Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

 

12/06/03 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 44672/98)

 

 

 

U R T E I L

 

 

 

STRASSBURG

 

12. Juni 2003

 

 

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.


 

In der Rechtssache H. . /. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

 

 Herrn  I. CABRAL BARRETO, Präsident,
 Herrn G. RESS,
 Herrn L. CAFLISCH,
 Herrn R. TÜRMEN,
 Herrn B. ZUPANČIČ,
 Frau H.S. GREVE,
 Herrn K. TRAJA,

sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,

 

nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 21. März 2002 und am 22. Mai 2003

 

das folgende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:

 

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 44672/98) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige E. H. ("der Beschwerdeführer") bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ("die Kommission") aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 23. September 1998 erhoben hatte.

 

2. Der Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt C. Lenz aus Stuttgart vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Artikel 5 Absätze 1 und 4, 6 Absatz 1 und 13 der Konvention.

 

4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.

 

5. Die Beschwerde ist der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

 

6. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).

 

7. Mit Entscheidung vom 21. März 2002 hat die Kammer die Beschwerde für teilweise zulässig erklärt.

 

8. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

 

SACHVERHALT

 

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

 

1. Vorgeschichte und Erstunterbringung des Beschwerdeführers

 

9. Der Beschwerdeführer ist 1944 geboren und in F. wohnhaft.

 

10. Am 19. Dezember 1994 gewährte das Amtsgericht Weißenburg in Bayern dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin ein Umgangsrecht mit seiner 1992 nichtehelich geborenen Tochter. Vier Monate zuvor hatten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter getrennt. Diese Entscheidung wurde von der Mutter angefochten. Am 19. Juni 1995 hat das Landgericht Ansbach diesen Beschluss aufgehoben und dem Beschwerdeführer das Umgangsrecht mit der Begründung entzogen, dass das Kindeswohl im Augenblick jeglichen Umgang mit dem Vater verbiete.

 

11. Auf Veranlassung des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen ist der Beschwerdeführer am 30. März 1995 durch die Polizei festgenommen und der Amtsärztin des Staatlichen Gesundheitsamts vorgeführt worden. Im Anschluss an die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Ärztin und deren Schlussfolgerung, dass der Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorliege, hat das Landratsamt die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Ansbach angeordnet. Mit Beschluss vom 31. März 1995 hat das Vormundschaftsgericht Ansbach die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung eines Gutachtens zur Feststellung der Voraussetzungen einer endgültigen Unterbringung bestätigt. Diese Maßnahme ist zweimal verlängert worden. Im Verlauf dieses Verfahrens ist am 28. April 1995 von den Ärzten W. und T. des Bezirkskrankenhauses ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden mit der Diagnose, es liege eine paranoide Psychose und demnach Fremdgefährdung vor. Bei dem Gutachten stützten sie sich auf eine Exploration des Beschwerdeführers trotz dessen Ablehnung zur Kooperation sowie auf die Angaben durch die ehemalige Lebensgefährtin und deren Vater, die von der Polizei eingeholt wurden. Wie aus einem Schreiben des mit der Sache befassten Richters am Vormundschaftsgericht vom 18. Mai 1995 hervorgeht, hat dieser im Anschluss an zwei Eingaben des Beschwerdeführers die beiden Ärzte befragt, ob und in welchem Maße die ihnen zur Verfügung gestandenen Informationen eine hinlängliche Grundlage für die getroffene Schlussfolgerung angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers zur Untersuchung darstellen würden. Dem Gerichtshof ist nicht bekannt, ob die Ärzte diese Frage beantwortet haben.

 

12. Der Beschwerdeführer hat gegen die ursprüngliche Anordnung und gegen die beiden Verlängerungen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Ansbach hat die Beschwerde des Beschwerdeführers jedes Mal mit der Begründung verworfen, dass die Beschwerden gegenstandslos geworden seien, da die Unterbringungsmaßnahme durch eine neue ersetzt worden sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt. Die Tatsache, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die vorläufige Unterbringung dreimal verworfen worden seien, da er nicht mehr durch die Beschlüsse über die Anordnung der Maßnahmen beschwert war, könne dem Landgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, da dieses die Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betrieben habe.

 

 

2. Die zweite Unterbringung des Beschwerdeführers

 

13. Am 15. September und 24. Oktober 1995 ist der Beschwerdeführer vom Gesundheitsamt Freiburg im Breisgau untersucht worden, das keine eine Unterbringung rechtfertigende Anomalie feststellte. Weitere psychiatrische Gutachten, die auf Antrag des Beschwerdeführers zwischen Juli 1995 und Mai 1996 erstellt wurden, kamen zu dem gleichen Ergebnis, u.a. dasjenige des Dr. W. aus Basel (achtfache Untersuchung des Beschwerdeführers), des Dr. Z aus München (zwei Untersuchungen) und des Dr. K. aus Freiburg i. Br. (zwei Untersuchungen). Einige von ihnen bezweifelten die Stichhaltigkeit des Gutachtens vom 28. April 1995, weil es sich hauptsächlich auf die schriftlichen Angaben der früheren Lebensgefährtin und ihres Vaters stütze.

 

14. Am 9. Januar 1996 untersagte das Amtsgericht Weißenburg dem Beschwerdeführer jeglichen Umgang mit seiner Tochter.

 

15. Am 19. Juli 1996 wies das Amtsgericht Freiburg i.Br. den Antrag der Staatsanwaltschaft Ansbach auf Errichtung einer Betreuung für den Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass unter Berücksichtigung der ärztlichen Gutachten und des Verhaltens des Beschwerdeführers vor Gericht nichts auf die Erforderlichkeit einer Betreuung schließen lasse.              In einem anderen Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 1996 das Gutachten vom 28. April 1995 in Zweifel gezogen und dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis wiedererteilt.

 

16. Am 30. Oktober 1996 rief die frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Polizei an und teilte mit, dass der Beschwerdeführer sie bedrohe. Die Polizeibeamten fanden den Beschwerdeführer am Eingang des Hauses seiner früheren Lebensgefährtin vor und verbrachten ihn zum örtlichen Bahnhof. Nach einem heftigen Streit zwischen dem Beschwerdeführer, der vom Bahnhof zurückgekehrt war, und dem Vater der Kindsmutter nahm die Polizei den Beschwerdeführer fest und führte ihn dem Gesundheitsamt Weißenburg vor.

 

17. In seiner Diagnose vom selben Tag war Dr. H., der Arzt des Gesundheitsamtes Weißenburg, der Auffassung, dass die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers notwendig sei, um die Familie seiner früheren Lebensgefährtin zu schützen. Er hat unterstrichen, der Beschwerdeführer habe bewusstseinsklar, aber in einem angespannten Zustand, erklärt, dass er ein Naturrecht auf Umgang mit seiner Tochter habe und dieses Recht auf jeden Fall durchsetzen wolle. Da die Gerichte ihn nicht ernst genommen hätten, sei es an der Zeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Die Beschuldigungen wegen Körperverletzung seien verleumderisch. Der Arzt zog hieraus die Schlussfolgerung, dass nach dem Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Untersuchung hinterließ, der hochgradige Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestünde, wie auch aus dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses Ansbach vom 28. April 1995 hervorginge. In diesem Zusammenhang sei damit zu rechnen, dass er erneut zu Gewalthandlungen greifen werde, da die psychische Erkrankung seine Steuerungsfähigkeit beeinflussen würde. An demselben Tag brachte das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen den Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung vorläufig im Bezirkskrankenhaus Ansbach unter.

 

18. Am 31. Oktober 1996 ordnete das Vormundschaftsgericht Ansbach gemäß § 70 h Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe unten Randnr. 37) und gemäß Artikel 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes (siehe unten Randnr. 38) die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die an demselben Tag fernmündlich eingegangene Diagnose einer Ärztin des Bezirkskrankenhauses, Dr. B., die den Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden bereits mehrere Male behandelt hatte und erneut eine paranoide Psychose diagnostizierte. Nach Ansicht des Gerichts war die Unterbringung erforderlich geworden, da sich der Beschwerdeführer keiner Behandlung unterziehen wollte, wodurch er sowohl die eigene Gesundheit gefährde wie auch die öffentliche Sicherheit störe. Da der Beschwerdeführer sich einer ärztlichen Untersuchung freiwillig nicht unterzöge, sei dessen Unterbringung in der Psychiatrie erforderlich. Andere minderschwere Maßnahmen seien nicht ausreichend. Die Anhörung des Beschwerdeführers vor Gericht war wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich. Die Höchstdauer der Maßnahme betrug sechs Wochen, d.h. sie endete mit Ablauf des 12. Dezember 1996.

 

19. Am 4. November 1996 wurde der Beschwerdeführer von dem mit der Sache befassten Richter im Bezirkskrankenhaus im Beisein der Ärztin Dr. B. angehört. Bei der Anhörung berief sich der Beschwerdeführer auf das Fachgutachten des Dr. W. aus Basel vom 6. Mai 1996, auf die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Freiburg i. Br. vom 15. September und 24. Oktober 1995 sowie auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach betreffend den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Dr. B. übte Kritik an dem Gutachten des Dr. W., weil fremdanamnestische Angaben dort nicht verwertet worden seien und das Gutachten sich nur auf den Eindruck bezogen habe, den der Beschwerdeführer auf den Gutachter gemacht hatte. Diesbezüglich erwiderte der Beschwerdeführer, dass in dem Fachgutachten des Dr. W. dasjenige des Bezirkskrankenhauses vom 28. April 1995 einbezogen sei, das diese fremdanamnestischen Angaben in ausführlicher Form berücksichtigt habe.

 

20. Mit Schreiben vom 11. November 1996 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, sofortige Beschwerde gegen seine Unterbringung eingelegt und mitgeteilt, er werde das Rechtsmittel unverzüglich begründen, sobald ihm die erbetenen Akten vorlägen.

 

21. Am 18. November 1996 ist der Beschwerdeführer aus dem Bezirkskrankenhaus entwichen.

 

22. Am 2. Dezember 1996 ging bei dem Landgericht die Beschwerdebegründung des Betroffenen vom 19. November 1996 ein.

 

23. Am 4. Dezember 1996 nahm das Vormundschaftsgericht das Gutachten der Dr. B. vom Bezirkskrankenhaus mit Datum 3. Dezember entgegen. Diese schlussfolgerte, es bestünde Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wobei schizophrene Symptome jedoch nicht vorlägen. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weitere – selbst schwere – Straftaten begehe. Angesichts der Parteilichkeit, die den Ärzten des Bezirkskrankenhauses vorgeworfen wurde, empfahl Dr. B. eine ärztliche Untersuchung durch einen externen Gutachter, um das Erfordernis einer längeren Unterbringung des Beschwerdeführers zu prüfen.

 

24. Am 9. Dezember 1996 bescheinigte Dr. W. aus Basel nach Exploration des Beschwerdeführers am 26. November 1996, dass er bei diesem keine psychische Erkrankung festgestellt habe.

 

25. Mit Beschluss vom 13. Dezember 1996 hat das Landgericht die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gegen diese vorläufige Maßnahme verworfen, weil dieser nicht mehr beschwert gewesen sei, da die Wirkungen der Anordnung am 12. Dezember 1996 geendet hätten. Es fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Eingang der Akten beim Landgericht bereits aus dem Bezirkskrankenhaus entwichen und demnach von der Maßnahme nicht mehr beschwert war. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde ein. Er beanstandete insbesondere, dass das Gericht den Ablauf der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme abgewartet habe, um seine Beschwerde wegen fehlender Opfereigenschaft verwerfen zu können.

 

26. Am 17. Dezember 1996 untersuchte Dr. K. aus Freiburg i.Br. den Beschwerdeführer und bestätigte die Feststellungen des Dr. W.

 

27. Mit Beschluss vom 4. Februar 1997 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Beschluss des Landgerichts bestätigt. Es vertrat die Auffassung, dass dieses Gericht nicht unkorrekt gehandelt habe, teilte allerdings die Bedenken des Beschwerdeführers, dass nämlich eine Verfahrensgestaltung, welche dem Betroffenen die Überprüfung der Unterbringung durch das Rechtsmittelgericht vorenthält, Probleme im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit aufwerfe.

 

28. Mit Beschluss vom 10. März 1997 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers wiederhergestellt, solange über die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 1996 nicht entschieden sei. Unter Berufung auf das Gutachten des Facharztes Dr. K. aus Freiburg i. Br. vom 10. Februar 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere anerkannt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis sich weder auf die amtsärztliche Untersuchung vom 30. März 1995 noch auf das Gutachten von Dr. W. und T. des Krankenhauses in Ansbach vom 28. April 1995 stützen könne, das als widerlegt zu betrachten sei.

 

29. Am 19. März 1998 beschloss das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Februar 1997 nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

3. Die dritte Unterbringung des Beschwerdeführers und der spätere Verlauf

 

30. Bei einer ärztlichen Untersuchung am 29. September 1997 hat das Gesundheitsamt Freiburg i. Br. keinen Anlass erkannt, der eine Unterbringung des Beschwerdeführers im Interesse seiner Gesundheit oder der Sicherheit und des Schutzes Dritter rechtfertigen konnte. Mit Beschluss vom 28. November 1997 weigerte sich das Amtsgericht Freiburg i. Br., einem Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, für den Beschwerdeführer eine Betreuung einzurichten, stattzugeben.

 

31. Am 22. Dezember 1997 ordnete das Amtsgericht Ansbach mit Unterbringungsbefehl die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus als Beschuldigter im Rahmen eines gegen ihn wegen mehrerer rechtswidriger Taten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens an. Am 26. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und in das psychiatrische Krankenhaus Emmendingen eingewiesen.

 

32. Mit Beschluss vom 2. Februar 1998 bestätigte das Landgericht Ansbach die Entscheidung des Amtsgerichts. Es fügte hinzu, die Staatsanwaltschaft in Ansbach beabsichtige, ein neues Gutachten einzuholen. Am 6. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer in das Bezirkskrankenhaus Ansbach überführt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Entscheidung des Landgerichts am 8. April 1998 bestätigt und sich dabei insbesondere auf die Gutachten vom 28. April 1995 und 3. Dezember 1996 berufen.

 

33. In dem von der Staatsanwaltschaft Ansbach in Auftrag gegebenen und am 28. Mai 1998 erstellten Gutachten hat Professor N. aus München, ein namhafter Spezialist für Psychiatrie, erwogen, dass das Vorliegen einer paranoiden Psychose theoretisch zwar möglich aber keineswegs nachgewiesen sei und weitere Psychosen ausgeschlossen. Am 10. Juli 1998 hob das Landgericht Ansbach nach Anhörung des Beschwerdeführers den Unterbringungsbefehl vom 22. Dezember 1997 mit der Begründung auf, dass das neue Gutachten die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließe und eine verminderte Schuldfähigkeit in Frage stelle. Außerdem hatte es der Sachverständige für wenig wahrscheinlich gehalten, dass die Entlassung des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

 

34. Am 10. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer entlassen.

 

35. Am 23. November 1999 hat das Landgericht Freiburg i. Br. die Klage des Beschwerdeführers auf Schadensersatz wegen psychiatrischer Untersuchungen, die zu seinen Lasten angeordnet worden seien, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese Entscheidung am 7. September 2000 bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. September 2001 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Urteile nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

36. In einem Gutachten vom 10. Juli 2000, das im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof auf Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers erstellt wurde, übte Dr. K. aus Freiburg i. Br. im Einzelnen Kritik an dem Gutachten vom 28. April 1995 und folgerte, dass eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnte. Mit zwei Schreiben vom 16. November und 19. Dezember 2000 bescheinigte ein weiterer Sachverständiger aus Freiburg i. Br., Dr. Ku., auf Antrag des Anwalts des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, dass der Beschwerdeführer im Vollbesitz seiner Geschäftsfähigkeit sei und an keiner psychischen Erkrankung leide.

 

II.  DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

 

  1. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

37. Gemäß § 70 h des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Richter unter anderem eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme treffen. Verwiesen wird u.a. auf § 69 Abs. 1 desselben Gesetzes, in dem insbesondere bestimmt wird, dass eine solche Maßnahme nur angeordnet werden kann, wenn:

 

- Eilbedürftigkeit besteht;

 

- ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt;

 

- der Betroffene persönlich angehört worden ist.

 

Er gestattet ferner dem Richter, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn diese dem Betroffenen schaden würde oder wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die Maßnahme auch ohne Anhörung des Betroffenen anordnen.              

 

2. Bayerisches Unterbringungsgesetz

 

38. Artikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes führt insbesondere aus, dass psychisch kranke oder gestörte Personen, die dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, gegen oder ohne ihren Willen untergebracht werden können.

 

Artikel 2 gibt als Zweck der Unterbringung einer Person an, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Ferner wird ausgeführt, dass der Untergebrachte zu behandeln ist, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

 

3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

 

39. Mit der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 (Az. 2 BvR 817/90 und andere), bei der es um eine Hausdurchsuchung ging, ist eine neue Rechtsprechung geschaffen worden, indem das Gericht erkannte, dass die Weigerung der Strafgerichte, die Rechtmäßigkeit der strittigen Durchsuchung nur deshalb nicht zu würdigen, weil die Maßnahme sich erledigt hatte, eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes darstelle. Mit Beschluss vom 10. Mai 1998 (Az. 2 BvR 978/97) hat die 3. Kammer des Zweiten Senats, nachdem dies bereits in einer Entscheidung vom 1. April 1998 (Az. 2 BvR 1263/97) dargelegt worden war, diese Rechtsprechung auf Maßnahmen der vorläufigen Unterbringung ausgeweitet und die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen für offensichtlich begründet erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung im nachhinein bestätigt (siehe Entscheidung vom 18. März 1999, Az. 2 BvR 1717/98, und vom 5. Dezember 2001, Az. 2 BvR 527/99 u.a.).

 

Die Zivilgerichte haben diese Rechtsprechung übernommen, wie u.a. die Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Februar 1999 (Az. 3 Z BR 54/99) und der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 4. April 2000 (Az. 11 Wx 28/00), Hamm vom 29. Mai 2001 (Az. 15 W 139/01) und Schleswig vom 26. August 1998 (Az. 2 W 153/98) belegen.

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 ABS. 1 BUCHSTABE E) DER KONVENTION

 

40. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine zweite Unterbringung im Bezirkskrankenhaus Ansbach rechtswidrig gewesen sei, weil bei ihm keine psychische Erkrankung diagnostiziert worden ist. Er macht eine Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention geltend, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

 

(...)

 

e) rechtmäßige Freiheitsentziehung (...) bei psychisch Kranken (...)

 

  1. Vorbringen der Parteien

 

41. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Voraussetzungen für seine zweite Unterbringung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wie die zahlreichen psychiatrischen Gutachten und Gerichtsentscheidungen, die er im Zuge der innerstaatlichen Verfahren vorgelegt habe, unter Beweis stellten. Er erinnert diesbezüglich daran, dass die vorläufige Unterbringung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur angeordnet werden kann, wenn dringende Gründe vorliegen. Er unterstreicht, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unterbringungsbefehl vom Vormundschaftsgericht bestätigt wurde, kein verwertbares ärztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand vorgelegen habe, das die angeordnete Maßnahme hätte rechtfertigen können. Diesbezüglich hebt er hervor, dass das Vormundschaftsgericht sich ausschließlich auf die fernmündlich erteilte Diagnose der behandelnden Ärztin des Bezirkskrankenhauses Ansbach, Dr. B., gestützt habe und zwar ohne persönliche Anhörung und ohne Rückgriff auf andere Informationsquellen hinsichtlich seines Gesundheitszustands. Eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Ärztin habe in Wirklichkeit niemals stattgefunden, wobei sie sich auf das strittige Gutachten vom 28. April 1995 gestützt habe, das in demselben Krankenhaus erstellt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet den wissenschaftlichen Aspekt dieses Gutachtens, wie dies übrigens das Amtsgericht Freiburg i. Br. und das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in ihren Entscheidungen vom 19. und 31. Juli 1996 getan haben, womit das Gutachten demnach nicht als Grundlage für die Unterbringungen dienen könne. Was die Stellungnahme des Gesundheitsamts Weißenburg vom 30. Oktober 1996 anbelangt, so bezweifelt der Beschwerdeführer die Tatsache, dass das Vormundschaftsgericht Ansbach hiervon Kenntnis hatte, als es seine Entscheidung traf. Jedenfalls habe sich das Gesundheitsamt einzig auf die nicht gesicherten Behauptungen Dritter gestützt, wobei alle mit der Sache befassten bayerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sich übrigens von der Kindesmutter hätten manipulieren lassen, die jeglichen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind unterbinden wollte. Wenn auch zutreffend ist, dass es in dieser Situation Spannungen und Gemütserregungen bei den Betroffenen gegeben hat, so dürfe man sie dennoch nicht als Geisteskranke betrachten.

 

42. Die Regierung ist der Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stand. In seinem Beschluss vom 31. Oktober 1996 habe sich das Vormundschaftsgericht Ansbach insbesondere auf die Gutachten von Dr. W. und Dr. T. vom 28. April 1995 gestützt. Diese hatten das Vorliegen einer paranoiden Psychose bei dem Beschwerdeführer diagnostiziert, wobei nicht auszuschließen sei, dass er zu weiteren gefährlichen Handlungen neige, insbesondere gegenüber seinem Kind und dessen Mutter. Obwohl dieses Gutachten bereits anderthalb Jahre zuvor erstellt worden sei, sei die dort beschriebene Gefahr am 30. Oktober 1996 wahr geworden, als der Beschwerdeführer sich gewaltsam Umgang mit seiner Tochter verschaffen wollte und dabei den Vater der Kindsmutter verletzte, bevor er von der Polizei festgenommen wurde. Die Regierung führt weiter aus, dass diese Feststellung durch eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers seitens des Gesundheitsamts Weißenburg vom selben Tag und der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers des Bezirkskrankenhauses Ansbach erhärtet würde. Die Tatsache, dass die Letztgenannte lediglich telefonisch Auskunft gegeben habe, ändere angesichts der Eilbedürftigkeit nichts an der Rechtmäßigkeit der Unterbringung. Die Regierung unterstreicht, dass eine psychische Erkrankung in diesen Fällen nicht nachgewiesen werden muss, sondern dass der gravierende Verdacht einer solchen Erkrankung ausreiche, um seine vorläufige Unterbringung gerade zur Anfertigung umfassender Gutachten in der Sache anzuordnen. Die Regierung weist ferner auf die Tatsache hin, dass das Gutachten vom 3. Dezember 1996 die Notwendigkeit einer Unterbringung bestätigte. Bei der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht Ansbach am 4. November 1996 habe die behandelnde Ärztin übrigens die Schlüssigkeit des Fachgutachtens des Dr. W. aus Basel vom 6. Mai 1996, das von dem Beschwerdeführer vorgelegt wurde, angezweifelt.


B.  Beurteilung des Gerichtshofs

 

43. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht verweist und sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher wie auch verfahrensrechtlicher Reglungen verlangt und darüber hinaus gebietet, dass die ergangene Freiheitsentziehung dem Sinn und Zweck dieses Artikels nicht widerspricht, d.h. den Einzelnen vor Willkür schützt (Winterwerp ./. Niederlande, Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A, Band 33, S. 17, Randnr. 39, und zuletzt Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 50272/99, 20. Februar 2003, Randnr. 46).

 

44. Diesbezüglich bringt die Regierung zum Ausdruck, dass das Vormundschaftsgericht Ansbach sich im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in seinem Beschluss vom 31. Oktober 1996 keineswegs ausschließlich auf die von Dr. B. fernmündlich erteilte Diagnose stützte, sondern auf andere ärztliche Gutachten, insbesondere dasjenige der Ärzte W. und T. des Bezirkskrankenhauses vom 28. April 1995 sowie auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom Vortag. Der Beschwerdeführer erwidert, dass dem Vormundschaftsgericht einzig die von Dr. B. fernmündlich erteilte Diagnose zur Verfügung stand, die ihn niemals untersucht habe und ihre Schlussfolgerungen eigentlich nur auf das Gutachten vom 28. April 1995 gestützt habe, dessen wissenschaftlicher Charakter von ihm bestritten wird.

 

45. Der Gerichtshof unterstreicht, dass das Vormundschaftsgericht, selbst wenn angenommen wird, dass es von der Stellungnahme des Gesundheitsamts Kenntnis hatte, zwecks Begründung der Freiheitsentziehung einzig auf die von Dr. B. fernmündlich erteilte Diagnose verwiesen hat, wie aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 31. Oktober 1996 hervorgeht. Dem Gericht stand demnach weder ein schriftliches Gutachten zur Verfügung noch konnte es sich im Wege einer Anhörung einen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer machen, als es seine Unterbringung anordnete. Der Gerichtshof stellt fest, dass § 70 h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (o.a. Randnr. 37) dem Richter gestattet, eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme zu treffen, wenn Eilbedürftigkeit besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt und der Betroffene persönlich angehört worden ist. § 69 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt, dass der Richter bei Gefahr im Verzug die Maßnahme auch ohne Anhörung des Betroffenen anordnen kann.

 

46. Der Gerichtshof erachtet, dass das Fehlen eines schriftlichen ärztlichen Gutachtens und das Ausbleiben einer Anhörung des Beschwerdeführers an sich keinen Anlass zur Kritik bieten, weil das Vormundschaftsgericht verpflichtet war, eine rasche Entscheidung herbeizuführen. Er ruft in Erinnerung, dass die Vertragsstaaten in solchen Fällen bei der Anordnung von Dringlichkeitsunterbringungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Sache X ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 5. November 1981, Serie A, Band 46, S. 18, Randnr. 41, und Varbanov ./. Bulgarien, Nr. 31365/96, 5. Oktober 2000, EuGHMR 2000-X, Randnr. 47) Er merkt im Übrigen kann, dass der Beschwerdeführer vier Tage später vom Richter im Bezirkskrankenhaus angehört wurde.

 

47. Was die Begründetheit der Unterbringungsmaßnahme anbelangt, so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Geisteskrankheit einer Person  abgesehen von Dringlichkeitsfällen – beweiskräftig anhand eines objektiven ärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, so dass die Freiheitsentziehung gerechtfertigt ist, die ohne die Fortdauer der Störung nicht zu verlängern sei (Urteil Johnson ./. Vereinigtes Königreich vom 24. Oktober 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VII, S. 2409, Randnr. 60, und Urteil Herczegfalvy ./. Österreich vom 24. September 1992, Serie A, Band 244, S. 21, Randnr. 63). Außerdem könne nicht erachtet werden, dass Buchstabe e) des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention es gestatte, einer Person einzig deshalb die Freiheit zu entziehen, weil ihre Überzeugungen oder ihr Verhalten von den in einer bestimmten Gesellschaft vorherrschenden Normen abweichen (o.a. Urteil Winterwerp, Randnr. 37).

 

48. Der Gerichtshof merkt hier an, dass das Vormundschaftsgericht die Unterbringung einzig auf der Grundlage einer Diagnose angeordnet hat, die es an demselben Tag von der behandelnden Ärztin des Bezirkskrankenhauses, Dr. B., fernmündlich mit dem Befund auf paranoide Psychose erhalten hat. Ausweislich eines an demselben Tag erstellten Vermerks des mit der Sache befassten Richters habe die Ärztin ihn davon unterrichtet, dass der Beschwerdeführer wiederholt in dem Krankenhaus behandelt und von ihr selbst bereits zu früheren Zeitpunkten untersucht worden sei.

 

49. Der Gerichtshof hebt hervor, dass eine Reihe von Entscheidungen und psychiatríschen Gutachten vorgelegen habe, die von unterschiedlichen Einrichtungen und Ärzten nach der Exploration des Beschwerdeführers erstellt wurden und die bei ihm keine Krankheit nachgewiesen hätten. Dazu zählen insbesondere das Fachgutachten des Dr. W. aus Basel vom 6. Mai 1996 (achtfache Untersuchung des Beschwerdeführers), dasjenige des Dr. K. aus Freiburg vom 1. September 1995, der Bericht des Gesundheitsamts Freiburg vom 15. September und 24. Oktober 1995 sowie die Entscheidungen des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Juli 1996 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 1996. Einige dieser Studien haben die Begründetheit des strittigen Gutachtens vom 28. April 1995 angezweifelt.

 

50. In Bezug auf das Gutachten vom 28. April 1995, auf das die Regierung wie auch der Beschwerdeführer verweisen, führt der Gerichtshof aus, dass dieses im Verlauf der ersten Unterbringung im Jahr 1995 erstellt worden und nicht Gegenstand der vorliegenden Sache ist (siehe die Entscheidung vom 21. März 2002 über die Zulässigkeit der Beschwerde). Es dürfte übrigens alleine keine hinlängliche Grundlage für die Rechtfertigung der freiheitsentziehenden Maßnahme sein, weil es anderthalb Jahre vorher angefertigt worden ist (Magalhães Pereira ./. Portugal, Nr. 44872/98, 22. Februar 2002, EuGHMR 2002-..., Randnr. 49, und o.a. Sache Varbanov, Randnr. 47).

 

51. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht auf ein reines Problem der Würdigung unterschiedlicher ärztlicher Gutachten reduziert werden kann, die sich bezüglich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers widersprechen, was in erster Linie dem nationalen Richter obliegt (Urteil Wassink ./. Niederlande vom 27. September 1990, Serie A, Band 185-A, Randnr. 25, und o.a. Urteil in der Sache Varbanov, Randnr. 48). Vor dem Hintergrund des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention stellt sich die Frage, ob das Vormundschaftsgericht bei der strittigen Anordnung über hinreichende Fakten verfügte, um die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

 

52. Was den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 31. Oktober 1996 anbelangt, so stand dem mit der Sache befassten Richter sicherlich nicht genügend Zeit zur Verfügung, um alle einschlägigen Unterlagen zu studieren. Anders stellt sich der Fall zu dem Zeitpunkt dar, zu dem das Gericht nach Anhörung des Beschwerdeführers im Bezirkskrankenhaus sich bewusst wurde, dass dessen Gesundheitszustand Gegenstand unterschiedlicher ärztlicher Würdigungen gewesen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf den Bericht des Gesundheitsamts in Freiburg von 1995 und das Fachgutachten des Dr. W. aus Basel verwiesen hat, das der Akte beigefügt war. Im Übrigen merkt der Gerichtshof an, dass in dem Gutachten des Dr. B. vom 3. Dezember 1996, das auf Antrag des Vormundschaftsgerichts erstellt wurde, auf das Vorliegen einer Krankheit hingewiesen wird, wobei eine längere Unterbringung des Beschwerdeführers für erforderlich gehalten wurde, wohingegen Dr. W. aus Basel den Beschwerdeführer erneut am 26. November 1996 untersuchte, d.h. kaum eine Woche nach dem Entweichen des Beschwerdeführers aus dem Bezirkskrankenhaus, der am 9. Dezember 1996 bescheinigte, bei dem Betroffenen keine psychische Erkrankung festgestellt zu haben. Dr. K. aus Freiburg i.Br. bestätigte diesen Befund mit Bescheinigung vom 17. Dezember 1996.

 

53. Der Gerichtshof erachtet, dass ein abschließender Befund bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht einfach zu ermitteln schien. Angesichts der Anamnese ist in der Tat die Frage berechtigt, ob die deutschen Behörden die Exploration des Beschwerdeführers nicht einer anderen Einrichtung als dem Bezirkskrankenhaus hätten anvertrauen sollen, um etwaige Zweifel an der Objektivität der behandelnden Ärzte auszuräumen. Diesbezüglich hebt der Gerichtshof hervor, dass Dr. B in dem Gutachten vom 3. Dezember 1996 die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen außerhalb des Bezirkskrankenhauses befürwortete, um zu prüfen, ob sich eine längere Unterbringung als erforderlich erweise. Es sei hier anzumerken, dass im Zuge der dritten Unterbringung (o.a. Randnr. 30-34) die Staatsanwaltschaft Ansbach beschlossen hat, einen anerkannten Psychiater in München mit der Untersuchung des Beschwerdeführers zu befassen.

 

54. Der Gerichtshof erachtet jedoch, dass es einerseits geboten ist, an die Begleitumstände zu erinnern, unter denen die strittige Unterbringungsmaßnahme angeordnet worden ist, so wie diese sich dem Gericht am 31. Oktober 1996 offenbarten. Am Vortag der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gab es eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater seiner früheren Lebensgefährtin, die den zweimaligen Einsatz der Polizei erforderte. Diese Auseinandersetzung war Teil einer Reihe von Streitigkeiten und heftiger Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Lebensgefährtin und lag in dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter begründet, während die Zivilgerichte ihm ein solches Recht verweigert hatten. Es ist sicherlich nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle des innerstaatlichen Gerichts zu treten, um einen faktischen Tatbestand zu würdigen, der zu Maßnahmen der öffentlichen Behörden gegenüber dem Betroffenen führt. Trotz der Zweifel am Vorgehen der innerstaatlichen Behörden (o.a. Randnr. 53) erachtet der Gerichtshof, dass gleichwohl nicht behauptet werden kann, dass die Lage, so wie diese sich dem mit der Sache befassten Gericht darstellte, es auf keinen Fall erlaubte, die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen und seine vorläufige Unterbringung zu diesem Zweck zu beenden. Er unterstreicht andererseits, dass die Unterbringungsmaßnahme eine begrenzte sechswöchige Dauer aufwies und gerade zu dem Zweck angeordnet wurde festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung litt oder nicht. Im Übrigen ruft er in Erinnerung, dass die vorläufige Unterbringung im Gegensatz zur o.a. Rechtssache Varbanov (Randnr. 48) auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet wurde.

 

55. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht des Ermessensspielraums, den die Vertragsstaaten in solchen Fällen insbesondere bei Dringlichkeitsunterbringungen genießen, erachtet der Gerichtshof, dass das Vorgehen des Vormundschaftsgerichts in Einklang mit der Konvention steht.

 

56. Demnach ist Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) nicht verletzt worden.

 

II.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION

 

57. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass er nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens vor dem Vormundschaftsgericht gelangt sei. Er behauptet insbesondere, dass das Gutachten vom 28. April 1995 fehlerhaft gewesen sei und deshalb nicht als Grundlage für die Unterbringung dienen konnte. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, deren einschlägiger Passus wie folgt lautet:

 

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt wird.“

 

58. Der Gerichtshof erachtet, dass es angesichts seiner Schlussfolgerungen zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) nicht geboten ist, diese Rüge gesondert unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Abs. 1 zu würdigen.

 

II.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 ABSATZ 4 DER KONVENTION

 

59. Der Beschwerdeführer rügt, dass er keinen Zugang zu einem Gericht hatte, um die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung zu würdigen. Er beruft sich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention, der wie folgt lautet:

 

„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“

 

A.  Vorbringen der Parteien

 

60. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Beschwerdegerichte sich geweigert hätten, die Begründetheit seiner Unterbringung zu prüfen, womit sie ihm das Recht vorenthalten hätten, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen. Er rügt außerdem die Tatsache, dass das Landgericht Ansbach die Beendigung der Unterbringungsmaßnahme abgewartet habe, bevor es seine Beschwerde würdigte, womit das Gericht nicht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung entschieden habe.

 

61. Die Regierung ist der Ansicht, dass Art. 5 Abs. 4 der Konvention einen Rechtsschutz zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nur dann gewährt, wenn sie durch eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist. Im vorliegenden Fall ist die Anordnung durch ein Gericht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergangen. In ihrer späteren Stellungnahme legt die Regierung dar, dass, sofern man den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 4 überhaupt auf die richterliche Anordnung des Freiheitsentzugs erstreckt, das Landgericht den Anforderungen des innerstaatlichen Rechts entsprochen habe. Dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, seine Einwände persönlich vorzutragen, sei allein auf dessen Entweichung aus dem Bezirkskrankenhaus am 18. November 1996 zurückzuführen.

 

62. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kommission (Sache X ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 9403/81, Entscheidung vom 5. Mai 1982, Decisions and Reports 28, S. 235) behauptet die Regierung bezüglich des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Unterbringung, dass der Beschwerdeführer das Recht aus Artikel 5 Abs. 4 nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, weil der Freiheitsentzug geendet hatte. Sie räumt ein, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich diesbezüglich weiterentwickelt habe, wie die Entscheidungen vom 30. April 1997 und 10. Mai 1998 belegen (o.a. Randnr. 39). Sie weist jedoch darauf hin, dass dieselbe 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, die den Beschluss vom 10. Mai 1998 erlassen hatte, die neue Rechtsprechung in dieser Sache offenbar nicht für einschlägig erachtet habe, weil die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19. März 1998 nicht zur Entscheidung angenommen worden sei.

 

63. In Bezug auf das Recht zur gerichtlichen Überprüfung innerhalb kurzer Frist erachtet die Regierung, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache van der Leer ./. Niederlande vom 21. Februar 1990 (Serie A, Band 170-A, Randnr. 35) trotz seines Entweichens aus dem Krankenhaus weiterhin von der Unterbringungsmaßnahme beschwert war, das Erfordernis der kurzen Frist in diesem Fall beachtet worden sei. In der Beschwerdeschrift vom 11. November 1996 an das Landgericht hat der Vertreter des Beschwerdeführers deren Begründung zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt. Die Regierung unterstreicht, dass, auch wenn die Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich gewesen sei, weil das Landgericht von Amts wegen ermitteln musste, dieses im Hinblick auf die angekündigte Begründung gehalten war, den Eingang abzuwarten und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. In Anbetracht dessen, dass die Begründung erst am 2. Dezember 1996 beim Landgericht eingegangen ist, das ferner auf den Eingang des ärztlichen Gutachtens wartete (4. Dezember 1996), kann dem Beschwerdegericht, das seine Entscheidung erst am 13. Dezember 1996 getroffen hat, nicht vorgeworfen werden, es habe nicht innerhalb kurzer Frist entschieden.

 

B.  Beurteilung des Gerichtshofs

 

1. Rüge betreffend die mangelnde gerichtliche Überprüfung der Unterbringung

 

64. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers von dem Vormundschaftsgericht und nicht von einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist. In diesem Fall ist die nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention geforderte Prüfung in die Entscheidung einbezogen (De Wilde, Ooms und Versyp ./. Belgien, Urteil vom 18. Juni 1971, Serie A, Band 12, S. 40, Randnr. 76, und o.a. Varbanov, Randnr. 58). Artikel 5 Abs. 4 findet allerdings nur dann auf das Eingreifen von Justizorganen Anwendung, wenn das maßgebliche Verfahren gerichtlicher Natur ist und der betroffenen Person Verfahrensgarantien geboten werden, die der Art der gerügten Freiheitsentziehung angepasst sind. Um feststellen zu können, ob ein Verfahren hinlängliche Garantien bietet, ist die spezifische Art der Umstände zu berücksichtigen, unter denen es abgelaufen ist(o.a. Winterwerp, S. 23, Randnr. 57, und Vodeničarov ./. Slowakei, Nr. 24530/94, 21. Dezember 2000, Randnr. 33).

 

65. Der Gerichtshof erachtet, dass das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht grundsätzlich als Gerichtsverfahren zu verstehen ist. Er erinnert jedoch daran, dass, auch wenn Artikel 5 Abs. 4 der Konvention keine Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung zusichert, der Vertragsstaat, der sich einer solchen Regelung bedient, den Betroffenen im Prinzip dieselben Verfahrensgarantien im erstinstanzlichen Verfahren wie auch um Rechtsmittelverfahren zusichern muss (o.a. Hutchison Reid, Randnr. 77, Rutten ./. Niederlande, Nr. 32605/96, 24. Juli 2001, Randnr. 53, und Toth ./. Österreich, Urteil vom 12. Dezember 1991, Serie A, Band 224, S. 23, Randnr. 84).

 

66. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 31. Oktober 1996 ohne Prüfung in der Hauptsache abgewiesen hat, weil die Freiheitsentziehung beendet und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Krankenhaus entwichen war. Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass das Bayerische Oberste Landesgericht diese Entscheidung bestätigt hat und dass das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Es folgerte, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung in wirksamer Weise überprüfen zu lassen.

 

67. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 1998 eine Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet erklärt und eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt hat, weil die erstinstanzlichen Gerichte sich geweigert hatten, die Begründetheit der Freiheitsentziehung zu würdigen, da diese vorher geendet hatte. Es hebt auch hervor, dass die Zivilgerichte, die im ersten Rechtszug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Unterbringungen befasst sind, dieser neuen Rechtsprechung Folge geleistet haben (o.a. Randnr. 39).

 

68. Der Gerichtshof erachtet, dass allein die Tatsache der Beendigung einer vorläufigen Unterbringung den Betroffenen nicht seines Rechts entbinden darf, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme auch nach deren Ende zu überprüfen, insbesondere in Anbetracht der Schwere einer solchen Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, wenn auch nur vorläufig. Die Garantien nach Artikel 5 Abs. 4, die in gleicher Weise auf etwaige Beschwerdegerichte anzuwenden sind, würden in der Tat ihren Sinn verlieren, wenn die gerichtliche Überprüfung einer vorläufigen Freiheitsentziehung, die von ihrer Natur her zeitlich begrenzt ist, nur so lange möglich wäre, wie die Wirkungen dieser Freiheitsentziehung andauern.

 

69. Der Gerichtshof erachtet nebenbei, dass das Entweichen des Beschwerdeführers hier nicht zu berücksichtigen ist, weil dieser von der Unterbringungsmaßnahme weiterhin beschwert war (o.a. Magalhães Pereira, Randnr. 47, und o.a. van der Leer, Randnr. 35).

 

70. Demnach ist Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden.

 

2. Rüge betreffend die Missachtung des Erfordernisses der kurzen Frist

 

71. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass das Landgericht, indem es den Ablauf der Unterbringungsmaßnahme vor der Würdigung seiner Beschwerde abgewartet habe, das Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung innerhalb kurzer Frist im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 missachtet habe.

 

72. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 4 den Personen im Falle der Festnahme oder Freiheitsentziehung nicht nur einen Rechtsbehelf zusichert, um die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs anzufechten, sondern ihnen auch das Recht einräumt, nachdem sie ihren Rechtsbehelf bei dem Beschwerdegericht eingereicht haben, innerhalb kurzer Zeit eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung zu bewirken und diese zu beenden, wenn sie sich als nicht rechtmäßig erweist (siehe sinngemäß o.a. Hutchison Reid, Randnr. 74, o.a. van der Leer, Randnr. 35, und o.a. Vodeničarov, Randnr. 33).

 

73. In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die strittige Maßnahme am 31. Oktober 1996 vom Vormundschaftsgericht Ansbach angeordnet worden und am 12. Dezember 1996 endete. Mit Schreiben vom 11. November 1996, das am darauffolgenden Tag beim Gericht eingegangen ist, hat der Vertreter des Beschwerdeführers nicht nur Beschwerde gegen die Entscheidung vom 31. Oktober 1996 eingelegt, sondern auch angekündigt, dass er seine Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht begründen werde. Der Gerichtshof erachtet, dass das Landgericht demnach trotz des Grundsatzes der Amtsermittlung in solchen Fällen in rechtmäßiger Weise die Begründung des Beschwerdeführers abwarten durfte, bevor es seine Entscheidung traf. Da die Begründung der Beschwerde am 2. Dezember 1996 beim Landgericht eingegangen ist, beläuft sich der zu berücksichtigende Zeitraum auf elf Tage. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Zeitraum keinen Anlass zur Kritik bietet. Er bemerkt nebenbei, dass der Beschwerdeführer am 18. November 1996 aus dem Krankenhaus entwichen ist. Sollte dieser Umstand bei der Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsbehelf zwecks Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung zu Gebote stand, unberücksichtigt bleiben (o.a. Randnr. 69), so kommt dieser Tatsache gleichwohl bei der Frage der kurzen Frist eine gewisse Bedeutung zu. Angesichts der Umstände des Falles erachtet der Gerichtshof in der Tat, dass das Interesse des Beschwerdeführers, das Landgericht möge rasch über die Rechtmäßigkeit seiner vorläufigen Unterbringung entscheiden, die per se zeitlich begrenzt war, nicht hinlänglich gestützt wird.

 

74. Demnach ist Artikel 5 Abs. 4 unter dem Blickwinkel der kurzen Frist nicht verletzt worden.

 

IV.  DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DER ARTIKELS 6 ABS. 1 UND 13 DER KONVENTION

 

75. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Weigerung der Gerichte im Hinblick auf eine Überprüfung seiner Beschwerde auch die Artikel 6 Abs. 1 und 13 der Konvention verletze.

 

76. Angesichts seiner Schlussfolgerungen zu Artikel 5 Abs. 4 erachtet der Gerichtshof eine gesonderte Würdigung für nicht erforderlich.

V. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

 

77 Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

 

 

 

 

 

A.  Schaden

 

78. Der Beschwerdeführer gibt vor, im Jahr 1994 Einkünfte in Höhe von 300.000 DM bezogen zu haben, die er auch weiterhin eingenommen hätte, wenn er nicht im Jahr 1995 untergebracht worden wäre. Er verlangt ferner eine Entschädigung wegen des erlittenen immateriellen Schadens. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so überlässt er deren Festsetzung dem Ermessen des Gerichtshofs, schlägt aber unverbindlich den Betrag von 1.000 Euro (€) monatlich ab Oktober 1996 über drei Jahre vor, d.s. insgesamt 36.000 €.

 

79. Die Regierung hat sich nicht geäußert.

 

80. Der Gerichtshof sieht keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Konvention, die vom Gerichtshof festgestellt worden ist, und dem vorgegebenen Verlust an Einkünften. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Betrag zuzubilligen.

 

Was den immateriellen vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden anbelangt, so bemerkt der Gerichtshof, dass nur eine Teilverletzung festgestellt wurde. Aufgrund der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 3.500 € zu.

 

B.  Kosten und Auslagen

 

81. Der Beschwerdeführer fordert für die Kosten und Auslagen einen Gesamtbetrag von 50.071,06 DM und 2.320 €: 3.103 DM für das Verfahren vor den Zivilgerichten in Bezug auf die Unterbringung, 4.640 DM für das Einreichen der Verfassungsbeschwerde, 2.219 DM für das Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg i.Br., 20.849,42 DM für das 1999 vor den Zivilgerichten anhängig gemachte Verfahren betreffend die Entschädigung, 5.000 DM und 2.320 € für die vorliegende Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof, 8.559,64 DM für das Erstellen der psychiatrischen Gutachten durch Dr. K. aus Freiburg i.Br. und Dr. W. aus Basel und ca. 300 € für jeden Unterbringungstag, d.s. 5.700 DM (19 Tage).

 

82. Die Regierung hat zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers keinen Kommentar abgegeben.

 

83. Der Gerichtshof merkt an, dass er die Erstattung der Kosten und Auslagen vor den Konventionsorganen und derjenigen, die ein Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten getragen hat, nur gewährt, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang stehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter anderem Wettstein ./. Schweiz, Nr. 33958/96, EuGHMR 2000-XII, Randnr. 56).

 

84. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt es dem Beschwerdeführer 4.000 € für Kosten und Ausgaben vor den innerstaatlichen Gerichten und 2.500 € für die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu.

 

C.  Verzugszinsen

 

85.  Der Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

 

1.  dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention nicht verletzt worden ist;

 

 dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in Ermangelung einer Rechtmäßigkeitsprüfung betreffend die zweite vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers verletzt worden ist;

 

 dass Artikel 5 Abs. 4 unter dem Blickwinkel der kurzen Frist nicht verletzt worden ist;

 

 dass es nicht geboten ist, die Rügen aus den Artikeln 6 Abs. 1 und 13 der Konvention gesondert zu würdigen;

 

5.  dass

 

a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 3.500 € (dreitausendfünfhundert Euro) wegen des Nichtvermögensschadens und den Betrag von 6.500 € (sechstausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;

 

b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;

 

6.  dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.

 

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 12. Juni 2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

 

Vincent Berger

Ireneu Cabral Barreto

Kanzler

Präsident