Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

27/02/03 - Rechtssache A. und ANDERE BESCHWERDEFÜHRER gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 54999/00)

 

 

 

U R T E I L

(Gütliche Einigung)

 

 

STRASSBURG

 

27. Februar 2003

 

 

Dieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell über-arbeitet.


 

 

In der Rechtssache A. u.a. . /. Deutschland

 

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

 Herrn  I. CABRAL BARRETO, Präsident,
 Herrn  G. RESS,
 Herrn  P. KŪRIS
 Herrn  R. TÜRMEN,
 Herrn  B. ZUPANČIČ,
 Herrn  J. HEDIGAN,
 Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA

 sowie dem Kanzler, V. BERGER,

 

nach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 6. Februar 2003,

 

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

 

VERFAHREN

 

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 54999/00) zugrunde, die die drei deutschen Staatsangehörigen Fr. S. A., Fr. K. T. und Fr. S. J. ("die Beschwerdeführerinnen") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("die Kon-vention") am 15. Dezember 1999 erhoben hatten.

 

2. Die Beschwerdeführerinnen werden vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt F. Wolff aus Berlin vertreten. Die deutsche Regierung ("die Regierung") wurde von ihrem Verfahrens-bevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.

 

3. Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten eine Verletzung des Artikels 1 des Pro-tokolls Nr. 1 als Einzelbestimmung und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention und des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention.

 

4. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umge-bildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).

 

5. Am 15. November 2001 hat der Gerichtshof die Prüfung der Rüge in Bezug auf die Dauer des streitigen Verfahrens vertagt und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.

 

6. Am 21. November 2002 hat der Gerichtshof, nachdem er die Stellungnahmen der 3 Parteien eingeholt hatte, die Beschwerde in Bezug auf die Rüge wegen der Verfahrensdauer für zulässig erklärt.

 

7. Am 20. Januar 2003 haben die Beschwerdeführerinnen und die Regierung eine förm-liche Erklärung über die gütliche Einigung in der Rechtssache eingereicht.

 

SACHVERHALT

 

8. Die Beschwerdeführerinnen sind 1925, 1950 bzw. 1953 geboren und in B. wohn-haft.

 

9. Frau A. ist die Witwe und Frau T. und Frau J. sind die Töchter des am 15. Februar 1992 verstorbenen H. A., Mitglied des Politbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) der DDR.

 

  1. Die Entstehung der Sache

 

10. Nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 und in der Umbruchsituation der bevorstehenden deutschen Wiedervereinigung, die am 3. Oktober 1990 vollzogen wurde, hatte Herr A. die Umstellung seiner Guthaben auf seinem Bankkonto von ca. 250.000 DDR-Mark in DM der Bundesrepublik Deutschland beantragt. Diese Beträge stammten aus regulärem Einkommen.

 

11. Am 6. Juli 1990 bat der Sonderausschuss der neugewählten Volkskammer der DDR, der hierfür zuständig war, Herrn A., die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der so angemel-deten Guthaben nachzuweisen.

 

12. Mit Entscheidung vom 27. September 1990 ordnete der Sonderausschuss die Einziehung des Guthabens auf dem Bankkonto des Herrn A. an mit der Begründung, dass dieser sich:„durch Missbrauch seiner Funktionen, durch Inanspruchnahme von selbstbestätigten Privilegien und durch Handlungen, die einen gröblichen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, sich und anderen persönliche Vorteile zum Nach-teil der Gesellschaft und zu Lasten des Staatshaushalts und anderer gesellschaft-licher Fonds verschafft hat“.

 

Der Sonderausschuss stützte sich auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben der DDR vom 29. Juni 1990, auch Umstellungsguthabengesetz genannt.

 

 

B. Das Verfahren vor den deutschen Gerichten

 

  1. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin

 

13. Am 19. Oktober 1990 haben die erste Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

 

14. Am 30. Oktober 1990 bat der Deutsche Bundestag um 6 Wochen Fristverlängerung, um seine Stellungnahme vorzulegen.

 

15. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hat der Sonderausschuss des Bundestags dem Gericht 14 Bände Akten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungs-guthaben übermittelt.

 

16. Am 19. November 1990 erging eine Anfrage des Verwaltungsgerichts an die Staats-anwaltschaft Berlin wegen laufender Strafverfahren gegen die Eheleute A.. Am 19. No-vember 1990 hat die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht das Aktenzeichen und den Stand des Verfahrens mitgeteilt.

 

17. Im März 1991 hat das Präsidium des Verwaltungsgerichts beschlossen, das Verfahren in der Sache A. in die Zuständigkeit einer innerhalb des Verwaltungsgerichts neu einge-richteten Kammer zu übertragen.

 

18. Am 16. September 1991 erging eine erneute Anfrage des Verwaltungsgerichts an die Staatsanwaltschaft Berlin nach dem Verfahrensstand des Strafverfahrens gegen die Ehe-leute A.. Am 30. September 1991 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht mit, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Genannten durch das Landgericht Berlin abgelehnt worden sei und dass die Staatsanwaltschaft hiergegen sofortige Beschwer-de eingelegt habe.

 

19. Am 26. Februar 1992 teilte der Klägervertreter des Herrn A. dem Verwaltungs-gericht mit, dass dieser verstorben sei. Am 1. Oktober 1992 teilte der Klägervertreter dem Verwaltungsgericht mit, dass die Erbengemeinschaft bestehend aus der Ehefrau und den beiden Töchtern des Herrn A. eine Fortführung des Verfahrens wünschten mit dem An-trag, das Rubrum dahingehend zu berichtigen.

 

20. Am 22. Februar 1993 bat das Verwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft in Berlin erneut um Übersendung der Strafakten in der Sache A.. Am 5. April 1993 hat die Staats-anwaltschaft dem Verwaltungsgericht 19 Bände Akten übermittelt.

 

21. Am 21. April 1993 hat das Verwaltungsgericht den mündlichen Verhandlungstermin für den 24. Mai 1993 anberaumt.

 

22. Mit Entscheidung vom 24. Mai 1993 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage der

Beschwerdeführerinnen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Umstellungsguthabengesetzes erfüllt seien, weil das Gesamtguthaben des Herrn A. durch den Missbrauch von Befugnissen zum Nachteil des Gemeinwohls erworben wor-den sei.

 

Dem Beispiel des Sonderausschusses folgend vertrat das Gericht die Auffassung, dass sich Herr A. durch die unrechtmäßige Nutzung eines Grundstücks von 25.000 m2, dessen Eigentümer er nicht war und auf dem er im Jahre 1986 ein Ferienhaus errichten ließ, das in Höhe von 6.500.000 DDR-Mark durch öffentliche Mittel finanziert wurde, bereichert habe. Ebenso sei der Aufwand für den Unterhalt des Objekts in Höhe von 200.000 Mark durch öffentliche Mittel bestritten worden. Er selbst habe aber eine monatliche Miete von lediglich 271 Mark gezahlt und seine persönliche Bereicherung belaufe sich demnach auf 3.000.000 Mark.

 

23. Am 6. Juli 1993 erfolgte die Zustellung des Urteils an die Beteiligten.

 

2. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin

 

24. Am 26. Juli 1993 legten die Beschwerdeführerinnen Berufung vor dem Oberver-waltungsgericht Berlin ein.

 

25. Am 6. Oktober 1993 bat der Deutsche Bundestag zwecks Abgabe seiner Stellung-nahme um Fristverlängerung bis zum 29. Oktober, danach bis zum 15. November 1993.

 

26. Am 10. November 1993 hat das Oberverwaltungsgericht auf Bitte der Staatsanwalt-schaft die Strafakten rückübermittelt.

 

27. Am 1. Februar 1994 hat die Staatsanwaltschaft die Strafakten an das Ober-verwaltungsgericht zurückgesandt mit der Bitte, sie alsbald wieder zurückzuerhalten.

 

28. In den Jahren 1994 und 1995 hat das Oberverwaltungsgericht zwecks Beweis-erhebung zahlreiche Ermittlungen betrieben.

 

29. Mit Schreiben vom 4. November 1994, 25. Oktober 1995 und 21. November 1996 hat der Klägervertreter das Oberverwaltungsgericht um baldige Entscheidung in der Sache ge-beten.

 

30. Am 17. April 1997 hat das Oberverwaltungsgericht einen Termin für eine mündliche Verhandlung am 1. Juli 1997 anberaumt.

 

31. Mit Urteil vom 1. Juli 1997 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Entscheidung des Sonderausschusses aufgehoben und die Freigabe der streitigen Konten angeordnet.

Es hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass § 5 Abs. 2 des Umstellungsgut-habengesetzes nicht auf die Ersparnisse anzuwenden sei, die aus regulärem Einkommen stammten, weil andernfalls sämtliche unter DDR-Bedingungen erworbenen Vermögensgegenstände bewertet und mit dem Umstellungsguthaben verrechnet werden müssten.

 

32. Am 3. September 1997 erfolgte die Zustellung des Urteils an die Beteiligten.

 

3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

33. Mit Beschluss vom 5. Juni 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht, das der Staat mit einer Nichtzulassungsbeschwerde befasst hatte, dieser Beschwerde stattgegeben und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Kammer für Verwaltungs-sachen bei dem Kreisgericht gemäß dem Umstellungsguthabengesetz, das als Bundes-gesetz fortgalt, und nach Artikel 3 Nr. 12 Buchst. b der Vereinbarung vom 18. September 1990 zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für die Entscheidung über Beschwerden nach § 6 des Umstellungsguthabengesetzes zuständig gewesen ist. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in der Umbruchsituation der bevorstehenden Wiedervereinigung eine schnelle endgültige, fristabhängige Abwicklung dieser Sachen ge-wünscht und die Einführung des in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Instanzenzugs nicht vorgesehen,

 

4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

 

34. Die Beschwerdeführerinnen legten daraufhin beim Bundesverfassungsgericht Ver-fassungsbeschwerde mit der Begründung ein, dass die Entscheidungen der vorherigen Gerichte ihre Eigentumsgarantie verletzen würden und nicht verhältnismäßig seien, denn der Verstoß gegen die guten Sitten könne allein nicht die Einziehung des Gesamtvermögens des A.rechtfertigen. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht das Grundgesetz verletzt, da es die Auffassung vertreten habe, dass das Umstellungsguthabengesetz und die Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrags eine Beschränkung des Rechtswegs vorsehen, während dies im Gesetz nicht so klar zum Ausdruck komme. Im Übrigen sei das Umstellungsguthabengesetz nur dazu bestimmt gewesen, willkürlich die Konten führender Parteifunktionäre der SED zu überprüfen. Schließlich verletze die Dauer des Verfahrens zwischen der Anrufung des Verwaltungsgerichts Berlin am 17. Oktober 1990 und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1998 den Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

 

35. Am 28. Juli 1999 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung anzunehmen.

 

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge konnte der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 2 des Umstellungsguthabengesetzes, ohne in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentums-garantie einzugreifen, bei der Umstellung von DDR-Guthaben in DM, die einer erheblichen Aufwertung gleichkam, Beträge außer Acht lassen, die in grob sittenwidriger Weise erlangt waren und nicht auf eigener Leistung beruhten.
Dies gelte auch für regulär erworbenes Vermögen, das infolge grob sittenwidrig erlangter Vorteile habe angespart werden können. Außerdem sei die Tatsache, dass sich der Sonder-ausschuss im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die hohen Funktionäre der SED konzentriert habe, durch sachliche Gesichtspunkte bedingt gewesen; sie ändere aber an der allgemeinen Geltung des Gesetzes nichts. Schließlich verletzten die angegriffenen Entscheidungen auch nicht die Rechtsschutzgewährleistung des Artikels 19 Abs. 4 GG, da dieser Artikel einen Instanzenzug nicht gewährleiste.

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

36. Am 20. Januar 2003 hat die Regierung dem Gerichtshof die nachstehende vom Ver-fahrensbevollmächtigten der Regierung und vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerde­führerinnen unterschriebene Erklärung übermittelt.

 

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Ministerialdirigenten Klaus Stoltenberg, Bundesministerium der Justiz, (...), sowie die Beschwerdeführerinnen S. A., K. T. und S. J., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wolff, (...), schließen zur Erledigung der Individualbeschwerde mit der Nr. 54999/00 folgenden Vergleich:

 

1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt den Beschwerdeführerinnen als Ausgleich für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der o.g. Individual-beschwerde einen Gesamtbetrag von 3.000 EUR. Mit diesem Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Entschädigung der Beschwerdeführerinnen, Kosten und Auslagen, abgegolten.

 

2. Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wolff, erklären die o.g. Individualbeschwerde hiermit insgesamt für erledigt. Sie sind mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Die Beschwerdeführerinnen verzichten auf die Geltendmachung etwaiger weiterer For-derungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

3. Der Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitzuteilen.“

 

37. Der Gerichtshof nimmt die gütliche Einigung zwischen den Parteien zur Kenntnis (Artikel 39 der Konvention). Er hat sich vergewissert, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

 

38. Folglich ist die Rechtssache im Register zu streichen.

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,

 

die Rechtssache im Register zu streichen.

 

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 27. Februar 2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

 

 

Vincent Berger

Ireneu Cabral Barreto

 

Kanzler

Präsident