Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

31/07/03 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 57249/00)

 

 

 

 

 

Straßburg, 31. Juli 2003

 

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


In der Rechtssache H. . /. Deutschland

 

ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

  Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,
  Herrn G. RESS,
  Herrn L. CAFLISCH,
  Herrn P. KURIS
  Herrn B. ZUPANČIČ,
  Herrn J. HEDIGAN
  Frau Tsatsa-Nikolovska

  sowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,

 

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 8. Juli 2003

 

zu folgendem Urteil gelangt:

 

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerich­tete Beschwerde (Nr. 57249/00) zugrunde, die der deutsche Staatsangehö­rige P. H. („der Beschwerdeführer") beim Gerichtshof auf­grund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention") am 23. Februar 2000 erhoben hatte.

 

2. Der Beschwerdeführer wird von Herrn Rechtsanwalt Hannes Giese aus Hamburg vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg nicht dem Erfordernis einer "angemessenen Frist" gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entspreche.

 

4. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewie­sen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

 

5. Am 5. Juli 2001 hat die Kammer beschlossen, die Beschwerde der Regierung zu übermitteln.

 

6. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).

 

7. Am 14. November 2002 hat der Gerichtshof unter Berufung auf Artikel 54 A Abs. 3 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 29 Abs. 3 der Konvention entschieden, die Zulässigkeit und Begründetheit der Sache zeitgleich zu prüfen.

 

8. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

 

9. Der Beschwerdeführer wurde 1935 geboren und ist in K. wohn­haft. Er ist Komponist und Musiker. 1975 nahm er unter anderem das Lied „Brown girl“ auf einer Schallplatte der Gruppe „Malcolm’s Lock“ auf. 1978 produzierte der Schallplattenproduzent F. das Lied „Brown Girl in the Ring“ mit der Gruppe „Boney M“.

  1. Verfahren vor den Zivilgerichten

 

a)   Erste Stufe des Verfahrens

 

10. 1979 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg Klage, die darauf abzielte, Herrn F. zur Rechnungslegung zu verpflich­ten und ihm den Gewinn aus dem Lied „Brown Girl“ auszukehren, wobei er behauptete, es handle sich um ein Plagiat. Am 28. August 1987 erließ das Landgericht ein Teilurteil, mit dem es der Klage des Beschwerdeführers zum ersten Punkt stattgab. Am 23. Februar 1989 bestätigte das Hanseati­sche Oberlandesgericht das ergangene Urteil, es stellte jedoch klar, dass die Klage des Beschwerdeführers einerseits lediglich den Erlös aus dem Musikteil des streitbefangenen Liedes, andererseits nur die vor November 1979 erzielten Erlöse betreffe. Ab diesem Zeitpunkt hatte die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verviel­fältigungsrechte), der beide Parteien angehörten, eine Verrechnungssperre für alle Erlöse aus dem streitbefangenen Lied verhängt. Am 24. Januar 1991 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der beklagten Partei.

 

b) Zweite Stufe des Verfahrens

 

11. Am 28. März 1991 gingen die Akten wieder beim Landgericht Hamburg ein. Am 8. Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Hamburg die Wiederaufnahme der Sache in Bezug auf die Auskehrung des Gewinns. Am gleichen Tag forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine Klage zu präzisieren.

 

12. Am 19. November 1991 korrigierte der Beschwerdeführer seine Anträge und beantragte, das Landgericht möge den Beklagten verurteilen, einerseits 147.848,56 DM zuzüglich entsprechender Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen und andererseits ihm Rechnung zu legen und nach Rechnungslegung sodann den Erlös aus dem Textteil des streitbefangenen Liedes zu zahlen. Der Beklagte erwiderte, das streitbefangene Lied sei nicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden, sondern von einem gewissen Herrn M. M..

 

13. Am 6. Dezember 1991 fand eine öffentliche Verhandlung statt.

 

14. Mit sechsseitigem Schreiben vom 14. Februar 1992 wandte sich der Kammervorsitzende des Landgerichts an die Parteien und legte den Stand des Verfahrens sowie die darin aufgeworfenen Probleme dar.

 

15. Am 27. Mai 1992 trat Herr M. M. dem Verfahren auf Seiten des Beklagten bei.

 

16. Am 5. Juni und 25. September 1992 fanden zwei öffentliche Sitzungen statt. Am 30. April 1993 fand eine weitere öffentliche Sitzung statt, bei der zahlreiche Zeugen gehört wurden.

 

17. Am 25. Juni 1993 beschloss das Landgericht, ein Sachverständi­gengutachten in Auftrag zu geben. Am 21. September 1993 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für die Erstellung des Gutachtens ein. Am 1. November 1993 benannte das Landgericht den Sachverständi­gen, dabei handelte es sich um denselben Sachverständigen, der bereits 1985 in der ersten Stufe des Verfahrens ein Gutachten erstattet hatte. Am 11. April 1994 wandte sich das Landgericht an den Gutachter und setzte ihm eine Frist von zwei Monaten für die Erstattung des Gutachtens. Am 17. Juni 1994 teilte der Gutachter dem Gericht mit, dass er das Gutachten fast beendet habe und es im August 1994 übermitteln werde. Nach Erinne­rung durch das Gericht am 30. September 1994 legte der Sachverständige das Gutachten am 27. Oktober 1994 vor.

 

18. Am 9. Dezember 1994 beantragt der Beklagte den Gutachter we­gen Befangenheit abzulehnen. Am 30. Januar 1995 gab das Landgericht diesem Antrag statt. Am 16. Februar 1995 wandte sich der zuständige Richter an die Parteien mit der Frage, ob sie zu einer gütlichen Einigung bereit wären.

 

19. Am 1. Juni 1995 nahm der neue Kammervorsitzende seine Amtsge­schäfte auf.

 

20. Am 28. August 1995 teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht mit, er könne den Vergleichsvorschlag des Beklagten nicht annehmen und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

21. Am 8. Dezember 1995 einigten sich die Parteien in einer öffentli­chen Sitzung auf einen neuen Gutachter. Das Landgericht setzte ferner den Streitwert auf zwei Millionen DM fest.

 

22. Am 12. Januar 1996 benannte das Landgericht den neuen Gutach­ter. Am 6. März 1996 sandte das Gericht die Akten an den Gutachter. Am 19. Juli und 15. November 1995 fragte das Gericht bei dem Gutachter an, ob er das Gutachten fertig gestellt habe. Der Gutachter antwortete jeweils, er habe dazu noch keine Zeit gehabt. Am 18. März 1997 setzte das Land­gericht dem Gutachter eine Frist bis zum 30. April 1997, bei Fristversäum­nis könne ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Am 2. Mai 1997 setzte das Gericht dem Gutachter eine Nachfrist bis zum 31. Mai 1997, für den Fall eines Fristversäumnisses setzte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 DM fest. Am 3. Juni 1997 ging das 38 Seiten umfassende Sach­verständigengutachten bei Gericht ein.

 

23. Im Juli 1997 wechselte der Beschwerdeführer seinen Anwalt. Am 29. August 1997 beantragte er die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.

 

24. Am 28. Oktober 1997 reichten die früheren Anwälte des Beschwer­deführers einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Landgericht ein. Ge­mäß dem Beschluss des Gerichts den Streitwert auf zwei Millionen DM festzusetzen, betrugen ihre Honorare etwa 24.000 DM. In der Folge, am 1. Dezember 1997, wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Be­schluss des Gerichts vom 8. Dezember 1995 und beantragte die Festset­zung eines niedrigeren Streitwertes. Nach Austausch von Stellungnahmen beschloss das Landgericht am 18. Mai 1998 bei der GEMA eine Auskunft über die Höhe der dort angelaufenen Vergütungen für das streitbefangene Lied einzuholen. Am 8. Juni 1998 legte der Beklagte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde am 26. Oktober 1998.

 

25. Am 10. November 1998 wiederholte das Landgericht seine Aus­kunftsanfrage an die GEMA. Diese antwortete am 24. November 1998, sie sei aus mehreren Gründen nicht in der Lage, dem Auskunftsersuchen des Gerichts zu entsprechen. Ebenfalls in dieser Zeit erkrankte der Vorsitzen­den der zuständigen Kammer schwer.

 

26. Am 13. August 1999 beschloss das Landgericht seinen Streitwert­beschluss vom 1. Dezember 1998 nicht abzuändern.

 

27. Am 14. September 1999 verstarb der Kammervorsitzende.

 

28. Am 4. Oktober 1999 wies das Hanseatische Oberlandsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landge­richts Hamburg vom 1. Dezember 1998 zurück.

 

29. Am 13. Dezember 1999 wies das Landgericht das Ablehnungsge­such des Beschwerdeführers vom 29. August 1997 zurück.

 

30. Am 7. Juli 2000 fand eine öffentliche Sitzung vor dem Landgericht statt, in der unter anderem der Sacherverständige gehört wurde.

 

31. Am 1. Dezember 2000 wies das Landgericht die Klage des Be­schwerdeführers auf Auskehrung der Gewinne des streitbefangenen Liedes ab.

 

c) Weitere Entwicklungen

 

32. Am 18. April 2002 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer hat den Bundesgerichtshof mit einem Antrag auf Zulassung der Revision befasst.

 

2. Beschwerden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer

 

33. Am 19. Februar 1998 wandte sich der Anwalt des Beschwerdefüh­rers an die Präsidentin des Landgerichts Hamburg und rügte insbesondere die dortige Verfahrensdauer seit der Zurückverweisung des Verfahrens nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1991. Am 28. April 1998 antwortete die Präsidentin, sie stelle keine Untätigkeit der für die Sache zuständigen Kammer fest und wies die Dienstaufsichtsbe­schwerde zurück.

 

34. Am 15. Mai 1998 wandte sich der Anwalt diesbezüglich an die Anwaltskammer Hamburg. Am 22. Juli 1998 wandte sich der Beschwer­deführer selbst an die Justizsenatorin in Hamburg. Am 30. Juli 1998 antwortete die Justizsenatorin dem Beschwerdeführer, dass sie die außerordentlich lange Dauer seines Verfahrens bedaure und führte eine Reihe von Umständen an, welche dieser Dauer zugrunde lagen, mehrheitlich jedoch nicht dem Landgericht zuzuschreiben seien.

 

35. Am 7. August 1998 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers erneut an die Präsidentin des Landgerichts; diese verwies ihn auf ihre Ant­wort vom 28. April 1998. Am nächsten Tag wandte sich der Beschwerde­führer an die Justizsenatorin persönlich. Diese verwies ihn im Wesentli­chen auf ihre Antwort vom 30. Juli 1998.

 

36. Am 2. November 1998 rügte der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

37. Am 13. Mai 1999 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers erneut an die Präsidentin des Landgerichts Hamburg.

 

38. Am 18. Januar 2000 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer entschieden, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die außergewöhnliche Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht nicht diesem zuzurechnen sei, sondern auf Umständen beruhe, die dem Gericht nicht anzulasten seien, insbesondere zum einen auf der Ablehnung des Gutachters nachdem dieser sein Gutachten erstattet hatte, was die Bestellung eines anderen Gutachters notwendig gemacht hatte, zum anderen auf der Beschwerde beider Parteien gegen akzessorische Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass selbst wenn die Verfahrensdauer noch hinnehmbar sei, das Landgericht gleichwohl von Verfassungs wegen gehalten sei, dem Verfahren einen beschleunigten Fortgang zu geben und eine abschlie­ßende Entscheidung zu erlassen.

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION

 

39. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg seit der Zurückverweisung der Sache infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1991 den Grundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet, verletzt habe:

 

"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

 

40. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung.

 

41. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 28. März 1991; an diesem Tag wurden die Akten vom Bundesgerichtshof an das Landgericht Hamburg zurückgesandt; er endete am 1. Dezember 2000, dem Tag, an dem das Urteil des Landgerichts erging. Somit hat das Verfahren neun Jahre, acht Monate und drei Tage gedauert.

 

A. Zulässigkeit

 

42. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Beschwerde kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären.

 

B. Hauptsache

 

43. Die Regierung behauptet, die Sache sei von äußerster Komplexität, die zum einen auf dem Verfahrensgegenstand (die Prozessakten umfassten im übrigen 1.500 Seiten) sowie auf dem besonde­ren Charakter der Sache beruhe. Das mit einer Stufenklage befasste Land­gericht hatte nämlich zunächst die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Beklagte die Urheberrechte des Beschwerdeführers verletzt hatte, welche diesen berechtigten, die Herausgabe des Gewinns aus dem streitbefange­nen Lied zu verlangen (Stufe 1979 bis 1991), und in der Folge die Höhe des zu erstattenden ausgekehrten Gewinns zu bestimmen. Das streitige Verfahren warf musikwissenschaftliche Fragen auf, die neben einer An­frage bei der GEMA, die Mitwirkung eines neuen musikwissenschaftlichen Gutachters erforderlich machten, nachdem der erste Sachverständige, der bereits 1985 im Verlaufe der ersten Stufe des Verfahrens vor dem Landge­richt ein Gutachten vorgelegt hatte, erfolgreich von dem Beschwerdeführer abgelehnt worden war. Das Landgericht hatte ferner weitere Sachverstän­digengutachten, die von den Parteien zu diesem Thema vorgelegt worden waren, zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien hebt die Regierung hervor, dass mehrere öffentliche Sitzungen vor dem Landgericht stattgefunden haben, in deren Verlauf zahlreiche Zeugen gehört wurden. Ab Mai 1992 sah sich das Landgericht zudem in Herrn M., der dem Verfahren beigetreten war, einem weiteren Verfahrensbeteiligten gegenüber. Hin­sichtlich der von den benannten Sachverständigen verursachten Verzöge­rungen macht die Regierung geltend, dass die Möglichkeiten einer Einwir­kung des Landgerichts auf die Gutachter im Hinblick auf die Beschleuni­gung des Verfahrens deshalb eingeschränkt waren, weil eine Beeinträchti­gung der Qualität des Gutachtens riskiert worden wäre und weil der Kreis der Gutachter auf diesem besonders spezialisierten Gebiet sehr einge­schränkt war. Zudem hatte der Beschwerdeführer Anträge auf Ablehnung des ersten Gutachters sowie auf Festsetzung des Streitwertes gestellt, über die das Landgericht vor einer Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache zu entscheiden hatte. Schließlich entstand eine gewisse Verzögerung durch die Erkrankung und das Ableben des Vorsitzenden der für die Sache zuständigen Kammer, da dieser nicht umgehend ersetzt werden konnte.

 

44. Der Beschwerdeführer erwidert, dass die Frage, ob der Beklagte die Version des streitbefangenen Liedes des Beschwerdeführers verwendet und damit seine Urheberrechte verletzt hatte, im Zentrum des Verfahrens stand. Daher war die Sache überhaupt nicht komplex, sie wurde es jedoch infolge der schlechten Handhabung des Verfahrens durch das Landgericht, was unter anderem durch den enormen Aktenumfang von 1500 Seiten belegt wird. Der Beschwerdeführer beanstandet im Einzelnen bestimmte Maßnahmen des Landgerichts, die zu der überlangen Verfahrensdauer beigetragen haben. Er wirft dem Landgericht insbesondere vor, überflüs­sige Sitzungen abgehalten zu haben und ständig Fragen behandelt zu haben, welche zur zweiten Verfahrensstufe gehörten sowie in die zweite Verfahrensstufe gehörende Fragen mit solchen Fragen vermischt zu haben, die im Verlaufe der ersten Stufe zu stellen waren. Ferner kritisiert er die Untätigkeit des Landgerichts angesichts der durch die Gutachter verursachten Verzögerungen sowie den Streitwert, den das Landgericht ohne erkennbaren Grund auf zwei Millionen DM festgesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hebt ebenfalls hervor, dass das Verfahren (erste Stufe) bei Beginn der zweiten Stufe im März 1991 bereits mehr als zwölf Jahre gedauert hatte; dies hätte das Landgericht veranlassen sollen, der Sache einen besonders beschleunigenden Fortgang zu geben. Schließlich führt er die erhebliche Bedeutung des Rechtsstreits aufgrund einerseits der auf dem Spiel stehenden Geldbeträge sowie andererseits des Rufs des Beschwerdeführers als berühmter Künstler an.

 

45. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen anderen Frydlender . /. Frankreich [GC], Nr. 30979/96, Nr. 43, CEDH 2000-VII). Er weist auch darauf hin, dass selbst in Rechtssystemen, in denen, wie im deutschen Zivilverfahren, der Grundsatz der Prozessfüh­rung durch die Parteien (Parteimaxime) verankert ist, das Verhalten der Betroffenen die Richter nicht von der Verpflichtung befreit, für die gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (Sache Scopelliti . /. Italien Urteil vom 23. November 1993, Serie A, Band 278, S. 10, Nr. 25 und in der Sache Bayrak. /. Deutschland, Nr. 27937/95, vom 20. Dezember 2001, Nr. 28).

 

46. Der Gerichtshof gibt zu, dass das Verfahren eine bestimmte Komplexität aufwies, die allein jedoch die streitbefangene Dauer nicht rechtfertigen könnte.

 

47. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer den ersten beauftragten Gutachter abgelehnt hat und gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 8. Dezember 1995, mit welcher der Streitwert auf zwei Millionen DM festgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt hat. Dadurch wurde das Verfahren in gewisser Weise verlängert. Wenngleich dem Beschwerdefüh­rer nicht vorgeworfen werden kann, in vollem Umfang alle bestehenden innerstaatlichen Rechtsmittel genutzt zu haben, stellt dieses Verhalten eine objektive Tatsache dar, die dem beklagten Staat nicht vorzuwerfen und für die Beantwortung der Frage, ob das Verfahren die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 überschritten hat, zu berücksichtigen ist (Erkner und Hofauer ./. . Österreich, Urteil vom 23. April 1987, Serie A Band 117, S. 63, Nr. 68).

 

48. Im Hinblick auf das Verhalten der zuständigen Behörden stellt der Gerichtshof fest, dass die beiden Gutachter die vom Landgericht festge­setzten Fristen nicht eingehalten haben. Zu diesem Punkt ruft der Gerichts­hof in Erinnerung, dass, wenn sich im Verlauf eines Verfahrens die Mitar­beit eines Sachverständigen als notwendig erweist, es die Aufgabe des Richters ist für die ordnungsgemäße und zügige Durchführung des Verfah­rens Sorge zu tragen (Volkwein ./. Deutschland, Nr. 45181/99, 4. April 2002, Nr. 39). Hinsichtlich der weiteren von der Regierung zur Erklärung der eingetretenen Verzögerung geltend gemachten Umstände vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass sie eine Verfahrensdauer von mehr als neun Jahren vor einem einzigen Gericht nicht rechfertigen können. Zu diesem Punkt ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte allen Erfordernissen des Artikels gerecht werden können (vorer­wähntes Urteil Frydlender, Nr.45, und Martins Moreira./. Portugal vom 26. Oktober 1988, Serie A, Band 143, S. 21, Nr. 60).

 

49. Angesichts des zuvor Dargelegten vertritt der Gerichtshof die Auf­fassung, dass die Sache des Beschwerdeführers nicht innerhalb „ange­messener Frist“ verhandelt wurde. Hierzu meint der Gerichtshof, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht seit Verweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im März 1991 bis zum Zeitpunkt des Urteils im Dezember 2000 bestreitet, der Gerichtshof nicht außer Acht lassen darf, dass die Sache seit mehr als zwölf Jahren vor den Zivilgerichten anhängig war (siehe entsprechend Mouesca ./. Frankreich, Nr. 52189/99, 3. Juni 2003, Nr. 25 in fine, und Niederböster ./. Deutschland, Nr.  39547/98, 27. Februar 2003, CEDH 2003-..., Nr. 40).

 

50. Mithin ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.

 

II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

 

51.  Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

 

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

 

A. Nichtvermögensschaden

 

52. Der Beschwerdeführer verlangt mindestens 20.000 € für den von ihm erlittenen Nichtvermögensschaden.

 

53. Dazu äußert sich die Regierung nicht.

 

54. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Dauer des streitigen Verfahrens mit Sicherheit einen immateriel­len Schaden erlitten hat. Angesichts der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er dem Beschwerdefüh­rer hierfür den Betrag von 7.000 € zu.

 

B. Kosten und Auslagen

 

55. Der Beschwerdeführer fordert 13 920 DM (7 117,18 €) für die Kosten und Auslagen vor dem Bundesverfassungsgericht. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof überlässt er diesem die Entscheidung.

 

56. Die Regierung kommentiert die Forderungen des Beschwerdeführers nicht.

 

57. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerde­führer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die vor den innerstaatlichen Gerichten angefallenen Kosten fest, dass die 62 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde des Be­schwerdeführers vom 2. November 1998 allein die Rüge der überlangen Verfahrensdauer betraf. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien ist der Gerichtshof jedoch der Auffassung dass der geforderte Betrag zu hoch ist und hält diesbezüglich 3.000 € für angemessen. Für das Verfahren vor dem Gerichtshof hält er den Betrag von 2.000 € für angemessen und billigt ihn dem Beschwerdeführer zu.

 

C. Verzugszinsen

 

58. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugs­zinsen den um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzie­rungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

 

1. die Beschwerde für zulässig zu erklären;

 

2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;

 

3. dass

 

a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Mona­ten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention end­gültig geworden ist, 7.000 (siebentausend) € wegen des immateriellen Schadens und 5.000 (fünftausend) € für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat.

 

b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte erhöht wird.

 

4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.

 

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 31. Juli 2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

 

Vincent BERGER

Ireneu Cabral BARRETO

Kanzler

Präsident