Urteile

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

 

 

20/12/01 - Fall P. S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 33900/96)

 

 

 

 

 

 

 

Straßburg, 20. Dezember 2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Urteil unterliegt noch der Schlussredaktion.

 

 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung als Kammer mit

 

Herrn I. Cabral Barreto, Präsident,

sowie den Richtern

Herrn G. Ress,

Herrn L. Caflisch,

Herrn R. Türmen

Herrn B. Zupancic

Frau H.S. Greve

Herrn K. Traja

und Herrn V. Berger, Kanzler der Sektion,

 

 nach nichtöffentlicher Beratung am 29. November 2001,

 

 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

 

VERFAHREN

 

 1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 33900/96) zugrunde, mit welcher der deutsche Staatsangehörige P. S. („der Beschwerdeführer“) die Europäische Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 9. Juli 1996 befasst hatte.

 

 2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent Stoltenberg, vertreten. Der Präsident der Kammer hat dem Ersuchen des Beschwerdeführers stattgegeben, anonym zu bleiben (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Erlaubnis erteilt, sich selbst zu vertreten (Artikel 36).

 

 3. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention behauptete der Beschwerdeführer, aufgrund der Angaben einer Zeugin verurteilt worden zu sein, der er keine Fragen habe stellen oder stellen lassen können.

 

 4. Die Beschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr.11), vorgelegt.

 

 5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion wurde die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet.

 

 6. Mit Entscheidung vom 6. Juni 2000 erklärte die Kammer die Beschwerde für zulässig.

 

 7. Am 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Die Rechtssache wurde an die neugebildete Sektion verwiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

 

 

SACHVERHALT

 

 

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLS

 

 Am späten Abend des 29. April 1993 erstattete der Vater der 1985 geborenen S. gegen den Beschwerdeführer, der ihr persönlicher Musiklehrer war, Strafanzeige mit dem Vorwurf, dieser habe seine Tochter am Nachmittag während des Einzelunterrichts sexuell belästigt. S. und ihre Mutter wurden am Nachmittag des 30. April 1993 in der örtlichen Polizeidienststelle vernommen. Bei ihrer Vernehmung durch eine Kriminalbeamtin bestätigte S. die Angaben ihres Vaters. Die Mutter schilderte, dass S. nach dem Musikunterricht sehr verstört gewesen sei und sich ihr später anvertraut habe.

 

 9. Am 10. Januar 1994 befand das Amtsgericht Künzelsau den Beschwerdeführer in einer Einzelrichtersitzung eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit einem Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

 

 Bei Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts stützte das Gericht sich sowohl auf die Aussagen der Mutter zur Schilderung der maßgeblichen Vorfälle durch ihre Tochter, zu Ss. Verhalten nach der Musikstunde am 29. April 1993 und zu ihrer Persönlichkeit sowie auf die zeugenschaftliche Erklärung der Kriminalbeamtin, die das Kind kurz nach Begehung der Tat im April 1993 vernommen hatte.

 

 Das Amtsgericht gab dem Antrag des Angeklagten auf eine psychologische Untersuchung des Kindes hinsichtlich des Wahrheitsgehalts von dessen Aussage nicht statt, da der zuständige Richter als Familienrichter insoweit die erforderliche Sachkunde besitze und mit dem Aussageverhalten aus der Anhörung von Kindern vertraut sei.

 

 Darüber hinaus sei eine Vernehmung des Kindes nicht sinnvoll, weil S. nach Aussage ihrer Mutter den Vorfall mittlerweile verdrängt habe und ein Wiederhervorrufen für sie sehr belastend wäre. Eine richterliche Vernehmung des Mädchens würde zu keinem klareren Bild der Vorgänge führen, das Kind aber in seiner persönlichen Entwicklung erheblich beeinträchtigen.

 

 10. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Heilbronn Berufung ein, mit der er seine Freisprechung erstrebte. In dem Berufungsverfahren wurde er von einem Anwalt unterstützt.

 

 11. Am 17. März 1995 verwarf das Landgericht Heilbronn die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfalle. Es bestätigte die Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollsteckung zur Bewährung auszusetzen sei.

 

 Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte bestritten hat, S. sexuell missbraucht zu haben. Die Schuld des Beschwerdeführers könne anhand der dem Gericht vorliegenden Beweise - die Aussagen der Mutter und der Kriminalbeamtin sowie ein im Rahmen des Berufungsverfahrens in Auftrag gegebenes psychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten - nachgewiesen werden. Die Gutachterin habe nach Exploration des Kindes im Oktober 1994 in ihrem Gutachten von November 1994 festgestellt, dass dessen Angaben glaubhaft seien.

 

 Das Landgericht sah in der fehlenden Aussage Ss. vor Gericht einen erheblichen Mangel der Beweisaufnahme. Es verwies insoweit auf die Weigerung der Eltern, ihre Tochter gerichtlich vernehmen zu lassen, weil dann mit einer Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands zu rechnen sei, weil sie an Neurodermitis leide. Die Weigerung der Eltern sei verständlich. Das Gericht verwies insoweit auf ein ärztliches Attest, das die Darstellung der Eltern und die Feststellungen der Gutachterin, dass eine erneute Vernehmung zu dem fraglichen Vorfall bei dem Kind mit größter Wahrscheinlichkeit wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, bestätigte. In Abwägung einmal der Tatsache, dass Ss. Schilderungen von der Mutter und der Kriminalbeamtin vorgetragen worden waren und eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine Sachverständige durchgeführt worden war, und andererseits des mäßigen Gewichts des Anklagevorwurfs und der in Frage stehenden Strafe sah sich das Landgericht veranlasst, S. als unerreichbare Zeugin zu behandeln.

 

 12. Am 2. August 1995 verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision des Beschwerdeführers.

 

  13. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage, ob diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben worden war, mit Beschluss vom 18. Januar 1996 nicht zur Entscheidung an.

 

 

B. MASSGEBLICHES INNERSTAATLICHES RECHT

 

 14. Für die Durchführung der Hauptverhandlung sind §§ 226 bis 275 StPO maßgeblich.

 

 15. § 244 Abs. 2 bestimmt, dass das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

 

 Ein Beweisantrag kann nach den gesetzlichen Bedingungen des § 244 Abs. 3 bis 6 abgelehnt werden. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 darf ein Beweisantrag unter anderem nur abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist.

 

 

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

 

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 DER KONVENTION

 

 Der Beschwerdeführer rügt, er habe keine Fragen an die wichtigste Belastungszeugin (das Kind S.) stellen können. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention, nach dem:

 

  „3. Jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte hat:

 

  ...

 

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

 

...“

 

 17. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass eine richterliche Vernehmung des Kindes S. der Wahrheitsfindung gedient hätte.

 

 18. Die beklagte Regierung macht geltend, dass die Gesamtumstände verdeutlichen, dass das Gebot eines fairen Verfahrens beachtet wurde. Die Gerichte hätten insbesondere die Aussagen der Mutter und der für die Ermittlung zuständigen Kriminalbeamtin über die Vorgänge vom 29. April 1993 und zusätzlich die Aussage der Mutter als Zeugin über den aufgewühlten Zustand des Kindes verwertet. Der Entscheidung, das Kind richterlich nicht vernehmen zu lassen, liege die Befürchtung zugrunde, das Kind könne - wie in dem ärztlichen Attest dargelegt - infolge der damit verbundenen seelischen Belastungen gesundheitliche Schäden davontragen. Darüber hinaus habe das Landgericht sich auf ein Sachverständigengutachten über eine psychologische Untersuchung des Kindes berufen. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, zu diesen Aussagen Stellung zu nehmen und habe in der Berufungsverhandlung keinen Antrag auf richterliche Vernehmung des Kindes gestellt. Nach Auffassung der Regierung habe keine Notwendigkeit bestanden, das Kind in einem möglichst frühen Verfahrensstadium von einem psychologischen Sachverständigen untersuchen zu lassen.

 

19. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es in erster Linie dem nationalen Gesetzgeber obliegt, das materielle Beweisrecht zu regeln und die Entscheidung über die Verwendung der ihm vorliegenden Beweismittel grundsätzlich dem Richter überlassen ist. Nach der Konvention ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, darüber zu erkennen, ob Zeugenaussagen ordnungsgemäß als Beweismittel zugelassen wurden, sondern zu überprüfen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise seiner Beweiserhebung fair war (vgl. Urteil in der Sache Doorson ./. die Niederlande vom 26. März 1996, Reports 1996, Bd. II, S. 470, Nr. 67, sowie das Urteil in der Sache van Mechelen und andere ./. die Niederlande vom 23. April 1997, Reports 1997, Bd. III, S. 711, Nr. 50).

 

20. Da dies die entscheidende Frage ist und auch die Garantien aus Artikel 6 Abs. 3 bestimmte Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren aus Abs. 1 darstellen (vgl. unter anderem das vorerwähnte Urteil in der Sache van Mechelen und andere, S. 711, Nr. 49), prüft der Gerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Absatzes 3 Buchst. d in Verbindung mit Absatz 1.

 

21. Alle Beweise müssen normalerweise in einer öffentlichen Verhandlung im Beisein des Angeklagten erhoben werden, um der gegnerischen Partei die Möglichkeit zur Darstellung zu geben. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden; diese Ausnahmen dürfen aber nicht gegen die Rechte der Verteidigung verstoßen. Grundsätzlich ist dem Angeklagten ausreichend und angemessen Gelegenheit zu geben, im Rahmen seiner Stellungnahme oder in einem späteren Verfahrensstadium die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen anzuzweifeln und ihm Fragen zu stellen (vgl. das vorerwähnte Urteil in der Sache van Mechelen und andere, S. 711, Nr. 51, sowie das Urteil in der Sache Lüdi ./. Schweiz vom 15. Juni 1992, Serie A, Bd. 238, S. 21, Nr. 49).

 

22. In entsprechenden Fällen erfordern die Grundsätze eines fairen Verfahrens, dass die Interessen der Verteidigung gegen die der zur Aussage aufgerufenen Zeugen oder Opfer abgewogen werden, insbesondere wenn das persönliche Leben, die Freiheit oder Sicherheit auf dem Spiel stehen oder Interessen betroffen sind, die generell in den Geltungsbereich des Artikels 8 der Konvention fallen (siehe das vorerwähnte Urteil in der Sache Doorson, S. 470, Nr. 70).

 

23. Nach Artikel 6 sind jedoch nur solche Eingriffe in die Verteidigungsrechte zulässig, die unabdingbar sind. Um sicherzustellen, dass der Angeklagte in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt, sind Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch eine Einschränkung ihrer Rechte entstehen, durch die von den Gerichten durchgeführten Verfahrensschritte darüber hinaus hinreichend auszugeichen (ib. S. 471, Nr. 72).

 

24. Wenn eine Verurteilung allein oder maßgeblich auf Aussagen eines Zeugen gründet, dem der Angeklagte - gleichviel ob während des Ermittlungsverfahrens oder in der Hauptverhandlung - keine Fragen hat stellen oder stellen lassen können, sind die Verteidigungsrechte in einem mit den Garantien aus Artikel 6 unvereinbaren Maß eingeschränkt (vgl. das vorerwähnte Urteil in der Sache van Mechelen und andere, S. 712, Nr. 76, und das Urteil in der Sache Windisch ./. Österreich vom 27. September 1990, Serie A, Bd. 186, S. 11, Nr. 31).

 

Demgemäß erkannte der Gerichtshof in einem früheren Fall auf eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d, indem es darauf abstellte, dass „die nationalen Gerichte sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall [des sexuellen Missbrauchs eines Kindes] nur auf Angaben stützten, die vor der Hauptverhandlung in den Vereinigten Staaten gemacht worden waren, und der Beschwerdeführer seinen Belastungszeugen in keinem Stadium des Verfahrens gegenübergestellt worden war“ (vgl. das Urteil Nr. 37019/97 in der Sache A.M. ./. Italien vom 14. Dezember 1999, Nrn. 26, 28).

 

25. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, der achtjährigen S., verurteilt worden.

 

26. Der Gerichtshof stellt fest, dass S. in keinem Stadium des Verfahrens von einem Richter vernommen wurde und der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit hatte, das Verhalten dieser Belastungszeugin bei der Befragung zu beobachten und damit ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen (vgl. das Urteil in der Sache Kostovski ./. die Niederlande vom 20. November 1989, Serie A Bd. 166, S. 20, Nr. 42 „in fine“, und das vorerwähnte Urteil in der Sache Windisch, S. 11 Nr. 29).

 

27. In erster Instanz verwertete das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 1994 die Aussagen von Ss. Mutter, die die Schilderungen ihrer Tochter über die Vorfälle und ihr Verhalten am 29. April 1993 dargelegt und die Persönlichkeit des Kindes beschrieben hatte, sowie die Angaben der Kriminalbeamtin, die das Mädchen kurz nach der Tat im April 1993 befragt hatte.

 

Das Amtsgericht entschied, auf eine Befragung Ss. zu verzichten, um sie in ihrer persönlichen Entwicklung nicht zu beeinträchtigen, weil sie nach Aussage der Mutter den Vorfall mittlerweile verdrängt habe und ein Wiederhervorrufen für das Kind sehr belastend wäre.

 

28. Die Gestaltung von Strafverfahren in der Weise, dass die Belange jugendlicher Zeugen geschützt werden, stellt insbesondere in Hauptverfahren wegen Sexualstraftaten einen im Hinblick auf Artikel 6 zu berücksichtigenden maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Die Gründe, die das Amtsgericht im Urteil vom 10. Januar 1994 anführte, die Vernehmung Ss. abzulehnen und dem Antrag des Beschwerdeführers, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht stattzugeben, sind unbestimmt; sie beruhen auf Mutmaßungen und sind daher offenbar nicht entscheidungserheblich.

 

29. Das Landgericht erkannte den Mangel der Beweisaufnahme und ordnete eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung Ss. an; dieser Bericht wurde schließlich im Oktober 1994, d. h. anderthalb Jahre nach den entscheidungserheblichen Vorfällen, erstellt. Wegen der Weigerung der Eltern, einer gerichtlichen Vernehmung des Mädchens zuzustimmen, die sie mit einer möglichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ihrer Tochter begründeten, wurde davon erneut abgesehen. Dem Landgericht lagen nicht nur die erstinstanzlichen Beweismittel sondern darüber hinaus noch ein Glaubwürdigkeitsgutachten vor. Der Gerichtshof ist angesichts der Zeitspanne von achtzehn Monaten zwischen dem fraglichen Vorfall und der Erstellung dieses Gutachtens jedoch der Auffassung, dass unter den vorliegenden Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund des gerichtlichen Verfahrens der Verteidigung Gelegenheit gegeben wurde, gegen Ss. Aussagen, die dem Gericht von Dritten, unter anderem einer nahen Angehörigen, vorgetragen wurden, Einwendungen zu erheben.

 

30. Schließlich stellte die Schilderung des Mädchens den einzigen unmittelbaren Beweis der fraglichen Straftat dar, und die innerstaatlichen Gerichte sahen die Schuld des Beschwerdeführers maßgeblich aufgrund von Ss. Darlegungen als erwiesen an.

 

 Insoweit ist dieser Fall der vorerwähnten Sache A.M ./. Italien ähnlich und weicht von früheren Entscheidungen ab, in denen der Gerichtshof davon überzeugt war, dass Strafverfahren wegen Sexualstraftaten insgesamt fair waren, weil die Verurteilungen entweder ausschließlich auf Zeugenaussagen gründeten, die nicht in Angaben der Opfer bestanden (vgl. Entscheidung Nr. 36686/97 vom 12. Januar 1999), oder nicht allein auf Schilderungen der Opfer beruhten (vgl. Entscheidung Nr. 35253/97 vom 31. August 1999).

 

 31. Unter diesen Umständen zog die Verwendung dieses Beweismittels derartige Einschränkungen der Verteidigungsrechte nach sich, dass nicht behauptet werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer ein faires Verfahren geführt worden ist.

 

 32. Somit ist eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 1 der Konvention gegeben.

 

II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

 

 33. Artikel 41 der Konvention lautet:

 

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

 

 34. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung aufgrund von Artikel 41 gestellt. Der Gerichtshof sieht seinerseits keine Veranlassung, diese Frage von sich aus zu prüfen (vgl. sinngemäß das Urteil in der Sache Nasri ./. Frankreich vom 13. Juli 1995, Serie A, Bd. 320-B, S. 26, Nr. 49).

 

 

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:

 

  Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 1 ist verletzt worden.

 

  Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 20. Dezember 2001 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

 

Vincent BERGER

Ireneu CABRAL BARRETO

Präsident

Präsident