von 1 Mio. DM (etwa 511.000 EURO) sich im Zivilverfahren auf sechs Kläger verteilte, die Verteilung auf die einzelnen Kläger aber nicht bekannt sei.
34. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass der Streitwert von den Zivilgerichten nach seinem materiellen Interesse an dem Fall auf 1 Mio. DM festgesetzt worden sei. Daraus seien ihm überdies erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die erstattet worden wären, wenn seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen worden wäre. Daher bestritt der Beschwerdeführer, dass seiner Beschwerde keine weitreichende Bedeutung zukommt.
35. Der Gerichtshof teilt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge des Verkaufs und der anschließenden Liquidation der MotoMeter AG zunächst einen relativ geringen Betrag verloren hatte. Gleichwohl nimmt er auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten aufgewandt hatte, als er beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte; diese wären ihm zumindest teilweise erstattet worden, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde zur Entscheidung angenommen hätte. Daher hatte der Beschwerdeführer ein zunehmendes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
e) Schlussfolgerung
36. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Verzögerungen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen waren und damit eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorliegt.
IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
37. Artikel 41 der Konvention lautet:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
38. Der Beschwerdeführer hat eine Entschädigung für materiellen Schaden in Höhe von 22.774,21 EURO verlangt, welche den Gerichts- und Anwaltskosten entsprechen, die sich aus den Verfahren vor den Zivilgerichten und dem Bundesverfassungsgericht ergeben haben. Er trug vor, dass die gegen ihn ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen aufgehoben worden wären, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde am 23. August 2000 mit der vorangegangenen Entscheidung vom selben Tag zusammengefasst hätte; auf diese Weise hätten die beklagte Partei im Zivilverfahren und die deutsche Bundsregierung die vorerwähnten Kosten und Auslagen dann doch erstatten müssen. Da er in diesem Fall seine Aktien zum Marktwert hätte verkaufen können, machte der Beschwerdeführer auch den Differenzbetrag zwischen dem pro MotoMeter Aktie erzielten Preis und dem tatsächlichen Marktwert jeder Aktie geltend. Der Beschwerdeführer trug insoweit vor, dass er tatsächlich Inhaber von vierzehn Aktien war, so dass ihm ein höherer Schaden als 1.200 DM entstanden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte den Gerichtshof ferner, ihm Strafschadensersatz in Höhe von 6.500 EURO zuzuerkennen.
39. Die Regierung verwies auf die Rechtssache Klein . /. Deutschland (Klein ./. Deutschland, Nr. 33379/96, vom 27. Juli 2000, Nr. 51), in der der Gerichtshof wegen der relativ geringen finanziellen Belastung des Beschwerdeführers trotz einer Verfahrensdauer von neun Jahren und acht Monaten eine Entschädigung in Höhe von 7.000 DM (ca. 3.580 EURO) inklusive Kosten und Auslagen zuerkannt und erklärt hatte, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention an sich bereits eine gerechte Entschädigung darstellt. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er Inhaber von mehr als vier Aktien war, trug die Regierung vor, dass die Verfahren vor den Instanzgerichten lediglich vier Aktien betrafen, weil er nur vier Aktien zur Hauptversammlung angemeldet hatte. Im Übrigen brachte die Regierung im Wesentlichen vor, dass zwischen der Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht und der überlangen Dauer des Verfahrens vor diesem Gericht kein Kausalzusammenhang bestehe. Insbesondere stehe die behauptete Verletzung des Artikels 6 mit den dem Beschwerdeführer in den Verfahren vor den Zivilgerichten entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in keinem derartigen Zusammenhang.
40. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das fragliche Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Konventionsverletzung gekommen wäre (s. Entscheidung Nr. 23959/94 Janssen . / . Deutschland vom 20. Dezember 2001, Nr. 56). Er kann insbesondere keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Sachverhalt, bezüglich dessen er eine Konventionsverletzung festgestellt hat, und dem Vermögensschaden, für den der Beschwerdeführer einen Ausgleich beantragt hat, feststellen. Daher billigt der Gerichtshof keine Entschädigung wegen eines Vermögensschadens zu.
41. Was die Forderung des Beschwerdeführers angeht, ihm eine Entschädigung für erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen, ist es angemessen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund der Verzögerungen, die nach Überzeugung des Gerichtshofs dem Staat zuzurechnen sind, besorgt und enttäuscht war (vgl. Nrn. 30, 31 und 32). Der Gerichtshof spricht unter dieser Rubrik nach Billigkeit 3.000 EURO zu.
B. Kosten und Auslagen
42. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 9.591,88 EURO für in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandene Kosten und Auslagen verlangt.
43. Die Regierung trug vor, dass lediglich diejenigen Kosten angesetzt werden können, die sich auf die behauptete Verfahrenslänge beziehen. Sie wies darauf hin, dass die weitergehende Beschwerde gegen eine behauptete Verletzung von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK am 14. März 2002 für unzulässig erklärt worden sei.
44. Da der in Bezug auf die Verfahrensdauer geltend gemachte Anspruch die vorliegende Beschwerde nur zu einem relativ geringen Teil betraf, sind die Ansprüche des Beschwerdeführers nach Überzeugung des Gerichtshofs überzogen. Nach eigener Schätzung spricht der Gerichtshof ihm 1.800 EURO zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.
C. Verzugszinsen
45. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
2.
a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
i) 3.000 EURO (dreitausend EURO) in Bezug auf den immateriellen Schaden;
ii) 1.800 EURO (eintausendachthundert EURO) für Kosten und Auslagen zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4. Dezember 2003 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Vincent Berger | Ireneu Cabral Barreto |
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