Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französisch
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
27/02/03 - Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 39547/98)
URTEIL
Straßburg, 27. Februar 2003
Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache N. ./. Deutschland
ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:
Herrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,
Herrn G. RESS,
Herrn P. KŪRIS
Herrn R. TÜRMEN,
Herrn B. ZUPANČIČ,
Frau H.S. GREVE,
Herrn K. TRAJA,
sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,
nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Februar 2002 und 6. Februar 2003
am letztgenannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:
VERFAHREN
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 39547/98) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige H. N. ("der Beschwerdeführer") bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte ("die Kommission") aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Konvention") am 16. Januar 1998 erhoben hatte.
2. Der Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Georg Rixe aus Bielefeld vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Dem Beschwerdeführer zufolge hat vor allem die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, an dem er beteiligt war, die angemessene Dauer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention überschritten.
4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.
5. Die Beschwerde ist der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.
6. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).
7. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2002 hat die Kammer die Beschwerde für teilweise zulässig erklärt.
8. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
1. Entstehung der Sache
9. Der 1915 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und der biologische Vater seiner 1985 geborenen Tochter I.. Vor und nach der Geburt des Kindes kam es zu Spannungen zwischen den Eltern. Bis Sommer 1989 hatte der Beschwerdeführer seine Tochter regelmäßig gesehen und gelegentlich tagsüber betreut, obgleich er ungefähr 300 km vom Wohnsitz seiner Tochter entfernt lebte. Nachdem ein Jahr ohne Kontakt vergangen war, sah der Beschwerdeführer seine Tochter Ende des Jahres 1990 wieder, bevor die Mutter jeglichen Kontakt untersagte.
10. 1991 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bonn ein Umgangsrecht für seine Tochter. Mit Beschluss vom 12. März 1992 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab, da angesichts der Spannungen zwischen den Eltern, der zwanghaften Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und der Ablehnung der Tochter, ihren Vater zu sehen, die Gewährung des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter gemäß § 1711 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB - siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zu dieser Zeit nicht dem Wohl des Kindes diene. Im Übrigen liege keine Diskriminierung zum Nachteil des Beschwerdeführers vor, da das Gericht nicht anders entschieden hätte, wenn seine Tochter sein eheliches Kind gewesen wäre. Die beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Köln eingelegten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen. Am 9. Februar 1993 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluss vom 24. März 1993 wies das Amtsgericht Bonn einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die Spannungen zwischen den Eltern fortbestünden und ein erneute Überprüfung der Situation erst stattfinden könne, wenn eine „Periode der Ruhe“ von zwei Jahren verstrichen sei.
2. Streitiges Verfahren betr. die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts für seine Tochter
11. Am 23. Juni 1993 ging ein erneuter Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts für seine Tochter beim Amtsgericht Bonn ein.
12. Mit Schreiben vom 6. Juli 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, dass er den mit der Sache befassten Richter für befangen halte.
13. Mit Beschluss vom 2. November 1993 lehnte das Amtsgericht den Antrag unter Verweis auf seine Entscheidung vom 12. März 1992 ab.
14. Am 20. Januar 1994 begründete der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag gegen den mit der Sache befassten Richter ausführlicher. Mit Beschluss vom 28. Januar 1994 lehnte das Landgericht Bonn den Antrag ab. Am 18. Februar 1994 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein.
15. Am 28. Februar 1994 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde und focht auch den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 1993 an. Mit Beschluss vom 18. März 1994 verwarf das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 1994.
16. Am 25. April 1994 begründete der Beschwerdeführer seine gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 1993 eingelegte Beschwerde. Am 30. Mai und 25. Juli 1994 hörte das Landgericht das Kind und seine Mutter bzw. den Beschwerdeführer an.
17. Mit Beschluss vom 22. September 1994 wies das Landgericht Bonn die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat die Auffassung, dass ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers nach § 1711 Abs. 2 BGB nicht dem Wohle des Kindes diene. Es war insbesondere der Meinung, dass sich die derzeitige Situation nicht grundlegend von derjenigen unterscheide, die das Gericht in seinem Beschluss vom 25. September 1992 festgestellt habe.
18. Am 7. November 1994 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein und machte insbesondere die Verfassungswidrigkeit des § 1711 BGB geltend.
19. Mit Schreiben vom 22. März 1995 bat der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht, seine Beschwerde im Hinblick auf sein hohes Alter (80 Jahre) und seine Herzerkrankung vorrangig zu bearbeiten.
20. Zwischen 1995 und 1998 fand ein Schriftwechsel statt, in dessen Verlauf das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzte, dass seine Beschwerde zurückgestellt worden sei, weil weitere Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit von § 1711 BGB vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig seien und es angebracht sei, deren Ausgang abzuwarten, bevor eine Entscheidung getroffen würde. Zumindest eines dieser anderen Verfahren (Az. 1 BvR 1216/88) war bereits 1988 eingeleitet worden, wie aus einer deutschen juristischen Zeitschrift (Neue Juristische Wochenschrift) von 1994 (S. 1335) und von 1997 (S. 1057) hervorgeht. Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 antwortet die in dieser Sache berichterstattende Richterin dem Beschwerdeführer, dass eine Entscheidung für das Ende des Jahres angestrebt werde.
21. Mit Schriftsatz vom 20. November 1997 an das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts gestellt.
22. Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 schlug das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer vor, die Verfassungsbeschwerde für erledigt zu erklären, da das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht), das unter anderem die Beziehung eines nichtehelichen Kindes zu seinem Vater regelt, verabschiedet worden sei und demnächst in Kraft trete. Das Ergebnis seiner Verfassungsbeschwerde wäre das gleiche gewesen, wenn das Gericht § 1711 BGB für verfassungswidrig erklärt hätte, da sich eine solche Entscheidung darauf beschränkt hätte, den Gesetzgeber zu verpflichten, die fragliche Bestimmung innerhalb einer bestimmten Frist abzuändern.
23. Mit Beschluss vom 30. April 1998 wies das Amtsgericht Bonn den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass keine Änderung der Situation eingetreten sei, die eine andere Entscheidung rechtfertige. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss beim Landgericht Bonn Beschwerde ein. Nach einer Anhörung am 7. September 1998 vor diesem Gericht vereinbarten die Parteien, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wieder Kontakte stattfinden. Mit Unterstützung des Landgerichts Bonn setzten die Parteien mehrmals Termine für Treffen fest, die in der Folge aus Gründen, die von beiden Seiten herrührten, abgesagt wurden.
24. Mit Schreiben vom 10. August 1998 erklärte der Beschwerdeführer, nicht mit dem Vorschlag der berichterstattenden Richterin des Bundesverfassungsgerichts einverstanden zu sein.
25. Die berichterstattende Richterin wandte sich mit Schreiben vom 19. August 1998 erneut an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass seine Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes keine grundsätzliche Bedeutung und infolgedessen keine Aussicht auf Erfolg mehr habe. Sie führte weiter aus, dass eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur möglich sei, wenn dieser die Verfassungsbeschwerde für erledigt erkläre.
26. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat er Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung für erledigt erklärt, dass ihm andernfalls die Kosten nicht erstattet worden wären.
27. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1998 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten habe.
3. Weitere Entwicklung
28. Anfang Oktober 1999 durfte der Beschwerdeführer seine Tochter zum ersten Mal sehen. Kurze Zeit später erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 im Anschluss an eine Anfrage des Landgerichts Bonn, dass er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30. April 1998 zurückziehe.
29. Es fand ein zweites Treffen im April 2000 anlässlich des 85. Geburtstags des Beschwerdeführers statt. Seitdem konnte kein weiterer Kontakt herbeigeführt werden. Im Anschluss an dieses Treffen hat der Beschwerdeführer beim Landgericht nicht beantragt, endgültig über seine Beschwerde zu entscheiden.
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
1. Das derzeit geltende Kindschaftsrecht
30. Die Gesetzesbestimmungen über Sorge- und Umgangsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Sie sind mehrfach abgeändert und zahlreiche von ihnen mit der Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt 1997, S. 2942), die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.
§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“
Nach der geänderten Fassung des § 1626 a Abs. 1 BGB üben die Eltern eines nichtehelichen minderjährigen Kindes die Sorge gemeinsam aus, wenn sie hierzu eine Erklärung abgeben (Sorgeerklärung), oder einander heiraten.
2. Das im Zeitpunkt der Handlungen geltende Kindschaftsrecht
Vor Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts lautete die einschlägige Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Sorge- und Umgangsrecht im Hinblick auf ein eheliches Kind wie folgt:
§ 1634
« 1. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
(...)
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Sorge- und Umgangsrecht im Hinblick auf nichteheliche Kinder lauteten wie folgt:
§ 1705
„Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter. (...)
§ 1711
« 1. Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(...)
3. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Nach § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 11. August 1993 kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge kann dies eine solche Maßnahme von Amts wegen anordnen, d.h. wenn der Betroffene keinen Antrag gestellt hat (siehe z.B. Urteil vom 7. April 1976, Az. 2 BvH 1/75, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 42, S. 103, und Entscheidung vom 3. Dezember 1998, Az. 2 BvR 2033/98).
4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung und den sich daraus ergebenden Folgen
In der Entscheidung vom 30. Mai 1990 (Az. 1 BvL 2/83, 9 und 10/84, 3/85, 11-13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86, Sammlung 82, S. 126) hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, „dass es sich grundsätzlich darauf beschränken muss, die fragliche Bestimmung als unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, die dann von den staatlichen Stellen nicht mehr angewandt werden darf. Die Gerichte müssen anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abhängt, aussetzen, bis eine Neuregelung in Kraft tritt“. Eine vergleichbare Argumentation findet sich beispielsweise in einer Entscheidung vom 7. März 1995 (Az. 1 BvR 790/91, 540/92 und 866/92, Sammlung 92, S. 186).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des Verfahrens insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht. Er macht eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention geltend, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
A. Zu berücksichtigender Zeitraum
32. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 23. Juni 1993 mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts mit seiner Tochter begonnen und am 1. Dezember 1998, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging, geendet hat. Die zu berücksichtigende Dauer beträgt folglich fünf Jahre, fünf Monate und acht Tage.
B. Angemessenheit der Verfahrensdauer
1. Stellungnahme der Parteien
33. Dem Beschwerdeführer zufolge war vor allem die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht von ungefähr vier Jahren angesichts des Gegenstands des streitigen Verfahrens, nämlich des Umgangsrechts mit seiner Tochter, seines Alters (nahezu 80 Jahre bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde) und seines Gesundheitszustandes zu lang.
34. Die Regierung erwidert, dass die zu berücksichtigende Dauer vor dem Bundesverfassungsgericht nur drei Jahre und fünf Monate betrage, wobei der Zeitraum zwischen dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 1998 und der Antwort des Beschwerdeführers vom 17. August 1998 dem Letztgenannten anzurechnen sei. In Anerkenntnis der Notwendigkeit einer besonders zügigen Verfahrensweise in Prozessen, die die Beziehung zwischen Eltern und Kindern betreffen, betont die Regierung, dass sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auf eine Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches richtete, die der Gesetzgeber im Rahmen einer umfangreichen Reform des Kindschaftsrechts zu ändern beabsichtigte, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, als er seine Verfassungsbeschwerde erhob. Dieser Verfassungsbeschwerde hätten sehr schwierige Probleme zugrunde gelegen, deren intensive Prüfung eine gewisse Zeit benötigte. Es habe sich nämlich als erforderlich herausgestellt, Organe und Einrichtungen des Bundes und der Länder mit der Verfassungsbeschwerde zu befassen und eine Senatsentscheidung herbeizuführen, einerseits wegen der Bedeutung des Falles und andererseits der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung, die es 1981 getroffen hatte und die die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB bestätigt hatte, hätte ändern müssen. Letztlich sei die Dauer vor dem Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung der Sache Glaser ./.Vereinigtes Königreich, Nr. 32346/96, 19. September 2000, nicht übermäßig lang.
35. Die Regierung behauptet ferner, das Bundesverfassungsgericht hätte sich, selbst wenn es die Beschwerde des Beschwerdeführers zugelassen und infolgedessen die fraglichen Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben hätte, darauf beschränkt, den Gesetzgeber zu verpflichten, die streitigen Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern, wie seine ständige Rechtsprechung unter Beweis stellt. Als der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde eingelegt habe, sei im vorliegenden Fall eine umfangreiche Reform des Familienrechts im Gange gewesen und ein erster Gesetzesentwurf sei am 13. Juni 1996 vorgelegt worden, d.h. eineinhalb Jahre nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde; das Gesetz sei im Übrigen am 19. Dezember 1997 verkündet worden und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Unter diesen Umständen habe das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber kaum verpflichten können, § 1711 BGB aufzuheben. Selbst wenn jedenfalls davon ausgegangen würde, dass es dies getan hätte, hätte der Beschwerdeführer nicht rascher ein Umgangsrecht erhalten können, da die Zivilgerichte, an die das Bundesverfassungsgericht die Sache zurückverwiesen hätte, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Inkrafttreten des neuen Gesetzes hätten abwarten müssen, bevor sie über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hätten. Die Regierung stellt im Übrigen fest, dass der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht keine einstweilige Anordnung nach § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht beantragt hat (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht). Die Regierung weist schließlich darauf hin, dass die mit der Sache befasste berichterstattende Richterin 1996 schwer erkrankt sei und 1998 ihr Amt habe aufgeben müssen. In Bezug auf die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten trägt die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer erst am 28. Februar 1994 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 1993 erhoben und seine Beschwerde erst am 25. April 1994 begründet habe.
36. Der Beschwerdeführer entgegnet insbesondere, dass die Verfassungswidrigkeit des § 1711 BGB, auf die er sich in seiner Verfassungsbeschwerde berufen habe, bereits mit einer anderen nicht von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde aus dem Jahre 1988 geltend gemacht worden sei, die seitdem beim Bundesverfassungsgericht anhängig war. Dieses Verfahren war Gegenstand der Sache Stathoulopoulos ./. Deutschland (Entsch.) (gütliche Einigung), Nr. 47686/99, 5. April 2001. Das Bundesverfassungsgericht habe seitdem ausreichend Zeit gehabt, die fraglichen Probleme zu untersuchen. Außerdem sei es nicht nur in der Lage gewesen, die im vorliegenden Fall durch die Zivilgerichte ergangenen Entscheidungen aufzuheben, sondern auch dem Gesetzgeber eine Frist zu setzen, um den Bereich gesetzlich zu regeln oder vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften anzuwenden gewesen wären und die Gesetzeskraft gehabt hätten, wie beispielsweise aus seiner Entscheidung vom 5. März 1991 hervorgehe (Az. BvL 83/86 und 24/88, veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1991, S. 535). In Bezug auf den fehlenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf einstweilige Anordnung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Regierung nicht eine einzige Entscheidung nennen konnte, mit der das Bundesverfassungsgericht dem Betroffenen ein einstweiliges Umgangsrecht gewährt hätte.
37. Zur Frage des Zeitraums, den der Beschwerdeführer benötigte, um auf den Vorschlag der berichterstattenden Richterin am Bundesverfassungsgericht vom 10. Januar 1998 zu antworten, führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Konsequenzen habe abwägen müssen, welche die vorgeschlagene Regelung für die bereits vor der Kommission anhängige Beschwerde haben würde. Auf jeden Fall dürfe die Regierung nur die Zeit abziehen, mit der die Antwort des Beschwerdeführers eine angemessene Frist überschritten habe; diese hingegen dürfe angesichts der Gesamtverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (siehe Trickovic ./. Slowenien, Nr. 39914/98, 12. Juni 2001, Nr. 54).
38. Die Regierung erwidert, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machen könne, dass eine andere Verfassungsbeschwerde seit 1988 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sei, die die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB betreffe. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention schütze eine Person nur gegen die überlange Dauer eines Verfahrens, an dem diese selbst beteiligt sei.
2. Beurteilung des Gerichtshofs
39. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist. Hinsichtlich dieses letzten Punktes sind die Auswirkungen des Rechtsstreits für den Betroffenen in Betracht zuziehen. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, Fälle, die das Sorgerecht für Kinder betreffen, zügig zu bearbeiten (o.a. Sache Glaser, Nr. 93, Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, CEDH 2000-VIII, Nr. 110, und Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001).
a) Komplexität des Falles
40. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers insoweit komplexe Probleme aufwarf, als es sich um die Abschaffung der bereits lange Zeit währenden Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelicher Kinder und Vätern ehelicher Kinder bei der Gewährung eines Umgangsrechts handelte. Wie die Regierung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er nur die Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall zu prüfen hat. Er stellt fest, dass eine andere Verfassungsbeschwerde zum gleichen Gegenstand wie dem der Beschwerde des Beschwerdeführers seit 1988 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Beschwerde den Organen und Einrichtungen des Bundes und der Länder zugestellt, deren Stellungnahmen im November 1989 eingingen (siehe vorerwähnte Sache Stathoulopoulos). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diesem Umstand gegenüber insofern nicht gleichgültig bleiben kann, als das Bundesverfassungsgericht, als es vom Beschwerdeführer im November 1994 angerufen wurde, bereits mit Problemen befasst worden war, die mit der Beschwerde seit sechs Jahren aufgeworfen wurden (siehe entsprechend Futterer ./. Kroatien, Nr. 52634/99, 20. Dezember 2001, Nr. 32).
b) Verhalten des Beschwerdeführers
41. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass die von dem Beschwerdeführer für die Beantwortung des Vorschlags der berichterstattenden Richterin vom 10. Januar 1998 benötigte Frist von nahezu sechs Monaten nicht gerechtfertigt scheint, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer nicht insgesamt angerechnet werden könne.
c) Verhalten der zuständigen Behörden
42. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine umfangreiche Kindschaftsrechtsreform im Gange war, die das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in diesem Bereich am 1. Juli 1998 zur Folge hatte, als der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat. Die Regierung trägt vor, dass das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sei, die streitige Norm aufzuheben und dem Gesetzgeber eine Frist für die Änderung zu setzen. Im Falle der Rückverweisung der Sache an die Zivilgerichte hätten diese im Übrigen das Inkrafttreten des neuen Gesetzes abwarten müssen. Dem Gerichtshof zufolge bedeutet diese Argumentation, dass der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes offensichtlich in keinem Fall auf eine neue gerichtliche Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts mit seiner Tochter rechnen konnte. Nach seiner ständigen Rechtsprechung nämlich (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) hätten die mit der Sache befassten Zivilgerichte, selbst wenn das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers getroffen hätte, d.h. die Entscheidungen dieser Gerichte aufgehoben hätte, das Verfahren bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes aussetzen müssen.
43. Der Gerichtshof hat die besondere Rolle erkannt, die die Verfassungsgerichte in dem innerstaatlichen Rechtssystem spielen (Süßmann ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1170, Nr. 37, und vorerwähnte Sache Trickovic ./. Slowenien, Nr. 36). Er ruft in Erinnerung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Vertragsparteien zwingt, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte jedem Erfordernis der Konvention, insbesondere in Bezug auf die angemessene Frist, gerecht werden können. Obwohl diese Verpflichtung für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise ausgelegt werden kann wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit, hat der Gerichtshof als letzte Instanz die Beachtung dieser Konventionsbestimmung anhand der besonderen Umstände jedes Falles und der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien zu prüfen (Pammel und Probstmeier ./. Deutschland, Urteile vom 1. Juli 1997, Sammlung
1997-IV, S. 1111 und 1137, jeweils Nr. 68 bzw. 63).
44. Im vorliegenden Fall ist dem Gerichtshof durchaus bewusst, dass die Möglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Gesetzgeber etwas eingeschränkt sind, wenn dieser eine Reform der Rechtsnormen in Angriff nimmt, die Gegenstand einer bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde sind. Er erinnert jedoch daran, dass die Konvention in einer Art und Weise auszulegen und anzuwenden ist, dass die Rechte praktisch und wirksam umgesetzt werden und nicht theoretischer und illusorischer Natur bleiben (siehe entsprechend Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A, Band 37, S. 16, Nr. 33, und Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GC], Nr. 46295/99, CEDH 2002-IV, 28. Mai 2002, Nr. 68). Er weist auch im Falle einer Rüge wegen der Verfahrensdauer darauf hin, dass die Konvention dadurch, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verlangt, dass über Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, herausstellt, wie wichtig es ist, dass Recht nicht mit Verzögerungen gesprochen wird, die eine Gefährdung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Entscheidungen bewirken (siehe entsprechend die Urteile H. ./. Frankreich vom 24. Oktober 1989, Serie A, Band 162-A, Nr. 58, und Moreira de Azevedo ./. Portugal vom 23. Oktober 1990, Serie A, Band 189, Nr. 74).
45. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich gewesen wäre, nach der Aufhebung des § 1711 BGB und Zurückverweisung der Sache an die Zivilgerichte, diesen zu ermöglichen, die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer einstweilig ein Umgangsrecht mit seiner Tochter angesichts der besonderen Umstände hätte gewährt werden können, zumal § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes es dem Bundesverfassungsgericht erlaubt, einstweilige Anordnungen zu erlassen, selbst wenn der Betroffene zu diesem Zweck keinen Antrag gestellt hat (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis).
46. In Bezug auf die Dauer vor den drei Zivilgerichten stellt der Gerichtshof fest, dass sie elf Monate beträgt, was keinen Anlass zu Kritik bietet.
47. Angesichts des zuvor Dargelegten und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das streitige Verfahren die Einräumung eines Umgangsrechts des Beschwerdeführers mit seiner Tochter betraf, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass trotz des besonderen Zusammenhangs, in dem das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention gelten kann.
48. Daher ist diese Bestimmung verletzt worden.
II. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
49. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:
"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."
A. Schaden
50. Unter Bezugnahme auf die Urteile in der Sache H. ./. Vereingtes Königreich (gerechte Entschädigung) vom 9. Juni 1988 (Serie A, Band 136-B) und in der Sache Sahin ./. Deutschland (Nr. 30943/96, 11. Oktober 2001) fordert der Beschwerdeführer mindestens 25.000 Euro als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden; die lange Trennung von seiner Tochter und die Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Umgangsrechtsverfahrens hätten bei ihm Angst und Verzweiflung ausgelöst. Bei einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter hätte das Bundesverfassungsgericht innerhalb einer Frist von einem Jahr eine Entscheidung treffen müssen. Außerdem seien das fortgeschrittene Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Urteil in der Sache A. ./. Dänemark vom 8. Februar 1996, Sammlung 1996-I, S. 107, Nr. 78).
51. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer ein etwaiges Umgangsrecht nicht hätte einräumen können. Ferner betreffe diese Rechtssache nur die Verfahrensdauer und nicht irgendeine Verletzung der Artikel 8 und/oder 14 der Konvention. Die Regierung weist auch darauf hin, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Juli 1998, d.h. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde im Dezember 1998, gegenstandslos geworden sei.
52. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die geprüfte Rüge nicht auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer ein Umgangsrecht mit seiner Tochter beanspruchen konnte oder nicht. Er ist der Meinung, dass die Feststellung der Verletzung ausreicht, um den immateriellen Schaden des Beschwerdeführers wieder gutzumachen.
B. Kosten und Auslagen
53. Der Beschwerdeführer fordert für Kosten und Auslagen 2.749,84 Euro, davon 1.115,65 Euro nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde.
54. Die Regierung beanstandet nicht den für die Kosten geforderten Betrag, macht aber geltend, dass die Beschwerde nur für teilweise zulässig erklärt worden sei.
55. Dem Gerichtshof zufolge bezieht sich der geforderte Betrag, soweit er die vor dem Gerichtshof vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vom 28. Februar 2002 angefallenen Kosten betrifft, nicht insgesamt auf die festgestellte Verletzung. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.800 Euro zu.
C. Verzugszinsen
56. Der Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei Prozentpunkte zu stützen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;
2. dass die Feststellung einer Verletzung als solche eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
3. dass
a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 1.800 Euro (eintausendachthundert) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;
b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten;
4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 27. Februar 2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Vincent Berger | Ireneu Cabral Barreto |
Kanzler | Präsident |